Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2025.342 / ft (SR.2025.235) Art. 17
Entscheid vom 25. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____ AG, [...]
Beklagte und Beschwerdeführerin B._____, [...]
Beschwerdeführer C._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung
Mit Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ auf Grundpfandverwertung für eine Forderung von Fr. 50'000.00 zzgl. Zins von 10 % seit 17. April 2024 und die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 163.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben:
" Inhaber-Schuldbrief (Sicherstellung für Darlehen) Betreibung auf Grundpfandverwertung / Inhaber-Schuldbrief Im 6. Rang über CHF 50'000.00 lastend auf Immobilie Gemeinde R._____, Grundstück Nr. bbb"
Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 26. Mai 2025 zugestellt. Diese erhob am 4. Juni 2025 Rechtsvorschlag.
Mit Gesuch vom 27. August 2025 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht S._____ um provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Betreibungskosten von Fr. 163.00.
Die Beklagte erstattete keine Gesuchsantwort.
Mit Entscheid vom 31. Oktober 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts S._____:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 27. August 2025) für den Betrag von Fr. 50'000.00 nebst Zins zu 10 % seit 11. April 2025 und für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2 Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 400.00 direkt zu ersetzen hat.
Gegen diesen der Beklagten am 13. November 2025 zugestellten Entscheid erhoben die Beklagte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2025 (Postaufgabe: 17. November 2025) Aberkennungsklage und Beschwerde mit den Anträgen:
" 1. Rückweisung der gegen mich und meine Frau B._____ persönlich eingeleiteten Betreibung durch A._____ AG, da die Forderung aus einem Kreditvertrag stammt, der rechtlich der D._____ GmbH zuzuordnen ist und deren Rückzahlungsfähigkeit durch einen behördlichen Fehler sowie die Weigerung der A._____ auf kooperative Weiterführung gemäss deren AGB's des Kredites blockiert wurde.
Verfügung zur stillschweigenden Weiterführung und Verlängerung des bestehenden Kreditvertrags zwischen A._____ AG und der D._____ GmbH zu den bisherigen Konditionen, bis die Fusion mit der F._____ AG rechtlich korrekt eingetragen ist und die Rückzahlung wieder möglich wird.
Hinweis an die A._____ AG, dass eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Kanton T._____ bzw. dem Handelsregisteramt zu prüfen ist, da der Ursprung der Blockade auf einem behördlichen Fehler beruht."
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (Postaufgabe: 23. Dezember 2025) beantragten die Beklagte und der Beschwerdeführer:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts S._____ vom 31.10.2025 sei aufzuheben.
Das Rechtsöffnungsgesuch der A._____ AG sei abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet.
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
Die Beklagte und der Beschwerdeführer erheben mit der gleichen Rechtsschrift vom 16. November 2025 Aberkennungsklage und Beschwerde. Für die Aberkennungsklage ist nicht das Obergericht als Rechtsmittelinstanz, sondern das erstinstanzliche Bezirksgericht zuständig. Auf die Aberkennungsklage ist folglich nicht einzutreten. Wie sich aus der Klageeingangsbestätigung des Bezirksgerichts S._____ ergibt, welche die Beschwerdeführer mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2025 eingereicht haben, hat die Beklagte beim Bezirksgericht S._____ bereits Aberkennungsklage erhoben. Auf eine Weiterleitung der Eingabe vom
Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin vom 27. August 2025 bezüglich der streitgegenständlichen Betreibung richtete sich nur gegen die Beklagte, nicht auch gegen den Beschwerdeführer; der Beschwerdeführer wird entsprechend auch im angefochtenen Entscheid nicht als Beklagter geführt. Zwar wurde der Zahlungsbefehl auch an den Beschwerdeführer als Dritteigentümer des von der Betreibung betroffenen Grundpfands zugestellt (Gesuchsbeilage 2). Soweit der Beschwerdeführer dagegen jedoch gestützt auf Art. 153 Abs. 2 SchKG selber Rechtsvorschlag erhoben hat, war dieser Rechtsvorschlag nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens; jenes Verfahren betraf nur den Rechtsvorschlag der Beklagten (vgl. BGE 140 III 36 E. 3). Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten.
Die Beklagte und der Beschwerdeführer formulierten mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2025 die Beschwerdeanträge neu und ergänzten ihre Beschwerdebegründung. Dies ist unzulässig: Die Beschwerdebegründung hat in der gesetzlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) zu erfolgen. Die Ausführungen in der Eingabe vom 22. Dezember 2025 sind daher (abgesehen vom bereits separat behandelten Gesuch um aufschiebende Wirkung) unbeachtlich.
Die Klägerin gewährte der G._____ GmbH (heute: D._____ GmbH in Liquidation) mit Vertrag vom 31. März 2024 (Gesuchsbeilage 3) ein Darlehen über Fr. 300'000.00. Mit Sicherungsvereinbarung vom 2. April 2024 zwischen der Klägerin, der G._____ GmbH, der Beklagten und dem Beschwerdeführer (Gesuchsbeilage 7) verpflichteten die Beklagte und der Beschwerdeführer sich dazu, zwei Schuldbriefe auf dem Grundstück LIG bbb, R._____, unter anderem den Inhaber-Schuldbrief Nr. ccc über Fr. 50'000.00 (Gesuchsbeilage 4), zur Sicherung der Darlehensforderung der Klägerin zu übertragen.
Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenom-
men, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht (Art. 85 VZG).
Mit dem angefochtenen Entscheid begründete die Vorinstanz eingehend, dass der Darlehensvertrag (Gesuchsbeilage 3), zusammen mit dem Schuldbrief (Gesuchsbeilage 4), der diesbezüglichen Bestätigung des Grundbuchamts (Gesuchsbeilage 5) und der Sicherungsvereinbarung (Gesuchsbeilage 7) einen provisorischen Rechtsöffnungstitel sowohl für die Forderung als auch das Pfandrecht darstellt (angefochtener Entscheid E. 2). Insbesondere bejahte sie die Fälligkeit sowohl der Grund- als auch der Schuldbriefforderung (angefochtener Entscheid E. 2.2.6) sowie der mit der Betreibung ebenfalls geltend gemachten Verzugszinsforderung ab 11. April 2025 (angefochtener Entscheid E. 3). Im Übrigen habe die Beklagte keine Gesuchsantwort eingereicht und damit auch keine Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht (angefochtener Entscheid E. 2.3.2).
Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte mit der Beschwerde nicht auseinander: Sie macht weder substanziert das Fehlen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels noch die fehlende Fälligkeit der massgeblichen Forderungen oder das Fehlen des betreffenden Pfandrechts geltend.
Die Einwendungen der Beklagten sind im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren neu und können daher nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. oben E. 1.1). Selbst wenn sie noch berücksichtigt werden könnten, würden sie den angefochtenen Entscheid nicht in Frage stellen. So bringt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Darlehensnehmerin D._____ GmbH in Liquidation sei unverschuldet durch einen behördlichen Fehler in Konkurs geraten und die Klägerin hätte unter diesen Umständen einer Verlängerung des Darlehensvertrags zustimmen sollen. Eine rechtliche Verpflichtung der Klägerin, auf die Durchsetzung ihrer fälligen, pfandgesicherten Forderung auf dem Wege der Betreibung auf Grundpfandverwertung zu verzichten, ist indessen nicht ersichtlich.
Die Beschwerde der Beklagten ist damit abzuweisen, soweit sie überhaupt ausreichend begründet ist, damit auf sie eingetreten werden kann.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1).
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde der Beklagten als von vornherein aussichtslos. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sind am Prozess mehrere Personen beteiligt, bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Da auf die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden konnte, rechtfertigt es sich, ihm nur einen geringen Anteil der Verfahrenskosten von Fr. 200.00 aufzuerlegen; die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 600.00 sind der Beklagten aufzuerlegen.
Mangels Einbezugs ist der Klägerin im obergerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 800.00 wird im Umfang von Fr. 600.00 der Beklagten und im Umfang von Fr. 200.00 dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 50'000.00.
Aarau, 25. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess