Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.339 (SG.2025.273) Art. 4
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin i.V. Dos Santos Teodoro
Klägerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte A._____ GmbH, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes S._____ vom 30. Juni 2025 für eine Forderung von Fr. 726.00 nebst 5 % Zins seit 27. Juni 2025, Verzugszins vom 1. April 2025 bis 26. Juni 2025 in der Höhe von Fr. 8.65 und Fr. 25.00 für die Akonto-Differenzrechnung Nr. bbb vom 19. März 2025.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 2. Juli 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 11. September 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 8. August 2025 der Beklagten am 11. August 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 18. November 2025 wie folgt:
" 1. Über A._____ GmbH, [...] wird mit Wirkung ab 18. November 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Gegen diesen ihr am 19. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte gleichentags Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes:
" 1. Der angefochtene Entscheid und damit die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei aufzuheben.
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Beschwerdeführerin."
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. November 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Klägerin erstattete am 3. Dezember 2025 Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe die offene Forderung am 31. Oktober 2025 und damit vor Eröffnung des Konkurses durch Zahlung an die Klägerin beglichen. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 18. November 2025 eingetreten ist, was zulässig ist.
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3
SchKG). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Bestimmung bei konkurshindernden Tatsachen, die sich in einem Zeitpunkt vor dem Entscheid des Konkursgerichts verwirklicht haben, uneingeschränkt (ROGER GIROUD/FA- BIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 172 SchKG). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).
Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 1'232.15 (Vorladung zur Hauptverhandlung vom 18. November 2025). Die Konkurseröffnung erfolgte am 18. November 2025 um 09:00 Uhr (vorinstanzlicher Entscheid Dispositiv-Ziffer 1). Die Beklagte macht beschwerdeweise geltend, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung vollständig beglichen. Dazu reicht sie einen Beleg betreffend eine Zahlung von ihrem Konto bei der B._____ AG zu Gunsten der Klägerin in der Höhe von Fr. 5'831.50 mit Transaktionsdatum bzw. Valutadatum vom 30. Oktober 2025 ein (Beschwerdebeilage 2). Dass sich diese Einzahlung explizit auf die in Betreibung gesetzte Forderung bezog, ergibt sich aus diesem Beleg zwar nicht. Die Beklagte reicht jedoch zusätzlich ein Schreiben der Klägerin vom 18. November 2025 ein, aus welchem hervorgeht, dass die Konkursforderung betreffend das (hier massgebliche) vorinstanzliche Konkursverfahren SG.2025.273 per 31. Oktober 2025 vollständig beglichen worden sei (Beschwerdebeilage 4). Die Klägerin hat aufgrund der Bezeichnung der vorinstanzlichen Verfahrensnummer (SG.2025.273) in ihrem Schreiben bestätigt, dass sich die Einzahlung der Beklagten vom 30. Oktober 2025 über Fr. 5'831.50 auch auf die vorliegend massgebliche Konkursforderung bezog und diese somit am 31. Oktober 2025 vollständig beglichen wurde. Dies ergeht schliesslich auch aus der E-Mail der Klägerin vom 18. November 2025 um 12:02 Uhr an die Vorinstanz – und damit nach Konkurseröffnung um 09:00 Uhr – mit welcher die vollständige Tilgung per 31. Oktober 2025 bestätigt wurde.
Folglich hat die Beklagte den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung der Klägerin einschliesslich Zins und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 18. November 2025 getilgt hat. Daran vermögen auch die Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 nichts zu ändern. Dem Umstand, dass die Beklagte gestützt auf die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 18. November 2025 die Quittung oder den Zahlungsbeleg im Original vor der Verhandlung beim Gericht einzureichen gehabt hätte, wird im Rahmen der Verteilung der Verfahrenskosten Rechnung getragen (E. 3.1. hiernach).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Betreibung gesetzte Forderung vor Konkurseröffnung getilgt wurde, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 2.1 hiervor).
Trotz Obsiegens wird der Beklagte für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte mit Schreiben der Vorinstanz "Bestätigung des Eingangs des Konkursbegehrens und Informationen zum Verfahren" (act. 15 f.) dazu aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Im Übrigen wurde sie mit Vorladung vom 6. Oktober 2025 ordnungsgemäss zur Konkursverhandlung vom 18. November 2025 um 09:00 Uhr vor das Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen aufgeboten und darauf hingewiesen, dass die Quittung oder der Zahlungsbeleg im Original vor der Verhandlung beim Gericht einzutreffen habe. Beide Dokumente enthielten auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Klägerin das Konkursbegehren nicht zurückziehe bzw. die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten ausweise. Die Beklagte hat die Zustellung dieser beiden Dokumente nicht bestritten. Sie hat durch ihre Nachlässigkeit, die erfolgte Zahlung an die Klägerin dem Konkursgericht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, den erstinstanzlichen Entscheid mit Konkurseröffnung und Kostenauferlegung an die Beklagte sowie das Verfahren zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dass die Klägerin der Vorinstanz vor Konkurseröffnung nicht mitteilte, dass die Konkursforderung bereits beglichen wurde, ändert daran nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.4).
Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. November 2025 aufgehoben und erkannt:
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 350.00 zu tragen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Richli Dos Santos Teodoro