Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.336 (SG.2025.272) Art. 13
Entscheid vom 14. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber
Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte A._____ GmbH, [...]
Gegenstand Konkurs
Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 29. November 2024 für eine Forderung (Steuerausstand 2022) von Fr. 904.60 nebst Zins zu 5 % seit 23. November 2024 sowie für Verzugszins bis 22. November 2024 in der Höhe von Fr. 10.30.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 19. Dezember 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
Mit Eingabe vom 11. September 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 31. Januar 2025 der Beklagten am 12. März 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 11. November 2025:
" 1. Über A._____ GmbH, [...], wird mit Wirkung ab 11. November 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Gegen diesen ihr am 13. November 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte gleichentags beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 19. November 2025 die aufschiebende Wirkung.
Der Kläger erstattete am 4. Dezember 2025 die Beschwerdeantwort. Er stellte keinen Antrag.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).
Die Beklagte hat in der Beschwerde geltend gemacht, die offene Forderung sei bezahlt worden. Diese Zahlung fand gemäss der der Beschwerde beigelegten Belastungsanzeige der Aargauischen Kantonalbank am 22. Oktober 2025 statt. Die Beklagte hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 11. November 2025 eingetreten ist, was zulässig ist.
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).
Die Beklagte hat mit der Beschwerde einen Beleg betreffend die von ihrem Konto bei der Aargauischen Kantonalbank am 22. Oktober 2025 an die Abteilung Finanzen Aargau, Sektion Tresorerie, 5001 Aarau, mit dem Zahlungszweck "Kantonale Steuern JP" erfolgte Bezahlung von Fr. 1'428.60 eingereicht. Diese Summe entspricht dem in der Vorladung vom 1. Oktober 2025 errechneten Schuldbetrag (vorinstanzliche Akten act. 10) und wurde vom Kläger offensichtlich der Konkursforderung zugerechnet. So bestätigte der Kläger in seiner Beschwerdeantwort, dass die Beklagte die Forderung inklusive Betreibungs- und Verfahrenskosten sowie Verzugszinsen am 22. Oktober 2025 bezahlt habe. Die Beklagte hat somit den urkundlichen Nachweis für die Tilgung der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten erbracht.
Die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung wurde somit vor der Konkurseröffnung getilgt. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind.
Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er weder in erster noch in zweiter Instanz eine Parteientschädigung verlangt hat (BGE 151 III 227 E. 6.1).
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 11. November 2025 aufgehoben und erkannt:
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber