Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.333 (SG.2025.256) Art. 36
Entscheid vom 12. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Huber
Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte A._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hunziker, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Konkurs
Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 4. Juli 2024 für eine Forderung von Fr. 4'100.00.
Mit Eingabe vom 3. September 2025 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 6. Februar 2025 der Beklagten am 18. Februar 2025 zugestellt worden war.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 28. Oktober 2025:
" 1. Über A._____ GmbH, [...] wird mit Wirkung ab Dienstag, 28. Oktober 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Gegen diesen ihr am 29. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid vom 28. Oktober 2025 des Bezirksgerichts Zofingen sei aufzuheben und die entsprechende Konkurspublikation sei zu widerrufen.
Antrag auf aufschiebende Wirkung als Sofortmassnahme: Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides sei aufzuschieben, damit das Tagesgeschäft der A._____ GmbH weitergeführt werden kann.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Aargau.
3.2. Mit separater Eingabe vom 7. November 2025 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein.
3.3. Die Instruktionsrichterin des Obergerichts wies mit Verfügung vom 12. November 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
3.4. Der Kläger erstattete am 16. Januar 2026 die Beschwerdeantwort.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GIROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4).
Art. 174 Abs. 2 SchKG erlaubt es dem Schuldner überdies, seine gegen das Konkurserkenntnis erhobene Beschwerde mit bestimmten, erst nach dem angefochtenen Entscheid entstandenen neuen Tatsachen und Beweismitteln (echte Noven) zu begründen und damit von der Beschwerdeinstanz die Aufhebung des Konkurses zu erlangen. Diese nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht
werden. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte echte Noven können ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG).
2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 29. Oktober 2025 zugestellt (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15). Die zehntägige Beschwerdefrist begann damit am 30. Oktober 2025 zu laufen und endete, da der 8. November 2025 auf einen Samstag fiel, am 10. November 2025 (Art. 138 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beklagte hat am 4. November 2025 (Valutadatum), folglich während der Beschwerdefrist, Fr. 4'875.25 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerdebeilage [BB] 4). Damit ist die Konkursforderung des Klägers inkl. Kosten von Fr. 4'875.25 (vgl. VA act. 9) gedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin) erfüllt.
2.3. 2.3.1. Wird eine Konkursforderung erst nach Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft
erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteile des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 und 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3, je m.w.H.; GI- ROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26b zu Art. 174 SchKG).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurden, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Von wesentlicher Bedeutung sind zudem Bankkontoauszüge oder weitere Unterlagen, die geeignet sind, kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte nachzuweisen, sowie Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. Kosten. Bei Privatpersonen sind dies Steuererklärungen und -einschätzungen sowie Belege über Lebenshaltungskosten, bei Unternehmungen Jahres- und Zwischenabschlüsse sowie aktuelle Debitoren- und Kreditorenlisten mit Belegen (PETER DIGGELMANN/THOMAS ENGLER, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 15b zu Art. 174 SchKG).
2.3.2. Die Beklagte erklärt in ihrer Beschwerde lediglich, weshalb es überhaupt zur Konkurseröffnung gekommen sei, indem sie ausführt, dass ihre Geschäftsführerin aus gesundheitlichen Gründen mit administrativen Angelegenheiten überfordert gewesen sei. Wie sich ihre aktuelle finanzielle Situa-
tion präsentiert, legt sie jedoch nicht genügend dar. Unzureichend sind die von ihr ins Recht gelegten Debitorenrechnungen und die Belege der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. September 2025 betreffend Korrekturen des Mehrwertsteuerbetrags der Jahre 2023 und 2024. Gestützt darauf kann nicht beurteilt werden, ob die Einnahmen der Beklagten ihre laufenden Verbindlichkeiten zu decken vermögen. Insbesondere fehlt ein Betreibungsregisterauszug über die letzten drei Jahre. Ob und für welchen Betrag weitere Betreibungen resp. Konkursandrohungen hängig sind, bleibt damit ebenso ungeklärt wie das Zahlungsverhalten der Beklagten. Zudem ist nicht belegt, über welche liquiden Mittel die Beklagte überhaupt verfügt. Anhand des mit der Beschwerde eingereichten undatierten Screenshots (BB 6) kann jedenfalls nicht beurteilt werden, ob und bei welcher Bank die Beklagte aktuell über Fr. 17'280.23 verfügt. Selbst wenn sie über diesen Saldo effektiv verfügen würde, liesse sich noch nicht beurteilen, ob damit allfällige offene Schulden gedeckt werden könnten. Schliesslich ist nicht dargetan, wie sich die aktuelle Geschäftslage präsentiert. Insbesondere hat die Beklagte dazu weder Bankkontoauszüge noch die Jahresabschlüsse 2023 und 2024 sowie einen Zwischenabschluss 2025 eingereicht sowie Auftragsbestätigungen o.ä. verurkundet.
2.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass über die finanzielle Lage der Beklagten (Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben) kein vollständiges Bild vorliegt. Mit den lückenhaften Unterlagen, die sie im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, ist es der Beklagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Damit lässt sich auch nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (vgl. dazu BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BE- NEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die
Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung im eigenen Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 4'875.25 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 4'875.25 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber