Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.329 (SG.2025.127) Art. 3
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin A._____ AG, [...]
Beklagter B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Artan Xhemajli, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes F._____ vom 14. März 2025 für eine Forderung von Fr. 7'497.55 nebst 5 % Zins seit 21. März 2024 (Forderungsgrund: "Rechnung Nr. bbb").
Der Beklagte erhob gegen den ihm am 5. Juni 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 4. Juli 2025 wurde dem Beklagten am 8. Juli 2025 zugestellt.
Die Klägerin stellte am 2. September 2025 (Posteingang) beim Bezirksgericht Zurzach das Konkursbegehren.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach erkannte am 20. Oktober 2025 wie folgt:
" 1. Über B._____, [...] wird mit Wirkung ab 20. Oktober 2025, 10:55 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 beim Gerichtspräsidium Zurzach zog die Klägerin ihr Konkursbegehren zurück.
Gegen den ihm am 27. Oktober 2025 zugestellten Entscheid vom 20. Oktober 2025 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 6. November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2025 (SG.2025.127) sei aufzuheben.
Der Konkurs über den Beschwerdeführer sei aufzuheben.
Das Konkursamt Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über den Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2 zu informieren.
Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sei über den Entscheid gemäss Ziffer 1 und die Aufhebung des Konkurses über den Beschwerdeführer gemäss Ziffer 2 zu informieren und anzuweisen, den Entscheid umgehend im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST."
Danebst stellte der Beklagte den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde, deren Mitteilung an das Konkursamt und das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sowie deren umgehende Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 11. November 2025 die aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2025 machte die Klägerin geltend, das Konkursbegehren bereits zurückgezogen zu haben.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Die Vorinstanz hat die Konkursforderung auf Fr. 8'254.62 beziffert (VA, act. 8 und 9). Der Beklagte hat der Klägerin am 24. Oktober 2025 einen Betrag von Fr. 8'301.00 überwiesen (VA, act. 25). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin getilgt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist demnach erfüllt.
Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten
eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
Hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit führt der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Konkurseröffnung auf zwei Umstände zurückzuführen sei. Aufgrund der viele Auftragseingänge in den letzten Monaten habe er die administrativen und organisatorischen Arbeiten vernachlässigt. Zudem hätten Probleme mit der Zustellung bestanden, da sich seine Domiziladresse seit dem 1. April 2023 am [...] und nicht wie im Handelsregister eingetragen an der [...] befinde. Trotz entsprechender Meldung sei die Adressänderung erst am 28. Oktober 2025 im Handelsregister angepasst worden (Beschwerde Rz. 7 f.).
Auf dem Konto bei der C., das auf die Einzelfirma "D." laute, finde sich ein positiver Saldo von Fr. 22'588.58 (Stand 4. November 2025). Auf dem Privatkonto lautend auf den Namen des Beklagten finde sich ein Guthaben von Fr. 9'681.69. Aus den eingereichten Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2023 und 2024 (der Abschluss 2024 sei provisorisch) ergebe sich, dass die Einzelfirma im Jahr 2023 Fr. 31'447.32 und im Jahr 2024 Fr. 34'749.09 an Gewinnen erzielt habe. Eine dauerhafte Liquiditätskrise liege damit nicht vor. Ferner sei die Auftragslage als positiv zu beurteilen. Neben den laufenden Arbeiten für Stamm- und Neukunden bearbeite der Beklagte derzeit einen grösseren Auftrag für die H._____, der die Reparatur mehrerer zum Verkauf gedachter Fahrzeuge umfasse und ein Auftragsvolumen von rund Fr. 8'050.00 aufweise. Des Weiteren sei der
Beklagte am Weiterverkauf dieser Fahrzeuge umsatzbeteiligt. Es seien bereits Provisionen für die Monate September 2025 und Oktober 2025 von insgesamt Fr. 9'699.80 bezahlt worden. Schliesslich bestünden derzeit noch verschiedene laufende Aufträge weiterer Kunden im Gesamtvolumen von Fr. 17'050.00. Abgesehen von Versicherungsfällen erfolge die Zahlung in bar oder per Kartenzahlung, sodass in den nächsten zehn Tagen mit Zahlungseingängen von Fr. 9'000.00 zu rechnen sei. Die Auftragslage sei aktuell und in der Vergangenheit gut bzw. gut gewesen (Beschwerde Rz. 16 – 20).
Sämtliche aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtliche Forderungen seien unterdessen beglichen worden. Es seien keine Betreibungen mehr offen. Verlustscheine bestünden keine. Der Grund dafür, dass auch kleinere Beträge nicht bezahlt worden seien, liege darin, dass die organisatorischen Arbeiten oft zu kurz gekommen seien. Er sei auf der Suche nach einer passenden Teilzeitangestellten. Bis er eine Lösung gefunden habe, werde er durch seine Schwester unterstützt (Beschwerde Rz. 21 f.).
Der Beklagte lasse sich einen Monatslohn auf das Konto lautend auf B._____ auszahlen. Schulden oder Altlasten bestünden keine. Die laufenden Verpflichtungen bzw. monatlichen Fixkosten bestünden in den Mietkosten für die Werkstatt von Fr. 790.00 (bzw. Fr. 697.90 bis am 30. September 2025) und in den Lohnkosten von mindestens Fr. 6'500.00 für ihn und von Fr. 1'300.00 für den Lehrling. Die anfallenden Kosten (Material) würden jeweils laufend beglichen werden. Kreditoren oder andere Forderungen bestünden zurzeit keine. Der Beklagte sei nicht verheiratet und kinderlos. Er lebe alleine in einem Mietobjekt. Er habe keine Unterhaltsverpflichtungen. Der Nettomietzins betrage Fr. 2'150.00. Für die Krankenkassenprämie bezahle er Fr. 301.75 sowie für Telefon und Internet Fr. 60.95. Er besitze zwei Fahrzeuge, einen VW Polo und einen Mercedes GLC 43 AMG. Für den Mercedes bezahle er monatliche Leasingraten von Fr. 838.00. Der Mercedes sei allerdings an Frau E._____ zu einem Preis von Fr. 850.00/Monat vermietet. Der Beklagte habe damit glaubhaft gemacht, dass er nicht nur mittel-, sondern auch langfristig zahlungsfähig sei (Beschwerde Rz. 24 f., 28 und 30).
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten gibt insbesondere der 27 Einträge umfassende Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes F._____ vom 30. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 22). Sämtliche Betreibungen sind bezahlt worden. Auffallend ist, wie der Beklagte selbst zugesteht, dass er häufig für Klein- bis gar Kleinstbeträge (unter Fr. 100.00) betrieben werden musste, was seine Zahlungsfähigkeit grundsätzlich in Frage stellt. Der Beklagte erklärt dies mit organisatorischen Problemen, was mit Blick auf
die eingereichten Buchhaltungsunterlagen allerdings nicht glaubhaft ist. So befand sich auf dem Geschäftskonto (Kontokorrent) bei der C._____ (vgl. auch BB 14) am 1. Januar 2023 offensichtlich kein positiver Saldo bzw. am 31. Dezember 2023 ein solcher von lediglich Fr. 420.05 (BB 16, Jahresabschluss 2023 "Bilanz", S. 2). An flüssigen Mitteln waren Ende 2023 einzig Fr. 1'101.55 vorhanden. Die Debitoren beliefen sich (ohne Mieterkautionen) am 31. Dezember 2023 auf Fr. 2'269.30. Diesen Forderungen standen kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 16'636.74 gegenüber (BB 16, S. 3). Der Beklagte erzielte im Jahr 2023 zwar einen Ertrag von Fr. 134'906.96 (BB 16, S. 6). Dieser lag aber um mehr als Fr. 14'000.00 unter demjenigen, welchen er im Jahr 2022 erzielt hatte. Schliesslich verhielt es sich im Jahr 2023 auch nicht so, dass der Beklagte – unter dem Strich – einen Gewinn verbuchen konnte. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. Januar bis am 31. Dezember 2023 bezahlte sich der Beklagte im Jahr 2023 (offiziell) maximal einen Lohn von Fr. 6'500.00 aus (BB 16, S. 6). Ansonsten versuchte er seine Lebenshaltungskosten offensichtlich mit dem Verbrauch des Eigenkapitals bzw. des Gewinns zu decken. Diese Gelder reichten hierfür aber offensichtlich nicht aus, weshalb am 31. Dezember 2023 auf dem Kapitalkonto ein Minus von Fr. 11'177.45 resultierte (BB 16, S. 5). Die Geschäftslage hat sich augenscheinlich selbst im Jahr 2024 nicht verbessert, vielmehr hat sich dieselbe gar noch verschlechtert. Nach Berücksichtigung der privaten Bezüge verzeichnete das Kapitalkonto am 31. Dezember 2024 ein Minus von Fr. 31'886.28 (BB 17, S. 5). Der Beklagte erzielte folglich keinen Gewinn, sondern musste Verluste verzeichnen. Woher das Geld stammt, welches einen negativen Saldo des Eigenkapitals erlaubt, lässt sich der Buchhaltung nicht entnehmen.
Hinsichtlich des laufenden Geschäftsjahrs verweist der Beklagte in der Beschwerde zunächst auf den Saldo des Geschäftskontos bei der C., wonach sich dieser am 4. November 2025 auf Fr. 22'588.58 belaufen haben soll (BB 14). Zwar lässt sich dem entsprechenden Beleg tatsächlich ein solcher Vermögensstand entnehmen. Wann dieser Kontosaldo resultierte, ergibt sich daraus aber nicht. Das Druckdatum kann das Abschluss- oder Valutadatum jedenfalls nicht ersetzen. BB 25, womit der Beklagte seinen seit September 2024 regelmässig ausbezahlten Lohn belegen will, lässt sich der Kontostand seines Kontokorrents bei der C. ebenfalls nicht entnehmen. Auch hinsichtlich des angeblichen Vermögens bei der (ehemaligen) G._____ argumentiert der Beklagte entsprechend intransparent. Ein Datum des darin erwähnten Kontosaldos lässt sich wiederum nicht entnehmen (BB 15).
Steuerveranlagungen der Jahre 2022 und 2023 sowie die Steuererklärung des Jahres 2024, welche für die Klärung des Vermögensstandes hilfreich hätten sein können, reichte der Beklagte nicht ein.
Der Beklagte behauptet, aktuell eine gute Auftragslage zu haben. Hierfür verweist er auf den von der H._____ unterzeichneten Auftrag mit einem Volumen von Fr. 8'050.00 (BB 18) und die beiden Quittungen der H._____ über Barzahlungen von Fr. 2'999.80 und Fr. 6'700.00 (BB 19 f.). Des Weiteren verweist er auf die Auftragsliste diverser Kunden (BB 21). Selbst wenn sämtliche dieser Angaben zutreffen sollten, ist die angeblich gute Geschäftslage damit mitnichten dargetan. Der Beklagte erzielte in den Jahren 2023 und 2024 Erträge von Fr. 134'906.96 bzw. Fr. 237'862.40 (vgl. BB 16, S. 4; BB 17, S. 4), was letzten Endes, insbesondere wegen den gestiegenen Kosten für den Aufwand "Material Arb. Dritte" und den Löhnen (BB 17, S. 6) einen weiteren Kapitalverlust bzw. eine weitere Verschuldung, wie oben ausgeführt, nicht verhindern konnte.
Einen Zwischenabschluss für das Geschäftsjahr 2025 (Bilanz und Erfolgsrechnung) wurde nicht eingereicht. Damit kann sich das Gericht über die aktuelle Geschäftslage kein schlüssiges Bild machen.
Zusammenfassend ist es dem Beklagten nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargetan, dass er in der Lage sein wird, den laufenden Verpflichtungen nachzukommen und wirtschaftlich überlebensfähig ist. Sein Vermögen erlitt in den beiden letzten Jahren namhafte Verluste und er konnte eine Verbesserung seiner finanziellen Situation nicht glaubhaft machen. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Da der Beklagte vollumfänglich unterliegt, hat er die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
Der Beklagte hat am 5. November 2025 für die Kosten des Konkursamts Fr. 1'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt (Beschwerde Rz. 12). Dieser Betrag ist folglich dem Konkursamt Aargau zu überweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zurzach vom 20. Oktober 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
Über B._____, [...] wird mit Wirkung ab 5. Januar 2026, 13:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Konkurshinterlage des Beklagten von Fr. 1'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus