Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.325 (SG.2025.259) Art. 9
Entscheid vom 9. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Gasser
Klägerin A._____, [...]
Beklagte B._____ GmbH, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts D._____ vom 27. März 2025 für eine Forderung von Fr. 1'787.30 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2025 sowie für eine Forderung von Fr. 132.35.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 1. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
Mit Eingabe vom 5. September 2025 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 10. Juni 2025 der Beklagten am 15. August 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 28. Oktober 2025:
" 1. Über B._____ GmbH, [...], wird mit Wirkung ab Dienstag 28. Oktober 2025, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Postaufgabe am 3. November 2025) Beschwerde mit dem Antrag
auf Aufhebung der Konkurseröffnung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. November 2025 die aufschiebende Wirkung.
Die Klägerin bezifferte mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 ihre Forderung auf Fr. 0.00 und hielt "im Übrigen" an ihren Begehren fest.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Die Beklagte hat in der Beschwerde geltend gemacht, die offene Forderung sei am 15. Oktober 2025 bezahlt worden. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Oktober 2025 eingetreten ist, was zulässig ist.
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG).
Die Beklagte hat mit der Beschwerde einen Beleg betreffend die von ihrem Konto bei der Aargauischen Kantonalbank am 15. Oktober 2025 an das Regionale Betreibungsamt Q._____ mit dem Zahlungszweck "[...]" erfolgte Bezahlung von Fr. 2'638.55 eingereicht, was dem in der Vorladung vom 17. September 2025 per 28. Oktober 2025 errechneten Schuldbetrag in der Betreibung Nr. aaa (inkl. Zinsen und Kosten) entspricht (vgl. act. 11).
Da die Tilgung der Konkursforderung ausser durch Bezahlung an die Gläubigerin auch durch Zahlung an das Betreibungsamt erfolgen kann (Art. 12 Abs. 2 SchKG), hat die Beklagte in der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung der Klägerin einschliesslich Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 28. Oktober 2025 getilgt hat. Das Konkursbegehren der Klägerin ist daher abzuweisen und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie weder in erster noch in zweiter Instanz eine Parteientschädigung verlangt hat (BGE 151 III 227 E. 6.1).
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde der Beklagten wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Oktober 2025 aufgehoben und erkannt:
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Gebühr von Fr. 350.00 zu tragen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Beklagte hat die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 zu tragen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser