Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2025.320 / SD (SF.2025.45) Art. 8
Entscheid vom 22. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin
Gesuchsteller A._____, [...]
Gesuchsgegnerin B., Gerichtspräsidentin Q., [...]
Gegenstand Ausstandsgesuch
Am 22. April 2025 stellte C._____ (Gesuchstellerin im Verfahren SF.2025.19 und Klägerin im Verfahren VF.2025.7) beim Bezirksgericht Q._____ Anträge betreffend die Obhuts- und Unterhaltsregelung von D._____, dem gemeinsamen Kind des Gesuchstellers und ihr.
In der Folge eröffnete das Gerichtspräsidium Q._____ das Hauptverfahren VF.2025.7 sowie das vorsorgliche Massnahmenverfahren SF.2025.19.
Am 30. Juni 2025 fand eine Verhandlung statt, anlässlich welcher Vergleichsgespräche geführt wurden.
Das vorsorgliche Massnahmenverfahren SF.2025.19 wurde mit einem auf einem Vergleich der Parteien basierenden Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 9. Juli 2025 abgeschlossen. Das Hauptverfahren VF.2025.7 wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 10. Juli 2025 bis am 30. Juni 2026 sistiert.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Q._____ in Abänderung des Entscheids vom 9. Juli 2025 (SF.2025.19) superprovisorische Massnahmen sowie die Aufhebung der Sistierung des Hauptverfahrens. Das Gerichtspräsidium Q._____ eröffnete daraufhin das vorsorgliche Massnahmenverfahren SF.2025.45.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Q._____ das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab und verlangte gleichzeitig vom Gesuchsteller die Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.00.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) stellte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Aargau ein Ausstandsgesuch mit folgenden Anträgen:
" - Gerichtspräsidentin B._____ sei wegen begründetem Verdacht auf Befangenheit sowie wegen schwerwiegender Verfahrensmängel in den Ausstand zu versetzen.
Ein anderes, unbefangenes Gericht sei mit den anhängigen Kindesschutz- und Obhutsfragen zu betrauen.
Die elektronische Aufzeichnung der Hauptverhandlung vom 30. Juni 2025 sei beizuziehen und das Protokoll zu ergänzen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse; eventualiter nach Ermessen."
Mit separater Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Postaufgabe) erhob der Gesuchsteller gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2025 Beschwerde.
Das Obergericht des Kantons Aargau entschied mit Entscheid ZSU.2025.321 vom 12. November 2025:
" 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
Mit Eingabe vom 11. November 2025 reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch ein, worin sie die Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragte.
Mit Eingabe vom 24. November 2025 (Postaufgabe) äusserte sich der Gesuchsteller zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin.
Zuständig zur Beurteilung eines in einer Angelegenheit des ZGB gegen die Bezirksgerichtspräsidentin gerichteten Ausstandsgesuchs ist das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (BGE 145 III 469 Regeste, Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4).
Vorliegend ist zunächst zwischen den vom Gesuchsteller in seinem Ausstandsgesuch vom 27. Oktober 2025 gemachten Ausführungen zu den Ausstandsgründen einerseits und seiner Stellungnahme vom 24. November 2025 (Postaufgabe; in der Folge als "Replik" bezeichnet) hierzu gemachten Ergänzungen zu unterscheiden. Die (gemäss Art. 49 ZPO unverzüglich geltend zu machende) Befangenheit muss bereits im Gesuch selbst glaubhaft gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, kann dies ebenso wenig wie die Begründung eines Rechtsmittels in einer späteren Eingabe (dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2) nachgeholt werden. Die "Replik" des Gesuchstellers ist insoweit deshalb unbeachtlich.
Der Gesuchsteller bringt in seinem Ausstandsgesuch im Wesentlichen vor, bereits an der Hauptverhandlung am 30. Juni 2025 sei mehrfach sinngemäss geäussert worden, es beständen keine Gründe, den Anträgen der Kindsmutter nicht stattzugeben. Dies begründe den Eindruck einer Vorfestlegung.
Die Entscheidfindung stütze sich massgeblich auf die Kindesanhörung und den Bericht des Frauenhauses, ohne seine entgegenstehenden Darlegungen und angebotenen Beweismittel hinreichend zu würdigen.
In der Parteibefragung habe die Kindsmutter zunächst psychische Behandlungen verneint, ihr Rechtsvertreter habe aber später einen Klinik-/Therapieaufenthalt eingeräumt. Der eklatante Widerspruch sei unbeachtet geblieben.
Das Verhandlungsprotokoll sei unvollständig, wesentliche Vorgänge fehlten, so unter anderem sein Antrag auf Sichtung von Videobelegen sowie die anschliessende Vergleichsanbahnung mit Bedingungen.
Seine Gefährdungsmeldung vom 7. Juli 2025 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ sei faktisch durch dieselbe Gerichtspräsidentin beantwortet/bearbeitet worden, obschon sie darin selbst Gegenstand der Beanstandung gewesen sei. Eine Selbstbeurteilung sei mit dem Anspruch auf eine unvoreingenommene Beurteilung unvereinbar.
Die Beweisaufnahme im Wiederaufnahmegesuch sei verweigert worden. In der Verfügung vom 17. Oktober 2025 sei ein Kostenvorschuss von Fr. 500.00 verlangt worden, obwohl die angekündigten neuen Belege nicht eingefordert oder gesichtet worden seien. Die materielle Prüfung von Kindesschutzaspekten an einen Kostenvorschuss zu knüpfen, ohne die Relevanz der neuen Beweismittel zu prüfen, sei rechtsstaatlich bedenklich.
In der "Replik" hält er fest, dass der Vorwurf einer verspäteten Erhebung des Ausstandsgesuchs nicht zutreffe. Die massgeblichen Gründe seien für ihn erst schrittweise im Verlauf der Entwicklungen erkennbar gewesen. Ausschlaggebend gewesen für das Ausstandsgesuch sei jedoch die erst kürzlich ergangene Verfügung vom 17. Oktober 2025.
Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Stellungnahme vor, eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen wolle, habe dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmenverfahrens SF.2025.19 beziehungsweise deren fast fünfstündigen Verhandlung sei im Anschluss an die Parteibefragung versucht worden, zusammen mit den Kindseltern und ihren Vertretern eine einvernehmliche Lösung im Sinne des Kindswohls zu finden. Dabei sei, wie in Vergleichsgesprächen üblich, eine erste Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Prozesschancen und -risiken vorgenommen worden, ohne jedoch den Entscheid vorwegzunehmen (Stellungnahme Ziffer 2.1).
Eine einseitige Beweiswürdigung werde bestritten. Es liege in der Natur der Sache, dass unter Würdigung aller Beweismittel den einen mehr Gewicht beizumessen sei als anderen. Vorliegend sei der Wille des Kindes hoch gewichtet und ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als unverhältnismässig erachtet worden (Stellungnahme Ziffer 2.2).
Es werde bestritten, dass der Klinik-/Therapieaufenthalt der Mutter nicht beachtet worden sei. Dieser Umstand schliesse die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter nicht aus (Stellungnahme Ziffer 2.3).
Das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 30. Juni 2025 sei nicht unvollständig. Der Gesuchsteller verkenne, dass der Inhalt von Vergleichsverhandlungen wegen ihrer Vertraulichkeit und der "Unpräjudizierlichkeit" der darin von Gericht und Parteien gemachten Äusserungen nicht zu protokollieren sei. Dies, obwohl die Parteien nach der Parteibefragung explizit
darauf hingewiesen worden seien, dass nicht mehr protokolliert und aufgenommen werde (Stellungnahme Ziffer 2.4).
Der Umstand, dass eine Richterin ein Verfahren als Einzelrichterin des Familiengerichts führe und dabei auch über Gefährdungsmeldungen des Kindesschutzes entscheide, stelle für sich allein bereits von Gesetzes wegen keinen Ausstandsgrund dar. Wenn wie hier eine Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht hängig sei, werde der Entscheid über die Zulässigkeit des Wechsels des Aufenthaltsorts des Kindes gemäss Art. 301a Abs. 2 ZGB bei unverheirateten Eltern aufgrund der Kompetenzattraktion durch das Gericht gefällt. Im gleichen Verfahren könnten Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden. Gestützt auf diese Kompetenzattraktion sei die Gesuchsgegnerin, als Gerichtspräsidentin, somit als Einzelrichterin für sämtliche hier relevanten Kinderbelange zuständig, da nach wie vor ein Hauptverfahren (VF.2025.7) rechtshängig sei (Stellungnahme Ziffer 2.5).
Das Gericht könne von der klagenden Partei einen Vorschuss für die Gerichtskosten verlangen. Nachdem das Hauptverfahren VF.2025.7 noch rechtshängig sei, sei für das Abänderungsgesuch ein summarisches Abänderungsverfahren SF.2025.45 eröffnet worden und dafür ein Kostenvorschuss einverlangt worden. Eine Prüfung der Beweismittel finde erst nach Eingang des Kostenvorschusses statt (Stellungnahme Ziffer 2.6).
Art. 47 Abs. 1 ZPO listet Gründe auf, die eine Gerichtsperson dazu verpflichten, in den Ausstand zu treten, darunter unter lit. f den Auffangtatbestand, dass die Gerichtsperson "aus anderen Gründen", insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller
tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 m.H.; vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.1). Dennoch muss der Ausstand die Ausnahme bleiben, andernfalls bestünde die Gefahr, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grad illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden könnte (BGE 105 Ia 157 E. 6a).
Richterliche Verfahrensfehler, aber auch falsche Entscheide stellen für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund dar. Auch die Mitwirkung in früheren Verfahren stellt grundsätzlich keinen Ausstandsgrund dar (vgl. dazu auch Art. 47 Abs. 2 ZPO). Befangenheitsbegründend sind indessen besonders krasse und wiederholte Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken (KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 47 ZPO).
Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO sind Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. auch WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 6 ff. zu Art. 49 ZPO). Es ist nicht zulässig, mit der Geltendmachung [je nach Ausgang des Verfahrens] zuzuwarten. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGE 132 II 485 E. 4.3 f.). Wird der Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern oder Verhaltensweisen abgeleitet, so ist das Gesuch so bald als möglich nach dem letzten vorgeworfenen Verhalten zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1). Dies gilt allerdings nur, soweit nicht ein neuer Grund missbräuchlich vorgeschoben wird, um damit frühere Verhaltensweisen, deren Geltendmachung verwirkt ist, vorzutragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_266/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.2.2).
Der Gesuchsteller begründet den Ausstand der Gesuchsgegnerin im Zusammenhang mit prozessualen Handlungen anlässlich der Verhandlung
vom 30. Juni 2025. Der deshalb am 27. Oktober 2025 verlangte Ausstand erfolgt damit klarerweise verspätet.
Des Weiteren verweist er auf eine Gefährdungsmeldung vom 7. Juli 2025 an die KESB, welche durch die Gesuchsgegnerin bearbeitet worden sei, obwohl sie "darin selbst Gegenstand der Beanstandung" gewesen sei. Auf diesen Vorwurf ist mangels nachvollziehbarer Sachverhaltsschilderung und jedweder Substanziierung von vornherein nicht einzugehen.
Der Gesuchsteller führt in der Replik aus, die Verfügung vom 17. Oktober 2025 sei letztlich für das Ausstandsbegehren vom 27. Oktober 2025 ausschlaggebend gewesen. Diesbezüglich erfolgt das Ausstandsgesuch rechtzeitig.
Die Gesuchsgegnerin hat die Verfügung vom 17. Oktober 2025 einlässlich begründet. Rechtsfehler sind primär auf dem Rechtsmittelweg zu rügen und vermögen den Anschein der Befangenheit nur zu begründen, wenn sie besonders krass oder ungewöhnlich häufig auftreten (vgl. E. 3.1 a.E.). Der Gesuchsteller war deshalb gehalten, die Verfügung vom 17. Oktober 2025 anzufechten, was er auch getan hat. Mit Entscheid ZSU.2025.321 vom 12. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, seine Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.
Weshalb es rechtsstaatlich bedenklich sein soll, die Prüfung von "Kindesschutzaspekten" von einem Kostenvorschuss abhängig zu machen, so die Ansicht des Gesuchstellers, ist nicht ersichtlich. Sollte sich der Gesuchsteller dabei auf § 38 EG ZGB stützen, sind Kindesschutzverfahren zum einen nicht generell kostenlos. Insbesondere wenn "Kindesschutzaspekte" wie vorliegend im Rahmen von eigentlichen Zweiparteienverfahren (Besuchsrechtsstreitigkeiten, Auseinandersetzungen in Bezug auf die elterliche Sorge oder Obhut – wie vorliegend) vorgebracht und geprüft werden, werden praxisgemäss Kosten von den Parteien erhoben. Grundlage für den Kostenvorschuss bildet alsdann Art. 98 Abs. 1 ZPO. Abgesehen davon hat die Gesuchsgegnerin das Begehren des Gesuchstellers in der Verfügung vom 17. Oktober 2025 geprüft und begründet, weshalb sie einen Kostenvorschuss verlangt. Ein unrechtmässiges Vorgehen ist nicht ansatzweise erkennbar. Der Gesuchsteller scheint jede Handlung der Gesuchsgegnerin, welche nicht seiner Rechtsauffassung entspricht, als fehlerhaft und gegen ihn gerichtet aufzufassen. Sein subjektives Empfinden ist aber nicht massgebend; entscheidend ist vielmehr die objektive Betrachtung der Gegebenheiten. Sachlich betrachtet taugt die Verfügung vom 17. Oktober 2025 für den Anschein der Befangenheit offensichtlich nicht. Die Berufung auf die Verfügung vom 17. Oktober 2025, als sogenannter letzter Tropfen,
der das Fass zum Überlaufen gebracht haben soll, ist deshalb als rechtsmissbräuchlich zu erachten.
Zusammengefasst ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 GebührD) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Aarau, 22. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin