Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.317 (SR.2025.230) Art. 24
Entscheid vom 21. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Huber
Kläger A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, substituiert durch MLaw David Wüthrich, Laurenzenvorstadt 19, Postfach, 5001 Aarau
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. August 2025)
Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 12. August 2025 für eine Forderung von Fr. 2'139.40 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2025 und für eine Forderung von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2025. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde für die erste Teilforderung angegeben: "Parteientschädigung gemäss Entscheid vom 27. Mai 2025 des Bezirksgerichts Aarau"; für die zweite Teilforderung wurde angegeben: "Widerklage gemäss Entscheid vom 27. Mai 2025 des Bezirksgerichts Aarau".
Der Beklagte erhob gegen den ihm am 14. August 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
Mit Gesuch vom 28. August 2025 beantragte der Kläger beim Präsidium des Bezirksgerichts Aarau:
" 1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____, Zahlungsbefehl vom 12. August 2025, sei für CHF 2'139.40 (Parteientschädigung), nebst Zins zu 5 % seit 6. Juni 2025, sowie für CHF 900.00 (Widerklage) nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2025, aufzuheben und es sei in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 74.00 zu ersetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Gesuchsgegners."
Der Beklagte liess sich zum Rechtsöffnungsgesuch nicht vernehmen.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 22. September 2025:
" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 12. August 2025; Rechtshän-
gigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 29. August 2025) für den Betrag von Fr. 2'139.40 nebst Verzugszins zu 5 % seit 9. August 2025 sowie für Fr. 900.00 nebst Verzugszins zu 5 % seit 5. Mai 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 250.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 694.45 (inkl. Fr. 52.05 MwSt.) zu bezahlen."
Gegen diesen ihm am 15. Oktober 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Das Urteil vom 22. September 2025 ist aufzuheben.
Herrn B._____ sei der Betrag von Fr. 4'750.00 plus Betreibungskosten von Fr. 73.00 sowie Kosten für das Friedensrichteramt von Fr. 300.00 zuzusprechen.
Die Gegenforderung von Fr. 900.00 sei abzuweisen.
Alle Anwaltskosten und Verfahrenskosten seien Herrn A._____ aufzuerlegen."
Der Kläger beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2025:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 zur Beschwerdeantwort Stellung.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖT- SCHER/CHRISTOPH LEUENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den
umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).
Die Vorinstanz erteilte dem Kläger mit dem angefochtenen Entscheid definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'039.40 nebst Verzugszins zu 5 % auf Fr. 2'139.40 seit 9. August 2025 und auf Fr. 900.00 seit 5. Mai 2025. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beklagte sei mit Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Mai 2025 in Gutheissung der Widerklage verpflichtet worden, dem Kläger den Betrag von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2025 sowie eine Parteientschädigung von Fr. 2'139.40 zu bezahlen. Der gerichtliche Entscheid sei gestützt auf die eingereichte Rechtskraftbescheinigung vom 24. Juli 2025 vollstreckbar. Da der Beklagte keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend mache, sei dem Kläger im Umfang von Fr. 2'139.40 (Parteientschädigung) und Fr. 900.00 (Widerklage) definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Aus dem rechtskräftigen Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau gehe hervor, dass der Beklagte auf dem Betrag von Fr. 900.00 Verzugszinsen von 5 % seit dem 5. Mai 2025 schulde. Hierfür sei ebenfalls definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Schliesslich sei der Beklagte mit Schreiben vom 28. Juli 2025 aufgefordert worden, die ausstehende Parteientschädigung bis zum 8. August 2025 zu bezahlen. Der Beklagte habe bestätigt, dieses Schreiben erhalten zu haben. Folglich habe er sich ab dem 9. August 2025 in Verzug befunden, weshalb ab dann Verzugszinsen von 5 % geschuldet seien.
Der Beklagte macht in seiner Beschwerde vom 27. Oktober 2025 in Bezug auf den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz vom 22. September 2025 einzig geltend, dieser Entscheid sei falsch und müsse daher aufgehoben werden. Er führt aber nicht aus, weshalb die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 f. SchKG) zu Unrecht bejaht haben soll. Damit setzt er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht ansatzweise auseinander. Folglich genügt die Eingabe des Beklagten vom 27. Oktober 2025 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Der Beklagte legt in seiner Beschwerde lediglich dar, weshalb der vom Kläger als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Mai 2025 aus seiner Sicht nicht korrekt sein soll, und verlangt dessen Abänderung. Diese Vorbringen hat der Beklagte
nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen, welche gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind. Soweit der Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Rechtsöffnungsentscheids mit der Fehlerhaftigkeit des Rechtsöffnungstitels begründen will, ist sie daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Selbst wenn der Beklagte die eingangs erwähnten Einwendungen rechtzeitig im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren erhoben hätte, würde er damit nicht durchdringen. Ob ein vom Gläubiger als Rechtsöffnungstitel vorgelegter gerichtlicher Entscheid materiell richtig ist, darf weder vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsgericht noch auf Beschwerde hin von der Beschwerdeinstanz überprüft werden. Im Vollstreckungsverfahren ist lediglich abzuklären, ob der vorgelegte gerichtliche Entscheid formell rechtskräftig, vollstreckbar und nicht nichtig ist und ob sich aus ihm die in Betreibung gesetzte Forderung ergibt (BGE 135 III 315 E. 2.3, 143 III 564 E. 4.3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 81 SchKG). Der Beklagte hätte den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 27. Mai 2025 daher – entsprechend der darauf angebrachten Rechtsmittelbelehrung – innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht anfechten müssen, was er nicht getan hat. Wie soeben ausgeführt, kann die Überprüfung dieses Entscheids weder im Rechtsöffnungsverfahren noch im daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO).
Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 3'039.40 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 1'778.65, die um 50 % auf Fr. 889.30 zu reduzieren ist,
weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 889.30, ausmachend Fr. 177.85, vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 25 %, ausmachend Fr. 177.85, beträgt die Entschädigung demnach Fr. 533.60. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 17.80 (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8,1 % MWSt auf Fr. 551.40, ausmachend Fr. 44.65. Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 596.05.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 596.05 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'039.40.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 21. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber