Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.286 (SG.2025.182) Art. 22
Entscheid vom 21. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin B._____, [...]
Beklagte A._____ GmbH, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q.____ vom 11. März 2025 für eine Forderung von Fr. 2'756.00 nebst 5 % Zins seit 7. März 2025 (Forderungsgrund: "Ausstehende Sozialversicherungsforderung, 06.12.2024 Akontorechnung [12.2024] Fr. 2'801.00, 06.03.2025 Verzugszins 01.01.2025 - 06.03.2025 Fr. 25.25") sowie Fr. 70.25 Forderung ohne Zins.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 14. März 2025 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 6. Mai 2025 wurde der Beklagten am 7. Mai 2025 zugestellt.
Die Klägerin stellte am 24. Juli 2025 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 18. September 2025 wie folgt:
" 1. Über A._____GmbH, [...], wird mit Wirkung ab 18.09.2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihr als am 29. September 2025 zugestellt geltenden Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe am 9. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Der über die Beschwerdeführerin am 18. September 2025 eröffnete Konkurs sei aufzuheben.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung, auch mit Bezug auf Eintragungen im Handelsregister, zu erteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin wurde verzichtet.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Der Konkursentscheid gilt der Beklagten als am 29. September 2025 zugestellt (VA, act. 27, sog. Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 9. Oktober 2025 ab (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen, Kosten und Entscheidgebühr der Vorinstanz
auf Fr. 3'397.35 (VA, act. 10). Die Beklagte behauptet, am 9. Oktober 2025, mithin während der Beschwerdefrist, Fr. 2'826.25 an das Regionale Betreibungsamtes Q._____ mit der Mitteilung für den Empfänger "Betreibung Nr aaa" überwiesen zu haben (Beschwerdebeilage [BB] 6, S. 7). Damit wäre die Konkursforderung der Klägerin nicht gedeckt, selbst wenn die Zahlung ausgeführt worden wäre. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung der Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten, Gläubigerverzicht bzw. Hinterlegung bei der Rechtsmittelinstanz) ist demnach nicht erfüllt. Demzufolge erübrigt es sich, auf die Zahlungsfähigkeit der Beklagten einzugehen.
Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. September 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand entstanden und somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus