Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2025.284 (SR.2025.238) Art. 2
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A., [...] vertreten durch B. AG, [...]
Beklagte C._____ GmbH, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung
Mit undatiertem Rechtsöffnungsbegehren erklärte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau am 2. September 2025 (Posteingang Bezirksgericht Aarau), am 17. April 2025 ein Betreibungsbegehren über Fr. 25'000.00 gegen die Beklagte gestellt zu haben und verlangte für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung.
Mit Verfügung vom 5. September 2025 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau den Kläger auf, seinem Rechtsöffnungsgesuch den Zahlungsbefehl beizulegen, andernfalls auf sein Gesuch nicht eingetreten werden könne.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2025 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau:
" 1. Auf das Rechtsöffnungsbegehren wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 400.00 verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
Gegen diesen ihm am 3. Oktober 2025 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 8. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid fallen zu lassen und ihm die Verfügung zur Verbesserung des Gesuchs erneut zuzustellen.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Mit Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, der Kläger habe seinem Rechtsöffnungsgesuch den entsprechenden Zahlungsbefehl nicht beigelegt, weshalb weder klar sei, ob und wann der Beklagten ein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, noch, ob und wann diese Rechtsvorschlag erhoben habe. Mit Verfügung vom 5. September 2025 sei der Kläger zur Verbesserung seines Gesuchs, insbesondere zum Einreichen eines Zahlungsbefehls, aufgefordert worden. Dem sei er innert Frist nicht nachgekommen, sodass auf das Rechtsöffnungsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei.
Der Kläger führt in seiner Beschwerde aus, sich bis Ende September in Italien befunden zu haben. Da die Post nicht weitergeleitet worden sei, habe er erst nach seiner Rückkehr die gesamte Briefkorrespondenz, unter anderem die Verfügung vom 5. September 2025, gelesen. Der Entscheid vom 1. Oktober 2025 sei daher aufzuheben und es sei ihm eine neue Frist zur Verbesserung seines Rechtsöffnungsgesuchs anzusetzen.
Sofern der Kläger mit diesen Ausführungen zum Ausdruck bringen will, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie trotz seiner ausgebliebenen Verbesserung – deren rechtzeitige Erledigung ihm aufgrund seiner Abwesenheit verwehrt gewesen sei – entschieden habe, ist ihm nicht zu folgen.
Die Dauer der Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Eingabe nach Art. 132 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts, wobei sie in der Regel kurz zu bemessen ist. Als richterliche Frist ist die Nachfrist aus zureichenden Gründen erstreckbar (KRAMER/ERK, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Dike-Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 132 ZPO m.w.H.). An der von der Vorinstanz gewählten 10-tägigen Frist gibt es nichts auszusetzen, zumal es sich beim provisorischen Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches und damit schnelles Verfahren handelt (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. 3. Aufl. 2021 [BSK-SchKG], N. 1 zu Art. 82 SchKG). Ebenfalls unbeachtlich ist, dass der Kläger sich gemäss
seiner Beschwerde während des Fristablaufs in Italien befunden haben soll. Mit dem Einreichen seines Rechtsöffnungsbegehrens begründete der Kläger ein Prozessrechtsverhältnis, welches ihn verpflichtete, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Dem scheint der Kläger insofern nachgekommen zu sein, als die Verfügung vom 5. September 2025 gemäss Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post am 12. September 2025 von D._____ abgeholt wurde. Dass diese, gemäss Aussagen des Klägers, ihm die Verfügung dann nicht weitergeleitet oder ihn zumindest darüber informiert habe, fällt in seinen Verantwortungsbereich.
Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, ist der Zahlungsbefehl zur Behandlung des Rechtsöffnungsbegehrens essentiell und diesem daher beizulegen (angefochtener Entscheid E. 1.1; STAEHELIN, BSK-SchKG, N. 36a zu Art. 84 SchKG). Nachdem der Kläger den verlangten Zahlungsbefehl trotz Aufforderung nicht einreichte, ist die Vorinstanz, wie von ihr angedroht, zu Recht nicht auf das Rechtsöffnungsbegehren eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Kläger fordert in seiner Eingabe, die Verfügung zur Verbesserung seines Rechtsöffnungsbegehrens sei ihm erneut zuzustellen. Falls dies so zu verstehen wäre, dass er seine Eingabe fälschlicherweise als Beschwerde bezeichnet haben sollte und stattdessen eine Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO verlangen wollte, wäre hierauf nicht einzutreten. Für die Beurteilung eines solchen Fristwiederherstellungsgesuchs ist nicht die Rechtsmittelinstanz, sondern die Vorinstanz zuständig, da sie die vom Kläger verpasste Frist ansetzte (Art. 148 Abs. 1 ZPO; GOZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 2 zu Art. 149 ZPO).
Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Beklagte wurde deshalb verzichtet. Am Rande sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass gemäss www.zefix.admin.ch ein "C._____ GmbH" nicht existiert. Die vom Kläger genannte Adresse ([...], Q.) ist das Domizil einer "C. AG", deren Verwaltungsratspräsident E._____ ist. Ob die Parteibezeichnung vom Kläger gewollt ist oder in einem offensichtlichen Irrtum gründet, womit eine Parteiberichtigung von Amtes wegen zulässig wäre, lässt sich vorliegend nicht eruieren. Nachdem die Beklagte bzw. die C._____ AG durch den vorliegenden Entscheid nicht
beschwert ist und der vorinstanzliche Entscheid trotz falscher Firma offensichtlich zugestellt werden konnte, hat es mit dieser Bemerkung sein Bewenden.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die (reduzierten) Gerichtskosten sind auf Fr. 300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 300.00 wird dem Kläger auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 25'000.00.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella