Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.271 (SG.2025.209) Art. 35
Entscheid vom 12. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Kläger Kanton Bern, Einwohnergemeinde V._____ und deren Kirchengemeinde, [...] vertreten durch Inkassostelle Region S._____, [...]
Beklagter A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker [...]
Gegenstand Konkurs
Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vom 6. Mai 2025 für eine Forderung von Fr. 376.20 nebst 4 % Zins seit 6. Mai 2025 (Forderungsgrund: "Gemeindeabgaben 2024 gemäss Rechnung vom 31.12.2024") sowie Fr. 60.00 für Bussen, Kosten und Gebühren und Fr. 4.00 für noch nicht fakturierten Verzugszins.
Der Beklagte erhob gegen den ihm am 22. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 11. Juni 2025 wurde dem Beklagten am 16. Juni 2025 zugestellt.
Der Kläger stellte mit Eingabe vom 11. Juli 2025 beim Bezirksgericht Aarau das Konkursbegehren.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 22. September 2025 wie folgt:
" 1. Über A._____, [...], wird mit Wirkung ab 22. September 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.
Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG).
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihm am 23. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Der Entscheid vom 22. September 2025 des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, von dem vom Gesuchgegner bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 2'000.00 die vorinstanzliche Entscheidgebühr von CHF 200.00 und die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen."
Darüber hinaus stellte der Beklagte nachfolgende Verfahrensanträge:
" 1. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Am 10. Oktober 2025 liess sich der Beklagte abermals vernehmen und hielt fest, er werde die Bestätigung, dass der Kläger auf den Konkurs verzichte, nach deren Erhalt umgehend dem Obergericht des Kantons Aargau zustellen. Er behalte sich vor, dann erneut ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu stellen.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 verzichtete der Kläger sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 reichte der Beklagte die Kopie des Schreibens des Klägers vom 15. Oktober 2025 ein und beantragte abermals, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 das Gesuch um aufschiebende Wirkung erneut ab.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers wurde verzichtet.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 23. September 2025 zugestellt (VA, Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann damit am 24. September 2025 zu laufen und endete am 3. Oktober 2025 (Art. 142 Abs. 1 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste bzw. der Gläubiger auf den Konkurs hätte verzichten müssen. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 694.85 (VA, Vorladung vom 31. Juli 2025 zur vorinstanzlichen Verhandlung vom 22. September 2025). Der Beklagte hinterlegte am 29. September 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten des Klägers Fr. 2'000.00 bei der Obergerichtkasse. Damit ist die Konkursforderung des Klägers gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung
des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen
der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
Betreffend seine Zahlungsfähigkeit legte der Beklagte beschwerdeweise dar, er beabsichtige die Veräusserung seines Grundstücks (Nr. bbb) in der Gemeinde V._____. Hierzu sei bereits der Entwurf eines Kaufvertrages vom 25. September 2025 über einen Kaufpreis von Fr. 1.8 Mio. erstellt worden. Der Vertrag solle Mitte Oktober 2025 unterzeichnet werden. Das Kaufobjekt sei mit einer variablen Hypothek von Fr. 1'175'000.00 und einer Festhypothek von Fr. 120'000.00 belastet. Nach Eingang des Kaufpreises, zahlbar per 1. November 2025, und Abzug der Hypothek, werde der Beklagte einen Gewinn von rund Fr. 505'000.00 realisieren und über liquide Mittel verfügen. Damit sei erwiesen, dass der Beklagte bereits in sehr naher Zukunft in der Lage sein werde, sämtlichen laufenden Verpflichtungen nachzukommen. Aus den aufgelegten Betreibungsabrechnungen gehe hervor, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen inkl. Zinsen und Kosten vollumfänglich getilgt worden seien (Beschwerde, S. 5 f.).
Der Beklagte reichte drei Betreibungsabrechnungen des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ jeweils vom 26. September 2025 ein. Die erste bezieht sich auf die Konkursforderung, wobei es offenbar zu Zahlungen kam (Beschwerdebeilage [BB] 8). Dass die vorinstanzlichen Gerichtskosten getilgt wurden, lässt sich der Abrechnung nicht entnehmen. Diese wurden erst durch die Hinterlegung gedeckt. Der Kläger bestätigte in der Eingabe vom 15. Oktober 2025, die vollständige Zahlung erst am 14. Oktober 2025 erhalten zu haben. Die zweite Abrechnung beinhaltet die Betreibung Nr. ccc des Kantons Aargau und der Einwohnergemeinde U._____ sowie deren Kirchgemeinden über gesamthaft Fr. 21'902.40 inkl. Zinsen und Gebühren, die ebenfalls getilgt wurde (BB 9). Die dritte Abrechnung bezieht sich auf die Betreibung Nr. ddd der SVA Aargau über Fr. 635.80 inkl. Zinsen und Gebühren. Die Betreibung wurde ebenso getilgt (BB 10). Nachdem betreffend die letzten beiden Betreibungen laut Angaben des Beklagten jeweils Gerichtsverfahren betreffend Konkurseröffnung laufen (Beschwerde, S. 5), stellt sich auch hier die Frage der Tilgung der vorinstanzlichen Entscheidgebühr.
Der Beklagte hat es unterlassen, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen. Bei dessen Fehlen lässt sich z.B. nicht beurteilen, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Verlustscheine gegen ihn vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte
(vgl. E. 2.3.1 hiervor). Das Obergericht ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder den Beklagten aufzufordern, Belege für seine Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Es liegt vielmehr in der Verantwortung des Beklagten, binnen Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu seiner finanziellen Lage vorzulegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2).
Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht, dass er Konkursandrohungen anhäuft, machte er doch beschwerdeweise geltend, dass derzeit zwei weitere Verfahren betreffend Konkurseröffnung vor der Vorinstanz hängig seien, die auf Betreibungen durch die Einwohnergemeinde U._____ (Betreibung Nr. ccc) sowie die SVA Aargau (Betreibung Nr. ddd) zurückgingen (Beschwerde, S. 5).
Der Beklagte reichte den Entwurf eines Vertrages mit dem Titel "Teilung eines Grundstückes/Kaufverträge" vom 25. September 2025 zu den Akten. Diesem lässt sich entnehmen, dass zunächst das Grundstück V._____ in drei Grundstücke geteilt werden soll (Nr. bbb, Nr. eee und Nr. fff). Der Beklagte als Eigentümer der zukünftigen Grundstücke V._____ /eee und fff beabsichtigt, der C._____ GmbH, X., diese zu einem Kaufpreis von Fr. 150'000.00 zu verkaufen. Sodann beabsichtigt er, Frau D. das Grundstück V._____ zu einem Kaufpreis von 1'650'00.00 zu verkaufen (BB 6, S. 5 ff.). Nutzen und Gefahren sollen per 1. November 2025 auf die Käuferschaften übergehen (BB 6, S. 10). Auf dem ursprünglichen Grundstück /V._____ bbb lastet laut dem Auszug der E., Y., per 26. September 2025 eine Festhypothek von Fr. 120'000.00 und eine variable Hypothek von Fr. 1'175'000.00 (BB 7).
Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Ob und wann der Beklagte die Liegenschaften verkaufen und welchen Erlös er tatsächlich erzielen wird, bleibt derzeit im Dunkeln, weshalb es sich beim angeblichen Gewinn von Fr. 505'000.00 um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind.
Der Beklagte reichte dem Obergericht keine Belege über die ihm zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen ein, welche ein umfassendes Bild über seine
finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, gesamthaft die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen. Die laufenden Ausgaben des Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten er zu bezahlen hat (z.B. Miete). Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob dem Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung (der ohnehin im Dunkeln gebliebenen) Gesamtschulden zur Verfügung stehen werden.
Sodann wurde der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürlicher Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte hat seine private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt.
Demzufolge hat der Beklagte seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht, womit die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.
Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 22. September 2025 erhobene Beschwerde ist – in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers – abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Klägers verzichtet wurde, fällt eine Parteientschädigung an ihn von vornherein ausser Betracht
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei-
sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr vom Beklagten hinterlegten Fr. 2'000.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 1'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 2'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 1'500.00 zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus