Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.266 (SG.2025.204) Art. 11
Entscheid vom 14. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Kläger Kanton Solothurn, [...]
Beklagte A._____ AG, [...]
Gegenstand Konkurs
Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ vom 23. April 2025 für eine Forderung von Fr. 726.00 nebst Zins zu 3.5 % seit 23. April 2025 (Forderungsgrund: Staatssteuer 2023, Steuerrechnung vom 14. November 2024), Fr. 110.00 Kosten/gesetzliche Gebühren sowie Fr. 10.00 Verzugszins bis 22. April 2025.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 5. Mai 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 4. Juni 2025 wurde der Beklagten am 10. Juni 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2025 (Postaufgabe: 25. Juli 2025) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 23. September 2025 wie folgt:
" 1. Über A._____ AG, [...] wird mit Wirkung ab Dienstag, 23. September 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Der Gesuchsteller haftet als Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass dem Gesuchsteller gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Dagegen erhob die Beklagte am 24. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der
Konkurseröffnung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde.
Nachdem die Beschwerde die Gültigkeitsanforderungen von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht erfüllte, forderte die Instruktionsrichterin der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau die Beklagte mit Schreiben vom 26. September 2025 dazu auf, innert einer Frist von 5 Tagen seit dessen Zustellung eine Beschwerde mit einer Unterschrift einzureichen, welche einer für die Beklagte zeichnungsberechtigten natürlichen Person zugeordnet werden könne, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.
Am 2. Oktober 2025 reichte die Beklagte eine verbesserte Beschwerde ein.
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 die aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) verzichtete der Kläger sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat, prüft die Beschwerdeinstanz seine Zahlungsfähigkeit nicht (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19b zu Art. 174 SchKG).
Die Beklagte machte beschwerdeweise geltend, die offene Forderung am 18. September 2025, demnach vor der Konkurseröffnung bezahlt zu haben. Sie hat damit eine neue Tatsache geltend gemacht, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 23. September 2025 eingetreten ist, was zulässig ist.
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG).
Die Beklagte reichte beschwerdeweise einen Beleg betreffend die von ihrem Konto bei der B._____ am 18. September 2025 (Valutadatum) an das Betreibungsamt R._____ erfolgte Zahlung von Fr. 1'314.80 ein (Beschwerdebeilage 1). Diese Summe entspricht der Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten; VA, act. 7 und 9). Ferner bestätigte der Kläger mit Beschwerdeantwort, dass die Konkursforderung vollständig beim Betreibungsamt R._____ bezahlt und ihm überwiesen worden sei.
Da die Tilgung der Konkursforderung ausser durch Bezahlung an die Gläubigerin auch durch Zahlung an das Betreibungsamt erfolgen kann (Art. 12 Abs. 2 SchKG), hat die Beklagte in der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie die Forderung des Klägers einschliesslich Zins und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 23. September 2025 getilgt hat, weshalb die Konkurseröffnung in Gutheissung der Beschwerde (ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit) aufzuheben ist (vgl. E. 1 hiervor).
Trotz Obsiegens wird der Schuldner für die Kosten des erstinstanzlichen Konkursverfahrens, die Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig, wenn er es versäumt hat, die Tilgung bereits vor erster Instanz vorzubringen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.5.1).
Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde die Beklagte zur Verhandlung vom 23. September 2025 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen vorgeladen. Das Erscheinen wurde ihr freigestellt. Jedoch wurde sie gleichzeitig aufgefordert, Beweisurkunden (z.B. Quittungen) im Original an der Verhandlung vorzulegen oder rechtzeitig einzusenden. Die Vorladung enthielt auch den Hinweis, dass der Konkurs sofort eröffnet werde, falls die Beklagte sich nicht bis zur Verhandlung durch Urkunden über die Zahlung der Forderung nebst Zinsen und Kosten oder Stundung ausweise, noch die Klägerin das Konkursbegehren zurückziehe (VA, act. 7 ff.). Die Beklagte behauptet nicht, der Vorinstanz die vollständige Tilgung der Konkursforderung mitgeteilt zu haben. Die Beklagte hat folglich durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die vor der Konkurseröffnung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Nachdem der Kläger keine Parteientschädigung beantragt hat, ist ihm eine solche auch nicht zuzusprechen (BGE 151 III 227 E. 6.1).
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. September 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
Die Gesuchsgegnerin hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus