Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2025.265 (SR.2025.31) Art. 1
Entscheid vom 5. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella
Klägerin A._____ AG, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller, [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehle vom tt.mm. 2024 und tt.mm. 2025)
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 2'274.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. Oktober 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben:
" Parteientschädigung und Gerichtskostenersatz gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 26.09.2024 (SB.2024.3)"
Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am tt.mm. 2024 zugestellt. Dieser erhob gleichentags dagegen Rechtsvorschlag.
Zudem betrieb die Klägerin den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2025 in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ für eine Forderung von Fr. 909.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Dezember 2024 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 54.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben:
" Parteientschädigung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 10.12.2024 (SZ.2024.81) ˃˃ Fr. 400.00 Rechtsöffnungskosten sind auf Fall 20243163"
Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am tt.mm. 2025 zugestellt, woraufhin dieser am tt.mm. 2025 dagegen Rechtsvorschlag erhob.
Mit Gesuch vom 8. April 2025 ersuchte die Klägerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die mit den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamts Q._____ in Betreibung gesetzten Forderungen sowie für die jeweiligen Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein, worin er sinngemäss die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte.
Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Muri erkannte am 11. September 2025:
" 1. 1.1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm. 2024) für den Betrag von Fr. 2'274.75 nebst Zins zu 5.00 % seit tt.mm. 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt.
1.2. Im Übrigen wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 182.94 (inkl. Auslagenersatz) zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner zu 70 % (Fr. 175.00) und der Gesuchstellerin zu 30 % (Fr. 75.00) auferlegt. Sie wird mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 175.00 direkt zu ersetzen hat.
Die Kosten des Zahlungsbefehls, die Parteientschädigung gemäss Ziff. 2 und die Entscheidgebühr gemäss Ziff. 3 werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben."
Gegen diesen ihm am 17. September 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 23. September 2025 (dem Gericht überbracht am 24. September 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des klägerischen Rechtsöffnungsbegehrens. Zudem beantragte er den Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids.
Die Klägerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025 folgende Anträge:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 311 ZPO analog; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht. Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Die ein Rechtsmittel erhebende Person hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (vgl. HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 74 und 75 ff.). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).
Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ im Wesentlichen, mit Urteil des Bezirksgerichts Muri vom 26. September 2024 sei der Beklagte zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 1'874.75 sowie zum Ersatz der Kosten von Fr. 400.00 an die Klägerin verpflichtet worden. Die Behauptung der Klägerin, wonach dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, sei
unbestritten geblieben, weshalb die Klägerin über einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag von Fr. 2'274.75 verfüge. Der Beklagte bringe dagegen sinngemäss vor, es bestehe seitens der Klägerin kein Anspruch auf Lohn des Maklers, da kein Vertrag zustande gekommen sei. Daher seien die Betreibungen ungerechtfertigt und zu streichen. Diese Rügen des Beklagten seien rein materiellrechtlicher Natur und dürften somit nicht im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden. Da der Beklagte folglich weder Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend mache, würden seine Einwände fehlschlagen und es sei die definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'274.75 zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 4.1 f.).
Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde vom 23. September 2025 nicht ansatzweise mit der (zutreffenden) Erwägung der Vorinstanz, wonach das Rechtsöffnungsgericht keine materiell-rechtliche Prüfung eines als Rechtsöffnungstitel verurkundeten gerichtlichen Entscheids vornehmen darf, auseinander. Der Beklagte übt einzig pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid sowie (teilweise in beleidigender Art und Weise) an der gesamten Justiz und verlangt sinngemäss erneut eine materiell-rechtliche Prüfung des Bestands und der Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Damit setzt sich der Beklagte nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.
In Übereinstimmung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Prüfungszuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der Tauglichkeit der als Rechtsöffnungstitel präsentierten Urkunden umfasst (BGE 142 III 720 E. 4.1). Ziel des Verfahrens ist nicht die Feststellung des materiellen Bestands der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreckbaren Urkunde dafür. Das Rechtsöffnungsgericht hat somit einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung und die Zahlungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus den vorgelegten gerichtlichen Urkunden ergeben. Das Rechtsöffnungsgericht spricht sich folglich nur über die Beweiskraft des präsentierten Titels aus (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Ob das als Rechtsöffnungstitel präsentierte Urteil richtig ist oder nicht, fällt nicht in die Prüfungskompetenz des Rechtsöffnungsgerichts (BGE 135 III 315 E. 2.3). Dies verkennt der Beklagte, welcher eine Begründung und somit eine wiederholte Überprüfung der Rechtmässigkeit der Grundforderung verlangt.
Der vom Beklagten gestellte Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandlos.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Überdies hat der Beklagte der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu bezahlen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 498.00 (Grundentschädigung Fr. 1'610.45 [§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 AnwT], davon 50 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]; Abzüge von praxisgemäss 20 % wegen fehlender Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT] und 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 Abs. 1 AnwT]; Auslagen von pauschal 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]) festzusetzen ist.
Eine der Mehrwertsteuerpflicht unterstehende Partei kann die ihrem Rechtsvertreter bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Folglich ist sie durch die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht belastet (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.). Entsprechend ist der Klägerin eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 498.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'274.75.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 5. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella