Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.261 (SG.2025.161) Art. 15
Entscheid vom 16. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus
Klägerin A._____ AG, [...]
Beklagte B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 24. Februar 2025 für eine Forderung von Fr. 304.80 nebst 5 % Zins seit 23. Februar 2025 (Forderungsgrund: "Offene Prämienrechnung[n] VVG vom November 2024 bis Dezember 2024"), Fr. 120.00 Mahn- und Verwaltungsspesen vom 13. Januar 2025 bzw. 22. Februar 2025 sowie Fr. 4.00 Zins bis 22. Februar 2025.
Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. Februar 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 19. März 2025 wurde der Beklagten am 21. März 2025 zugestellt.
Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 11. Juni 2025 beim Bezirksgericht Zofingen das Konkursbegehren.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 9. September 2025 wie folgt:
" 1. Über B._____, [...] wird mit Wirkung ab Dienstag, 9. September 2025, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
Gegen diesen ihr am 10. September 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. September 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Es sei das Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zofingen vom 9. September 2025 und somit der Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin aufzuheben.
Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. September 2025 die aufschiebende Wirkung.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2025 stellte die Klägerin folgende Anträge:
" 1. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 22. September 2025 sei insoweit zu erteilen, als die vollstreckungsrechtlichen Handlungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zu unterbleiben haben. Soweit weitergehend ist Punkt 2 der Beschwerde abzuweisen.
Punkt 1 der Beschwerde vom 22. September 2025 sei abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin."
Mit Stellungnahme vom 3. November 2025 beantragte die Beklagte die Gutheissung der Beschwerde, da die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2025 sinngemäss auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe.
Am 3. November 2025 teilte die Klägerin dem Obergericht den sinngemässen Verzicht auf die Durchführung des Konkurses mit.
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 10. September 2025 zugestellt (VA, act. 14). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 22. September 2025 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein bzw. der Gläubiger auf den Konkurs verzichten musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Entscheidgebühr der Vorinstanz auf Fr. 855.20 (VA, act. 10). Die Beklagte hinterlegte am 17. September 2025 (Valutadatum), mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 1'700.00 bei der Obergerichtskasse (BB 4). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.
Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
Betreffend ihre Zahlungsfähigkeit legte die Beklagte beschwerdeweise dar, sie sei Miteigentümerin der Liegenschaft Z._____ zusammen mit C.. Sie wolle ihren Miteigentumsanteil an C. verkaufen. Am 4. September 2025 sei durch einen Notar der Kaufvertragsentwurf erstellt worden. Die finanzierende Bank habe bereits mit Schreiben vom 3. September 2025 bestätigt, dass eine Finanzierung des Liegenschaftserwerbs in Höhe von Fr. 1'140'000.00 gesichert sei. Mit E-Mail vom 19. September 2025 sei schliesslich die Eröffnung des Kontos des Käufers bestätigt worden.
Gemäss Entwurf des Kaufvertrages vom 4. September 2025 werde der Beklagten nach Tilgung des Kaufpreises durch Verrechnungen in Höhe von Fr. 175'000.00 und Fr. 125'000.00 ein Restbetrag von Fr. 500'000.00 überwiesen. Auf dem betroffenen Grundstück laste ein Grundpfandrecht der R._____ von Fr. 1'006'000.00 (Registerschuldbrief, nominal Fr. 1'725'000.00). Diese habe infolge Ausbleibens der Bedienung der Hypothekarzinse die Hypothek mit Schreiben vom 4. Februar 2025 gekündigt und mache neben der Kapitalforderung, Zinsen und Kosten auch noch eine Vorfälligkeitsentschädigung von Fr. 43'206.80 geltend. Den Gesamtbetrag von Fr. 1'046'129.05 habe die R._____ gegen die Beklagte und C._____ in Betreibung gesetzt. Die Beklagte sei gemäss Kaufvertragsentwurf vom 4. September 2025 verpflichtet, den Schuldbrief der R._____ vorab abzulösen und auf die finanzierende Bank des Käufers zu übertragen. Nach Ablösung der Hypothek bzw. des Schuldbriefes verbleibe der Beklagten ein Resterlös von ca. Fr. 137'000.00, mit welchem sie die fälligen Schulden zu tilgen vermöge.
Betreffend die unbestrittene Betreibung Nr. bbb der D._____ AG, S., bestehe eine Abzahlungsvereinbarung von Fr. 100.00 pro Monat. Die Betreibung Nr. ccc der M., S., sei bestritten und diesbezüglich sei vor dem Bezirksgericht T. ein Verfahren hängig. Betreffend die Betreibung Nr. ddd der E._____ AG, U., bestehe eine Abzahlungsvereinbarung über Fr. 500.00 pro Monat. Die Betreibungen Nr. ggg von L., und Nr. hhh der F._____ AG, S., seien bestritten. Die Betreibung Nr. eee des Kantons Aargau, Staatsanwaltschaft V./Oberstaatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, resultiere aus einer Verurteilung gemäss Strafbefehl. Der Beklagten sei allerdings im Nachhinein die Leistung gemeinnütziger Arbeit bewilligt worden. Die übrigen aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister hervorgehenden Betreibungen seien unbestritten und würden aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft bezahlt. Die Beklagte erziele aus ihrer Erwerbstätigkeit ein Einkommen von ca. Fr. 3'700.00 monatlich.
Mit Beschwerdeantwort legte die Klägerin dar, die Beklagte weise zahlreiche Betreibungsregistereinträge auf, darunter seien mehrere Forderungen von Versicherungsunternehmen. Einige Forderungen seien erst nach Einleitung von Betreibungsverfahren beglichen worden. Ihre finanzielle Situation scheine seit mindestens 18 Monaten angespannt zu sein und sei nicht lediglich Ausdruck einer vorübergehenden wirtschaftlichen Schwäche. Bezüglich der offenen Forderungen der Klägerin lägen nebst zahlreichen Betreibungen insgesamt drei Konkursandrohungen und eine Konkurseröffnung vor. Die Beklagte räume ein, in einem finanziellen Engpass zu stecken. Aus der Beschwerde gehe hervor, dass die Einzelfirma der Beklagten zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung zur Löschung aufgrund von Geschäftsaufgabe vorgesehen gewesen sei. Erfahrungsgemäss werde ein
erfolgreiches Geschäft nicht aufgegeben. Somit sei davon auszugehen, dass dessen wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht gegeben sei. Andernfalls sei nicht zu erklären, weshalb die Beklagte eine unselbstständige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen von ca. Fr. 3'700.00 aufgenommen habe. Damit könne sie ihre Schulden ohnehin nicht zeitnah abbezahlen. Offensichtlich gebe es Schwierigkeiten beim Verkauf der Liegenschaft. Es sei unbekannt, ob diese Verzögerungen lediglich vorübergehender Natur seien und der Verkauf überhaupt zeitnah realisiert werden könne. Somit fehle es an der Zahlungsfähigkeit.
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt insbesondere der 20 Einträge umfassende Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 10. September 2025. Dabei sind drei Betreibungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt und eine durch Bezahlung an den Gläubiger erledigt.
Hinsichtlich der Betreibung Nr. bbb der D._____ AG, X._____, vom 31. Januar 2024 über Fr. 3'658.90 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (BB 16, S. 2). Sie machte geltend, mit der Gläubigerin eine Abzahlungsvereinbarung über Fr. 100.00 pro Monat geschlossen zu haben und reichte als Nachweis das Schreiben der Gläubigerin vom 30. Juni 2025 sowie eine QR-Rechnung über den Betrag von Fr. 100.00 ein (BB 18). Nachweise darüber, dass sie diese Forderung tatsächlich abbezahlt und wieviel davon bereits getilgt ist, erbrachte sie nicht. Damit ist davon auszugehen, dass sie weiterhin in voller Höhe besteht.
Gegen die Betreibung Nr. ccc der M., S., vom 4. März 2024 über Fr. 45'341.70 erhob die Beklagte ebenfalls Rechtsvorschlag (BB 16, S. 2). Sie bestritt diese Forderung und machte geltend, vor dem Bezirksgericht T._____ sei diesbezüglich ein Verfahren hängig (vgl. BB 19). Dass diese Forderung nicht mehr besteht, belegte sie nicht.
Betreffend die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. ddd der E.AG, U., vom 16. August 2024 in Höhe von Fr. 21'777.65 (BB 16, S. 2) legte die Beklagte eine Abzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin vom 16. Oktober 2024 über 40 Raten à Fr. 500.00 auf, wobei die erste Rate am 31. Oktober 2024 zahlbar war (BB 20). Es fehlen wiederrum Belege darüber, ob überhaupt und in welcher Höhe diese Forderung bisher getilgt wurde. Demnach ist von einem noch offenen Betrag von mind. Fr. 20'000.00 auszugehen.
In der Betreibung Nr. eee des Kantons Aargau, Staatsanwaltschaft V./Oberstaatsanwaltschaft, Team Rechnungswesen, Y., vom 5. August 2025 über Fr. 12'575.00 erhob die Beklagte ebenfalls
Rechtsvorschlag (BB 16, S. 3). Sie reichte eine Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 28. August 2025 ein, wonach ihr diesbezüglich nachträglich gemeinnützige Arbeit bewilligt worden sei. Aus der Verfügung geht hervor, dass das Inkassoverfahren u.a. wieder aufgenommen werden kann, wenn die Beklagte auf die Leistung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet oder diese nicht innert Frist leistet, d.h. diese Forderung ist temporär ausgesetzt, bis die Beklagte die gemeinnützige Arbeit leistet (BB 21). Dass sie diese je angetreten hat, ist unbelegt geblieben.
Ohne die Betreibung Nr. fff der G., R., vom 3. September 2025 über Fr. 1'046'129.05 (BB 16, S. 3) bestehen noch offene Schulden von mindestens Fr. 93'030.85 inkl. dieser Forderung solche von Fr. 1'139'159.90.
Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht, dass sie Konkursandrohungen anhäufen lässt (insgesamt acht), systematisch Rechtsvorschlag erhebt (insgesamt sechs) und selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen der H._____ AG/I._____ AG Nr. kkk vom 10. Juni 2024 über Fr. 207.40 bzw. Nr. lll vom 27. Juli 2024 über Fr. 505.40 bzw. die Betreibungen der Klägerin Nr. mmm vom 30. Juli 2024 über Fr. 450.20, Nr. lll vom 30. August 2024 über Fr. 446.05, Nr. iii vom 21. April 2025 über Fr. 428.65 bzw. Nr. jjj vom 21. Juni 2025 über Fr. 428.90 (BB 16) nicht bezahlt.
Die Beklagte behauptet, den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Z._____ verkaufen und mit dem Resterlös von Fr. 137'000.00 ihre fälligen Schulden tilgen zu wollen. Sie verweist diesbezüglich auf den Kaufvertragsentwurf vom 4. September 2025 (BB 8). Die J., S., hielt in ihrer Finanzierungsbestätigung vom 3. September 2025 fest, dass diese Finanzierungsbestätigung keine Verpflichtung für eine Finanzierung darstelle und jederzeit abgeändert werden könne (BB 12). Das Zahlungsversprechen wurde noch nicht ausgestellt (BB 11). Ob die J._____ und in welcher Höhe sie den Kauf des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft Z._____ finanzieren wird, ist gemäss den eingereichten Unterlagen demnach unklar. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Ob und wann die Beklagte den Miteigentumsanteil an der Liegenschaft verkaufen und welchen Erlös sie tatsächlich erzielen wird, bleibt im Dunkeln, weshalb es sich beim Resterlös somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beklagte am 6. August 2025 ihre Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe zur Löschung angemeldet hat
(BB 5), was darauf hinweist, dass ihr Unternehmen wenig Rentabilität aufweist, ansonsten sie wohl das Geschäft nicht aufgegeben würde. Die Beklagte reichte dem Obergericht keine Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen ein, welche ein umfassendes Bild über ihre finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, gesamthaft die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen. Die laufenden Ausgaben der Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten sie zu bezahlen hat (z.B. Miete). Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Ertrags ist es nicht möglich zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung (der ohnehin im Dunkeln gebliebenen) Gesamtschulden zur Verfügung stehen werden.
Sodann wurde der Konkurs über die Beklagte als Einzelunternehmerin und damit als natürlicher Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehemann oder Kindern etc.) der Beklagten mitberücksichtigen muss. Die Beklagte hat ihre private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt. Sie reichte einzig eine Lohnabrechnung ihrer Arbeitgeberin, der K._____ AG, Q._____, vom 19. Juni 2025 ein, der sich ein Nettomonatslohn von Fr. 3'711.85 entnehmen lässt (BB 22).
Unter diesen Umständen vermögen die Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit.
Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. September 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine notwendigen Auslagen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO
geltend gemacht hat und kein begründeter Fall für eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt (BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 41 zu Art. 95 ZPO).
Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den nach Verrechnung der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 1'700.00 mit der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 verbleibenden Restbetrag von Fr. 1'200.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. September 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
Über B._____, [...] wird mit Wirkung ab 16. Januar 2026, 10:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und mit der von ihr geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 1'700.00 verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'700.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau Fr. 1'200.00 zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus