Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2025.236 (SG.2025.111) Art. 7
Entscheid vom 9. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Kabus
Kläger 1 Kanton Aargau,
Klägerin 2 Einwohnergemeinde Q._____, [...]
Klägerin 3 Kirchgemeinde Q., [...] alle vertreten durch Gemeindeverwaltung Q., [...]
Beklagter A._____, [...]
Gegenstand Konkurs
Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 18. März 2025 für eine Forderung von Fr. 6'371.20 nebst 5 % Zins seit 18. März 2025 (Forderungsgrund: "Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt. Kirchensteuern, Ausstand 2021, Ordentliche Steuern) sowie Fr. 78.00 Verzugszins bis 17. März 2025, Fr. 35.00 Gebühren bisher und Fr. 100.00 Gebühren neu.
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm 4. April 2025 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 9. Mai 2025 wurde dem Beklagten gleichentags zugestellt.
2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 14. August 2025 wie folgt:
" 1. Über A._____, [...] wird mit Wirkung ab 14. August 2025, 08:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden.
Die Gesuchsteller haften als Gläubiger gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchsteller verrechnet, so dass den Gesuchstellern gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
" 1. Den Konkursentscheid des Bezirksgerichts Kulm vom 14. August 2025 (Geschäfts-Nr. SG.2025.111/jh) aufzuheben;
das Konkursverfahren einzustellen;
meiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren."
3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 9. September 2025 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2025 hielten die Kläger an ihrem Konkursbegehren fest.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).
2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
2.2. Der Konkursentscheid wurde dem Beklagten am 22. August 2025 zugestellt (VA, act. 20). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am
2.3. 2.3.1. Wird die Konkursforderung erst nach der Konkurseröffnung getilgt oder hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz diese nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER
GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).
Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).
2.3.2. Betreffend seine Zahlungsfähigkeit legte der Beklagte beschwerdeweise dar, er habe sämtliche offenen Forderungen beglichen. Er betreibe zwei CBD-Fachgeschäfte, welche regelmässig Einnahmen generierten und seine Zahlungsfähigkeit gewährleisteten. Die wirtschaftliche Stabilität seiner Geschäftstätigkeit sei durch die Bilanz des Jahres 2023 belegt. Auch im Jahr 2024 habe der Beklagte trotz der Notwendigkeit, beide Standorte persönlich zu führen, stabile Einnahmen erzielt. Die vorübergehenden Liquiditätsengpässe hätten aus dem Hirnschlag seiner Mutter im März 2024 resultiert, der es nicht mehr möglich gewesen sei, in einem der Shops in einem 70%-Pensum zu arbeiten. Seit März 2025 beziehe die Mutter des Beklagten eine Rente der Invalidenversicherung, was seine finanzielle Situation stabilisiert habe. Da inzwischen keine Lohnzahlungen mehr anfielen, könnten die frei gewordenen Mittel vollständig in den Betrieb des Shops investiert werden. Für den Standort T._____ liege ein konkretes Übernahmeinteresse am Mietvertrag vor. Die Aufgabe des Standorts sei zeitnah vorgesehen. Die Fixkosten würden dadurch um monatlich Fr. 1'247.00 reduziert. Die Schliessung würde es dem Beklagten ermöglichen, den Hauptstandort wieder an allen Wochentagen regulär zu öffnen. Dadurch könne er sich verstärkt auf die Stabilisierung und Weiterentwicklung des Betriebs konzentrieren. Das aktuelle Inventar der beiden Geschäfte weise einen Gesamtwert von ca. Fr. 67'830.00 auf. Auch die Umsätze belegten die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Tätigkeit. Die Tagesumsätze hätten sich ab dem 1. Januar bis zum 23. August 2025 auf durchschnittlich Fr. 895.00 belaufen. Die kumulierten Monatsumsätze von Fr. 22'528.00 im selben Zeitraum (7,75 Monate) hätten Fr. 174'592.00 betragen.
2.3.3. 2.3.3.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Beklagten gibt insbesondere der 12 Einträge umfassende Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom
Gegen die Zahlungsfähigkeit des Beklagten spricht, dass er selbst kleinere Beträge wie z.B. die Betreibungen des Kantons Aargau (Kantonales Steueramt) Nr. ccc vom 13. Dezember 2024 über Fr. 140.00 bzw. Nr. ddd vom 13. Juni 2025 über Fr. 340.00 oder diejenige der C._____ AG über Fr. 416.50 nicht bezahlt und seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betreibungsamt begleicht (zehn Betreibungen). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass der Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. B._____, Kanton Aargau [Kantonales Steueramt]; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung).
2.3.3.2. Dem Geschäftskontoauszug des Beklagten bei der D._____ AG, V._____, vom 29. August 2025 lässt sich ein Saldo von Fr. 592.65 entnehmen (BB 3, S. 7). Diese Summe ist bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bei den liquiden Mitteln mitzuberücksichtigen. Aus dem Umsatz des Kontos mit Gutschriften von Fr. 174'592.12 und Belastungen von Fr. 174'306.40 lässt sich auf keinen wesentlichen Gewinn schliessen.
2.3.3.3. Soweit der Beklagte auf die undatierte Inventarliste betreffend ein Geschäftsinventar im Wert von Fr. 67'830.88 verweist (BB 5), so stellen Warenvorräte keine liquiden Mittel dar und kann das Geschäftsinventar grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung herangezogen werden (Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.187 vom 4. November 2025 E. 2.4.3.5, vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5).
2.3.3.4. Wenn der Beklagte behauptet, den Standort T._____ schliessen zu wollen und dadurch seine Fixkosten um monatlich Fr. 1'247.00 reduzieren zu können, so sind als liquide Mittel nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen
(Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2). Wann und ob der Beklagte den Standort T._____ aufgibt, ist unklar, weshalb es sich hierbei somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind. Wie sich die Standortaufgabe auf den Gewinn des Beklagten auswirkt, bleibt ohnehin im Dunkeln. Selbiges gilt für allfällig weggefallene Lohnkosten.
2.3.3.5. Der Beklagte reichte betreffend das Jahr 2024 eine provisorische Buchhaltung ein, der sich ein Verlust von Fr. 0.79 entnehmen lässt. Die Buchhaltungsunterlagen wurden weder vom Beklagten unterschrieben noch durch eine externe Buchhaltungsunternehmung erstellt, weshalb darauf ohnehin nicht abgestellt werden könnte, selbst wenn ein Gewinn daraus resultieren würde (BB 4). Die Richtigkeit der Buchhaltung lässt sich zudem kaum überprüfen. Es fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. Somit kann nicht festgestellt werden, wie hoch allfällige noch nicht in Betreibung gesetzte Schulden sind. Selbiges gilt hinsichtlich der eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2023.
2.3.3.6. Sodann wurde der Konkurs über den Beklagten als Einzelunternehmer und damit als natürlicher Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Eine Trennung zwischen geschäftlichen Schulden bzw. Guthaben und solchen des persönlichen Bedarfs gibt es daher nicht, weshalb die Prüfung der Zahlungsfähigkeit auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Miete, Krankenkassenprämien, allfälliger Unterhalt von Ehefrau oder Kindern etc.) des Beklagten mitberücksichtigen muss. Der Beklagte hat seine private Finanzlage inkl. allfälliger Schulden nicht erläutert, geschweige denn belegt.
2.4. Der Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der fehlenden Unterlagen ist es ihm jedoch nicht gelungen, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass seine Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihm nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung seiner im Dunkeln gebliebenen Schulden verfügt.
Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 14. August 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen.
die Kläger keine Parteientschädigung beantragt haben, ist ihnen eine solche auch nicht zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm vom 14. August 2025 aufgehoben und es wird erkannt:
Über A._____, [...] wird mit Wirkung ab 9. Januar 2026, 15:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die vom Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der Höhe von Fr. 8'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Mitteilung nach Rechtskraft an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus