Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2024.311 (SF.2024.7) Art. 20
Entscheid vom 25. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Eheschutz
Mit Gesuch vom 19. März 2024 (Postaufgabe: 21. März 2024) beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____:
"1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten berechtigt seien, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben.
Das Familienhaus [...] sei [...] der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
Die [...] Kinder [C., geb. tt.mm. 2019, und D., geb. tt.mm. 2021], seien [...] unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
Der Gesuchsgegner sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder alle zwei Wochen von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 [...] zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Gesuchgegner sei zudem für berechtigt und verpflichtet zu erklären, jährlich drei Wochen Ferien [...] mit den Kindern zu verbringen. [...]. Weitergehende oder abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger elterlicher Absprache unter Wahrung des Kindeswohls sei vorzubehalten.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Barunterhalt für C._____ [...] CHF 1'879.20 und für D._____ [...] CHF 2'067.30 ab [...] Gesuchseinreichung vorschüssig monatlich, zuzüglich bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.
Der Betreuungsunterhalt wird angemessen berechnet.
Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin ab Datum der Gesuchseinreichung monatlich vorschüssig [...] CHF 3'000.00 zuzüglich Anteil Boni zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, allfällige Boni, Prämien oder sonstige Entschädigungen, welche ihm zusätzlich zu seinem ordentlichen Gehalt ausbezahlt werden, in Höhe der Hälfte des ausgerichteten Nettobetrages der Gesuchstellerin zu überweisen. [...]. Eine allfällige Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach Vorliegen des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten.
[Prozesskostenvorschuss / eventuell: URP]
Unter [...] Kosten- und Entschädigungsfolgen des Gesuchsgegners."
Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2024 beantragte der Beklagte:
"1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass beide Parteien berechtigt sind, getrennt zu leben.
[...] C._____ [...] und D._____ [...] seien [...] unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen.
Eventualiter seien [...] C._____ [...] und D._____ [...] unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.
Subeventualiter seien die [...] C._____ [...] und D._____ [...] unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
Das Einfamilienhaus [...] sei [...] dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung mit den Kindern zuzuweisen.
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die beiden Söhne an jedem zweiten Wochenende vom Mittwochabend bis Sonntagabend zu betreuen. Zudem sei [sie] für berechtigt zu erklären, die beiden Söhne alternierend an Weihnachten (24.12. - 26. 12, 20.00 Uhr) oder über Neujahr (31.12., 12.00 Uhr - 2.1., 20.00 Uhr) zu betreuen.
Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die Kinder während ihrer Ferien zu betreuen. [...]
Die vorliegenden Anträgen widersprechenden Anträge der der Gesuchstellerin seien abzuweisen.
Eventualiter [...] sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, die beiden Kinder jede 2. Woche von Mittwochnachmittag nach dem Kindergarten - Montagmorgen (Kindergarten-/Schulbeginn) sowie am darauffolgenden Donnerstag ab 16.00 Uhr - Freitagmorgen (Kindergarten- /Schulbeginn) zu betreuen und jährlich während sechs Wochen jährlich mit den beiden Kindern die Ferien zu verbringen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [...]."
Am 15. August 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhandlung statt. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest. Die Klägerin beantragte neu die Errichtung einer Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) und den Aufbau des Besuchsrechts, anfangs begleitet, die Festsetzung des Auszugsdatums des Beklagten (31. August 2024) sowie die Gütertrennung. Der Beklagte beantragte zusätzlich, die Parteien seien zu einem Mediationsversuch aufzufordern. Im Anschluss an
die Parteibefragung fanden Vergleichsgespräche statt; sie blieben ohne Ergebnis.
Ebenfalls am 15. August 2024 verfügte das Gerichtspräsidium Q._____ superprovisorisch:
"1. Die eheliche Liegenschaft [...] wird vorläufig sofort dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Mit Entscheid vom 19. September 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts:
"1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur getrennten Wohnsitznahme berechtigt sind.
2.2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen der Liegenschaft, die Nebenkosten sowie den kleinen Unterhalt (Grenzbetrag Fr. 300.00) zu bezahlen.
2.3. Der Gesuchsteller wird weiter verpflichtet, die Amortisationszahlungen für die Liegenschaft zu leisten, unter späterer Anrechnung im Rahmen einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Der Vater betreut die [...] Kinder von Sonntagabend bis Mittwochmorgen. Er bringt die Kinder mittwochs nach dem Frühstück zu den Grosseltern.
Die Mutter betreut die [...] Kinder von Mittwochabend bis Freitagabend.
An den Wochenenden gilt folgendes: Die Mutter betreut die Kinder in den geraden Wochen zusätzlich von Freitagabend bis Sonntagabend. In den ungeraden Wochen betreut der Vater die Kinder zusätzlich von Freitagabend bis Montagmorgen.
Die Eltern betreuen die Kinder während der Schulferien je zu Hälfte. [Sie] koordinieren die Betreuung während der Schulferien und während der Festtage jeweils bis spätestens Ende des Vorjahres. Die Herbstferien 2024 verbringen die Kinder je zur Hälfte beim Vater und bei der Mutter.
Die Parteien tragen jeweils die während der Betreuung direkt anfallenden Kosten für die Verpflegung und Versorgung der Kinder
Den Eltern wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, sich zu einer kinderzentrierten Mediation bei einer anerkannten Fachstelle (z.B. E., F., R.; G.) anzumelden und sich über die erfolgte Anmeldung gegenüber dem Familiengericht Q._____ als KESB bis spätestens 30. Oktober 2024 auszuweisen.
5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt [von] C._____ und D._____ [...] ab 1. September 2024 monatlich [...] zu bezahlen:
Für C._____ Fr. 930.00 davon Fr. 363.00 Anteil Barbedarf (inkl. Fr. 213.00 Anteil des Überschussanteils) und Fr. 67.00 Betreuungsunterhalt
Für D._____ Fr. 930.00 davon Fr. 363.00 Anteil Barbedarf (inkl. Fr. 213.00 Anteil des Überschussanteils) und Fr. 567.00 Betreuungsunterhalt
5.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, nebst den für die Betreuung durch ihn bei ihm direkt anfallenden Kosten [...] zu bezahlen:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus Fr. 852.00 zu bezahlen, erstmals für September 2024.
Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen:
Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'285.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 4'417.85
Gesuchsgegner: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 10'685.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 4'375.30
Kind C._____: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 200.00 Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen) Fr. 1'180.00
Kind D._____: Einkommen (Familienzulagen) Fr. 200.00 Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen) Fr. 1'840.00
[Indexierung]
Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
10.1. [Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin: abgewiesen]
10.2. [URP-Gesuch der Klägerin: abgewiesen].
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Dieser Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv (samt Berechnungstabelle) eröffnet (Versand: 20. September 2024). Mit Eingabe vom 20. September 2024 reichte die Klägerin eine neue Unterhaltsberechnung samt neuem Mietvertrag für die neue Wohnung inkl. Mietvertrag für Garagen und Abstellplätze ein. Mit Eingaben vom 24. und 27. September 2024 verlangte sie die Zustellung des begründeten Entscheides. Diese erfolgte am 10. Dezember 2024 an die Klägerin und am 9. Dezember 2024 an den Beklagten.
Mit fristgerechter Berufung vom 18. Dezember 2024 beantragte die Klägerin:
" Vorsorgliche Massnahmen / Superprovisorische Anträge
1.2 Dem Berufungsbeklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht von Samstagmorgen 9:00 Uhr bis Montagmorgen Kindergarten-/Kitastart zu gewähren. Die Übergaben seien dabei für Samstag bei der Berufungsklägerin und für Montagmorgen bei der Kita (D.) bzw. dem Kindergarten (C.) festzulegen. Beide Eltern seien zu verpflichten jeweils zusammen mit den Kindern die Autokindersitze und die ID-Karten der Kinder an den anderen Elternteil zu übergeben.
1.3 Ziffern 1.1 und 1.2 hiervor sei superprovisorisch zu erlassen.
Anträge
Es sei der [angefochtene Entscheid] aufzuheben und zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei der [angefochtene Entscheid] in den Ziffern 2.3, 3., 5., 6., und 7. aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 15.08.2024 getrennt leben.
[...]
4.3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die direkten Amortisationszahlungen [...] von jeweils vierteljährlich CHF 850.00 für die UBS-Festhypothek Nr. aaa. und von jeweils vierteljährlich CHF 900.00 für die UBS-SA- RIN Hypothek Nr. bbb. für die Liegenschaft [...] am [...], S._____ zu bezahlen.
4.4. Der Berufungsbeklagte und die Berufungsklägerin seien zu verpflichten die indirekte Amortisation von jährlich CHF 13'000.00 für die UBS-SARON Hypothek Nr. bbb. auf das verpfändete H._____ Vorsorgekonto /-Depot jeweils zu ½ zu übernehmen.
5.1.2 Subeventualiter seien die Kinder unter [recte: der alternierenden] Obhut [...] zu belassen, wobei die Parteien die [Kinder wie folgt betreuen]:
Woche 1
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Mutter Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Tag Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Vater Abend Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Vater
Woche 2
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Tag Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Abend Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter
Morgen: 00:00 Uhr bis 08:00 Uhr bzw. Kindergarten– / Kitastart. Am Wochenende erfolgen die Übergaben erst 09:00 Uhr Mittag: 08:00 Uhr bzw. Kindergarten– / Kitastart bis 18:00 Uhr Abend: 18:00 Uhr – 24:00 Uhr
5.1.3 Subeventualiter sei der Wohnsitz der Kinder am Wohnsitz der Mutter festzulegen.
5.2 5.2.1 Der Berufungsbeklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die [...] Kinder wie folgt [...] zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
• Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagmorgen 09:00 Uhr bzw. Schul–/Kinderartenbeginn, der Vater ist berechtigt die Kinder jeweils bei der Mutter zu holen und am Montagmorgen in die Schule / den Kindergarten / Kita zu bringen. Zusammen mit den Kindern werden jeweils die Autokindersitze der Kinder und die ID-Karten an den anderen Elternteil übergeben.
• während 4 Schulferienwochen unter dem Jahr, davon maximal 2 Wochen am Stück. Die Parteien sind verpflichtet, die gewünschten Ferienbezüge dem anderen Elternteil frühestmöglich, mindestens aber drei Monate im Voraus, unter Angabe des Reiseziels mitzuteilen. In Konfliktsituationen haben der Berufungsbeklagte in den geraden Kalenderjahren und die Berufungsklägerin in ungeraden Kalenderjahren den Vorrang zum Ferienbezug.
• in den ungeraden Jahren o an Ostern von Karfreitag, 18:00 Uhr, bis Ostersonntag 18:00 Uhr; o an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr; o vom 25. Dezember ab 12:00 Uhr bis 26. Dezember, 18:00 Uhr
• in den geraden Jahren o an Auffahrt von Mittwoch nach Schulschluss bis Sonntag, 18:00 Uhr o vom 23. Dezember ab 18:00 Uhr bis 25. Dezember, 12:00 Uhr; o vom 30. Dezember, 18:00 Uhr, 1. Januar, 12:00 Uhr.
5.2.3 [recte: 5.2.2] Die Parteien sind verpflichtet sich gegenseitig ihre Reisedestination (Flugtickets und Hotelbuchung) und Reisedaten in Bezug auf die Ferien mit den [...] Kindern bis 4 Wochen vor Ferienantritt mitzuteilen. Sofern erforderlich verpflichten sich die Parteien allfällige Zustimmungserklärungen für Ferien der Kinder mit dem anderen Elternteil zu unterzeichnen, sofern es sich bei der Feriendestination um kein Land handelt, bezüglich welchem das EDA von touristischen oder anderen nicht dringlichen Reisen abrät.
6.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ sei mit dem Vollzug der Beistandschaft zu beauftragen, wobei der Aufgabenbereich der [...] Beistandsperson die Wahrung von Interesse und Wohl der Kinder sowie insbesondere folgende Aufgabenbereiche zu umfassen habe:
Für C._____ CHF 1'442.00 (davon CHF 477.00 Betreuungsunterhalt) Für D._____ CHF 2'295.00 (davon CHF 477.00 Betreuungsunterhalt)
Die [...] Kinderzulage sei zusätzlich an die Berufungsklägerin zu überweisen, sofern diese die Kinderzulage nicht direkt bezieht.
7.1.2 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt [von] C._____ und D._____ [...] ab der Wiederinstallation der alleinigen Obhut [...] monatlich [...] zu bezahlen:
Für C._____ CHF 1'927.00 (davon CHF 485.00 Betreuungsunterhalt) Für D._____ CHF 2'791.00 (davon CHF 485.00 Betreuungsunterhalt)
Die [...] Kinderzulage sei zusätzlich an die Berufungsklägerin zu überwiesen, sofern diese die Kinderzulage nicht direkt bezieht.
7.1.3 Subeventualiter, im Fall der Beibehaltung der alternierenden Obhut sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten an den Unterhalt [von] C._____ und D._____ [...] ab 15.08.2024 monatlich im Voraus [...] zu bezahlen:
Für C._____ CHF 1'442.00 (davon CHF 477.00 Betreuungsunterhalt) Für D._____ CHF 2'295.00 (davon CHF 477.00 Betreuungsunterhalt)
Die [...] Kinderzulage sei zusätzlich an die Berufungsklägerin zu überweisen, sofern diese die Kinderzulage nicht direkt bezieht.
7.2. 7.2.1 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt [...] ab 15.08.2024 [...] bis zur Wiederinstallation der alleinigen Obhut [...] monatlich [...] CHF 1'431.00 [...] zu bezahlen.
7.2.2 Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Wiederinstallation der alleinigen Obhut [...] monatlich [...] CHF 1'338.00 [...] zu bezahlen.
7.2.3 Subeventualiter, für den Fall der Beibehaltung der alternierenden Obhut, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 15.08.2024 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich [...] CHF 1'431.00 zu bezahlen.
Im Fall eines kassatorischen Entscheids sei der Berufungsklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mind. CHF 3'350.00 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.
Subeventualiter im Falle eines reformatorischen Entscheids unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten."
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wies die obergerichtliche Instruktionsrichterin die Gesuche der Klägerin um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Mit fristgemässer, aber nicht unterzeichneter Berufung vom 18. Dezember 2024 (Postaufgabe: 19. Dezember 2024) beantragte der Beklagte:
"1) Ziffer 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids seien zu ändern [...]
a) Die Unterhaltsbeiträge für C._____ [...] und D._____ [...] seien neu auf Fr. 1'263.00 festzusetzen, wovon Fr. 25.00 Anteil Barbedarf [...] und Fr. 1238 Betreuungsunterhalt sind.
b) [...]
c) [...] für [Ehegattenunterhalt] bleibt kein Geld. [...] Diese Berechnung gilt erstmals für [...] Oktober 2024 [...].
d) Diese Unterhaltsbeiträge beruhen [...] auf folgenden Zahlen:
Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'285.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 5'760.00
Gesuchsgegner: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 10'330.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 6'719.00
[C._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum [...] Fr. 1'193.00
[D._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum [...] Fr. 1'847.00
a) Neue Berechnungen sollen im Oktober 2025 und April 2026 mit angepassten Unterhaltsbeiträgen für November 2025 und Mai 2026 erfolgen. Diese neuen Berechnungen sollten mindestens die folgenden Anpassungen berücksichtigen:
i) Die Schuldentilgungen nach der volständigen Zahlung der provisorischen Steuern 2024
ii) Zusätzliche Einkommen der Parteien (z.B. Pikettdienste des Gesuchsgegners, Lohnerhöhungen der Gesuchstellerin) iii) Fremdbetreuungskosten
b) Da[mit] der Gesuchsgegner die Rechnungen gemäss den Vorgaben des Gerichts nachvollziehen kann [...], wird empfohlen, dass die Parteien die neuen Berechnungen gemeinsam erstellen und vereinbaren und diese anschliessend schriftlich von ihren Anwälten bestätigen lassen.
a) der gemeinsamen Rechnungen. b) der medizinischen Zusatzkosten. c) Unterhaltsarbeiten und Kosten der gemeinsamen Liegenschaft
Es bedarf eines Entscheids betreffend der bestrittenen zusätzlichen Fremdbetreuungskosten, die in der Obhut der Gesuchstellerin liegen und vom Gesuchsgegner bezahlt wurden.
Die Kosten des Obergerichtsverfahrens sind beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, [...]."
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 reichte die Klägerin eine weitere Unterlage ein.
Mit Berufungsantwort vom 3. Januar 2025 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 setzte die obergerichtliche Instruktionsrichterin dem Beklagten unter Hinweis auf die fehlende Unterzeichnung seiner Berufung eine Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung einer verbesserten Eingabe (Art. 132 Abs. 1 ZPO) an.
Mit der (unterzeichneten) "zweiten Fassung der Berufung" vom 16. Januar 2025 (Postaufgabe: 17. Januar 2025) beantragte der Beklagte:
"1. 1.1. Ziffer 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids seien zu ändern [...]
1.1.1. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ [...] und D._____ [...] seien neu auf Fr. 1'274.00 festzusetzen, wovon Fr. 58.00 Anteil Barbedarf [...] und Fr. 1216 Betreuungsunterhalt sind.
1.1.2. [...]
1.1.3. [...] für [Ehegattenunterhalt] [...] bleibt kein Geld. [...]. Diese Berechnung gilt erstmals für den Monat Oktober 2024, [...].
1.1.4. Diese Unterhaltsbeiträge beruhen [...] auf folgenden Zahlen:
Berufungsbeklagte (Mutter): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'285.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 5'716.00
Berufungskläger (Vater): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 10'741.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 6'780.00
[C._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum Fr. 1'193.00
[D._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum Fr. 1'847.00
Den Unterhalts der Kinder (für die Betreuung durch die Gesuchstellerin) wird so berechnet:
2x Fr. 1'274.00 – Fr. 370.00 = Fr. 2'178.00
[...] ab 1. Oktober 2024 monatlich im Voraus.
Eventualiter:
1.2. Ziffer 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids seien zu ändern [...]
1.2.1. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ [...] und D._____ [...] seien neu auf Fr. 1'222.00 festzusetzen, wovon Fr. 152.00 Anteil Barbedarf [...] und Fr. 1'070 Betreuungsunterhalt sind.
1.2.2. [...]
1.2.3. Für [Ehegattenunterhalt] wird der Berufungskläger verpflichtet, monatlich [...] Fr. 8.00 zu bezahlen, erstmals für den Monat Oktober 2024 [...].
1.2.4. Diese Unterhaltsbeiträge beruhen [...] auf folgenden Zahlen:
Berufungsbeklagte (Mutter): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 3'285.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 5'424.00
Berufungskläger (Vater): Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 10'741.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 5'939.00
[C._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 1'193.00
[D._____]: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen) Fr. 200.00 Existenzminimum (ohne Kinder) Fr. 1'847.00
Den Unterhalts der Kinder (für die Betreuung durch die Gesuchstellerin) wird so berechnet:
2x Fr. 1'222.00 + Fr. 8.00 = Fr. 2'452.00
[...] ab 1. Oktober 2024 monatlich im Voraus.
2.1. Neue Berechnungen sollen im Oktober 2025 und April 2026 mit angepassten Unterhaltsbeiträgen für November 2025 und Mai 2026 erfolgen. Diese neuen Berechnungen sollten mindestens die folgenden Anpassungen berücksichtigen:
2.1.1. Die Schuldentilgungen nach der volständigen Zahlung der provisorischen Steuern 2024
2.1.2. Zusätzliche Einkommen der Parteien (z.B. Pikettdienste des Gesuchsgegners, Lohnerhöhungen der Gesuchstellerin)
2.1.3. Fremdbetreuungskosten
2.2. Da der Gesuchsgegner die Rechnungen gemäss den Vorgaben des Gerichts kann [...], wird empfohlen, dass die Parteien die neuen Berechnungen gemeinsam erstellen und vereinbaren und diese anschliessend schriftlich von ihren Anwälten bestätigen lassen.
3.1. der gemeinsamen Rechnungen. 3.2. der medizinischen Zusatzkosten. 3.3 . Unterhaltsarbeiten und Kosten der gemeinsamen Liegenschaft
Mit Eingabe vom 31. Januar 2025 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein.
Mit Berufungsantwort vom 3. Februar 2025 beantragte die Klägerin, auf die Berufung des Beklagten sei nicht einzutreten, eventualiter seien seine Begehren abzuweisen.
In der Folge reichten beide Parteien weitere diverse Eingaben ein (Klägerin: 5. und 17. Februar 2025, 10. und 24. März 2025, 7. April 2025; Beklagter: 7. und 13. Februar 2025 [Postaufgabe: 14. Februar 2025], 6. März 2025 [Postaufgabe: 7. März 2025] und 23. März 2025 [überbracht am: 24. März 2025], 3. Mai 2025).
Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 beantragte die Klägerin:
"1. 1.1 Für die Dauer des [...] Verfahrens [...] seien [C._____ und D._____] per sofort unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin zu stellen.
1.2 [Besuchsrecht des Beklagten; analog Berufung vom 18. Dezember 2024]
1.3 Ziffern 1.1 und 1.2 hiervor [recte: seien] superprovisorisch zu erlassen.
Eventualiter sei schnellstmöglich der Aktenschluss zu erklären und es sei schnellstmöglich ein Entscheid zu fällen.
Im Übrigen wird an den Anträgen gemäss Berufung vom 18.12.2024 festgehalten."
Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.
In der Folge reichten beide Parteien (trotz wiederholtem, instruktionsrichterlichem Hinweis auf die Spruchreife des Verfahrens; vgl. E. 1.2 unten), erneut eine Vielzahl weiterer Eingaben ein (Klägerin: 15. Mai 2025, 2. Juni 2025; Beklagter: 19. Mai 2025, 6. Juni 2025 [worin er neu die Durchführung einer Verhandlung beantragte], 19. Juni 2025 [worin er neu die "Alleinige elterliche Sorge [...] bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil" beantragte {S. 2}, dabei aber "als temporäre Massnahme" die alleinige Obhut meint {S. 3}] und 30. Juni 2025 [neue Anträge: "Anordnung einer verpflichtenden elterlichen Beratung für die Klägerin gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB auf ihre Kosten"; es sei ihm zu gestatten, "sämtliche Mediationstermine sowie sämtliche persönlichen oder elektronischen Interaktionen mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem laufenden familienrechtlichen Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung in Ton und/oder Bild – auch ohne ausdrückliches Einverständnis der Klägerin – aufzuzeichnen; es sei die ausserordentliche Scheidung gemäss Art. 115 ZGB auszusprechen und es sei die Gütertrennung anzuordnen {vgl. S. 3 und 8}]).
2.13. Mit Eingabe vom 16. November 2025 (Postaufgabe: 17. November 2025) stellte der Beklagte zu seinem Antrag vom 19. Juni 2025 betreffend "Alleinige elterliche Sorge [...] bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil" folgenden Eventualantrag:
"Eventualiter beantrage ich, dass sämtliche medizinischen Angelegenheiten der Kinder – insbesondere Termine, Planung, Arztbesuche, Behandlungen, Mediation, Versicherungsangelegenheiten sowie damit verbundene Zahlungen – bis auf Weiteres ausschliesslich vom Vater koordiniert werden.
Der Vater verpflichtet sich, die Klägerin fortlaufend, schriftlich und zeitnah über alle relevanten Aspekte zu informieren und sie in sämtliche Entscheidungsprozesse einzubeziehen"
Weiter beantragte er:
"[...] dass die medizinische Korrespondenz von Ärzten, Therapeutinnen, Institutionen und Versicherungen an den Hauptwohnsitz der Kinder (Adresse des Vaters) sowie zusätzlich an die E-Mail-Adresse und die Mobilnummer des Vaters zu richten ist.
Der Vater verpflichtet sich, sämtliche eingehende Schreiben innert sieben Tagen der Klägerin weiterzuleiten.
Grundsatzentscheidungen sollen durch beide Elternteile gemeinsam gemäss Art. 301 ZGB getroffen werden. In Bagatellfällen oder bei dringendem Handlungsbedarf darf ein Elternteil alleine entscheiden; der andere Elternteil ist in solchen Fällen unverzüglich schriftlich zu informieren.
[...]
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Vater das "spielzeugfreie Kindergarten Heft" von C._____ für die Dauer von zwei Wochen auszuhändigen, damit dieser die Inhalte gemeinsam mit C._____ besprechen kann. Das Heft ist nach Ablauf der Frist unversehrt an die Klägerin zurückzugeben.
[...]
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Vater unverzüglich Zugang zu D._____ Brillenrechnung zu gewähren." 2.14. Mit Eingabe vom 18. November 2025 machte der Beklagte als Neuerung geltend, dass er arbeitslos sei und beantragte im Sinne von vorsorglichen Massnahmen die sofortige Anpassung der Unterhaltsbeiträge.
2.15. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 25. November 2025 wurden die Parteien zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kamen die Parteien mit Eingaben vom 5. Dezember 2025 nach.
2.16. In der Folge reichten die Parteien erneut eine Vielzahl von Stellungnahmen ein: Der Beklagte am 18. Dezember 2025 ("Dringende Mitteilung und Antrag betreffend indirekte Amortisation der Hypothek [CHF 13'000.00] – Gefährdung der Wohnsituation der Kinder" mit Anträgen betr. Amortisationszahlungen), 19. Dezember 2025 ("Vorsorgliche Mitteilung an das Gericht" mit Antrag um vorsorgliche Änderung der Unterhaltsbeiträge infolge Arbeitslosigkeit), 29. Dezember 2025 ("Hypothekarische Amortisation / fehlende Mitwirkung der Ehefrau"), 5. Januar 2026 ("Dringlicher Antrag betreffend Ferienregelung der gemeinsamen Kinder", mit Anträgen betr. detaillierte Ferienregelung), 6. Januar 2026 ("Vorsorgliche Sachstandsmitteilung betreffend eingetretene Zahlungsunfähigkeit infolge ausstehender Leistungen der Arbeitslosenkasse und daraus resultierende Dringlichkeit"), 8. Januar 2026 ("Ergänzende Mitteilung im hängigen Berufungsverfahren – Unterhaltsbeiträge") und 9. Januar 2026 ("Stellungnahme zur Eingabe der Klägerin vom 05.12.2025" mit Anträgen zur VVG-Versicherung der Kinder); die Klägerin am 19. Dezember 2025 und 5. Januar 2026.
2.17. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 8. Januar 2026 wurde den Parteien eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zur Einreichung einer einzigen, freigestellten und letzten schriftlichen Stellungnahme gesetzt. Die Parteien wurden u.a. darauf hingewiesen, dass das Verfahren spruchreif ist und sich das Gericht nach Ablauf der gesetzten Frist zur Urteilsberatung zurückzieht sowie allfällige Eingaben der Parteien, welche danach erfolgen, bei der Entscheidfindung somit nicht mehr berücksichtigt werden können.
2.18. Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 teilte die Klägerin mit, dass sie auf eine abschliessende Stellungnahme verzichte.
2.19. Dem Beklagten konnte die Verfügung vom 8. Januar 2026 am 14. Januar 2026 zugestellt werden. Gleichentags reichte er eine weitere Eingabe ("Ergänzende Sachstandsmitteilung – medizinische Koordination der Kinder") ein.
2.20. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 erstattete der Beklagte eine Eingabe mit dem Titel "letzte Stellungnahme zur Eingaben der Klägerin vom 22.12.2025 und 05.01.2026".
2.21. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 27. Januar 2026 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich das Gericht zur Urteilsberatung zurückzieht.
2.22. Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 reichte der Beklagte eine Eingabe mit dem Titel "Ergänzende Sachstandsanzeige (finanzielle Notlage)" ein.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO; BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich dabei (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4).
Die Klägerin verkennt (Eingaben vom 10. und 24. März 2025, S. 3 resp. S. 1, vom 7. April 2025, S. 1, und vom 15. Mai 2025, S. 1 und 5), dass die Einschränkung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, bei den dem unein-
geschränkten Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO), wie sie vorliegend u.a. strittig sind, nicht gilt (BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Deshalb war es auch der Klägerin – entgegen dem Beklagten (Eingabe vom 9. Januar 2026, S. 3, 4 und 5) – unbenommen, mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 nicht nur die gerichtlich eingeforderten, sondern auch weitere (neue) Unterlagen einzureichen. Aufgrund der Interdependenz zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt können die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sodann nicht für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2, 148 III 290 E. 6.4).
Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
Die Untersuchungsmaxime schliesst nicht aus, bei fehlender Mitwirkung zum Nachteil der betreffenden Partei zu entscheiden (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 164 ZPO), da die Parteien aufgrund der ihnen obliegenden Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen (SUTTER-SOMM/LAZIC, ZPO-Komm., N. 11 zu Art. 272 ZPO). Auch bei Geltung der Erforschungsmaxime obliegt es den Parteien, Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen (BGE 140 III 485 E. 3.3).
1.2. Keine Ergänzung von Berufung und Berufungsantwort Das Replikrecht dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass sich die Parteien im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dessen Wahrung keinen Selbstzweck darstellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_339/2024 vom 27. November 2024 E. 4.2 mit Hinweisen), substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei äussern können. Das blosse Beharren auf das letzte Wort ohne damit verbundene effektive Rechtswahrnehmung ist nicht schutzwürdig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 5.2.2.1).
Soweit die Parteien mit ihren diversen – über ihre jeweilige Berufung und Berufungsantwort hinausgehenden – Eingaben ihre Ausführungen in Berufung und Berufungsantwort ergänzen, ist dies grundsätzlich unzulässig. Liegen Kinderbelange im Streit, ist das Vorbringen unechter Neuerungen dagegen grundsätzlich unbeschränkt möglich (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Diese Möglichkeit fällt aber dahin, sobald der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber – wie vorliegend mit Instruktionsrichterverfügung vom 27. Januar 2026 – mit der förmlichen Mitteilung des
Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (Urteile des Bundesgerichts 5A_654/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 3.2 und 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 3.1). Entsprechend ist die Eingabe des Beklagten vom 23. Februar 2026 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Soweit sich der Beklagte in der Eingabe vom 18. Oktober 2025 (S. 3) darüber beschwert, dass "seit Januar 2025 trotz mehrfacher Eingaben kein Entscheid ergangen ist", waren es gerade die den Konflikt befeuernden etlichen Eingaben der Parteien (und somit auch des Beklagten selber), welche – trotz längst gegebener Spruchreife – die Urteilsfällung wegen des der Gegenpartei jeweils zu gewährenden Replikrechts verunmöglichte, worauf der Beklagte und die Klägerin in diversen Instruktionsverfügungen hingewiesen worden waren (Instruktionsrichterverfügungen vom 4., 6. und 25. Februar 2025, vom 12. und 26. März 2025, vom 22. April 2025, vom 6. und 20. Mai 2025, vom 11. Juni 2025, vom 2. Juli 2025 und vom 15. Dezember 2025).
1.3. Keine Rückweisung Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe in mehrfacher Hinsicht Verfahrensrechte, insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, verletzt. Ihren mit Eingabe vom 11. September 2024 eingereichten (neuen) Mietvertrag habe die Vorinstanz dem Beklagten vor deren Entscheidfällung nicht zugestellt. Sie habe alsdann davon ausgehen dürfen, dass die Vorinstanz nicht vor Ablauf der zehntägigen Replikfrist des Beklagten das Urteil fallen würde und dass sie angepasste Anträge bzw. einen Schlussvortrag hätte einreichen können. Die Vorinstanz habe weder dem Beklagten den Mietvertrag zugestellt noch den Parteien mitgeteilt, dass am 19. September 2024 zur Urteilsfällung geschritten werde (Berufung Klägerin, S. 14 f.).
Diese Ausführungen vermögen die von der Klägerin beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist es nicht die Aufgabe der Klägerin, eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beklagten zu rügen. Zum anderen könnte aufgrund der umfassenden Kognition des Obergerichts (E. 1.1 Abs. 1 oben; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) – welchem alles für das vorliegende Summarverfahren Relevante bekannt ist, nachdem es von den Parteien über ein Jahr lang mit einer Vielzahl von Eingaben bedient wurde – eine allfällige Gehörsverletzung ungeachtet der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 135 I 187 E. 2.2) als geheilt gelten (BGE 137 I 197 E. 2.3.2). Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz wäre gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO (u.a.) nur geboten, wenn das Obergericht, um selbst entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen
müsste (REETZ/HILBER, ZPO-Komm., N. 26 und 35 f. zu Art. 318 ZPO). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall (E. 3 unten). Das Verfahren ist längst spruchreif und hat sich aufgrund der etlichen Eingaben der Parteien ungebührlich verzögert. Es drängt sich nunmehr geradezu auf, die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz höher zu gewichten als das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 24 zu Art. 318 ZPO). Mit ihrem Begehren, das Urteil sei in den angefochtenen Ziffern aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben), ist die Klägerin daher nicht zu hören.
Mit diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht zu hören; (auch) auf die Berufung des Beklagten ist grundsätzlich einzutreten. Seine fristgemäss erstattete Berufung vom 19. Dezember 2024 ist jedenfalls insofern durch die innerhalb der fünftägigen Nachfrist unterzeichnet eingereichte Eingabe vom 17. Januar 2025 abgedeckt, als sich die beiden Eingaben inhaltlich entsprechen. Zwar kann (vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung i.S.v. Art. 317 Abs. 2 ZPO in Bezug auf Punkte, die durch fristgemässe Anfechtung Streitgegenstand wurden [Art. 315 Abs. 1 ZPO]) auf Anträge in der Eingabe des Beklagten vom 17. Januar 2025 und all seinen weiteren Eingaben, die über die Begehren in der Berufung vom 19. Dezember 2024 hinausgehen oder gänzlich neu sind, nicht eingetreten werden; dies wird im Bereich der Kinderbelange aber insofern relativiert, als das Gericht an (fristgemässe) Parteianträge nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Zudem können wegen der Geltung des uneingeschränkten Novenrechts bei Kinderbelangen (E. 1.1 Abs. 3 oben) die seine Berufung vom 19. Dezember 2024 ergänzenden Ausführungen des Beklagten in der Eingabe vom 17. Januar 2025 und seinen weiteren Eingaben sowie die damit eingereichten Unterlagen berücksichtigt werden, sofern sie Kinderbelange betreffen.
2.2. Numerus Clausus Zu beachten ist alsdann, dass bei den Eheschutzmassnahmen ein Numerus Clausus gilt (vgl. BGE 114 II 18 E. 3). Dies bedeutet, dass das Gericht
im Eheschutzverfahren nur die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Massnahmen (insbesondere Art. 173–179 ZGB, z.B. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Zuteilung der Wohnung, Unterhaltsbeiträge, Gütertrennung, Kinderregelungen) anordnen darf (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.188 vom 26. Januar 2021 E. 9.3). Auf alle Begehren des Beklagten, wonach für ihn (allenfalls infolge mangelnder rechtlicher Vertretung) bestehende Unklarheiten (bspw. die Frage des Beklagten nach Nebenkosten, welche alle Miteigentümer tragen müssten; Eingabe des Beklagten vom 18. Dezember 2025. S. 25) beseitigt oder er die aktuellen Lebensumstände der Parteien und der Kinder im Detail (bspw. der Antrag um Mitwirkung der Klägerin zur Begleichung von Amortisationszahlungen für die eheliche Liegenschaft, Eingabe des Beklagten vom 29. Dezember 2025) geregelt haben möchte, ist deshalb zum Vornherein nicht einzutreten (vgl. auch E. 10.3 unten).
3.2. Keine Kinderanhörung Die Klägerin beantragt eine Kinderanhörung. Die Vorinstanz habe den Wunsch der Kinder nicht abgeklärt (Berufung, S. 39 ff.).
In seinem Leitentscheid zur Kindesanhörung (Art. 298 Abs. 1 ZPO) ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass diese im Sinn einer Richtlinie ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist, wobei es nicht ausgeschlossen ist, je nach den konkreten Umständen auch ein etwas jüngeres Kind anzuhören, etwa wenn bei Geschwistern das jüngere kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die beiden (damals) dreiund fünfjährigen Kinder vor ihrem sechsten Altersjahr hätte anhören müssen, insbesondere stand (und steht auch heute noch) der jüngere Sohn D._____ nicht kurz vor dem Schwellenalter. Zwar mag C._____ sein sechstes Altersjahr inzwischen vollendet haben; seine Anhörung durch das Obergericht drängt sich allerdings in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.1 oben), und weil C._____ Wunsch altersbedingt ohnehin nicht ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3 und 5A_984/2019 vom
3.3. Kein Kindsvertreter Die Klägerin verlangt die Anordnung einer Kindervertretung. Angesichts der unterschiedlichen Anträge der Parteien bezüglich Obhut und dem klar vorliegenden Elternkonflikt sei die Anordnung einer Kindsvertretung angezeigt (Berufung, S. 40 f.).
Der Beklagte erachtet die "Einschaltung eines Kinderanwalts" nicht als erforderlich (Eingabe vom 23. März 2025, S. 35).
In eherechtlichen Verfahren hat das Gericht gemäss Art. 299 ZPO zu prüfen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistandes eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist, wobei Abs. 2 eine nicht abschliessende Enumeration derjenigen Fälle enthält, in denen das Gericht verpflichtet ist, die Anordnung einer Kindesvertretung besonders zu prüfen. Gemäss lit. a ist dies u.a. dann der Fall, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut unterschiedliche Anträge stellen. Auch bei Vorliegen einer der in Abs. 2 aufgezählten Konstellationen muss aber nicht zwingend eine Kindesvertretung angeordnet werden. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (MI- CHEL/BERGER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 299 ZPO). Eine Pflicht zur Anordnung der Kindesvertretung besteht dann, wenn das urteilsfähige Kind selbst einen Antrag auf eine Vertretung stellt (Abs. 3).
Die Kindesvertretung hat verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalles unterschiedliches Gewicht zukommt. Ein Teilgehalt besteht darin, dass die Vertretung den Willen des (urteilsfähigen) Kindes gegenüber dem Gericht zum Ausdruck bringt. Ein weiterer Aspekt der Kindesvertretung kann darin bestehen, dass sie sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht zur Kenntnis bringen muss. Zum Bestand an kindeswohlorientierten Erkenntnissen gehört auch die Dokumentation des subjektiven Kindeswillens. Bei einem Kind, das altersbedingt noch nicht gerichtlich angehört wird, kann die Kindsvertretung die Funktion eines "Dolmetschers" zwischen Kind und Gericht insofern wahrnehmen, als je nach konkreter Situation ein kindgerecht geführtes Gespräch in einem ungezwungenen Rahmen bereits möglich ist, sich die Vertretung so ein Bild über die Wahrnehmungen des Kindes machen und diese dem Gericht mitteilen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kindesvertretung dem Gericht zusätzliche Entscheidungshilfe bieten kann bei der Frage, welche Obhuts- und Betreuungsregelung dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall am besten entspricht (Urteil des Bundesgerichts
5A_400/2015 vom 25. Februar 2016 E. 2.3, nicht publ. in BGE 142 III 197; BGE 142 III 153 ff.; MICHEL/BERGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 299 ZPO).
Die Erhebung des Kinderwillens vermag für sich allein keine Kindesvertretung zu rechtfertigen. Der Wille des Kindes ist, wenn überhaupt feststellbar, nur eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung von Kinderbelangen (E. 6.3 unten) und jedenfalls nicht allein ausschlaggebend. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist zudem das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu berücksichtigen, von welcher erst ungefähr ab dem 12. Altersjahr ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3), und die damit bei den zwischenzeitlich erst vier- und sechsjährigen Kindern D._____ und C._____ nicht gegeben ist (E. 3.2 oben). Die Klägerin behauptet sodann nicht, dass die Kinder selber einen Kinderanwalt wünschen würden. Weiter ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan, inwiefern vorliegend eine Kindesvertretung dem Obergericht bezüglich der strittigen Obhut noch eine zusätzliche, geradezu unentbehrliche Entscheidhilfe bieten können sollte, nachdem die Parteien im Berufungsverfahren zusammen insgesamt rund 40 Eingaben verfasst haben. Das Begehren der Klägerin, es sei im Berufungsverfahren für die Kinder eine Rechtsvertretung zu bestellen, ist deshalb abzuweisen.
3.4. Keine weitere Verhandlung Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte beantragt in seiner Eingabe vom 6. Juni 2025 (S. 2) die Durchführung einer Verhandlung (vgl. auch Eingabe vom 30. Juni 2025, S. 8). Das Verfahren entwickle sich zunehmend zu einem "schriftlichen Pingpong, indem Interpretationen, Behauptungen und Gegendarstellungen ohne unmittelbare Klärung aufeinandertreffen [würden]. Eine Anhörung [sei] geeignet, das Verfahren zu straffen, Missverständnisse auszuräumen und eine kindeswohlorientierte, konstruktive Lösung zu ermöglichen". Es könnten "beide Parteien angehört und offene Punkte direkt und effizient besprochen werden".
Der Beklagte verkennt, dass es nicht genügt, die Vorzüge einer Verhandlung zu betonen (Urteil des Bundesgerichts 5A_813/2013 vom 12. Mai 2014 E. 3.3). Eine Verhandlung setzt vielmehr fehlende Spruchreife voraus (HOFFMANN-NOWOTNY, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 bis 327a ZPO, 2013, N. 12 zu Art. 316 ZPO), was vorliegend indessen nicht der Fall ist (E. 1.3 oben). Die etlichen Eingaben der Parteien sind hinreichend aufschlussreich und ermöglichen dem Obergericht eine abschliessende Meinungsbildung (vgl. HOFFMANN-NOWO- TNY, a.a.O., N. 20 zu Art. 316 ZPO), weshalb auf das Abhalten einer Verhandlung zu verzichten ist.
In ihrer Berufung bringt die Klägerin vor, zur Vermeidung diesbezüglicher Missverständnisse oder Unstimmigkeiten sei das Trennungsdatum festzuhalten. Das Datum sei der 15. August 2024, da sie mit damaliger Verfügung zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden sei (S. 16).
Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten ab 1. September 2024 zur Bezahlung von Unterhalt an die Klägerin und die Söhne (Prozessgeschichte Ziff. 1.5). In der Berufung verlangt die Klägerin unter Hinweis auf den von ihr genannten Trennungszeitpunkt bereits ab dem 15. August 2024 Unterhalt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.1 oben). Da der Beklagte den 15. August 2024 als Trennungszeitpunkt anerkennt (Berufung, S. 26; Berufungsantwort, S. 3 ["effektive Trennung am 15.08.2024"]), sind allfällige Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt festzulegen (vgl. E. 10.4 unten). Ein Rechtsschutzinteresse an einer separaten Urteilsdispositivziffer zur Feststellung des Trennungszeitpunkts besteht für die Parteien indessen nicht. So kann die Klägerin aus einer separaten Feststellung des Trennungszeitpunkts – zumindest im vorliegenden Verfahren – nichts weiter zu ihren Gunsten ableiten. Entsprechend besteht kein spezifisches Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Trennungsdatums im vorliegenden Summarverfahren, zumal eine solche für ein allfälliges Scheidungsverfahren ohnehin nicht bindend wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.2; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., N. 8 zu Art. 175 ZGB). Folglich ist die Berufung der Klägerin diesbezüglich nicht einzutreten.
Kostentragung Liegenschaft Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft dem Beklagten zur Benutzung und Zahlung zu (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2.1); weiter wurde er verpflichtet, die Amortisationen zu bezahlen (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2.3; E. 10.6.1.6 unten). Nachdem (rechtskräftig) keine Gütertrennung angeordnet wurde (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 9; E. 12 unten), erachtet es die Klägerin in ihrer Berufung (S. 16 f.) zurecht als "hinfällig" und nicht von einem Feststellungsinteresse getragen, dass die Zahlung der Amortisationen durch den Beklagten "unter späterer Anrechnung im Rahmen einer allfälligen güterrechtlichen Auseinandersetzung" erfolgen sollen; dieser Passus ist aus Dispositiv-Ziffer 2.3 zu streichen.
Obhut 6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz unterstellte C._____ und D._____ der alternierenden Obhut der Parteien. Bei den Parteien bestünden keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit. Dass die Kinder beim Beklagten einer Kindswohlgefährdung ausgesetzt wären, sei nicht ersichtlich. Vor und seit der Trennung hätten sich beide Parteien wesentlich an der Kinderbetreuung beteiligt, ohne dass die Klägerin zum Schutz der Kinder mit Nachdruck versucht hätte, die Betreuung durch den Vater zu unterbinden. Dessen teils nicht idealen Verhaltensweisen seien im Kontext des Trennungskonflikts einzuordnen und keine Indikatoren für mangelnde Erziehungsfähigkeit. Streitereien und Handgreiflichkeiten zwischen den Parteien, welche die Kinder in den letzten Monaten mitbekommen hätten, dürften mit der räumlichen Trennung und klaren Regelung der Verhältnisse inskünftig ausbleiben. Die örtlichen Gegebenheiten und die beruflichen Rahmenbedingungen erlaubten eine alternierende Obhut. Beide Eltern wollten und könnten die Kinder betreuen, wobei aufgrund des Umfangs der Berufstätigkeit die Betreuung in der Kita die Betreuungstage des Beklagten betreffe. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sei zwar auch in Bezug auf die Elternschaft bzw. Kinderbelange schwierig. Es sei den Parteien aber gelungen, eine Betreuungsregelung zu finden und diese zu einem grossen Teil umzusetzen. Zudem sei davon auszugehen, dass mit einer kinderzentrieren Mediation die Kommunikation verbessert werden könne (angefochtener Entscheid, E. 5.2.4).
6.2. Wesentliche Vorbringen der Parteien 6.2.1. Berufung der Klägerin Die Klägerin beharrte in der Berufung auf der Alleinobhut. Der Beklagte habe die Vorinstanz betreffend Medikamente angelogen, wie sich aus den Abrechnungen der Krankenversicherung ergebe. Benzodiazepine (welche er offenbar weiterhin nehme) wirkten sedierend, hätten eine "sehr hohe Wirkung auf das Gedächtnis" und beeinträchtigten die Reaktionszeit. Diese Wirkungen hätten auch Einfluss auf die Betreuungsfähigkeit. So könnte der Beklagte die Kinder in der Nacht in einer Notlage nicht hören, er dürfe kein Fahrzeug lenken und es bestehe Suchtgefahr. Seine Erziehungsfähigkeit sei "deutlich eingeschränkt, wenn nicht aufgehoben". Der Beklagte sei zur "Pflege und Versorgung der Kinder" nicht in der Lage, suche (wie er schreibe) in Abfallcontainern nach Essen, sei mit der von Fachpersonen angeratenen psychologischen Betreuung von C._____ nicht einverstanden, habe die KITA für Montag und Dienstag, seine Betreuungstage, auf Ende 2024 gekündigt und habe keine "Beziehungstoleranz" (er habe ihr die Teilnahme an C._____ Krippenspiel verboten, ihre Anwesenheit an C._____ ersten Kindergartentag verhindern wollen und sich an ihrer Anwesenheit am "Räbeliechtli"-Umzug gestossen). Die Kommunikationsfähigkeit sei erheblich gestört. Sie stünden in regem E-Mail/SMS-Austausch; Lösungen könnten aber nicht oder nur selten gefunden werden (S. 20 ff.).
6.2.2. Berufungsantwort des Beklagten Der Beklagte bestritt in seiner Berufungsantwort die Ausführungen der Klägerin. Sie habe sich nie darüber beklagt, dass er die Kinder schlecht betreue. Sie werfe ihm nichts Konkretes vor und sage auch nicht, dass es den Kindern schlecht gehe. Die seit mindestens Februar 2024 gelebte alternierende Obhut habe einwandfrei funktioniert (S. 4, 10, 22 ff., 36, 48, 51).
6.2.3. Eingabe der Klägerin vom 7. Mai 2025 Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 informierte die Klägerin über "Ereignisse", die ihre Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Beklagten verstärkt hätten. Am 5. Mai 2025 habe er D._____ bei kaltem und regnerischem Wetter barfuss von einem Arzttermin nach Hause gehen lassen. (Wohl) am 9. April 2025 habe er bei D._____ eine "Trampolinfraktur" mitverursacht und sei erst am Folgetag mit dem Kind zum Arzt. Anlässlich eines Ausflugs (12./13. April 2025) nach T._____ sei D._____ kopfvoran aus dem Trage-Rucksack gestürzt (wegen seiner Schmerzen habe ihn der Beklagte – ungesichert – im Rucksack getragen). Am 28. April 2025 habe der Beklagte nach einem Kindergartenausflug bei C._____ zwei Zecken nicht gesehen (was daran zweifeln lasse, wie er das "Thema Hygiene/Duschen" handhabe). Am 5. Mai 2025 habe der Beklagte (als D._____ Gips im Spital entfernt worden sei) C._____ in Spitalnähe allein im Auto gelassen. Der Beklagte verhindere den Kontakt zwischen ihr und den Kindern. Seine Kommunikationsfähigkeit sei nachhaltig gestört; der Beklagte sieze sie weiterhin (S. 3 ff.).
6.2.4. Eingabe der Klägerin vom 2. Juni 2025 Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 teilte die Klägerin mit, dass der Beklagte am 1. Juni 2025 bei der Übergabe der Kinder eine Eskalation herbeigeführt habe; er habe die für ihn hergestellte Kopie eines von C._____ im Kindergarten geführten "Tagebuchs" (der Beklagte habe das Original gewollt und sie "lauthals" angeschrien) dem Sohn aus den Händen gerissen und zerknüllt, und er habe ihr mit der Polizei gedroht (S. 10 f.).
6.2.5. Eingabe des Beklagten vom 19. Juni 2025 Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 beantragte der Beklagte (sinngemäss) die alleinige Obhut "bis zum rechtskräftigen Scheidungsurteil" als "temporäre Massnahme [...]". Bei der Klägerin bestehe "derzeit" keine Kommunikationsfähigkeit. (S. 4 f.).
6.2.6. Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2025 Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 beklagte sich der Beklagte darüber, dass "jegliche zielführende Kommunikation mit der Klägerin [unmöglich]" sei. Deshalb führe er mit ihr keine Gespräche mehr, sofern diese nicht schriftlich erfolgten oder dokumentiert werden könnten (S. 6 f.). Zudem sei ihr psychisches Wohlbefinden fraglich; bestimmte Verhaltensweisen deutenden darauf hin, dass die Klägerin "auf der Suche nach Orientierung oder
innerem Halt sei (mehrwöchige Privatreise ohne Kinder nach U._____; auffällige Aktivität auf sozialen Medien, die auf ein starkes Bedürfnis nach äusserer Bestätigung hindeute; Reihe neuer, öffentlich präsentierter Tätowierungen, die Ausdruck innerer Umbrüche sein könnten) (S. 8 f.).
6.3. Rechtliches Bei (wie vorliegend) gemeinsamer elterlicher Sorge (Art. 296 Abs. 2 ZGB) prüft das Gericht die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298
Abs.
2 ter ZGB). Es hat zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Kindeswohl als Leitprinzip für die Zuweisung der Obhut (BGE 150 III 97 E. 4.3.2) vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_527/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 4). Eine alternierende Obhut kann gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Als Beurteilungskriterien für die alternierende Obhut sind die Erziehungsfähigkeit der Eltern sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, zu berücksichtigen. Ebenfalls massgebend ist die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern sowie die Stabilität, welche eine Weiterführung der bisherigen Regelung gegebenenfalls mit sich bringt. Weiter zu berücksichtigen sind das Alter des Kindes, die Beziehung zu seinen Geschwistern und das Kriterium der Einbettung in sein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die Möglichkeit eines Elternteils, das Kind persönlich zu betreuen, ist insbesondere bei spezifischen Bedürfnissen eines Kindes massgebend oder dann problematisch, wenn die persönliche Betreuung kaum einmal in den Randzeiten gewährleistet ist. Ansonsten ist von Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142 III 612 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2). Die alternierende Obhut setzt nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Allein die Tatsache, dass die Eltern zur Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind, steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2 und 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4).
6.4. Würdigung 6.4.1. Erziehungsfähigkeit Die Klägerin zweifelt die Erziehungsfähigkeit des Beklagten an. Betreffend die von ihr mit Eingabe vom 7. Mai 2025 vorgebrachten Vorfälle (Gehen ohne Schuhe im Regen, Unfall Trampolin, Unfall Trage-Rucksack, Zecken, Schlafenlassen im Auto), mit denen die Klägerin im Ergebnis geltend machen will, für die Kinder bestünde bei alleiniger Betreuung durch den Beklagten die Gefahr, verletzt zu werden, ist allerdings anzumerken, dass sich solche Vorfälle auch während eines (unbegleiteten) Besuchsrechts beim
Beklagten ereignen könnten. Dasselbe gilt für die vom Beklagten bestrittenen Spekulationen der Klägerin, wonach seine Erziehungsfähigkeit aus medizinischen Gründen (angebliche Einnahme von sedierenden Medikamenten) eingeschränkt sein soll. Die Klägerin verweigert dem Beklagten ein Besuchsrecht (inkl. Übernachtung und ohne Begleitung) aber gerade nicht resp. gesteht ihm ausdrücklich ein solches zu (vgl. Eingabe der Klägerin vom 7. Mai 2025, Rechtsbegehren Ziff. 1.2; vgl. auch schon die Instruktionsrichterverfügung vom 8. Mai 2025). Von einer gravierenden, dem wohlverstandenen Kindeswohl geradezu zuwiderlaufenden Einschränkung der Erziehungsfähigkeit beim Beklagten scheint die Klägerin somit selbst nicht auszugehen. Hinweise dazu bestehen auch keine, zumal seit der mit vorinstanzlicher Verfügung vom 15. August 2024 (act. 59 ff.) angeordneten alternierenden Obhut die Kinder unstrittig auch rund zur Hälfte durch den Beklagten betreut werden und keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Kinder darunter leiden würden. So ist nicht ausgewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Verhaltensauffälligkeiten von C._____, welche von dessen Kindergartenlehrperson festgestellt worden seien (Eingabe der Klägerin vom 31. Januar 2025), Folge der Betreuung durch den Beklagten sind. Vielmehr erscheint offensichtlich, dass die Kinder, egal von welchem Elternteil sie betreut werden, unter der Trennung der Parteien leiden. Insgesamt ist jedenfalls kein Zusammenhang zwischen allfälligen Auffälligkeiten oder Leiden der Kinder und der aktuell gelebten Betreuungsregelung (alternierende Obhut) belegt und damit auch nicht glaubhaft dargetan.
Die ebenfalls rein spekulativen Überlegungen des Beklagten zum "psychischen Wohlbefinden" der Klägerin, woraus er eine Beeinträchtigung ihrer Erziehungsfähigkeit ableitet, sind nicht weiter zu vertiefen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm aufgeführten, als "Suche nach Orientierung oder innerem Halt", Hinweis auf "starkes Bedürfnis nach äusserer Bestätigung" und "Ausdruck innerer Umbrüche" gedeuteten Umstände (U._____- reise ohne Kinder, Aktivität auf sozialen Medien, Tätowierungen) Anzeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit sein sollen. Mit Eingabe vom 23. Januar 2025 äusserte sich der Beklagte alsdann selbst dahingehend, dass (bei beiden Elternteilen) keine "Defizite elterlicher Erziehungsfähigkeit" vorlägen (S. 1).
6.4.2. Kommunikationsfähigkeit Aus den Akten (insbesondere den von beiden Parteien eingereichten unzähligen E-Mails und SMS) ergibt sich, dass die Kommunikation zwischen der Parteien konfliktbehaftet ist. Insbesondere wirkt auch befremdlich, dass der Beklagte im Laufe des Verfahrens damit begonnen hat, die Klägerin zu siezen und mit "Frau A._____" anzusprechen (vgl. statt vieler: Eingabe des Beklagten vom 23. März 2025, S. 2), dass er "verbindlich" nur noch auf Deutsch (anstatt Englisch) mit der Klägerin kommuniziert, dass er seit dem 29. Juni 2025 offensichtlich hartnäckig versucht, bei den Kinderübergaben ein "standardisiertes" (von der Klägerin zu unterzeichnendes)
"Übergabeprotokoll" einzuführen und dass es ihm belieben würde, "sämtliche persönlichen oder elektronischen Interaktionen mit der Klägerin im Zusammenhang mit dem laufenden familienrechtlichen Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung in Ton und/oder Bild aufzuzeichnen" (vgl. Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2025, S. 10 ff.) resp. dass er die Klägerin offenbar gegen ihren Willen bei jedem Kontakt aufzeichnet (vgl. Eingabe der Klägerin vom 19. Dezember 2025, S. 2). Allerdings hat keine der Parteien – soweit überschaubar – jemals (substantiiert) geltend gemacht, dass es im Zusammenhang mit der Ausübung der alternierenden Obhut zu ernsthaften, schwerwiegenden und geradezu unüberwindbaren Problemen gekommen wäre. Der Beklagte hat in seiner Eingabe vom 19. Juni 2025 (S. 4 f.) vielmehr verlauten lassen, dass seit der Trennung alle Kinderübergaben, Terminabsprachen, Ferienregelungen und Alltagsentscheide "in einer ruhigen, sachlichen und verlässlichen Weise" durchgeführt worden seien und "keine systematischen Probleme in der praktischen Umsetzung der alternierenden Obhut" bestünden. Er hat – zurecht – auch zu bedenken gegeben, dass vereinzelte Schwierigkeiten in einer Trennungssituation nicht ungewöhnlich sind und keine grundsätzliche Kommunikationsunfähigkeit belegen. Dass die "real gelebte Kooperationspraxis" gemäss dem Beklagten im Widerspruch zu den "strategisch zugespitzten Positionierungen in den Schriftsätzen" steht, leuchtet ein (vgl. auch Berufungsantwort des Beklagten, S. 51). Zwischen den Parteien besteht zwar eine konflikthafte Beziehung. Mit der zu errichtenden Beistandschaft (vgl. E. 8.4 unten) ist aber davon auszugehen, dass die Konflikte der Parteien in Bezug auf die gemeinsamen Kinder minimiert werden können. Ohnehin sind die Parteien bereits jetzt offensichtlich nach wie vor in der Lage, in Bezug auf die Betreuung der Kinder in ausreichendem Umfang zusammen zu kommunizieren, zumal keine der Parteien geltend macht, dass es bei der seit August 2024 – und somit seit mehr als eineinhalb Jahren – gelebten alternierenden Obhut mit je rund hälftigen Betreuungsanteilen (vgl. E. 6.4.5 oben) hinsichtlich der Kinderbetreuung zu unüberwindbaren Problemen gekommen wäre. Die Parteien werfen sich gegenseitig gerade nicht vor, der jeweiligen Gegenpartei die Kinder vorzuenthalten bzw. deren Betreuungszeiten jeweils sabotieren zu wollen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Parteien einander die Kinder im Grossen und Ganzen jeweils nicht zu den gerichtlich angeordneten oder vereinbarten Zeiten übergeben hätten. Dass die Parteien auf schriftlichem Weg (sei es per E-Mail oder SMS) effektiv miteinander kommunizieren, ist sodann aktenkundig. Auch ein direkter Kontakt zwischen ihnen ist möglich. Bis auf den von der Klägerin erwähnten Vorfall mit dem "Tagebuch" am 1. Juni 2025 sind aus den Akten keine (schwerwiegenden) Probleme oder gar Eskalationen bei den Kinderübergaben ersichtlich. Die Klägerin hat in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2025 (S. 23) jedenfalls bestätigt, dass die Übergabe vom 5. November 2025 "ruhig und geordnet" gewesen sei; dass der Beklagte die Klägerin an der Kinderübergabe vom 5. Dezember 2025 wieder auf die Scheidung angesprochen haben soll, ist unverständlich, sollte aber auch nicht überdramatisiert werden,
zumal es zu solchen Situationen auch bei alleiniger Obhut bzw. der Übergabe der Kinder für das Besuchsrecht des nicht obhutsberechtigten Ehegatten kommen kann. Auch wenn angesichts des Kindswohls wünschenswert wäre, dass die Parteien weniger konfliktbehaftet miteinander kommunizierten, so scheinen diese (insbesondere auch mit Hilfe der nunmehr zu errichtenden Beistandschaft; E. 8.4 unten) dennoch fähig zu sein, miteinander und zu Gunsten der Kinder Konflikte lösen zu können. So ist es den Parteien beispielsweise gar in Eigenregie gelungen, sich einvernehmlich über die Aufteilung der Sport- und Frühlingsferien 2026 der Kinder zu einigen, obwohl der Beklagte dazu vorab das Gericht um Hilfe angerufen hatte (Eingabe des Beklagten vom 5. Januar 2025; Beilage 2 zur Eingabe des Beklagten vom 23. Januar 2026 [E- Mail vom 23. Januar 2026]). Insgesamt ist von einer für die Anordnung einer alternierenden Obhut genügenden Kommunikationsfähigkeit der Parteien auszugehen.
6.4.3. Stabilität und Kontinuität Mittlerweile leben D._____ und C._____ gestützt auf die Regelung in der superprovisorischen Verfügung vom 15. August 2024 (act. 59 ff.), welche am 19. September 2024 telquel zum Urteil erhoben wurde, unter der alternierenden Obhut der Parteien. D._____ und C._____ leben damit seit bereits über 1.5 Jahren unter der alternierenden Obhut ihrer Eltern, so dass die Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse für die Beibehaltung der alternierenden Obhut mit entsprechender Regelung der Betreuung sprechen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es den Kindern unter der alternierenden Obhut schlecht gehen würde resp. dass ihr wohlverstandenes Wohl auf irgendeine Weise konkret durch einen Elternteil gefährdet wäre (vgl. dazu auch E. 6.4.1 oben). Gemäss aktuellem Bericht von K._____ von der Kinderkrippe machen die Kinder einen glücklichen Eindruck (Beilage 2 zur Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2025).
6.4.4. Örtliche Begebenheiten / Verfügbarkeiten Dass die örtlichen Begebenheiten (E. 7 unten) für eine alternierende Obhut prädestiniert sind, zumal beide Parteien in der gleichen Gemeinde Wohnsitz haben, und dass auch die beruflichen Rahmenbedingungen resp. die Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht gegen eine alternierende Obhut sprechen, ist unbestritten und deshalb nicht weiter zu vertiefen.
6.4.5. Betreuungsanteil Soweit der Beklagte erstmals mit Eingabe vom 19. Juni 2025 die Alleinobhut verlangt, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, inwiefern diese dem Kindeswohl besser entsprechen würde als die seit über 1.5 Jahre praktizierte, alternierende Obhut. Die von ihm gewünschten "Ausgestaltung" der alleinigen Obhut (45 % "Besuchsrecht" der Klägerin resp. "50:50") (Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2025, S. 3 und 9) stünde deren Anordnung sodann ohnehin entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4, wonach bei einem
Betreuungsanteil des einen Elternteils von 39 % dem anderen Elternteil die Alleinobhut nicht zugesprochen werden darf, sondern zwingend die alternierende Obhut anzuordnen ist).
6.5. Fazit Weder die Klägerin noch der Beklagte vermochten damit aufzuzeigen, dass ihre Alleinobhut dem wohlverstandenen Kindeswohl besser gerecht würde als die vorinstanzlich angeordnete, alternierende Obhut, die nunmehr seit über 1.5 Jahren gelebt wird. Daran würde auch ein allfälliger gegenteiliger Wunsch der diesbezüglich noch nicht urteilsfähigen Kinder nichts ändern, zumal nach Ausgeführtem sämtliche anderweitige Beurteilungskriterien für die Anordnung der alternierenden Obhut sprechen (vgl. E. 3.2 oben). Dies führt zur Abweisung der Begehren beider Parteien um Zusprechung der alleinigen Obhut und die vorinstanzlich angeordnete alternierende Obhut ist zu bestätigen. Damit ist kein Besuchsrecht, sondern nachfolgend die Betreuung der Kinder durch die Parteien zu regeln.
6.6. Betreuungsregelung 6.6.1. Vorinstanz Die Vorinstanz regelte die Betreuung der Kinder durch die Parteien wie folgt (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3):
Der Beklagte betreut die Söhne von Sonntagabend bis Mittwochmorgen (mittwochs bringt er sie nach dem Frühstück zu den Grosseltern) und in den ungeraden Wochen von Freitagabend bis Montagmorgen, und die Klägerin betreut die Söhne von Mittwochabend bis Freitagabend und in den geraden Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend.
Gestützt auf die bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Tag für die Bestimmung der Betreuungsanteile in drei Perioden aufgeteilt wird (E. 6.6.5 unten), ergibt sich folgendes Bild:
Woche 1 (ungerade)
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater Tag Vater Vater -- Mutter Mutter Vater Vater Abend Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater Vater
Woche 2 (gerade)
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Tag Vater Vater -- Mutter Mutter Mutter Mutter Abend Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Vater
Während den Schulferien betreuen die Parteien die Kinder gemäss dem angefochtenen Entscheid je hälftig.
6.6.2. Parteien Inwiefern die vorstehende Betreuungsregelung D._____ und C._____ Kindeswohl, d.h. ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Integrität (E. 8.2 unten), nicht entsprechen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch von keiner Partei substantiiert geschweige denn glaubhaft (E. 1.1 Abs. 4 oben) dargetan. Die Klägerin begründet in ihren Ausführungen nicht, weshalb ihr in Woche 1 die Betreuungsverantwortung zusätzlich am Montagmorgen, am Freitagabend und am Sonntagmorgen und in Woche 2 zusätzlich am Freitag- und Sonntagabend überlassen werden sollte (Prozessgeschichte Ziff. 2.1). Die Übertragung der Betreuungsverantwortung (auch) tagsüber am Mittwoch verlangt die Klägerin mit der Begründung, diese müsse auch bei einer Drittbetreuung zwingend einem Elternteil übertragen werden, wobei sie bei Ausfall der Drittbetreuung durch ihre Eltern notfalls aus dem Homeoffice arbeiten bzw. Arbeiten ausserhalb der regulären Arbeitszeit erledigen könne. Damit betrage ihr Betreuungsanteil 58.5 % (Berufung, S. 42 ff.; Eingabe vom 10. März 2025, S. 15).
6.6.3. Rechtliches Bei der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2 ter ZGB) haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.3.2). Die prozentuale Aufteilung der Zeiten ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und nach richterlichem Ermessen zu entscheiden. Das Gericht hat eine den entsprechenden Besonderheiten angepasste Lösung zu finden (Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3 f.). Auch für die Ausgestaltung der Betreuungsanteile gilt das Kindeswohl als oberste Richtschnur. Aus der Anordnung der alternierenden Obhut kann nicht automatisch ein Anspruch auf die exakt gleiche Betreuungszeit abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3).
6.6.4. Konkret 6.6.4.1. Betreuungsregelung Zwischen den Parteien steht ausser Frage, dass D._____ und C._____ am Mittwoch (tagsüber) von den Grosseltern mütterlicherseits betreut werden sollen. Die Klägerin stellt sich dabei zurecht auf den Standpunkt, dass ihre Eltern (mutmasslich) sie als ihre Tochter (und nicht den Beklagten) unterstützen wollen. Weiter vermochte sie glaubhaft (E. 1.1 Abs. 4 oben) zu machen, dass sie mittwochs im Homeoffice arbeiten kann (E- Mails vom 26. November 2024 und vom 24. Januar 2025 des Vizedirektors L._____ der M._____ AG [Berufungsbeilage 47, Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 5. Februar 2025]). Die Betreuungsverantwortung mittwochs tagsüber ist deshalb der Klägerin – und entgegen dem Beklagten (Berufungsantwort, S. 11 und 50) weder "alternierend" auf die Parteien noch der Mutter
der Klägerin – zu übertragen. Es ergibt sich folgendes Bild der Betreuungszeiten:
Woche 1 (ungerade)
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater Tag Vater Vater Mutter Mutter Mutter Vater Vater Abend Vater Vater Mutter Mutter Vater Vater Vater
Woche 2 (gerade)
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Tag Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Mutter Abend Vater Vater Mutter Mutter Mutter Mutter Vater
6.6.4.2. Ferienregelung Betreffend Ferien ordnete die Vorinstanz an, dass die Parteien die Kinder während der Schulferien je hälftig betreuen und die Parteien die Betreuung während der Schulferien und der Festtage bis spätestens Ende Vorjahr koordinieren (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 brachte der Beklagte vor, dass "trotz wiederholter und umfangreicher Kommunikation" die Ferien für die Jahre 2025 und 2026 nicht einvernehmlich hätten festgelegt werden können. Da die alljährlichen Auseinandersetzungen zu erheblichem Konfliktpotential führten, sei in "sämtlichen Schulferien [...] eine klare, langfristig anwendbare Regelung erforderlich" (S. 2).
Auch wenn die Ausführungen des Beklagten betreffend Probleme bei der Absprache der Ferienbetreuung im Widerspruch zu seinen eigenen Darlegungen stehen – in seiner Berufungsantwort vom 3. Januar 2025 (S. 48; Beilagen 20 f.) liess er verlauten, dass die Parteien am 14. November 2024 die Ferien für das Jahr 2025 vereinbart hätten und dass die Klägerin dieselbe Regelung auch für das Jahr 2026 wolle, und sich aus seiner als Beilage 2 zur Eingabe vom 23. Januar 2026 eingereichten E-Mail an die Klägerin vom 23. Januar 2026 ergibt , dass die Parteien die Sport- und Frühlingsferien 2026 einvernehmlich geregelt haben – erscheint es vor dem Hintergrund der generell sehr konflikthaften Elternbeziehung sinnvoll, die Regelung der Vorinstanz zur Reduktion potenzieller zukünftiger Konflikte und damit zur Beruhigung der familiären Situation wie folgt zu konkretisieren: Die Parteien betreuen die Kinder während der Schulferien je zu Hälfte (maximal zwei Wochen zusammenhängend), wobei sie die Regelung jeweils im Dezember für das kommende Jahr absprechen (diejenige für das Jahr 2026 bis Ende März 2026). Betreffend die Festtage betreut der Beklagte die Söhne in ungeraden Jahren vom 25.12. (9:00 Uhr) bis 26.12. (18:00 Uhr) und von Gründonnerstag (18:00 Uhr) bis Ostermontag (18:00 Uhr), und in geraden Jahren vom 24.12. (9:00 Uhr) bis 25.12. (9:00 Uhr), vom 31.12. (9:00 Uhr) bis 01.01. (18:00 Uhr) und vom
Pfingstfreitag (18:00 Uhr) bis Pfingstmontag (18:00 Uhr). Der Klägerin obliegt die Kinderbetreuung an Festtagen wie folgt: In geraden Jahren vom 25.12. (9:00 Uhr) bis 26.12. (18:00 Uhr) und von Gründonnerstag (18:00 Uhr) bis Ostermontag (18:00 Uhr), und in ungeraden Jahren vom 24.12. (9:00 Uhr) bis 25.12. (9:00 Uhr), vom 31.12. (9:00 Uhr) bis 01.01. (18:00 Uhr) und vom Pfingstfreitag (18:00 Uhr) bis Pfingstmontag (18:00 Uhr).
Auch die Aufnahme einer Bestimmung ins Urteilsdispositiv, wonach die Parteien verpflichtet sind, sich gegenseitig ihre Reisedestination (Flugtickets und Hotelbuchung) und Reisedaten in Bezug auf die Ferien mit den Kindern bis 4 Wochen vor Ferienantritt mitzuteilen, und (sofern erforderlich) allfällige Zustimmungserklärungen für Ferien der Kinder mit dem anderen Elternteil zu unterzeichnen, sofern es sich bei der Feriendestination um kein Land handelt, bezüglich welchem das EDA von touristischen oder anderen nicht dringlichen Reisen abrät, erscheint vorliegend mit Blick auf das Konfliktpotential zwischen den Parteien angezeigt und angemessen.
6.6.5. Betreuungsanteile Die auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 und 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4) beruhende Methode, wonach der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt und über 14 Tage berechnet wird, für wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwortlich war (3 Perioden x 14 Tage), führt auf den vorliegenden Fall angewandt zur Feststellung, dass gestützt auf die vorstehende Betreuungsregelung (E. 6.6.4.1 oben) der Beklagte die Kinder etwa 52 % der Zeit betreut (22/42 Einheiten, d. h. 8 Einheiten in den geraden Wochen und 14 Einheiten in den ungeraden Wochen) und die Klägerin etwa 48 % (20/42 Einheiten, d.h. dreizehn Einheiten in den geraden Wochen und 7 Einheiten in den ungeraden Wochen). Der Betreuungsanteil des Beklagten ist somit um lediglich 4 % höher als derjenige der Klägerin, was unterhaltsrechtlich im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens (E. 10.2 unten) vernachlässigt werden kann. Die Betreuung während den Ferien teilen sich die Parteien je hälftig und fällt damit (wie die alternierende Betreuung an den Feiertagen) kaum ins Gewicht.
Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge haben somit am gemeinsamen Wohnsitz ihrer
Eltern Wohnsitz, sofern ein solcher besteht. Nur wenn beide Elternteile nicht am gleichen Ort Wohnsitz haben oder ein Elternteil nachträglich wegzieht, stellt sich die Frage, an welchem der beiden Wohnsitze der Eltern sich der Wohnsitz des Kindes befindet (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 51 zu Art. 298 ZGB). Die Festlegung des Wohnsitzes kann insbesondere für die Bestimmung des Schulorts der Kinder von Bedeutung sein (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022 [BSK-ZGB], N. 9 zu Art. 298 ZGB). Selbst der Wohnort oder die genaue Wohnadresse eines Kindes kann rechtlich relevant sein, sei es im Zusammenhang mit der Einschulung oder der Behördenzuständigkeit in einer in Kreise aufgeteilten Gemeinde, wobei dies rechtlich zu unterscheiden ist von der Bestimmung des Wohnsitzes (Urteil des Obergerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6.; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3).
Beide Parteien haben Wohnsitz in S.. Der aktuelle Wohnsitz ihrer Kinder liegt also ebenfalls in S.. Da keine der Parteien Umzugspläne geäussert hat und die Klägerin irrtümlicherweise davon ausgeht, dass die Bestimmung des Wohnsitzes für die Frage des anwendbaren Steuertarifs massgeblich ist (Berufung, S. 45), besteht für die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder bei einer der Parteien kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Auf die diesbezüglichen Anträge der Parteien ist damit nicht einzutreten.
Die Klägerin beharrt "angesichts der schwierigen Kommunikation [...] und der diversen Punkte, welche es [...] zwischen den Parteien zukünftig zu besprechen gibt" zusätzlich auf einer Beistandschaft (Berufung, S. 45 f.).
Der Beklagte erachtet die Situation – sie habe sich beruhigt – "nicht derart verfahren". Gelegentliche Meinungsverschiedenheiten seien normal (Berufungsantwort, S. 51 f.; Eingaben vom 13. Februar 2025, S. 3, und 23. März 2025, S. 10).
Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 beantragte der Beklagte die "Anordnung einer verpflichtenden elterlichen Beratung für die Klägerin".
8.2. Rechtliches Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft das Eheschutzgericht (auch in zweiter Instanz) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des
Kindes (Art. 315a Abs. 1 resp. Art. 315b Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dabei sind im Sinne des Kindeswohls nur Massnahmen zu ergreifen, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind. Die anvisierte Massnahme muss sich zur Behebung oder Eindämmung der zugrundeliegenden Kindeswohlgefährdung eignen. Im Sinne der Proportionalität ist die mildeste Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (BREITSCHMID, BSK-ZGB, N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB). Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB (Ermahnungen und Weisungen) und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308 (Beistandschaft), 310 (Fremdplatzierung) bzw. 311 ZGB (Entziehung der elterlichen Sorge) zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREITSCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB).
8.3. Weisung Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die Kindesschutzbehörde "die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen [und] ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen". Gestützt auf diese Bestimmung ist die Behörde namentlich befugt, Weisungen zur Durchführung einer Therapie oder einer Mediation (BGE 142 III 197) zu erlassen. Eine gewisse Bandbreite elterlicher Schwächen ist aber in Kauf zu nehmen und nicht jedes Abweichen vom Ideal rechtfertigt eine kindesschutzrechtliche Intervention (BIDERBOST, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht., 4. Aufl. 2022, N. 1 und 9 f. zu Art. 307 ZGB). Soweit der Beklagte die "Anordnung einer verpflichtenden elterlichen Beratung für die Klägerin" beantragt, ist davon abzusehen. Nur weil sich die Klägerin nicht seinen Idealvorstellungen entsprechend verhält, drängt es sich nicht auf, ihr im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen irgendwelche Weisungen zu erteilen.
8.4. Erziehungsbeistandschaft Aus den umfangreichen Akten geht hervor, dass insbesondere bezüglich der medizinischen Belange der Kinder (E. 8.5 unten) ein Elternkonflikt besteht und dass die Kommunikation diesbezüglich zwischen den Parteien erschwert (E. 6.4.2 oben) ist. Gestützt auf den Entscheid der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 4) wurden die Parteien im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme zwar bereits zu einer kindorientierten Mediation verpflichtet, deren Kosten die Gemeinde zu bevorschussen hat (vgl. § 43 Abs. 4 EG ZGB). Mit Eingabe vom 16. November 2025 (S. 4) räumte der Beklagte allerdings ein, dass die Mediation bei E._____ nichts gebracht habe und die Situation verfahrener sei, als er es in seinen früheren
Eingaben (Berufungsantwort, S. 51 f.; Eingaben vom 13. Februar 2025, S. 3, und 23. März 2025, S. 10) noch wahrhaben resp. zugeben wollte.
Nach Darstellung des Beklagten fällt es den Parteien schwer, ihre Kommunikation und Kooperation bei aufkommenden Schwierigkeiten oder Fragestellungen, insbesondere im Bereich der medizinischen Versorgung der Kinder, transparent und konstruktiv zu gestalten (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.13 oben). Da sich aufgrund des jungen Alters der Kinder in Zukunft noch viele Fragen bezüglich Kinderangelegenheiten stellen werden, insbesondere bezüglich der medizinischen Versorgung der Kinder, und verlässliche Absprachen darüber notwendig sind, ist es wichtig, dass die Parteien in solchen Situationen auf eine Unterstützung durch eine Drittperson zurückgreifen können, und die medizinische Versorgung der Kinder von keinem Elternteil erschwert wird. Anzumerken bleibt aber, dass es nicht dem Gesetzeszweck der gemeinsamen elterlichen Sorge (E. 8.5 unten) entspricht, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung steht. Die Eltern sind verpflichtet, sich zum Wohle des Kindes rechtzeitig zu einigen (Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall, Empfehlungen der KOKES vom 13. Juni 2014, S. 8).
Es ist davon auszugehen, dass die erschwerte Kommunikation zwischen den Parteien, welche die Kinder mit zunehmendem Alter intensiver wahrnehmen werden, ihre gesunde Entwicklung beeinträchtigen, ihre Beziehung zu den Eltern belasten und sie in einen Loyalitätskonflikt drängen könnten, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Der Kindesschutz bezweckt, auf eine bestehende Situation so einzuwirken, dass sie sich im Interesse des Kindes verbessert. Nachdem die kindorientierte resp. -zentrierte Beratung und Mediation bei der Beratungsstelle E._____ (bis anhin) offensichtlich nicht zur gewünschten Beruhigung der familiären Situation geführt hat, ist für die Kinder (zusätzlich) eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen, welche die elterliche Kooperation fördern und den Elternkonflikt entschärfen soll, indem geeignete Konfliktlösungsstrategien entwickelt werden. Als neutrale und fachkundige Ansprechperson ist die Beistandsperson in der Lage, die Eltern beispielsweise hinsichtlich der Regelung der Ferienbetreuung, deren Modalitäten und auch bezüglich medizinischer Streitfragen sachgerecht zu beraten, zu unterstützen und bei Uneinigkeit vermittelnd einzuschreiten. Zugleich bleibt sie im Bild darüber, ob die Ferienbetreuung vereinbarungsgemäss erfolgt, die Modalitäten eingehalten werden und ob die medizinische Versorgung der Kinder gewährleistet ist. Da die Beistandsperson einzig den Interessen der Kinder verpflichtet ist, kann sie im Rahmen ihres Mandats deren Bedürfnisse angemessen wahrnehmen und mögliche emotionale Belastungen infolge des Elternkonflikts mildern. Kindesschutzmassnahmen im Allgemeinen und damit auch die Errichtung einer Beistandschaft setzen das
Einverständnis der Eltern nicht voraus (auch wenn es natürlich im Interesse des Kindes liegt, wenn die Eltern die Massnahme unterstützen). Dass der Beklagte gegen die Errichtung einer Beistandschaft ist, ist daher nicht massgeblich.
Es wird für C._____ und D._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ wird mit dem Vollzug der Beistandschaft beauftragt, wobei der Aufgabenbereich der Beistandsperson die Wahrung von Interesse und Wohl der Kinder sowie insbesondere folgende Aufgabenbereiche umfasst:
8.5. Einschränkung der elterlichen Sorge im medizinischen Bereich Der Beklagte beantragt, ihm sei im medizinischen Bereich die "administrative Gesamtverantwortung (Krankenkasse, Fristen, Zahlungen, Kommunikation mit Ärzten und Spitälern)" zuzuweisen (Eingabe vom 16. November 2025, S. 12 [Prozessgeschichte Ziff. 2.12 und 2.19]). Damit verlangt er (sinngemäss) als Kindesschutzmassnahme eine Einschränkung der elterlichen Sorge der Klägerin im medizinischen Bereich.
Zwar können anhaltende Konflikte zwischen den sorgeberechtigten Eltern, welche die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit notwendigen Entscheides bedeuten, eine Kindswohlgefährdung (E. 8.2 oben) darstellen und zu Kindesschutzmassnahmen Anlass geben. Und es kann bei Unmöglichkeit einer Einigung die Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten an einen Elternteil übertragen werden (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 3h zu Art. 301 ZGB). Der Wunsch des Beklagten nach (seiner Meinung nach) "klaren Zuständigkeiten" und "gerichtlicher Strukturhilfe" rechtfertigt indessen in Anbetracht der nunmehr zu errichtenden Beistandschaft keine Einschränkung der elterlichen Sorge (als ultima ratio) auf Seiten der Klägerin. Daran ändert nichts, dass die Klägerin gemäss Ausführungen des Beklagten betreffend C._____ mit dem schulpsychologischen Dienst kommuniziert habe, betreffend D._____ beim N._____ die Kontaktdaten geändert und Optikertermine geplant habe, Besuche der Fachstelle für Sehbehinderung organisiert habe, mit D._____ in der HNO-Klinik
gewesen sei, dem Beklagten die Herausgabe von D._____ Brillenrezept und Brillenrechnung (angeblich) verweigert habe, Zusatzversicherungen der Kinder gekündigt und zusätzliche abgeschlossen habe, (angeblich) gegen die vertraglichen Pflichten im Krankenkassen-Modell TelMed verstossen habe und zu spät zu einem Kontrolltermin von D._____ im N._____ erschienen sei (Eingabe des Beklagten vom 16. November 2025, S. 4 ff.).
Handkehrum ist festzustellen, dass sich aus den Akten klar und deutlich ergibt, dass der Beklagte in eine Abklärung C._____ unstrittig nicht einwilligt, obwohl gemäss Fachpersonen Handlungsbedarf besteht (vgl. Berufung der Klägerin, S. 27 f., unter Hinweis auf Berufungsbeilagen 24 bis 30; Eingabe der Klägerin vom 19. Dezember 2025, S. 13; Berufungsantwort des Beklagten, S. 32 ff., 48; Eingaben des Beklagten vom 6. März 2025, S. 6, und vom 3. Mai 2025, S. 22 f.). Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip bei Kindesschutzmassnahmen ist der Option einer Einschränkung der elterlichen Sorge aber nicht weiter zu vertiefen, nachdem die Klägerin die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beantragt und dieses Begehren gutzuheissen ist (E. 8.4 oben). Der einzusetzende Beistand wird u.a. damit beauftragt, die Parteien in ihrer Sorge um die Kinder mit Rat und Tat zu unterstützen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien mit Hilfe des Beistands ihren Konflikt bzw. ihre Differenzen in medizinischen Fragen in Zukunft besser regulieren und zum Wohl ihrer Kinder konstruktiv zusammenwirken können. Wenn sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht einig sind, das Kindeswohl aber eine (medizinische oder anderweitige) Massnahme erfordert, kann zudem ein Entscheid der Kindesschutzbehörde die Zustimmung des ablehnenden Elternteils nötigenfalls ersetzen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6).
9.2. Herausgabe Heft / Brillenrechnung Weiter beantragte der Beklagte mit Eingabe vom 16. November 2025, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm das "spielzeugfreie Kindergarten Heft" von C._____ (welches bereits in der Eingabe vom 6. Juni 2025 Thema war und womit der Beklagte offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen hat) für zwei Wochen auszuhändigen (S. 15 f.), sowie ihm "Zugang zu D._____ Brillenrechnung zu gewähren" (S. 8). Auf das an Schikane grenzende Editionsbegehren betreffend "spielzeugfreies Kindergarten Heft" ist mangels eines
Rechtsschutzinteresses (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO) nicht einzutreten. Die Klägerin hat die Behauptung des Beklagten, sie habe ihm lediglich eine "qualitativ mangelhafte Kopie, deren Inhalt teilweise unleserlich war", übergeben, glaubhaft bestritten (Beilage 6 zur Eingabe vom 2. Juni 2025 [Schwarzweiss Ausdruck der übergebenen Farbkopie]; Eingabe der Klägerin vom 19. Dezember 2025, S. 16). Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern ihm – er wurde mit entsprechenden Farbkopien bedient – ein Interesse am Original zukommen könnte. Betreffend die Herausgabe der Brillenrechnung kann sich der Beklagte mit seinen Anliegen unter Hinweis auf seine elterliche Sorge direkt an den Rechnungssteller halten.
Die Vorinstanz verneinte das Bestehen einer relevanten Sparquote nach Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten; dies blieb unbeanstandet (angefochtener Entscheid, E. 7.3.2.2).
Ausgegangen wurde von nachfolgenden Einkommen und jeweils "stark erweiterten Notbedarf" der Parteien resp. (nach Abzug der Kinderzulagen noch ungedeckten) Barbedarf der Kinder (angefochtener Entscheid, E. 7.4 f.):
Beklagter Klägerin D._____ C._____ Einkommen Fr. 10'685.00 Fr. 3'285.00 Fr. 200.00 Fr. 200.00 "Notbedarf" Fr. 4'375.30 (1) Fr. 4'417.85 (2) Fr. 1'840.00 (3) Fr. 1'180.00 (4) Barbedarf --- --- Fr. 1'640.00 Fr. 980.00 Überschuss/Manko Fr. 6'309.70 (recte) - Fr. 1'132.85
(1) [enger Notbedarf] Grundbetrag Fr. 1'200.00, Hypothek Fr. 1'274.00 – Wohnkostenanteile Kinder Fr. 250.00, Nebenkosten Fr. 300.00, KVG Fr. 269.05, Arbeitswegkosten Fr. 80.00, auswärtige Verpflegung Fr. 45.00; [erweiterter Notbedarf] Versicherungspauschale Fr. 32.00, Kommunikationspauschale Fr. 130.00, SERAFE Fr. 30.00, Steuern Fr. 300.00; [stark erweiterter Notbedarf] VVG Fr. 31.90, Unterstützung Vater Fr. 350.00, Amortisation/Säule 3a Fr. 583.35 (2) [enger Notbedarf] Grundbetrag Fr. 1'200.00, Miete inkl. Nebenkosten Fr. 2'040.00 – Wohnkostenanteile Kinder Fr. 250.00, KVG Fr. 407.15, Arbeitswegkosten Fr. 252.00, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00; [erweiterter Notbedarf] Versicherungspauschale Fr. 32.00, Kommunikationspauschale Fr. 130.00, SERAFE Fr. 30.00, Steuern Fr. 300.00; [stark erweiterter Notbedarf] VVG Fr. 144.70. (3) [enger Notbedarf] Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 120.00, Kinderbetreuung Fr. 1'020.00; [erweiterter Notbedarf] Steuern Fr. 50.00 (4) [enger Notbedarf] Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG/VVG Fr. 130.00, Kinderbetreuung Fr. 350.00; [erweiterter Notbedarf] Steuern Fr. 50.00
Aus der Gegenüberstellung der Einkommen und der Bedarfszahlen der Parteien resultierte ein Überschuss von Fr. 2'556.85. Für die Klägerin ergab sich ein Manko von Fr. 1'132.85 (Fr. 3'285.00 – Fr. 4'417.85), beim
Beklagten ein Überschuss von (recte) Fr. 6'309.70 (Fr. 10'685.00 – Fr. 4'375.30).
Der ungedeckte Barbedarf der Söhne (total Fr. 2'620.00) wurde unter Hinweis auf die "Betreuungsmatrix" sowie aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Betreuung unter Einbezug von Drittbetreuung in der KITA vollumfänglich dem Beklagten zur Deckung zugewiesen.
Im Umfang von Fr. 2'320.00 (C._____ Fr. 830.00; D._____ Fr. 1'490.00) decke der Beklagte die Kosten direkt (Grundbeträge 2x Fr. 200.00, Wohnkostenanteile 2x Fr. 125.00, Steueranteile 2x Fr. 25.00, KVG/VVG Fr. 250.00 [C._____ Fr. 130.00; D._____ Fr. 120.00], Kinderbetreuung Fr. 1'370.00 [C._____ Fr. 350.00; D._____ Fr. 1'020.00]). Der Rest des ungedeckten Barbedarfs (Fr. 300.00) falle bei der Klägerin an und sei ihr vom Beklagten als Kinderunterhalt zu bezahlen.
Weiter habe der Beklagte den ungedeckten familienrechtlichen Bedarf der Klägerin als Betreuungsunterhalt zu decken (Fr. 566.45 pro Kind).
Am Überschuss (Fr. 2'556.85) partizipierten die Kinder je zu 1/6 (Fr. 426.00), wobei der Beklagte die eine Hälfte direkt trage und die andere der Klägerin überlassen müsse. Der verbleibende Überschuss stehe den Ehegatten je zur Hälfte zu.
C._____ Barunterhalt entspreche dem ungedeckten Barbedarf von Fr. 150.00 (Fr. 980.00 – Fr. 830.00) zzgl. Überschussanteil (Fr. 213.00), total Fr. 363.00. D._____ Barunterhalt betrage Fr. 363.00 (Fr. 1'640.00 – Fr. 1'490.00, zzgl. Fr. 213.00 Überschussanteil). Somit ergebe sich ein vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlender Kinderunterhalt von gerundet Fr. 930.00 je Kind (Fr. 363.00 + Fr. 566.45). Er habe zudem weiterhin die Rechnungen für die Fremdbetreuung und die Krankenkassen der Kinder zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren.
Der Ehegattenunterhalt der Klägerin entspreche ihrem Überschussanteil (Fr. 852.00).
10.2. Richterliches Ermessen Der festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer genauen mathematischen Berechnung sein. Aufgabe des Gerichts ist es, in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N. 49). In Unterhaltssachen ist das richterliche Ermessen gross (BGE 134 III 580 E. 4). Insbesondere bei guten finanziellen Verhältnisse ist das Feilschen um Kleinstbeträge nicht zielführend (vgl. Entscheid des Obergerichts der 5. Zivilkammer ZSU.2024.35 vom 6. September 2024 E. 7.1.2 Abs. 3).
10.3. Vorbemerkungen Der Beklagte forderte nebst der Anpassung der Unterhaltsbeiträge diverse Anpassungen, Weisungen und Empfehlungen in Bezug auf die konkrete Umsetzung derselben. Diese sind aber zum einen nicht notwendig (wie beispielsweise das vom Beklagten beantragte Ersetzen von "Gesuchsteller" durch "Gesuchsgegner"); zum anderen vermischt er die Eigentumsebene der Ehegatten als Gesamteigentümer der ehelichen Liegenschaft mit derjenigen der Unterhaltsberechnung. Es ist sodann auch nicht Aufgabe des Gerichts, bestehende (allenfalls infolge mangelnder rechtlicher Vertretung) konkrete juristische Unklarheiten auf Seiten des Beklagten (Berufung, S. 7, 20 ff.) zu beseitigen. Die Klägerin merkt zurecht an, dass sich der Beklagte selbst informieren bzw. einen juristischen Beistand nehmen muss, wenn er z.B. wissen möchte, ob es Nebenkosten gibt, welche beide Eigentümer tragen müssen. Das Gericht kann muss auch keine "Empfehlung [...] zur Zahlungen von gemeinsamen Rechnungen" abgegeben (Eingabe des Beklagten vom 18. Dezember 2024, S. 25). Auf die diesbezüglichen Begehren des Beklagten ist nicht einzutreten (vgl. auch E. 2.2 oben).
10.4. Beginn Unterhaltspflicht Laut Art. 173 Abs. 3 ZGB, einem im Bereich des Unterhaltsrechts allgemein gültigen Grundsatz, können Unterhaltsleistungen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das Jahr vor "Einreichung des Begehrens" gefordert werden (BGE 115 II 204 E. 4a). Nur wenn nichts Anderes beantragt ist, darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt erst seit Einreichung des Gesuchs verlangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.213/2004 vom 6. Juli 2024 E. 1.2). Das Eheschutzgesuch der Klägerin datiert vom 19. März 2024; ein Datum, ab welchem sie Unterhalt fordert, nannte sie darin zwar nicht. Der vorstehend zu ermittelnde Unterhalt ist der Klägerin jedoch gemäss deren nunmehr in der Berufung gestellten Antrag ab dem 15. August 2024 (pro rata temporis) zuzusprechen, nachdem die Parteien damals – (erst) Monate nach der Einreichung des Eheschutzbegehrens bei der Vorinstanz – unstrittig das Getrenntleben aufgenommen haben (vgl. E. 4 oben).
10.5. Phasenbildung Für die nachfolgende Unterhaltsberechnung wird von folgenden Phasen ausgegangen:
Phase 1: 15. August 2024 bis Dezember 2024 Phase 2: Januar 2025 und Februar 2025 (u.a. infolge Erhöhung Kinderzulagen [E. 10.6.3 unten]; Erhöhung Krankenkassenprämien [E. 10.7.1.3, 10.7.2.3 und 10.7.3.1 unten]; Wegfall Kosten KITA [E. 10.7.3.2 unten]) Phase 3: März 2025 bis Dezember 2025
(u.a. infolge Aufstockung des Teilzeiterwerbspensums der Klägerin [E. 10.6.2 unten]) Phase 4: Januar 2026 bis März 2026 (u.a. infolge Erhöhung Krankenkassenprämien Beklagte und Kinder [E. 10.7.2.3 und 10.7.3.1 unten]; hypothetisches Einkommen Beklagter [E. 10.6.1.7 unten]) Phase 5: ab 1. April 2026 (u.a. infolge Anrechnung hyp. Vermögensertrag beim Beklagten [E. 10.6.1.6 unten]; Wegfall Kosten Spielgruppe [E. 10.7.3.2.2])
10.6. Einkommen 10.6.1. Beklagter 10.6.1.1. Vorinstanz / Parteistandpunkte Gestützt auf den Lohnausweis 2023 (Beilage 14 zur Stellungnahme des Beklagten vom 13. Mai 2024) veranschlagte die Vorinstanz beim Beklagten (angestellt zu 100 % als [...] bei O._____) ein monatliches Nettoeinkommen (exkl. Pauschalspesen) von Fr. 10'685.00 (angefochtener Entscheid, E. 7.4.1).
Die Klägerin will dem Beklagten Fr. 11'500.00 (inkl. Spesen, "P.", Pikettentschädigungen ["[...]"] und Ziel-Prämie) sowie Fr. 250.00 für die Vermietung seiner Liegenschaften in V. als Einkommen anrechnen (Berufung, S. 47 f.; vgl. auch Berufungsantwort, S. 13, 15 f.).
Der Beklagte bestreitet diese Ausführungen (Berufungsantwort, S. 52; Eingaben vom 13. Februar 2025, S. 6, vom 6. März 2025, S. 13, und vom 3. Mai 2025, S. 5, 24; vgl. auch Berufung des Beklagten, S. 18 f.). Die Spesenentschädigung benötige er für Kleinspesen, neben dem Bonus erhalte er keine weiteren Zahlungen und die Wohnung in V._____ vermiete er nicht (eine Vermietung sei schwierig, weil er nicht vor Ort sei; das habe in der Vergangenheit zu Schäden geführt). Darüber hinaus zeige sich ein etappenweiser Rückgang seines Nettolohns (Reduktion Bonuskomponente, Vertragsänderung, Herabstufung). Von September bis Dezember 2024 seien es im Monatsdurchschnitt netto Fr. 10'425.93 (inkl. im April 2025 für das Jahr 2024 ausbezahlter Bonus) und im Jahr 2025 (inkl. dem im April 2026 zur Auszahlung gelangendem Bonus 2025) netto Fr. 10'227.93. Im Laufe des Herbstes werde "nach Einschätzung mehrerer Mitarbeiter" in seiner Organisationseinheit bei der O._____ eine "zweite Entlassungswelle" erwartet.
Mit Eingabe vom 18. November 2025 teilte der Beklagte mit, dass ihm "das Arbeitsverhältnis" am 27. Oktober 2025 per 30. Oktober 2025 gekündigt worden sei. Er sei seit 3. November 2025 (Anmeldung RAV) arbeitslos. Er habe die "Probezeit" nicht bestanden.
10.6.1.2. Allgemein Erst aus der Mitteilung vom 18. November 2025 ergab sich, dass der Beklagte bereits seit August 2025 nicht mehr bei der O., sondern (bis 3. November 2025) bei der AA., W._____, angestellt war (Beilage 3 zur Eingabe des Beklagten vom 18. November 2025 [Kündigung vom 27. Oktober 2025]). Deshalb wurde er mit Instruktionsrichterverfügung vom 25. November 2025 aufgefordert, lückenlos sämtliche Lohnabrechnungen ab 1. September 2024 bis heute (aus allen seinen Arbeitsverhältnissen) sowie allfällige Abrechnungen der Arbeitslosenkasse seit Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 reichte der Beklagte die Lohnabrechnungen der O._____ für die Monate September 2024 bis Juli 2025 und die Lohnabrechnungen der AA._____ von August 2025 bis November 2025 ein. Zu den Umständen des Verlusts sowohl seiner Stelle bei der O._____ als auch derjenigen bei der AA._____ äusserte sich der Beklagte – trotz dem Vorwurf der Klägerin, wonach er seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet habe (Eingaben der Klägerin vom 19. Dezember 2025, S. 19, und vom 5. Januar 2026, S. 4) – nicht.
10.6.1.3. O._____ Im vorliegend relevanten Zeitraum (rund) ab September 2024 (vgl. E. 4 oben) arbeitete der Beklagte bis und mit Juli 2025 bei der O.. Gemäss den am 5. Dezember 2025 eingereichten Lohnabrechnungen (Beilage 1) verdiente er in diesen 11 Monaten Fr. 126'323.45 (jeweils exkl. Spesen ["[...]" und "Rückerstattung SBB Abo"], inkl. Bonus und Entschädigung Child Care [vgl. E. 10.7.3.2.1 unten] sowie den Abzügen für "P." und "GAV-Beitrag") und damit im Monatsdurchschnitt (rund) Fr. 11'484.00 (Fr. 126'323.45 [Fr. 9'310.00 {September 2024} + Fr. 9'897.10 {Oktober 2024, inkl. Nachzahlung aus September 2024} + Fr. 9'603.55 {November 2024} + Fr. 9'603.55 {Dezember 2024, exkl. Nachzahlung aus November 2024, da Spesen} + Fr. 9'657.65 {Januar 2025, exkl. Nachzahlung aus Dezember 2024, da Spesen} + Fr. 9'657.65 {Februar 2025} + Fr. 9'830.40 {März 2025} + Fr. 23'217.15 {April 2025, inkl. Nachzahlung aus März 2025} + Fr. 9'750.20 {Mai 2025} + Fr. 10'921.30 {Juni 2025, inkl. Nachzahlung aus Mai 2025} + Fr. 14'874.90 {Juli 2025}] / 11 Monate; vgl. dazu auch die Aufstellung des Beklagten in Beilage 4 zu seiner Eingabe vom 5. Dezember 2025, welche – mit Ausnahme der Berücksichtigung des gesamten für April 2025 ausbezahlten Bonus – mit dieser Berechnung übereinstimmt).
Anzumerken bleibt: Der Beklagte wehrt sich gegen den Einbezug seines ihm im April 2025 ausbezahlten Bonus in die Durchschnittsberechnung (dies führe phasenweise zu einem Liquiditätsengpass) resp. gegen dessen Einbezug in voller Höhe (der Bonus dürfe nur anteilmässig berücksichtigt werden) (Berufung Beklagter, S. 18 und 26). Diese Einwände verfangen nicht. Die Bonuszahlungen gehören zum Einkommen (Urteile des
Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2 und 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). Wenn ein Lohnbestandteil einmalig ausbezahlt wird, ist diese Regelung wirtschaftlich vergleichbar mit den schwankenden Einkommen z.B. von Selbständigerwerbenden, bei welchen bei der Einkommensermittlung auf den Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird, was nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten durchaus zulässige Vereinfachung darstellt (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.156 vom 7. September 2020 E. 3.2.4). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts ist der Bonus sodann im Jahr seiner Auszahlung (und nicht im Jahr, für welches er ausbezahlt wird), in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (a.M. MAIER, a.a.O., N. 694 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4), zumal das effektiv ausbezahlte Einkommen in Bezug auf die eheliche Lebenshaltung relevant ist. Gemäss den Angaben auf den Lohnausweisen 2022 und 2023 der O._____ (Ziff. 15) ist das Spesenreglement durch den Kanton X._____ genehmigt (Beilagen 14 f. zur Stellungnahme des Beklagten); damit erscheint glaubhaft (E. 1.1 Abs. 4 oben), dass die dem Beklagten ausbezahlten Spesen (insbesondere auch die Repräsentationsspesen von monatlich Fr. 300.00) zur Deckung effektiver Auslagen dienen (MAIER/VETTERLI, in: Kommentar zum Familienrecht, Scheidung [FamKomm.], 4. Aufl. 2022, N. 32a zu Art. 176 ZGB), weshalb sie nicht als Einkommen anzurechnen sind.
10.6.1.4. AA._____ Das Arbeitsverhältnis bei AA._____ wurde dem Beklagten per 3. November (während der Probezeit) gekündigt (E. 10.5.1.2 oben). Für diese Anstellung reichte der Beklagte vier Lohnabrechnungen ein (Beilage 2 zur Eingabe vom 5. Dezember 2025). Daraus ergibt sich, dass dem Beklagten (ab 1. August 2025 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (4. November 2025) insgesamt Fr. 44'617.70 und damit (der Einfachheit halber bis 31. Oktober 2025) im Monatsdurchschnitt Fr. 14'873.00 (Fr. 44'617.70 / 3 Monate) ausbezahlt wurden.
10.6.1.5. Hypothetisches Einkommen Den Akten sind keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, weshalb der Beklagte seit Ende Juli 2025 nicht mehr bei O._____ arbeitet und insbesondere ob der Beklagte oder die Arbeitgeberin gekündigt hat. Entsprechende Ausführungen des Beklagten dazu fehlen gänzlich, wie die Klägerin in ihrer Eingabe vom 19. Dezember 2025 (S. 19) zurecht anmerkt. Obwohl die Klägerin dem Beklagten mit gleicher Eingabe eine selbst verschuldete Arbeitslosigkeit vorwirft, nahm der Beklagte zu den Gründen der Arbeitslosigkeit in seinen nachfolgenden Eingaben weiterhin keine Stellung. Was seine Anstellung bei AA._____ betrifft blieb der Beklagte ebenfalls jegliche Erklärung dafür schuldig, weshalb ihm die Stelle noch während der Probezeit
gekündigt worden ist (betreffend Mitwirkungspflicht, vgl. E. 1.1 Abs. 5 oben).
War der Unterhaltspflichtige bereits vollzeitlich erwerbstätig und kam er seiner bereits bestehenden Unterhaltspflicht nach, gibt es keinen Grund, ihm im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Anpassungszeit zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse zu gewähren. Vielmehr muss der Unterhaltspflichtige alles in seiner Macht Stehende tun und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht weiterhin nachkommen zu können. An die Ausnutzung der Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum minderjährigen Kind sind dabei besonders hohe Anforderungen zu stellen und ein freiwilliger Verzicht auf Einkommen hat für die Festsetzung von Unterhaltsleistungen unbeachtlich zu bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts BGE 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.2 und 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2.2.2; BGE 137 III 118 E. 3.1). Diese Anstrengungspflicht kann namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken (BGE 147 III 265 E. 7.4). Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, nur, weil er persönliche Wünsche verwirklichen will (Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 und 5A_98/2007 vom 23. Februar 2007 E. 3.3).
Bis zum Verlust seiner Anstellungen verdiente der Beklagte bei der O._____ monatlich effektiv netto Fr. 11'484.00 und bei AA._____ Fr. 14'873.00 (E. 10.6.1.3 und E. 10.6.1.4 oben). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte bis zum Eintritt seiner Arbeitslosigkeit seinen Unterhaltspflichten nachkam. Nach oben Ausgeführtem ist ihm deshalb für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (in Höhe des Durchschnitts des vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens) keine Übergangsfrist einzuräumen, zumal das Vorbringen der Klägerin, wonach der Beklagte seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, mangels entsprechender Ausführungen des Beklagten dazu glaubhaft erscheint. Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens als Grundlage für das hypothetische Einkommen ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Einkommen bei O._____ eine Entschädigung Child Care von im Monatsdurchschnitt netto rund Fr. 280.00 umfasst (vgl. Lohnabrechnungen [Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 5. Dezember 2025]), welche in Abzug zu bringen ist. Ebenfalls in Abzug zu bringen ist der dem Beklagten bei AA._____ ausbezahlte Sign-on Bonus von total brutto Fr. 10'000.00 (4 x Fr. 2'500.00; vgl. Beilage 2 zur Eingabe des Beklagten vom 5. Dezember 2025) bzw. total netto Fr. 8'760.00 (Fr. 10'000.00 abzgl. 12.4 % Sozialversicherungsabzüge), was für die Zeit von August bis Oktober 2025 Fr. 2'920.00 netto pro Monat (Fr. 8'760.00 / 3 Monate) entspricht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Stellenantrittsbonus dem Beklagten auch
zukünftig ausbezahlt worden wäre. Der Einfachheitshalber ist somit ab 1. November 2025 von einem hypothetischen Erwerbseinkommen von rund Fr. 11'600.00 ([Fr. 11'484.00 {E. 10.6.1.3 oben} – Fr. 280.00 + Fr. 14'873.00 [E. 10.6.1.4 oben} – Fr. 2'920.00] / 2) auszugehen, was dem Mittelwert der vom Beklagten bei seinen zwei letzten Anstellungen erzielten Nettoeinkommen entspricht. Es sind keinerlei Hinweise ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht substantiiert vorgebracht, weshalb ihm das Erzielen eines solchen Einkommens im Umfang seiner bisherigen Erwerbseinkünfte nicht möglich sein sollte.
10.6.1.6. Mietertrag Zum Einkommen eines Ehegatten zählen nicht nur seine Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus seinem Vermögen (BGE 117 II 17 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2).
Wie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ist auch die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags statthaft, wenn dessen Erzielung möglich und zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3). Die Anrechnung ist – analog – grundsätzlich nur unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist zulässig, welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung zu laufen beginnt (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2018.214 vom 12. November 2018 E. 5.2.3.1 und E. 5.2.2.6).
Der Beklagte bestreitet nicht, dass für seine Liegenschaften in V._____ ein Nettomietertrag von Fr. 250.00 realistisch wäre. Sein Einwand, wonach eine Vermietung wegen seiner Ortsabwesenheit schwierig resp. diese für die Schäden an seiner Wohnung ursächlich sein soll, überzeugt nicht. Für die Vermietung der Liegenschaften ist ihm eine Umstellungsfrist bis Ende März 2026 einzuräumen; ab dem 1. April 2026 ist ihm ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 250.00 anzurechnen.
10.6.1.7. Fazit Zusammenfassend sind dem Beklagten die folgenden monatlichen gerundeten Einkünfte anzurechnen (zur Phasenbildung: vgl. E. 10.5 oben): In den Phasen 1 bis 3 (15. August bzw. September 2024 bis Dezember 2025) Fr. 12'135.00 ([Fr. 11'484.00 x 11 Monate + Fr. 14'873.00 x 3 Monate + Fr. 11'600.00 x 2 Monate] / 16) , in Phase 4 (Januar 2026 bis März 2026) Fr. 11'600.00 und in Phase 5 (ab April 2026) Fr. 11'850.00 (Fr. 11'600.00 + Fr. 250.00).
10.6.2. Klägerin Zum Einkommen der Klägerin (60 % Mitarbeiterin [...], M._____) erwog die Vorinstanz, gestützt auf die Lohnabrechnungen und Lohnausweise sei von
mindestens Fr. 3'285.00 auszugehen (Fr. 45'782.00 [Lohnausweis 2023], abzgl. Fr. 4'800.00 Kinderzulagen, abzgl. Prämie Fr. 1'550.00; / 12). Eine Erhöhung der Eigenversorgungskapazität stehe nicht im Raum und sei ihr aktuell angesichts der Schulstufenregel und der Verteilung der Betreuungslast zwischen den Parteien ohnehin nicht zuzumuten (angefochtener Entscheid, E. 7.4.2).
In der Berufung (S. 47; vgl. auch Berufungsantwort, S. 16) bezifferte die Klägerin ihr monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 3'635.80 (exkl. Kinderzulagen).
Mit Instruktionsrichterverfügung vom 25. November 2025 wurde die Klägerin aufgefordert, lückenlos sämtliche Lohnabrechnungen ab dem 1. September 2024 bis heute einzureichen.
Im vorliegenden relevanten Zeitraum (rund) ab September 2024 (vgl. E. 4 oben) verdiente die Klägerin gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen bis und mit Februar 2025 resp. in den Phasen 1 und 2 (60 %-Pensum) im Monatsdurchschnitt (gerundet) Fr. 3'460.00 (inkl. Prämie, welche entgegen der Vorinstanz relevantes Einkommen darstellt; exkl. Kinderzulagen; [3x {Fr. 3'756.15 – Fr. 400.00} + {Fr. 4'221.15 – Fr. 400.00} + 2x {Fr. 3'859.80 – Fr. 430.00}] / 6 Monate). Seit März 2025 resp. ab Phase 3 (70 %–Pensum; Eingabe der Klägerin vom 17. Februar 2025) werden ihr monatlich netto (gerundet) Fr. 4'000.00 (exkl. Kinderzulagen [Fr. 4'432.10 – Fr. 430.00) ausbezahlt (vgl. zum Ganzen: Sammelbeilage 13 zur Eingabe der Klägerin vom 30. Juli 2024; Berufungsbeilage 45; Beilagen 1 und 2 zur Eingabe der Klägerin vom 5. Dezember 2025), wie auch die Klägerin selbst geltend macht (Eingabe der Klägerin vom 5. Januar 2026, S. 8). Diese Einkommen sind auf Seiten der Klägerin der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen.
10.6.3. Kinderzulagen Die von der Klägerin für C._____ und D._____ bezogenen Kinderzulagen betragen bis Ende 2024 (Phase1) monatlich je Fr. 200.00 und ab 1. Januar 2025 (ab Phase 2) je Fr. 215.00 (vgl. Lohnabrechnungen [Beilage 1 zur Eingabe der Klägerin vom 5. Dezember 2025]).
10.7. Bedarf 10.7.1. Beklagter 10.7.1.1. Wohnkosten Die Wohnkosten des Beklagten bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 1'324.00 (Hypothekarzins Fr. 1'274.00, abzgl. Fr. 250.00 Wohnkostenanteil Kinder; Neben- und Unterhaltskosten Fr. 300.00) (angefochtener Entscheid, E. 7.5.1).
Die Klägerin bringt vor (Berufung, S. 51, 57 f.), der errechnete Hypothekarzins sei nicht nachvollziehbar. Dieser liege (weil sich die Zinsbelastung wegen der direkten Amortisation vierteljährlich minim reduziere) in den nächsten Monaten ab September 2024 höchstens bei Fr. 1'096.70 (Festhypothek Fr. 696'200.00; Zinssatz 0.71 % = monatlich Fr. 411.90; UBS SARON Hypothek Fr. 413'400.00, Zinssatz 1.9921 % = monatlich Fr. 686.30). Dieser Einwand ist berechtigt (Berufungsbeilagen Klägerin 17 [Vertrag UBS SA- RON Hypothek], 18 [Vertrag UBS Festhypothek], 53 [Fälligkeitsanzeige UBS Festhypothek], 54 [Fälligkeitsanzeige UBS SARON Hypothek]; Berufungsantwortbeilagen Beklagter 62 und 63 [Fälligkeitsanzeigen]). Im Rahmen des weiten richterlichen Ermessens (E. 10.2 oben) ist für die vorliegende Unterhaltsberechnung von einem monatlichem Gesamthypothekarzins für die eheliche Liegenschaft von Fr. 1'100.00 (welcher auch etwa dem vom Beklagten belegten Betrag entspricht [{Fr. 2'107.30 + Fr. 1'236.65} / 3 Monate = Fr. 1'114.65]) auszugehen.
Der Beklagte macht als Nebenkosten (total) Fr. 440.00 bzw. Fr. 485.00 und als kleinen Unterhalt Fr. 50.00 geltend. Zudem rügt er sinngemäss die Nichtberücksichtigung von Unterhaltskosten (Berufung Beklagter, S. 7 [Beilagen 6 bis 14]; Eingabe Beklagter vom 3. Mai 2025, S. 8 f. [Beilagen 4 f.]). Seine diesbezüglichen Ausführungen sind indessen langfädig, grossteils nicht nachvollziehbar und deshalb nicht weiter zu vertiefen.
Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, wenn Gerichte bei der Unterhaltsberechnung für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, und zwar 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser bzw. 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Mietwertes (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 und 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1), wobei die aus dem Steuerrecht stammende 20 %-Pauschale auf den Eigenmietwert (§ 39 Abs. 5 StG AG) (anders als die 1 %-Pauschale auf dem Verkehrswert) bloss Unterhalt (inkl. der Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte), aber keine Nebenkosten umfasst (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 6.5.3.1, S. 32 f.). Im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens rechtfertigt sich damit ein Rückgriff auf die Faustregel der 1 %-Pauschale auf dem Verkehrswert. Der Verkehrswert einer Liegenschaft liegt notorisch über dem Steuerwert, wobei zur Eruierung des Verkehrswerts der Liegenschaft die Hochrechnung des Steuerwerts mit dem Faktor 1,5 nicht unangemessen erscheint (Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.228 vom 14. Februar 2022 E. 4.6.2, ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4 und ZSU.2024.272 / ZSU.2025.35 vom 14. April 2025 E. 8.2.5 Abs. 4). Der Steuerwert der ehelichen Liegenschaft beträgt Fr. 617'000.00 (Gesuchsbeilage 5 [Steuererklärung 2023, S. 17]). Bei einem 1,5-fachen Verkehrswert (Fr. 925'500.00) resultieren für die eheliche Liegenschaft jährliche Neben-/Unterhaltskosten von Fr. 9'255.00, was monatlich einem
Betrag von (gerundet) Fr. 770.00 entspricht, welcher im Bedarf des Beklagten einzusetzen ist. Ein Zuschlag für den sog. mietrechtlichen "kleinen Unterhalt" gemäss Art. 259 OR, welcher auch die Klägerin aus ihrem Überschuss zu tragen hat, ist nicht zu veranschlagen.
Zusammenfassend resultieren Wohnkosten von Fr. 1'870.00 (Fr. 1'100.00 + Fr. 770.00); diese reduzieren sich für den Beklagten persönlich um die unstrittigen Wohnkostenanteile der Kinder von insgesamt Fr. 250.00 auf Fr. 1'620.00.
10.7.1.2. Kosten für Arbeitsweg und Verpflegung Zu den Berufsauslagen des Beklagten erwog die Vorinstanz, er arbeite bei der O._____ grossmehrheitlich zu Hause (Homeoffice) und fahre einmal wöchentlich an einen seiner Arbeitsorte in X._____ oder W.. Für das Halbtaxabonnement zuzüglich Zugticket nach W. resp. X._____ fielen ihm Kosten von Fr. 80.00 an. Für die auswärtige Verpflegung erschienen Fr. 45.00 (rund 20 % von Fr. 220.00) ausreichend (angefochtener Entscheid, S. 20).
Ab 1. Oktober 2024 macht der Beklagte "zusätzliche Kosten" geltend (Berufung, S. 10; Eingabe vom 19. Juni 2025, S. 4). Er müsse in der neuen Position ([...]) streng gemäss den O.-Richtlinien arbeiten. Dazu sei eine wöchentliche Präsenz von mindestens zwei Tagen im Büro erforderlich (Beilage 18 [Schreiben der O. vom 17. Dezember 2024]). Die dafür geltend gemachten Auslagen – Fr. 227.00 für das Zugticket nach Y._____ und zurück (46 Arbeitswochen x 2 Fahrten x Tageskarte à Fr. 29.60 [Beilage 19]) und Fr. 90.00 (2x Fr. 45.00) für die auswärtige Verpflegung – erscheinen plausibel. Um eine zusätzliche Phase zu vermeiden, sind bis Dezember 2024 (Phase 1) durchschnittlich (gerundet) Fr. 170.00 ([2x Fr. 80.00 + 3x Fr. 227.00] / 5 Monate) für Zugtickets und Fr. 72.00 ([2x Fr. 45.00 + 3x Fr. 90.00] / 5) für auswärtige Verpflegung einzusetzen.
Ab Phase 2 (1. Januar 2025) sind die Beträge von Fr. 227.00 (Arbeitsweg) und Fr. 90.00 (auswärtige Verpflegung) – ab November 2025 als hypothetische Auslagen (vgl. E. 10.5.1.5 oben) – einzusetzen.
10.7.1.3. KVG / VVG Die Krankenversicherungsprämie des Beklagten betrug im Jahr 2024 Fr. 269.05 (KVG) und Fr. 31.90 (VVG) (Beilage 8 zur Stellungnahme des Beklagten vom 13. Mai 2024) sowie im Jahr 2025 Fr. 435.85 (KVG) und Fr. 31.90 (VVG) (Berufungsbeilage Beklagter 15). Höhere KVG/VVG-Prämien im Jahr 2026 hat der Beklagte weder behauptet geschweige denn belegt (vgl. Eingabe Beklagter vom 9. Januar 2026).
10.7.1.4. Schulden / Steuerschulden Soweit der Beklagte sinngemäss die Berücksichtigung von Schulden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) beantragt ("Anwälte, Krankenkasse, Kreditkarten, Hypothek"), sind seine diesbezüglichen Ausführungen weder ausreichend substantiiert noch nachvollziehbar (vgl. Berufung Beklagter, S. 26; Eingabe des Beklagten vom 3. Mai 2025, S. 12), weshalb keine Schuldentilgung zu berücksichtigen ist (betreffend KITA-Kosten, vgl. E. 10.6.3.2.1 unten).
10.7.1.5. Unterstützung Familie Im Bedarf des Beklagten veranschlagte die Vorinstanz Fr. 350.00 für die Unterstützung seines Vaters in V._____ (Unterbringung in einer Altersresp. Pflegeeinrichtung). Die Klägerin habe Kenntnis davon und habe entsprechende Zahlungen bestätigt (angefochtener Entscheid, E. 7.5.1, S. 22).
Die Klägerin verlangt die Streichung dieses Betrages. Dieser basiere "auf teilweise ausländischen, nicht übersetzten Urkunden". Zudem bestehe auch bei guten finanziellen Verhältnissen kein Raum für die Berücksichtigung solcher Zahlungen; diese seien aus dem Überschuss zu begleichen (Berufung Klägerin, S. 60).
Gemäss Ziffer II.5 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) sind bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zwar rechtlich oder moralisch geschuldete Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge (z.B. an volljährige Kinder, Eltern, Verwandte), welche der betreffende Ehegatte an nicht in seinem Haushalt lebende Personen während der letzten Zeit nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch weiterhin leisten wird, als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag im Notbedarf zu berücksichtigen. Die gesetzlichen Unterhaltansprüche minderjähriger (gemeinsamer) Kinder sowie des Ehegatten geniessen Vorrang vor den Unterstützungsansprüchen weiterer Verwandter und den Ansprüchen von volljährigen Kindern (KOL- LER/EGGEL, BSK-ZGB, N. 11 zu Art. 328/329 ZGB; MAIER, a.a.O., N. 13). Die Klägerin und die beiden Söhne müssen sich also die durch die Leistungen des Beklagten an seinen Vater eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht entgegenhalten lassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zahlungen des Beklagten an seinen Vater glaubhaft gemacht resp. dokumentiert sind (vgl. Beilagen 10 bis 12 zur Stellungnahme des Beklagten) und er diese unstrittig im Wissen der Klägerin geleistet hat (Verhandlungsprotokoll, S. 10 [act. 78]).
10.7.1.6. Amortisation Im Bedarf des Beklagten berücksichtigte die Vorinstanz Fr. 583.35 für "Amortisation/Säule 3a"; die Parteien müssten für die eheliche Liegen-
schaft aufgrund vertraglicher Verpflichtung Amortisationszahlungen leisten (angefochtener Entscheid, E. 7.5.1). Der Beklagte wurde verpflichtet, "die Amortisationszahlungen für die Liegenschaft zu leisten" (angefochtener Entscheid, Dispositiv-Ziffer 2.3).
Die Klägerin bringt vor, es seien sowohl direkte als auch indirekte Amortisationen geschuldet. Die Festhypothek (Berufungsbeilage 18) müsse mit monatlich (recte) Fr. 283.35 (nicht Fr. 212.50) und die SARON Hypothek (Berufungsbeilage 17) mit monatlich (recte) Fr. 300.00 (nicht Fr. 225.00) direkt amortisiert werden. Zudem bestehe eine monatliche Pflichtamortisation von Fr. 1'083.35 auf das verpfändete Vorsorgekonto/-Depot der Säule 3a. Die direkten Amortisationen (insgesamt Fr. 583.35) seien im Bedarf des Beklagten (zu deren Bezahlung er zu verpflichten sei) einzusetzen. Die indirekte Amortisation (Fr. 1'083.35) könne (aufgrund steuerrechtlicher Beschränkungen) nicht von einem Ehegatten allein bezahlt werden. Sie sei in deren (erweiterten) Bedarf mit je Fr. 541.70 einzusetzen, und die Parteien seien zur Bezahlung des hälftigen Anteils zu verpflichten (Berufung Klägerin, S. 17, 57 f.; Berufungsantwort Klägerin, S. 14; Eingabe der Klägerin vom 5. Januar 2026, S. 9).
Der Beklagte pflichtet der Klägerin bei (Berufungsantwort, S. 53). Die von den Parteien erwähnten Beträge sind entsprechend im Bedarf der Parteien zu veranschlagen, beim Beklagten für die direkte Amortisation Fr. 583.35 und für die indirekte Amortisation Fr. 541.70.
Antragsgemäss ist auch die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids durch folgende Regelungen zu ergänzen:
2.3. (ersetzt die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2.3) Der Beklagte wird verpflichtet, die direkten Amortisationszahlungen von jeweils vierteljährlich Fr. 850.00 für die UBS-Festhypothek Nr. aaa. und von jeweils vierteljährlich Fr. 900.00 für die UBS-SARON Hypothek Nr. bbb. für die Liegenschaft am [...], [...] S._____ zu bezahlen.
2.4. (neu) Der Beklagte und die Klägerin werden verpflichtet, die indirekte Amortisation von jährlich Fr. 13'000.00 für die UBS-SARON Hypothek Nr. bbb. auf das verpfändete H._____ Vorsorgekonto /-Depot jeweils zu ½ zu übernehmen.
Mit dieser Regelung wird der "Antrag betreffend indirekte Amortisation der Hypothek (CHF 13'000.00)" des Beklagten vom 18. Dezember 2025 (S. 2 f.; Eingabe vom 29. Dezember 2025 ["Hypothekarische Amortisation / fehlende Mitwirkung der Ehefrau"]) zum vornherein obsolet.
10.7.1.7. Zusammenfassend Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die familienrechtlichen Existenzminima des Beklagten (vor Steuern) auf
(gerundet) Fr. 4'680.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten 1'620.00, direkte Amortisation Fr. 583.35, indirekte Amortisation Fr. 541.70, KVG Fr. 269.05, VVG Fr. 31.90, auswärtige Verpflegung Fr. 72.00, Arbeitswegkosten Fr. 170.00, Versicherungspauschale Fr. 32.00, Kommunikationspauschale Fr. 130.00, SERAFE Fr. 30.00) bis 31. Dezember 2024 (Phase 1) und Fr. 4'922.00 ab Januar 2025 (neu: KVG Fr. 435.85, auswärtige Verpflegung Fr. 90.00, Arbeitswegkosten Fr. 227.00) (ab Phase 2).
10.7.2. Klägerin 10.7.2.1. Wohnkosten Die Klägerin beziffert ihre Wohnkosten auf Fr. 2'175.00; die Vorinstanz habe die Fr. 135.00 für den Parkplatz (ihr Fahrzeug habe Kompetenzcharakter) zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (Berufung der Klägerin, S. 50; Eingabe der Klägerin vom 5. Januar 2026, S. 9).
Der Beklagte bringt vor, die Wohnkosten könnten nur mit Fr. 2'017.50 berücksichtigt werden, weil der Mietvertrag erst am 1. Oktober 2024 "in Kraft trat". Laut "Standardwerten für die Wohnkosten lagen diese im September bei 1'500 Fr.". Bei einer Scheidung in voraussichtlich 24 Monaten ergebe sich ab 1. September 2024 ein Mietzins von Fr. 2'017.50 (Fr. 2'040.00 – [{Fr. 2'040.00 – Fr. 1'500.00} / 24]) (Berufung Beklagter, S. 29) .
Der Beklagte vermerkt zutreffend, dass die Klägerin ihre neue Wohnung an der [...] erst per 1. Oktober 2024 gemietet hat. Dass ihr (seit der Trennung am 15. August 2024; E. 4 oben) bis dahin Wohnkosten angefallen wären, hat die Klägerin nicht behauptet, geschweige denn belegt. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes können im Notbedarf grundsätzlich nur diejenigen Auslagen berücksichtigt werden, die der betreffenden Partei tatsächlich anfallen (Urteile des Bundesgerichts 5A_452/2010 vom 23. August 2010 E. 4.3.2 und 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010 E. 5.2). Gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre sollen aber freiwillige Leistungen Dritter, die dem Willen des Zuwendenden nach einzig dem Empfänger zugutekommen sollen, diesem nicht als Einkommen angerechnet werden. Andernfalls würden sie indirekt einer anderen Person zukommen als derjenigen, für die sie tatsächlich bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2012 vom 26. Februar 2014 E. 3). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei durch Leistungen Dritter von bestimmten Aufwendungen entlastet wird (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 5.2.1 Abs. 3). Bei einem Ehegatten, der vorübergehend besonders kostengünstig (oder gar gratis) wohnt, kann es sich so rechtfertigen, in Abweichung vom Effektivitätsgrundsatz nicht die tatsächlichen tieferen (resp. gar keine), sondern die dem Ehegatten im Rahmen des (familienrechtlichen) Existenzminimums zustehenden (höheren) Wohnkosten im Bedarf einzusetzen. Die Klägerin wohnte bis zum Bezug der eigenen Wohnung bei einer Freundin resp. bei ihren Eltern. Falls sie diesen keine Mietkosten bezahlen musste (wovon mangels gegenteiliger Behauptungen auszugehen
ist), wäre aufgrund einer natürlichen Vermutung auch ohne entsprechende Behauptung ohne weiteres davon auszugehen, dass die Freundin resp. ihre Eltern ihre Leistungen der Klägerin und nicht dem Beklagten zugutekommen lassen wollten. Welcher Mietzins für ihre damalige Wohngelegenheit angemessen wäre, lässt sich mangels diesbezüglicher Angaben nicht beurteilen. Der Beklagte ist aber auf den von ihm genannten Betrag von Fr. 1'500.00 zu behaften. Unter Berücksichtigung, dass erst ab 1. Oktober 2024 ein Wohnkostenanteil von (unstrittig) Fr. 250.00 für die Kinder vorzunehmen ist, resultieren für die Klägerin persönlich in einer ersten Phase bis Ende Dezember 2024 durchschnittliche Wohnkosten von Fr. 1'674.00 ([2x Fr. 1'500.00 + 3x {Fr. 2'040.00 – Fr. 250.00}] / 5 Monate). Ab Januar 2025 (ab Phase 2) ist der dokumentierte Bruttomietzins von Fr. 2'040.00 abzüglich Fr. 250.00 (Wohnkostenanteile Kinder), d.h. ein Betrag von Fr. 1'790.00, bei der Klägerin als Wohnkosten zu veranschlagen.
Dem Auto der Klägerin kommt kein Kompetenzcharakter zu (E. 10.7.2.4 unten), weshalb die Fr. 135.00 für den Parkplatz (Berufungsbeilage 52) nicht einzusetzen sind.
10.7.2.2. Grundbetrag Unter Berücksichtigung ihrer Wohngemeinschaften mit ihrer Freundin resp. ihren Eltern bis September 2024 (vgl. oben) ergibt sich bis und mit Ende Dezember 2024 (Phase 1) ein durchschnittlicher Grundbetrag der Klägerin von Fr. 1'160.00 ([2x Fr. 1'100.00 + 3x Fr. 1'200.00] / 5 Monate). Dies ist im Rahmen der Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zu korrigieren. Ab Januar 2025 (ab Phase 2) ist ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen.
10.7.2.3. KVG/VVG Die Krankenversicherungsprämien der Klägerin betragen im Jahr 2024 (Phase 1) Fr. 407.15 (KVG) und Fr. 144.70 (VVG) (Gesuchsbeilage 6 [AF.]), im Jahr 2025 (Phasen 2 und 3) Fr. 448.45 (KVG) und Fr. 144.60 (VVG) (Berufungsbeilage 55 [AG.]) sowie im Jahr 2026 (ab Phase 4) Fr. 469.15 (KVG) und Fr. 149.40 (VVG) (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 5. Dezember 2025 [AG._____]; Eingabe Klägerin vom 5. Januar 2026, S. 9).
Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe den VVG-Versicherer gewechselt (AF._____ → AG._____), was eine "neue vertragliche Disposition" darstelle, "bei welcher Umfang, Module und Kostenstruktur der Zusatzversicherungen bewusst neu festgelegt wurden, auch wenn sich die absolute Prämienhöhe nur geringfügig verändert" habe. Die "Kostenbasis" im Eheschutzentscheid vom 19. September 2024 dürfe nicht "schleichend verändert" werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass durch wiederholte Neuabschlüsse oder Umstrukturierungen freiwilliger Versicherungen während des hängigen Verfahrens faktisch eine Anpassung der
Unterhaltsberechnung herbeigeführt werde. Sein eigenes diesbezüglich verantwortungsbewusstes und zurückhaltendes Vorgehen (er habe im Interesse der Familie keine eigenen freiwillige Zusatzversicherungen abgeschlossen) dürfe unterhaltsrechtlich nicht zu seinem Nachteil gereichen. Eventuell sei bei beiden Parteien aus Gleichbehandlungsgründen eine Pauschale von maximal Fr. 150.00 einzusetzen (Eingabe Beklagter vom 9. Januar 2026, S. 2 f., 5 f.).
Veränderungen in der Bedarfssituation, die in Kenntnis eines laufenden Verfahrens ohne Not resp. ohne plausible Gründe erfolgen, bleiben (ohne Einräumung einer Übergangsfrist) unbeachtlich. Die Ehegatten sollen die Folgen der ihre Lebensführung betreffenden Entscheide grundsätzlich selbst tragen und nicht auf den anderen Ehegatten abwälzen. Es geht nicht an, den anderen Ehegatten vor vollendete Tatsachen zu stellen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.88 vom 25. September 2024 E. 7.4 Abs. 4)
Dass und warum es sich aufgedrängt hätte, auf das Jahr 2025 die Krankenversicherungen von der AF._____ zur AG._____ zu wechseln, hat die Klägerin zwar nicht behauptet resp. nicht dargelegt. Die Erhöhung der VVG-Prämie ist aber zum einen marginal, und im Übrigen ist davon auszugehen, dass sich auch die KVG-Prämien bei der AF._____ auf ein vergleichbares Niveau wie bei der AG._____ erhöht hätten. Es sind deshalb die vorstehend aufgeführten Beträge zu veranschlagen.
10.7.2.4. Arbeitsweg und Leasing Die Vorinstanz ermittelte für die Klägerin, die drei Tage pro Woche in Z._____ arbeite, monatliche Arbeitswegkosten mit dem Auto von Fr. 252.00 (angefochtener Entscheid, E. 7.5.1, S. 21).
Die Klägerin macht Fr. 268.00 resp. ab Januar 2025 (sie arbeite seither zwei von drei Tagen wöchentlich im Homeoffice) Fr. 179.00 und – da dem Auto implizit Kompetenzcharakter eingeräumt worden sei – die Leasingrate von Fr. 394.30 (Berufungsbeilagen 56 bis 59) geltend (Berufung, S. 52 f.; vgl. auch Eingabe Klägerin vom 5. Januar 2026, S. 9).
Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin auf ein Auto angewiesen ist. Die Kosten für das Auto, den Parkplatz und das Leasing könnten nicht berücksichtigt werden, sondern nur das Zugticket (Berufungsantwort Beklagter, S. 53).
Gemäss Ziff. II.4 der SchKG-Richtlinien sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Darüber hinaus kann einem Auto nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts in
unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten u.a. auch dann Kompetenzcharakter eingeräumt werden, wenn eine Partei im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung auf die Benützung eines Autos angewiesen ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.21 vom 3. April 2023 E. 3.2.1), was im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums grosszügiger zu bejahen ist (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 8.4 Abs. 4). Ist das Fahrzeug Kompetenzgut, ist auch das Leasing zu berücksichtigen (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.241 vom 14. April 2025 E. 4.6.4.4).
Laut Google Maps benötigt die Klägerin mit dem Auto von ihrer Wohnadresse ([...], S.) an ihren Arbeitsort (M., [...], Z._____) im Berufsverkehr ca. 20 Minuten. Mit dem öffentlichen Verkehrsmittel sind es (inkl. Fusswege) rund 40 Minuten. Selbst im Lichte der ihr obliegenden Betreuungspflichten und der guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt die Zeitersparnis von 20 Minuten pro Weg es (insbesondere in Gleichbehandlung mit dem Beklagten) nicht, dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter einzuräumen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klägerin zufolge Kinderbetreuung auf ihr Fahrzeug angewiesen sein soll. Die Arbeitswegkosten mit dem Auto, das Leasing und die Kosten des Parkplatzes können deshalb keine Berücksichtigung finden, sondern lediglich das Bahnticket, das (inkl. Halbtax) bis Ende 2024 (ohne Homeoffice) mit monatlich Fr. 131.00 ([47 Arbeitswochen x 3 Tageskarten à Fr. 9.80 / 12 Monate] + [Fr. 190.00 {Halbtax} / 12]) und ab Januar 2025 (1 Tag Homeoffice) mit monatlich Fr. 93.00 ([47 Arbeitswochen x 2 Tageskarten à Fr. 9.80 / 12 Monate] + [Fr. 190.00 {Halbtax} / 12]) zu Buche schlägt (www.a-welle.ch/billette-und-abos).
10.7.2.5. Auswärtige Verpflegung Für die auswärtige Verpflegung veranschlagte die Vorinstanz bei der Klägerin Fr. 132.00 (3/5 von Fr. 220.00) (angefochtener Entscheid, S. 20).
Unter Berücksichtigung ihres Homeoffices (1 von 3 Tage) beziffert die Klägerin ihre Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 88.00 (Berufung, S. 54), was rechnerisch plausibel ist (2/5 von Fr. 220.00). Im Homeoffice arbeitet die Klägerin ihren Angaben zufolge seit Januar 2025 (vgl. oben). Per 1. März 2025 (ab Phase 3) erhöhte die Klägerin ihr Arbeitspensum zwar um 10 %, sie arbeitet die zusätzlichen Stunden aber (am Donnerstag- und Freitagmorgen) ebenfalls im Homeoffice (Eingabe Klägerin vom 17. Februar 2025), so dass ihr diesbezüglich keine zusätzlichen Verpflegungsauslagen anfallen; die erstmals mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (S. 9) geltend gemachten Verpflegungskosten von Fr. 154.00 für das 70 %-Pensum können daher nicht berücksichtigt werden.
10.7.2.6. Amortisation Für die indirekte Amortisation der ehelichen Liegenschaft (Fr. 1'083.35) sind im Bedarf der Klägerin Fr. 541.70 einzusetzen (E. 10.6.1.6 oben).
10.7.2.7. Zusammengefasst Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die familienrechtlichen Existenzminima der Klägerin (vor Steuern) auf (gerundet) Fr. 4'383.00 (Grundbetrag Fr. 1'160.00, Wohnkosten Fr. 1'674.00, KVG Fr. 407.15, VVG Fr. 144.70, auswärtige Verpflegung Fr. 132.00, Arbeitswegkosten Fr. 131.00, Versicherungspauschale Fr. 32.00, Kommunikationspauschale Fr. 130.00, SERAFE Fr. 30.00, indirekte Amortisation Fr. 541.70) bis 31. Dezember 2024 (Phase 1), Fr. 4'498.00 von Januar 2025 bis Dezember 2025 (Phasen 2 und 3; neu: Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'790.00, KVG Fr. 448.45, VVG Fr. 144.60, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Arbeitswegkosten Fr. 93.00) und Fr. 4'523.00 ab Januar 2026 (ab Phase 4; neu: KVG Fr. 469.15, VVG Fr. 149.40).
10.7.3. Kinder 10.7.3.1. KVG/VVG C._____ Krankenversicherungsprämien betragen im Jahr 2024 (Phase 1) Fr. 93.35 (KVG) und Fr. 33.70 (VVG) sowie im Jahr 2025 (Phasen 2 und 3) Fr. 101.55 (KVG) und Fr. 41.70 (VVG), diejenigen von D._____ im Jahr 2024 (Phase 1) Fr. 93.35 (KVG) und Fr. 21.80 (VVG) sowie im Jahr 2025 (Phasen 2 und 3) Fr. 101.55 (KVG) und Fr. 25.40 (VVG) (Gesuchsbeilage 12; Beilage 16 f. zur Berufung des Beklagten).
Höhere KVG-Prämien der Kinder im Jahr 2026 wurden nicht geltend gemacht.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 (Beilage 4) machte die Klägerin für die Kinder ab Januar 2026 VVG-Prämien von je Fr. 50.30 (neu bei der AG._____ anstatt wie bisher bei der AF.) für C. und D._____ geltend. Um zu verhindern, dass Leistungen für die Kinder von der Versicherung nicht übernommen würden, weil der Beklagte die Prämien nicht bezahle (er mache immer geltend, die Prämien nicht bezahlen zu können), sehe sie sich nicht in der Lage, diese von ihr abgeschlossenen Zusatzversicherung zu kündigen (Eingabe Klägerin vom 5. Januar 2026, S. 9).
Der Beklagte wendete ein, die Kinder verfügten bereits über Zusatzversicherungen, für deren Prämien er seit jeher aufkomme. Diese Versicherungen deckten "die üblichen medizinischen Leistungen ab, welche bei gesunden Kindern regelmässig anfallen". Die Klägerin habe zusätzlich weitere Zusatzversicherungen für die Kinder abgeschlossen; dies führe zu einer doppelten Deckung identischer oder weitgehend überlappender Leistungen. Diese "unilateralen" Zusatzversicherungen könnten keine Berücksichtigung finden. Eventuell sei deren Berücksichtigung auf medizinisch notwendige oder gemeinsam begründete Kosten" zu beschränken (Eingabe vom 9. Januar 2026, S. 2 f.).
Die VVG-Versicherungen der Söhne bei der AF._____ wurden teilweise per Ende 2024 und teilweise per Ende 2025 gekündigt (Berufung der Klägerin, S. 29 f., unter Hinweis auf Beilage 35; Beilage 21 f. zur Eingabe des Beklagten vom 15. November 2025 [Bestätigung der Kündigung]). Seit dem 1. Januar 2026 (ab Phase 4) bestehen damit nur noch die (von der Klägerin neu abgeschlossenen) VVG-Versicherungen der Kinder bei der AG.. Diese schlagen mit monatlich je Fr. 50.10 zu Buche (vgl. Beilagen 3 f. zur Eingabe der Klägerin vom 5. Dezember 2025). Der Abschluss von VVG- Versicherungen für die Kinder durch die Klägerin bei der AG. ist nachvollziehbar, nachdem der Beklagte die Nichtbezahlung der Prämien in Aussicht gestellt hatte (vgl. auch Eingabe der Klägerin vom 19. Dezember 2025, S. 11). Die Klägerin hat aber ausdrücklich eingeräumt, dass die VVG- Prämien der AG._____ in der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden sollen (Eingabe vom 19. Dezember 2025, S. 12), worauf die Klägerin zu behaften ist.
10.7.3.2. Fremdbetreuungskosten 10.7.3.2.1. KITA Die Vorinstanz erwog, bei den Kindern sei die Kinderbetreuung einzurechnen. Zwei ganze Tage (montags und dienstags) in der KITA kosteten Fr. 1'020.00 (Beilage 5 zur Stellungnahme des Beklagten). D._____ besuche diese zwei vollen Tage, so dass bei ihm Kosten für die Fremdbetreuung von Fr. 1'020.00 einzurechnen seien. Bei C._____ reduzierten sich die Fremdbetreuungskosten infolge des Kindergarteneintritts auf ca. Fr. 350.00 (angefochtener Entscheid, S. 21).
Gemäss undatiertem Schreiben kündigte der Beklagte die Montag-Fremdbetreuung der Kinder per 1. Januar 2025 (Berufungsbeilage 11 der Klägerin). Er stellte der Klägerin sodann mit E-Mail vom 25. Oktober 2025 in Aussicht, dass eine "vollständige Kündigung der Fremdbetreuung [...] ab dem 01.02.2025 derzeit die einzige langfristige Lösung" sei (Berufungsbeilage 12 der Klägerin). In seiner Berufung (S. 26) hielt der Beklagte fest, dass die Fremdbetreuung im Januar 2025 reduziert und ab Februar 2025 gekündigt worden sei. Er möchte ab 1. März 2024 [recte wohl 2025] einen neuen Betreuungsvertrag abschliessen. In seiner Berufungsantwort vom 3. Januar 2025 (S. 44 f.) hielt der Beklagte (sinngemäss) fest, dass die Kinder im Januar 2025 die KITA nur noch am Dienstag besuchten, die KITA ab Februar 2025 (auch) dienstags gekündigt und von ihm aber ein "neuer Vertrag [...] erwünscht" sei. Wenn alle Rechnungen bezahlt seien ("vermutlich 1. März 2025"), besuchten die Kinder die KITA wieder wie vorher (Beilage 2 zur Berufungsantwort des Beklagten).
Aus den vorstehenden Ausführungen ist zu schliessen, dass dem Beklagten seit Februar 2025 keine Fremdbetreuungskosten mehr anfallen und dass sich diese im Januar 2025 (mutmasslich) auf (insgesamt) Fr. 685.00 ([Fr. 1'020.00 + Fr. 350.00] / 2) halbiert haben. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass D._____ und C._____ die KITA nach Januar 2025 noch besucht haben; den effektiven Abschluss eines neuen Betreuungsvertrages ab März 2025 hat der Beklagte sodann weder behauptet geschweige denn belegt. Die Betreuung der Kinder an diesen Tagen hat der Beklagte somit anderweitig sichergestellt. Der Einfachheit halber (zur Vermeidung einer zusätzlichen Phase) sind bis und mit Dezember 2024 (Phase 1) durchschnittlich monatliche Betreuungskosten von (gerundet) Fr. 770.00 pro Kind ([4x {Fr. 1'020.00 + Fr. 350.00} + Fr. 685.00] / 4 Monate / 2 Kinder) zu berücksichtigen. In den darauf folgenden Phasen sind mangels deren effektiven Anfalls keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen; auch nicht ab dem Zeitpunkt, wo dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird (E. 10.6.1.5 oben), zumal der Beklagte die Kinder zuletzt von März 2025 (Kündigung sämtlicher Betreuung der Kinder durch die KITA) bis November 2025 (Beginn Arbeitslosigkeit) trotz Arbeitstätigkeit während seinen Betreuungszeiten gerade nicht kostenfällig fremd betreuen liess. Vor diesem Hintergrund sind keine Hinweise ersichtlich, wonach es dem Beklagten auch zukünftig nicht möglich sein sollte, trotz Arbeitstätigkeit auf eine kostenfällige Fremdbetreuung zu verzichten.
Im vorliegend relevanten Zeitraum wurden dem Beklagten im Rahmen seiner Anstellung bei der O._____ Beiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung ausbezahlt (Child Care). Diese Beiträge sind bei der Festlegung der vorstehenden, im Bedarf der Kinder zu berücksichtigenden KITA- Kosten nicht zu veranschlagen, da beim Beklagten vom Einkommen bei O._____ inkl. "Child Care" ausgegangen wird (E. 10.6.1.3 oben).
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 der Abteilung Steuern der Gemeinde S._____ wurde dem Beklagten von Januar bis September 2024 für beide Söhne ein Unterstützungsbeitrag gemäss Kinderbetreuungsreglement von Fr. 2'233.30 bewilligt (Beilage 16 zur Berufungsantwort). Mangels gegenteiliger Ausführungen und Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Beklagte im vorliegend relevanten Zeitraum (rund) ab September 2024 (E. 4 oben) weiterhin Unterstützungsbeiträge von im Monatsdurchschnitt rund Fr. 250.00 erhalten hat. Der Einfachheit halber ist dieser Betrag je hälftig mit je Fr. 125.00 bei beiden Söhnen in Anschlag resp. von den jeweiligen Betreuungskosten in Abzug zu bringen.
Die KITA-Kosten werden dem Unterhaltsanteil des Beklagten angerechnet (E. 10.10.3 unten). Für deren zusätzliche Berücksichtigung als Schulden (vgl. Beilage 1 zur Berufungsantwort des Beklagten [Vereinbarung / Tilgungsplan mit der AJ._____ vom 25. Oktober 2024) bleibt kein Raum.
10.7.3.2.2. Spielgruppe D._____ D._____ besucht seit Sommer 2024 2x wöchentlich die Spielgruppe, was nachweislich (Beilagen 62 f. zur Berufung der Klägerin [Rechnungen];
Beilage 4 zur Eingabe der Klägerin vom 31. Januar 2025 sowie Beilage 1 zur Berufungsantwort der Klägern [Belastungsanzeige M._____ vom 16. Dezember 2024]) pro Semester mit Fr. 800.00 resp. monatlich mit Fr. 133.35 zu Buche schlägt (Berufung der Klägerin, S. 55; Eingabe der Klägerin vom 5. Januar 2026, S. 9). Der Beklagte bestreitet diese von der Klägerin geltend gemachten Kosten nicht. Die Spielgruppe sei "zweifellos eine wertvolle und sinnvolle Aktivität" (Berufungsantwort, S. 53; Eingabe vom 23. März 2025, S. 25). Mit seinem Einwand, die Spielgruppe stelle heute keine zwingende Notwendigkeit dar, auch wenn sie in der Vergangenheit finanziert worden sei (Eingabe vom 6. Juni 2025, S. 20), ist der Beklagte nicht zu hören, zumal bei den vorliegenden guten finanziellen Begebenheiten mit beträchtlichen Überschüssen (vgl. E. 10.9.3 unten) einer Anrechnung dieser Fremdbetreuungskosten im Bedarf von D._____ nichts entgegensteht und es im wohlverstandenen Interesse von D._____ erscheint, diesen kurz vor seinem Kindergarteneintritt (vgl. unten) im kommenden Sommer in seinem gewohnten Umfeld, wozu auch die Betreuung in der Spielgruppe gehört, zu belassen.
D._____ wird im September 2026 fünf Jahre alt. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass er ab August 2026 in den Kindergarten eintreten und ab diesem Zeitpunkt die Spielgruppe nicht mehr besuchen wird. Um die Bildung einer weiteren Phase ab August 2026 zu vermeiden, sind die ab Januar 2025 (Beginn Phase 2) bis Juli 2026 bestehenden Spielgruppenkosten von total Fr. 2'533.65 (19 Monate à Fr. 133.35) auf die 15 Monate der Phasen 2 (Beginn: Januar 2025) bis 4 (Ende: März 2026) umzulegen bzw. ist D._____ in den Phasen 2 bis 4 je ein Betrag von monatlich Fr. 168.90 (Fr. 2'533.65 / 15) anzurechnen, wobei ab Phase 5 (Beginn: April 2026) keine Spielgruppenkosten mehr zu berücksichtigen sind.
10.7.3.2.3. Fazit Für C._____ resultieren somit in Phase 1 (bis Dezember 2024) anrechenbare Fremdbetreuungskosten von Fr. 645.00 (Fr. 770.00 – Fr. 125.00). Bei D._____ sind (rund) Fr. 778.00 (Fr. 770.00 + Fr. 133.35 – Fr. 125.00) in Phase 1 (bis Dezember 2024) und Fr. 168.90 in Phase 2 bis 4 (Januar 2025 bis März 2026 ) zu berücksichtigen.
10.7.3.3. Selbstgetragene Kinderkosten Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist zwar grundsätzlich nicht mehr vom Grundbetrag abgedeckt und als gemäss Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien zuschlagsberechtigt zu betrachten (BGE 129 III 242 E. 4.2 f.). Deren Berücksichtigung setzt aber voraus, dass unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien oder Franchise bevorstehen und dass die zusätzlichen Gesundheitskosten für eine notwendige und dringliche ärztliche Behandlung anfallen (vgl. anstelle vieler: Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2023.192 vom 26. Februar 2024 E. 7.2.1). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermochte die
Klägerin, die bei jedem Kind Fr. 50.00 für "selbstgetragene Krankheitskosten" (und im Rahmen der alternierenden Obhut bei der Zuweisung der Kinderkosten bei sich) berücksichtigt haben möchte (Berufung, S. 58 f.; Berufungsantwort, S. 18), nicht glaubhaft zu machen.
10.7.3.4. Zusammenfassend 10.7.3.4.1. C._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die familienrechtlichen Existenzminima von C._____ (vor Steuern) auf (gerundet) Fr. 1'422.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten 250.00, KVG Fr. 93.35, VVG Fr. 33.70, Fremdbetreuungskosten Fr. 645.00) bis 31. Dezember 2024 (Phase 1), Fr. 793.00 im Jahr 2025 (Phasen 2 und 3; neu: KVG Fr. 101.55, VVG Fr. 41.70; Wegfall Fremdbetreuungskosten) und Fr. 752.00 ab Januar 2026 (ab Phase 3; neu: VVG Fr. 0.00).
10.7.3.4.2. D._____ Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen belaufen sich die familienrechtlichen Existenzminima von D._____ (vor Steuern) auf (gerundet) Fr. 1'543.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkosten 250.00, KVG Fr. 93.35, VVG Fr. 21.80, Fremdbetreuungskosten Fr. 778.00) bis 31. Dezember 2024 (Phase 1), Fr. 946.00 im Jahr 2025 (Phasen 2 und 3; neu: KVG Fr. 101.55, VVG Fr. 25.40, Fremdbetreuungskosten Fr. 168.90), Fr. 920.00 von Januar bis März 2026 (Phase 4; neu: VVG Fr. 0.00) und Fr. 752.00 ab April 2026 (ab Phase 5; neu: Wegfall Fremdbetreuungskosten).
10.8. Steuern 10.8.1. Rechtliches Soweit es wie vorliegend die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das auch die Steuern umfassende familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. In den eherechtlichen Summarverfahren kann aber nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der Steuern vornimmt. Deren Einbezug kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung, welche ihrerseits auf Pauschalisierungen, Schätzungen und teilweise Hypothesen beruht (E. 10.2 oben), ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst. Was die im Barbedarf der Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (insbesondere. Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten; nicht aber sein Erwerbseinkommen oder der materiell für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhalt) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im (erweiterten) Bedarf des Kindes zu berücksichtigen. Sofern Unterhaltsbeiträge geleistet werden, ist bei getrennten Eltern mit zwei Haushalten, gemeinsamer Sorge und alternierender Obhut beim Elternteil, der die
Unterhaltszahlungen erhält, der Elterntarif anzuwenden. Werden Unterhaltsbeiträge festgelegt, sollen demjenigen Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge erhält, die vollumfänglichen Abzüge gewährt werden – ob eine alternierende Obhut vorliegt oder nicht, ist nicht entscheidend. Als Hilfsmittel dient (u.a.) der online-Steuerrechner des Kantons Aargau (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.228 vom 25. Juni 2025 E. 6.6.2 mit Hinweisen).
10.8.2. Grundlegendes Die Klägerin hat ihr Einkommen (§ 26 Abs. 1 StG), den Ehegattenunterhalt sowie die Kinderalimente für die Söhne (§ 32 Abs. 1 lit. f StG) zu versteuern. Sie wird zum Tarif B (mit Kindern) besteuert (Bericht des Bundesrates vom 8. Dezember 2017, Alternierende Obhut. Klärung der Rechtsgrundlagen und Lösungsvorschläge [Bericht Alternierende Obhut], Ziff. 4.4.1). Für die approximative Steuerberechnung ist von grob geschätzten Unterhaltsbeiträgen auszugehen. Der Beklagte kann den Ehegatten- und den Kinderunterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen (§ 33 Abs. 1 lit. e StG); er wird zum Tarif A besteuert. Der Beklagte hat sodann zwar den Eigenmietwert der von ihm bewohnten Liegenschaft (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) zu versteuern. Dieser wird jedoch zumeist durch die abzugsfähigen Hypothekarzinsen (§ 40 Abs. 1 lit. a StG) und den ebenfalls abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt (§ 39 Abs. 2 StG i.V.m. § 39 Abs. 5 und 6 StG) ausgeglichen, weshalb diese Positionen in der bei Eheschutzverfahren nicht exakt vorzunehmenden Steuerberechnung unberücksichtigt bleiben können. Beide Parteien können ihre Einzahlung in die Säule 3a (indirekte Amortisation) abziehen. Die Klägerin kann zwei Kinderabzüge (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 StG i.V.m. § 27 StV) vornehmen. Bei beiden Parteien ist ein Versicherungspauschalabzug zu berücksichtigen (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG). Abzuziehen sind bei beiden Parteien sodann die Berufsauslagen.
Über steuerbares Vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_214/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4) verfügen die Parteien nicht (Gesuchsbeilage 5).
10.8.3. Klägerin / Kinder Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen der Klägerin bewegt sich durchschnittlich über alle Phasen hinweg in der Grössenordnung von Fr. 84'000.00 (Erwerbseinkommen Fr. 4'000.00 x 12; approximativ geschätzte Kinderunterhaltsbeiträge: Fr. 1'000.00 x 12 x 2; approximativ geschätzte Ehegattenunterhaltsbeiträge: Fr.1'000.00 x 12). Das Verhältnis zwischen den Einkommen beträgt ca. 7/8 (Klägerin), 1/16 (D.) und 1/16 (C.) (Betreuungsunterhalt ist dem Einkommen der Klägerin zuzurechnen; vgl. E. 10.8.1 oben). Unter Berücksichtigung der Abzüge (Säule 3a: Fr. 6'500.00; Kinderabzüge: Fr. 18'600.00; Versicherungsabzug: Fr. 3'800.00; Berufskosten: Fr. 4'800.00 [vgl. Steuererklärung 2022 in Gesuchsbeilage 5]) ergibt sich für die Klägerin ein grob geschätztes
steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 50'000.00. Der Steuerkalkulator ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) von (rund) Fr. 3'000.00 (Grundlagen: Steuerjahr 2025; Steuertarif B; 100 % feuerwehrpflichtig; römisch-katholisch). Diese sind proportional (gerundet) mit Fr. 2'625.00 auf die Klägerin und mit Fr. 187.50 auf jeden Sohn aufzuteilen. Demnach ergeben sich für monatliche (gerundete) Steuern von Fr. 220.00 (Klägerin) und Fr. 15.00 (pro Sohn).
10.8.4. Beklagter Das grob geschätzte, steuerlich relevante Jahreseinkommen des Beklagten bewegt sich durchschnittlich über alle Phasen hinweg in der Grössenordnung von Fr. 142'000.00 (Erwerbseinkommen Fr. 11'850.00 x 12). Unter Berücksichtigung der Abzüge (approximativ geschätzte Kinderunterhaltsbeiträge von total Fr. 24'000.00; approximativ geschätzte Ehegattenunterhaltsbeiträge von total Fr. 12'000.00; Säule 3a: Fr. 6'500.00; Versicherungsabzug: Fr. 3'800.00; Berufskosten: Fr. 9'000.00 [vgl. Steuererklärung 2022 in Gesuchsbeilage 5]) ergibt sich für den Beklagten ein grob geschätztes steuerbares Jahreseinkommen von gerundet Fr. 87'000.00. Der Steuerkalkulator ermittelt dafür totale Steuern (Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern) von (rund) Fr. 14'150.00 (Grundlagen: Steuerjahr 2025; Steuertarif A; 100% feuerwehrpflichtig; konfessionslos), weshalb im Ergebnis die grob geschätzte Steuerlast des Beklagten auf 1'180.00 pro Monat festzusetzen ist.
10.9. Unterhaltsberechnung 10.9.1. Familienrechtliche Existenzminima inkl. Steuern Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien inkl. Steuern resp. der Barbedarf von D._____ und C._____ betragen damit (gerundet):
In Fr. Klägerin D._____ C._____ Beklagter Phase 1 (15.08.24 – 31.12.24) Fam. Bedarf vor Steuern resp. Barbedarf (D._____ und C._____ ) 4'383.00 1'543.00 1'422.00 4'680.00 Steuern 220.00 15.00 15.00 1'180.00 Total 4'603.00 1'558.00 1'437.00 5'860.00 Phase 2 (01.01.25 – 28.02.25) Fam. Bedarf vor Steuern resp. Barbedarf (D._____ und C._____ ) 4'498.00 946.00 793.00 4'922.00 Steuern 220.00 15.00 15.00 1'180.00 Total 4'718.00 961.00 808.00 6'102.00 Phase 3 (01.03.25 – 31.12.25) Fam. Bedarf vor Steuern resp. Barbedarf (D._____ und C._____ ) 4'498.00 946.00 793.00 4'922.00 Steuern 220.00 15.00 15.00 1'180.00 Total 4'718.00 961.00 808.00 6'102.00
Phase 4 (01.01.26 – 31.03.26) Fam. Bedarf vor Steuern resp. Barbedarf (D._____ und C._____ ) 4'523.00 920.00 752.00 4'922.00 Steuern 220.00 15.00 15.00 1'180.00 Total 4'743.00 935.00 767.00 6'102.00 Phase 5 (ab 01.04.26) Fam. Bedarf vor Steuern resp. Barbedarf (D._____ und C._____ ) 4'523.00 752.00 752.00 4'922.00 Steuern 220.00 15.00 15.00 1'180.00 Total 4'743.00 767.00 767.00 6'102.00
10.9.2. Betreuungsunterhalt Besteht bei einem Elternteil ein Überschuss und beim anderen Elternteil ein Manko, so ist zusätzlich zum Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. November 2024 E. 6.1). Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt setzt voraus, dass die betreuende Person ihre Lebenshaltungskosten nicht aus eigenen Mitteln decken kann (BGE 144 III 377) und dass das Manko mit der Kinderbetreuung zusammenhängt (HARTMANN, Betreuungsunterhalt – Überlegungen zur Methode der Unterhaltsberechnung, in: ZBJV 02/2017 [Band 153], S. 101). Bei mehreren Kindern eines Elternpaars wird der Geldbedarf zur Gewährleistung der Eigenbetreuung nach obergerichtlicher Praxis "gleichmässig" unter den Kindern aufgeteilt unter der Voraussetzung, dass die Kinder in einem vergleichbaren Umfang auf Betreuung angewiesen sind (vgl. Ziff. 2.6.1 der obergerichtlichen Unterhaltsempfehlungen; HARTMANN, a.a.O., S. 102; Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2020.1 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.5.2).
Die Klägerin vermag ihr familienrechtliches Existenzminimum (E. 10.9.1 oben) unstrittig betreuungsbedingt nicht aus eigenen Mitteln (E. 10.6.2 oben) zu decken. Der Beklagte hingegen ist leistungsfähig (E. 10.9.3 unten). Die Mankos der Klägerin von Fr. 1'143.00 (Fr. 4'603.00 – Fr. 3'460.00) bis am 31. Dezember 2024 (Phase 1), Fr. 1'258.00 (Fr. 4'718.00 – Fr. 3'460.00) vom 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025 (Phase 2), Fr. 718.00 (Fr. 4'718.00 – Fr. 4'000.00) vom 1. März 2025 bis 31. Dezember 2025 (Phase 3) und Fr. 743.00 (Fr. 4'743.00 – Fr. 4'000.00) ab 1. Januar 2026 (Phasen 4 und 5) stellen damit Betreuungsunterhalt dar, wobei diese Beträge D._____ und C._____ (unstrittig) je hälftig mit (gerundet) Fr. 572.00 (Phase 1), Fr. 629.00 (Phase 2), Fr. 359.00 (Phase 3) und Fr. 372.00 (Phasen 4 und 5) zuzuweisen sind, da mangels gegenteiliger Behauptungen von einem vergleichbaren Betreuungsaufwand für D._____ und seinen nur rund zwei Jahre älteren Bruder C._____ auszugehen ist.
10.9.3. Zu verteilende Überschüsse Von den Gesamteinkommen der Parteien verbleiben nach Deckung ihrer familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern), des ungedeckten Barbedarfs von D._____ und C._____ (inkl. Steuern) folgende Überschüsse:
In Fr. Phase 1 (15.08.24 – 31.12.24) Phase 2 (01.01.25 – 28.02.25) Phase 3 (01.03.25 – 31.12.25) Phase 4 (01.01.26 – 31.03.26) Phase 5 (ab 01.04.26) Einkommen Beklagter 12'135.00 12'135.00 12'135.00 11'600.00 11'850.00 + Einkommen Klägerin 3'460.00 3'460.00 4'000.00 4'000.00 4'000.00 + Kinderzulagen 400.00 430.00 430.00 430.00 430.00 – fam. rechtl. Existenzminimum Beklagter 5'860.00 6'102.00 6'102.00 6'102.00 6'102.00 – fam. rechtl. Existenzminimum Klägerin 4'603.00 4'718.00 4'718.00 4'743.00 4'743.00 – Barbedarf D._____ 1'558.00 961.00 961.00 935.00 767.00 – Barbedarf C._____ 1'437.00 808.00 808.00 767.00 767.00 Überschuss 2'537.00 3'436.00 3'976.00 3'483.00 3'901.00
10.9.4. Überschussverteilung 10.9.4.1. Vorinstanz / Parteien Die Vorinstanz hat die nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima (inkl. Steuern) verbleibenden Überschüsse nach dem Grundsatz von grossen und kleinen Köpfen zu 1/3 den Parteien und zu je 1/6 den beiden Söhnen zugewiesen. Dies blieb grundsätzlich unbeanstandet (Berufung der Klägerin, S. 59 f.; Berufung des Beklagten, S. 28). Der Beklagte scheint es allerdings unfair zu finden, dass er 100 % arbeiten "müsse" (Berufungsantwort, S. 53; Eingabe vom 23. März 2025, S. 25).
10.9.4.2. Rechtliches Vom Grundsatz, dass Überschüsse nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sind, kann bzw. muss das Gericht aufgrund der besonderen Konstellation des zu beurteilenden Falles abweichen. Unabhängig davon, ob der Grundsatz zur Anwendung gebracht oder hiervon abgewichen wird, hat das Gericht seinen diesbezüglichen Entscheid zwingend zu begründen, wobei es aber in erster Linie an den Parteien liegt, solche Gründe vorzubringen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Als mögliche Gründe für ein Abweichen fallen u.a. überobligatorische Arbeitsanstrengungen eines Elternteils (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2) in Betracht.
10.9.4.3. Keine Abweichung zugunsten des Beklagten Die Parteien praktizieren eine alternierende Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen (E. 6.5 oben), sodass dem Beklagten in Anwendung des Schulstufenmodells (BGE 144 III 481 Regeste) grundsätzlich nur ein Teilzeitpensum zumutbar wäre. Die für den Beklagten ermittelten Erwerbseinkommen (E. 10.6.1.3 bis E. 10.6.1.5 oben) übersteigen diese Pensen offensichtlich. Eine solche über das Schulstufenmodell hinausgehende Beschäftigungsquote ist zwar grundsätzlich als überobligatorische Arbeitsanstrengung zu qualifizieren (vgl. oben). Damit geht allerdings nicht in jedem Fall zwingend ein Abweichen vom Grundsatz der Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen einher. Der Beklagte war bereits vor der Trennung der Ehegatten in einem Vollpensum beschäftigt, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er nun eine bedeutende Mehrleistung erbringen sollte, welche bei der Überschussverteilung zwangsläufig berücksichtigt werden müsste. Im Übrigen ist er deutlich leistungsfähiger als die Klägerin. Seine Situation ist nicht vergleichbar mit jener eines hauptbetreuenden Elternteils, der einem überobligatorischen Arbeitspensum nachgeht und nebst dem Natural- auch an den Geldunterhalt der Kinder beitragen muss, da er finanziell besser gestellt ist als der nicht betreuende Elternteil, da jener den Kindesunterhalt nicht allein zu tragen vermag. In einer solchen Konstellation wäre den überobligatorischen Arbeitsanstrengungen im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen, um den betreuende Elternteil nicht über Gebühr durch Leistung von Erwerbstätigkeit, Naturalund Geldunterhalt zu belasten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2).
10.9.4.4. Überschussverteilung Nach dem "Kopfprinzip" (E. 10.9.4.2 oben) betragen die Überschüsse:
In Fr. (gerundet) Phase 1 (15.08.24 – 31.12.24) Phase 2 (01.01.25 – 28.02.25) Phase 3 (01.03.25 – 31.12.25) Phase 4 (01.01.26 – 31.03.26) Phase 5 (ab 01.04.26) Überschuss 2'537.00 3'436.00 3'976.00 3'483.00 3'901.00 Parteien je 1/3 846.00 1'145.00 1'325.00 1'161.00 1300.00 Kinder je 1/6 423.00 573.00 663.00 581.00 650.00
10.10 Kinderunterhalt 10.9.5. Gebührender Barunterhalt Der gebührende Barunterhalt (Barbedarf [E. 10.9.1 oben] + Überschussanteil [E. 10.9.4.4 oben] – Kinderzulage [E. 10.6.3 oben]) von D._____ und C._____ beträgt:
In Fr. (gerundet) Phase 1 (15.08.24 – 31.12.24) Phase 2 (01.01.25 – 28.02.25) Phase 3 (01.03.25 – 31.12.25) Phase 4 (01.01.26 – 31.03.26) Phase 5 (ab 01.04.26) D._____ Barbedarf 1'558.00 961.00 961.00 935.00 767.00 Überschussanteil 423.00 573.00 663.00 581.00 650.00
abzgl. Kinderzulage
C._____ Barbedarf 1'437.00 808.00 808.00 767.00 767.00 Überschussanteil 423.00 573.00 663.00 581.00 650.00 abzgl. Kinderzulage
10.9.6. Aufteilung 10.9.6.1. Rechtliches Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Kinderunterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt (gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB).
Soweit die Eltern getrennt leben, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat.
Betreuen die Eltern ein Kind unter ihrer alternierender Obhut je hälftig, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit für den Barbedarf des Kindes aufzukommen haben (BGE 147 III 265 E. 5.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3 und 5A_855/2021 vom 27. April 2022, in: FamPra.ch 3/2022 Nr. 48 S. 728 f.). Verfügen beide Elternteile über einen Überschuss, so haben sie somit bei alternierender Obhut zu gleichen Teilen im Verhältnis der Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufzukommen. Sinnvoll ist es dabei, auf das Verhältnis der Überschüsse (Einkommen abzgl. familienrechtlicher, angemessener Grundbedarf) bei beiden Unterhaltspflichtigen abzustellen (SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm., a.a.O., N. 49 zu Art. 285 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 ZGB). Verbleibt nur einem Elternteil ein Überschuss, muss dieser (ungeachtet der alternierenden Obhut) unter Wahrung seines eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BGE 135 III 66) alleine für den Barbedarf des Kindes aufkommen.
10.9.6.2. Alternierende Obhut Die Klägerin verfügt in allen Phasen über ein Manko (E. 10.9.2 oben) und kann sich damit (nebst Beisteuerung der von ihr bezogenen Kinderzulagen; E. 10.6.3 oben) nicht am ungedeckten Barunterhaltsbedarf (E. 10.10.1 oben) der Söhne D._____ und C._____ beteiligen. Für diesen hat allein der Beklagte, der auch in diesem Zeitraum über Überschüsse verfügt,
aufzukommen, entweder, indem er ihn direkt trägt (während seiner Betreuungszeiten) oder durch Zahlung von Kinderunterhalt an die Klägerin.
10.9.7. Anrechnung Kinderkosten Da die bei den beiden Elternteilen jeweils tatsächlich anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es bei alternierender Obhut weiter einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen i.S.v. Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1 und 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Soweit sich die Eltern über die direkte Tragung bzw. Bezahlung der genannten Rechnungen für Barauslagen nicht geeinigt haben, setzt die gerichtliche Anordnung von Zahlungen von einem Elternteil an den anderen voraus, dass auch gerichtlich geregelt wird, welcher Elternteil diese Kosten zu bezahlen hat. Ergibt sich, dass der eine Elternteil tatsächlich mehr leistet (während der laufenden Obhutsausübung anfallende und direkt getragene Kosten sowie zusätzliche, nicht unmittelbar im Verlauf der Obhutsausübung anfallende Zahlungen), als er den massgeblichen Kriterien folgend tragen müsste, hat der andere Elternteil an ihn eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Diese ist als Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.138 vom 26. Februar 2024 E. 6.3.1).
An ihren anteiligen Unterhalt für D._____ und C._____ leistet die Klägerin je Fr. 125.00 Wohnkosten (E. 10.1 und E. 10.7.2.1 oben). Die Grundbeträge der Kinder und deren Überschussanteile sind bei alternierender Obhut den Eltern praxisgemäss im Verhältnis ihrer Betreuungsanteile zuzuweisen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2025.59 vom 27. August 2025 E. 10.1), was die Klägerin grundsätzlich zurecht vorbringt (Berufung, S. 50). Mit Betreuungsanteilen von 52 % (Beklagter) und 48 % (Klägerin) (E. 6.6.5 oben) rechtfertigt sich im vorliegenden Summarverfahren eine je hälftige Aufteilung der Grundbeträge (also pro Sohn je Fr. 200.00). Ebenso ist der Klägerin der jeweilige Überschussanteil der Kinder (E. 10.9.4.4 oben) je zur Hälfte zuzuweisen. Die Klägerin kommt sodann noch für die Kosten von D._____ Spielgruppe auf (E. 10.7.3.2.2 oben); für die KITA-Kosten hat der Beklagte aufzukommen (E. 10.7.3.2.1 oben). Die Steuern der Kinder (E. 10.8.3 oben) sind der Klägerin
zuzuordnen und (entgegen der Vorinstanz) nicht auf die Parteien aufzuteilen (vgl. Berufung der Klägerin, S. 57). Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin an den Barunterhalt der beiden Söhne somit folgende Beträge zu bezahlen (gerundet):
In Fr. Phase 1 (15.08.24 – 31.12.24) Phase 2 (01.01.25 – 28.02.25) Phase 3 (01.03.25 – 31.12.25) Phase 4 (01.01.26 – 31.03.26) Phase 5 (ab 01.04.26) D._____ Grundbetrag (1/2) 200.00 Wohnkostenanteil 125.00 Spielgruppe 133.00 169.00 169.00 169.00 0.00 Steuern 15.00 15.00 15.00 15.00 15.00 Überschussanteil (1/2) 212.00 287.00 332.00 291.00 325.00 abzgl. Kinderzulage 200.00 215.00 215.00 215.00 215.00 Total 485.00 581.00 626.00 585.00 450.00
C._____ Grundbetrag (1/2) 200.00 Wohnkostenanteil 125.00 Steuern 15.00 15.00 15.00 15.00 15.00 Überschussanteil (1/2) 212.00 287.00 332.00 291.00 325.00 abzgl. Kinderzulage 200.00 215.00 215.00 215.00 215.00 Total 352.00 412.00 457.00 416.00 450.00
Zusammenfassend hat der Beklagte der Klägerin folgende Beträge an D._____ und C._____ Unterhalt zu bezahlen (gerundet):
In Fr. Phase 1 (15.08.24 – 31.12.24) Phase 2 (01.01.25 – 28.02.25) Phase 3 (01.03.25 – 31.12.25) Phase 4 (01.01.26 – 31.03.26) Phase 5 (ab 01.04.26) D._____ Barunterhalt 485.00 581.00 626.00 585.00 450.00 Betreuungsunterhalt 572.00 629.00 359.00 372.00 372.00 Total (gerundet) 1'055.00 1'210.00 985.00 955.00 820.00
C._____ Barunterhalt 352.00 412.00 457.00 416.00 450.00 Betreuungsunterhalt 572.00 629.00 359.00 372.00 372.00 Total (gerundet) 925.00 1'040.00 815.00 790.00 820.00
Die Kinderzulagen sind vom Beklagten zusätzlich an die Klägerin zu überweisen, sofern die Klägerin die Kinderzulage nicht (mehr) direkt bezieht.
10.9.8. Fazit Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin in punkto Kinderunterhalt (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. Berufungsanträge des Beklagten, Prozessgeschichte Ziff. 2.3 oben).
10.10. Ehegattenunterhalt Der persönliche Unterhaltsanspruch der Klägerin entspricht ihrem anteiligen Überschussanteil (E. 10.9.4.4 oben):
In Fr. Phase 1 (15.08.24 – 31.12.24) Phase 2 (01.01.25 – 28.02.25) Phase 3 (01.03.25 – 31.12.25) Phase 4 (01.01.26 – 31.03.26) Phase 5 (ab 01.04.26) Ehegattenunterhalt (gerundet) 845.00 1'145.00 1'325.00 1'160.00 1'300.00
Dies führt zur teilweisen Gutheissung sowohl der Berufung des Beklagten als auch derjenigen der Klägerin in punkto Ehegattenunterhalt.
Berechnungsgrundlagen Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima der Parteien in der bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 7 anzupassen resp. überhaupt zu erfassen, besteht nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 7); insoweit ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen (Art. 301a ZPO).
Gütertrennung In seiner Eingabe vom 30. Juni 2025 (S. 8) und damit erst Monate nach Ablauf der Berufungsfrist beantragte der Beklagte die Gütertrennung. Darauf ist nicht einzutreten, zumal in diesem Punkt der angefochtene Entscheid – die Vorinstanz hat das Begehren der Klägerin abgewiesen – unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 2.1 oben).
Scheidungsbegehren Mit Eingaben vom 30. Juni 2025 und 18. November 2025 beantragte der Beklagte die "ausserordentliche Scheidung gemäss Art. 115 ZGB". Darauf ist mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen, also zuständig für Berufungen (Art. 308 ZPO) und Beschwerden (Art. 319 ZPO), nicht für die erstmalige Durchführung eines Scheidungsverfahrens.
Vorsorgliche Massnahmen Mit vorliegendem Entscheid werden die Gesuche der Parteien um Erlass von vorsorglichen Massnahmen während des Berufungsverfahren (vgl. bspw. Eingabe der Klägerin vom 7. Mai 2025 sowie Eingaben des Beklagten 18. November 2025 und 19. Dezember 2025) gegenstandslos.
Kosten Mit ihrem Hauptanliegen (dem gleichzeitig gewichtigsten Antrag im ganzen Berufungsverfahren) – der Zuweisung der Alleinobhut über die Kinder an
sie – unterliegt die Klägerin. Im Unterhaltspunkt, betreffend Anpassung der Betreuungsregelung und bezüglich Anordnung einer Kindsschutzmassnahme obsiegt die Klägerin teilweise. Der Beklagte dringt mit Anträgen zum Unterhalt nicht und mit seinen zahllosen weiteren (überwiegend kleineren und generell geringer zu gewichtenden) Anliegen nur marginal durch. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Parteien die obergerichtliche Spruchgebühr, die für den aussergewöhnlich hohen und von den etlichen Eingaben der Parteien verursachten Aufwand auf Fr. 6'000.00 festgesetzt wird (Art. 95 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebührD; zwei Berufungen), ausgansgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO) je zur Hälfte mit je Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
1.1. In teilweiser Gutheissung sowohl der Berufung der Klägerin als auch derjenigen des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 19. September 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:
2.1. Die eheliche Liegenschaft am [...] in [...] S._____ wird dem Beklagten zur Benützung zugewiesen [unverändert].
2.2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen der Liegenschaft, die Nebenkosten sowie den kleinen Unterhalt (Grenzbetrag Fr. 300.00) zu bezahlen [unverändert].
2.3. Der Beklagte wird verpflichtet, die direkten Amortisationszahlungen von jeweils vierteljährlich Fr. 850.00 für die UBS-Festhypothek Nr. aaa. und von jeweils vierteljährlich Fr. 900.00 für die UBS-SARON Hypothek Nr. bbb. für die Liegenschaft am [...] in [...] S._____ zu bezahlen.
2.4. Der Beklagte und die Klägerin werden verpflichtet, die indirekte Amortisation von jährlich Fr. 13'000.00 für die UBS-SARON Hypothek Nr. bbb. auf das verpfändete H._____ Vorsorgekonto /-Depot jeweils zur Hälfte zu übernehmen.
3.2. Die Betreuung der beiden Söhne ist wie folgt geregelt:
3.3. Die Betreuung der beiden Söhne während den Ferien und an Feiertagen ist wie folgt geregelt:
Die Eltern betreuen die Kinder während der Schulferien je zu Hälfte (davon maximal zwei Wochen zusammenhängend).
Die Eltern sprechen die Ferienregelung jeweils im Dezember jedes Jahres für das kommende Jahr ab, diejenige für das Jahr 2026 bis Ende März 2026.
Die Parteien sind verpflichtet, a) sich gegenseitig ihre Reisedestination (Flugtickets und Hotelbuchung) und Reisedaten in Bezug auf die Ferien mit den Kindern bis 4 Wochen vor Ferienantritt mitzuteilen, und (sofern erforderlich) b) allfällige Zustimmungserklärungen für Ferien der Kinder mit dem anderen Elternteil zu unterzeichnen, sofern es sich bei der Feriendestination um kein Land handelt, bezüglich welchem das EDA von touristischen oder anderen nicht dringlichen Reisen abrät.
3.3. Die Betreuung während den folgenden Festtagen findet alternierend nach geraden und ungeraden Jahreszahlen statt.
Der Beklagte betreut die beiden Söhne jeweils:
In ungeraden Jahren:
In geraden Jahren:
Die Klägerin betreut die beiden Söhne jeweils:
In geraden Jahren:
In ungeraden Jahren:
3.4. Die Parteien tragen jeweils die während der Betreuung direkt anfallenden Kosten für die Verpflegung und Versorgung der Kinder [unverändert].
4.2. 4.2.1. Für C._____ und D._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet.
4.2.2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____ wird mit dem Vollzug der Beistandschaft beauftragt, wobei der Aufgabenbereich der Beistandsperson die Wahrung von Interesse und Wohl der Kinder sowie insbesondere folgende Aufgabenbereiche umfasst:
bis 31. Dezember 2024: Fr. 1'055.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 572.00)
von 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025: Fr. 1'210.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 629.00)
von 1. März 2025 bis 31. Dezember 2025: Fr. 985.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 359.00)
von 1. Januar 2026 bis 31. März 2026: Fr. 955.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 372.00)
ab 1. April 2026: Fr. 820.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 372.00)
Die Kinderzulage ist zusätzlich an die Klägerin zu überweisen, sofern diese die Kinderzulage nicht direkt bezieht.
5.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von Sohn C._____ (für die Betreuung durch die Klägerin) mit Wirkung ab dem 15. August 2024 (pro rata temporis) monatlich im Voraus folgende Beiträge zu bezahlen:
bis 31. Dezember 2024: Fr. 925.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 572.00)
von 1. Januar 2025 bis 28. Februar 2025: Fr. 1'040.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 629.00)
von 1. März 2025 bis 31. Dezember 2025: Fr. 815.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 359.00)
von 1. Januar 2026 bis 31. März 2026: Fr. 790.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 372.00)
ab 1. April 2026: Fr. 820.00 (inkl. Anteil Betreuungsunterhalt von Fr. 372.00)
Die Kinderzulage ist zusätzlich an die Klägerin zu überweisen, sofern diese die Kinderzulage nicht direkt bezieht.
5.3. Der Beklagte wird verpflichtet, nebst den für die Betreuung durch ihn bei ihm direkt anfallenden Kosten die folgenden Kosten der Kinder zu bezahlen:
Klägerin:
Fr. 3'460.00 bis 28. Februar 2025 Fr. 4'000.00 ab 1. März 2025
Beklagter: Fr. 12'135.00 bis 31. Dezember 2025 Fr. 11'600.00 vom 1. Januar 2026 bis 31. März 2026 Fr. 11'850.00 ab 1. April 2026
C._____ und D._____ (Kinderzulagen): je Fr. 200.00 bis 31. Dezember 2024 je Fr. 215.00 ab 1. Januar 2025
1.2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 6'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 3'000.00 auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Hess