Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2023.84 / / nl (SG.2023.97) Art. 99
Entscheid vom 24. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus
Gesuchsteller A._____, [...]
Gegenstand Insolvenzerklärung
Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 21. März 2023 beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG (Insolvenzerklärung).
Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 3. April 2023:
" 1. Das Konkursbegehren des Gesuchstellers vom 21. März 2023 wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 4'000.00 verrechnet. Dem Gesuchsteller steht ein Betrag von Fr. 3'800.00 aus der Restanz seines Kostenvorschusses zu.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihm am 6. April 2023 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 25. April 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" Dem Antrag der Konkurseröffnung gegen A._____, [...] sei zuzusprechen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."
Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Art. 191 Abs. 1 SchKG). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG besteht (Art. 191 Abs. 2 SchKG). Der Entscheid kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG; ALEXANDER BRUNNER/FELIX H. BOLLER/EUGEN FRITSCHI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 30 zu Art. 191 SchKG).
Gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern still. Dieser Fristenstillstand gilt jedoch nicht im summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen (Art. 145 Abs. 3 ZPO).
Vorliegend ist ein summarisches Verfahren gegeben. Betreibungsrechtliche Angelegenheiten, die nach Art. 251 ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind, unterliegen den Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand. Dies gilt sowohl für die Klagefristen des erstinstanzlichen Verfahrens als auch für die Rechtsmittelfristen, und zwar unabhängig davon, ob sich die Rechtsmittelfristen aus der ZPO oder aus dem SchKG ergeben (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 11b zu Art. 174 SchKG). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Anwendung von Art. 63 SchKG das Vorliegen einer Betreibungshandlung i.S.v. Art. 56 SchKG voraus (BGE 143 III 149 = Pra 2018 Nr. 29 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1). In casu ist im Entscheid der Vorinstanz keine Betreibungshandlung zu erblicken. Dieser wurde dem Gesuchsteller am 6. April 2023 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist eigentlich am 17. April 2023 abgelaufen und die am 25. April 2023 erhobene Beschwerde verspätet erfolgt wäre.
Es wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides aber fälschlicherweise auf die Betreibungsferien hingewiesen. Daher durfte der Gesuchsteller darauf vertrauen, dass die Zustellung erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien ihre Wirkungen entfaltet (JEAN-DANIEL SCHMID/THOMAS BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 51 zu Art. 56 SchKG), also am 17. April 2023. Er durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeeinreichung bis zum 27. April 2023 möglich war, womit die Beschwerde vom 25. April 2023 als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat. Nachdem die Vorinstanz den Gesuchsteller nicht darauf hingewiesen hat, dass vorliegend ein Ausnahmefall nach Art. 145 Abs. 3 ZPO gegeben und das summarische Verfahren einschlägig ist, hat er darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerde am 25. April 2023 rechtzeitig erfolgt ist. Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen sind zu berücksichtigen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Konkursbegehrens dahingehend, dass der Gesuchsteller mit seinem monatlichen Einkommen von Fr. 5'920.00 und dem Notbedarf von Fr. 5'170.00 (Fr. 1'200.00 Grundbetrag, Fr. 300.00 Sozialzuschlag in Höhe von 25 %, Fr. 1'890.00 Miete inkl. Heiz- und Nebenkosten, Fr. 380.00 Krankenkassenprämien, Fr. 360.00 laufende Steuern, Fr. 840.00 Unterhaltsbeiträge zwei Kinder, Fr. 200.00 Krankenkassenprämien Kinder) einen monatlichen Überschuss von Fr. 750.00 erziele. Damit sei er in der Lage, innert drei Jahren rund ¾ des belegten Schuldenbetrages von Fr. 35'095.35 zu begleichen. Eine private Schuldenbereinigung gemäss Art. 333 ff. SchKG habe prospektiv durchaus Aussicht auf Erfolg.
Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe seine Schulden nicht vollständig berücksichtigt. Insgesamt beliefen sich diese auf Fr. 235'130.00. Der Schuldnerinformation des Betreibungsamtes R._____ vom 13. März 2023 liessen sich Schulden in Höhe von Fr. 20'909.00 entnehmen. Aus dem Verteilungsplan des Konkursamtes Aargau vom 5. Mai 2014 gingen offene Schulden (Verlustscheine) aus einem Konkurs in Höhe von Fr. 169'787.00 hervor. Überdies schulde er dem Steueramt des Kantons Aargau für die Jahre 2021 bis 2023 Fr. 44'434.00 an Steuern. Derzeit bestehe keine Möglichkeit auf einen Vergleich mit den Gläubigern. Der Gesuchsteller erziele zurzeit kein überschussbildendes Einkommen. Eine Sanierung, wie sie die Vorinstanz als möglich erachte, sei nicht durchführbar, da in der laufenden Sanierungsdauer von zwei bis drei Jahren jederzeit neue Gläubigerforderungen aus den Verlustscheinen zu erwarten seien.
Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1).
Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Antrag dazu nicht einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellt. Da die Insolvenzerklärung ein Konkursgrund ist und ein Konkursverfahren, wie erwähnt, in erster Linie auf Verteilung von Geld an Konkursgläubiger ausgerichtet ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG), ist eine Insolvenzerklärung nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde. Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch kein Institut kennt, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit einer Insolvenzerklärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkursverlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Vermögens ermöglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch liegen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1 m.w.H.).
Eine Person, deren Lohn bis auf das Existenzminimum gepfändet ist, kann nach der Konkurseröffnung wieder über ihren Lohn verfügen (BRUNNER/ BOLLER/FRITSCHI, a.a.O., N. 14 zu Art. 191 SchKG). Die Insolvenzerklärung, die der Schuldner vorlegt, um der Pfändung seines Lohns zu entgehen, stellt ein "in fraudum creditorum gemachtes Manöver" dar (BGE 145 III 26 E. 2.2). Demnach ist dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich.
Der Steuerveranlagung für das Jahr 2021 für ihn und seine nunmehr geschiedene Ehefrau liessen sich noch Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 2'349.00 entnehmen (Gesuchsbeilage 7, S. 5). Der Gesuchsteller reichte weder vor Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren Belege über aktuelle Kontoguthaben oder andere Vermögenswerte ein. Ebenso wenig machte er im vorinstanzlichen Verfahren oder beschwerdeweise Ausführungen über das Vorhandensein von Vermögenswerten. Der Gesuchsteller verfügt ausweislich der Akten über keinerlei Vermögen. Insbesondere aus dem Umstand, dass er auf dem bei der Vorinstanz eingereichten Formular "Gesuch um Konkurseröffnung (Insolvenzerklärung) für Privatpersonen" vom 21. März 2023 unter "Vermögenswerte (Sparhefte, Bankkonten, Wertschriften, Motorfahrzeuge, Lebensversicherungen etc.)" keine Eintragungen machte (act. 2), ist zu schliessen, dass er sich bei der Abgabe der Insolvenzerklärung des Fehlens jeglicher Aktiven bewusst war. Da voraussichtlich keine Aktiven vorhanden sein würden, die – nach Abzug der Kosten des Konkursverfahrens (Art. 262 SchKG) – die Forderungen der Gläubiger auch nur teilweise decken würden, ist davon auszugehen, dass am
Ende eines Konkursverfahrens nichts zu verteilen wäre, sondern sämtlichen Gläubigern für ihre Konkursforderungen lediglich ein Verlustschein ausgestellt würde (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Ein Konkurs würde den Gläubigern des Gesuchstellers mithin gar nichts bieten. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sein Konkursbegehren deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen (vgl. E. 3.1.1 hiervor).
Überdies lässt sich dem Gesuch um Konkurseröffnung entnehmen, dass über den Gesuchsteller bereits zweimal der Konkurs eröffnet wurde und zwar im Jahr 2008 und 2014. Er machte darin zudem geltend, dass ihn die Gläubigerforderungen aus dem Konkurs 2014 in eine ausweglose Situation gebracht hätten. Durch die alten Forderungen und die daraus resultierende Lohnpfändung habe er auch die aktuellen Steuerrechnungen nicht begleichen können. Bis auf die Forderung aus dem Konkurs habe er keine Rückstände gehabt. Da die Lohnpfändung nicht still erfolgt sei, sei ihm ein Monat nach deren Beginn aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (act. 3). Der Schuldner-Information des Betreibungsamtes R._____ vom 13. März 2023 lässt sich entnehmen, dass die Lohnpfändung weiterhin vollzogen wird (BB 3). Beschwerdeweise erwähnt er die Lohnpfändung ebenfalls als Belastung (Beschwerde, S. 2). Die Darlegungen des Gesuchstellers deuten darauf hin, dass er durch die Insolvenzerklärung der Pfändung seines Lohns zu entgehen versucht, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. E. 3.1.2 hiervor).
Da das Konkursbegehren rechtsmissbräuchlich gestellt wurde, ist dessen Abweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden und erübrigen sich Ausführungen zur Aussicht auf Sanierung. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr, die auf Fr. 300.00 festzusetzen ist (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. a GebV SchKG), zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Juli 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus