Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2023.82 / mg (SF.2023.28) Art. 80
Entscheid vom 26. Mai 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser
Gesuchstellerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Roger Müller, Rechtsanwalt, [...]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte mit Eingabe vom 22. März 2023 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gegen C. und D. ein und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Entscheid vom 3. April 2023 das Folgende:
" 1. Das Gesuch um vorprozessuale Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet."
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau setzte der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 17. April 2023 im Verfahren betreffend die Anfechtung der Vaterschaft (VF.2023.13) eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.00.
Gegen den ihr am 12. April 2023 zugestellten Entscheid vom 3. April 2023 erhob die Gesuchstellerin am 24. April 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" 1. Der Entscheid vom 3. April 2023 des Präsidiums des Familiengerichts am Bezirksgericht Aarau im Verfahren SF.2023.28 sei aufzuheben.
Es sei der Beschwerdeführerin für das Verfahren VF.2023.13 am Bezirksgericht Aarau betreffend Anfechtung der Vaterschaft die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von RA Roger Müller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerteilen.
Unter Kostenübernahme des Beschwerdeverfahrens durch den Staat.
Es sei der Beschwerdeführerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person von RA Roger Müller ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
Die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 26. April 2023 die aufschiebende Wirkung.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass sich die Anfechtungsklage der Gesuchstellerin und C. gegen den Kindsvater (D.) richte. C. habe sich aber als Beklagte am Prozess zu beteiligen. Folglich sei die falsche Partei eingeklagt worden und es sei mit der Abweisung der Klage zu rechnen, womit sie aussichtslos erscheine.
Die Gesuchstellerin macht mit Beschwerde geltend, dass das Deckblatt der Anfechtungsklage vom 22. März 2023 C. und D. als Beklagte bezeichne. Das Verfahren VF.2023.13 sei denn auch mit diesen Parteirollenverteilungen "eingeschrieben" worden.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führte, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).
Die Anfechtungsklage vom 22. März 2023 der Gesuchstellerin im Verfahren VF.2023.13 richtet sich gegen C. und D. als notwendige Streitgenossen, womit sie diesbezüglich nicht aussichtslos erscheint. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) und die Vorinstanz wird in einem neuen Entscheid über die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin zu befinden haben.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entscheidgebühr zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 24 EG ZPO). Der Kanton hat der Gesuchstellerin überdies die obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen, welche praxisgemäss auf Fr. 800.00 festzusetzen sind. Diese sind ihr durch die Bezirksgerichtskasse Aarau als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren entfallen, sodass das entsprechende Gesuch gegenstandslos geworden ist.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 3. April 2023 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Aarau zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Gerichtskasse Aarau wird angewiesen, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 auszurichten.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die
Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 26. Mai 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser