Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2023.78 (SF.2023.7) Art. 28
Entscheid vom 28. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden
Beklagter und Gesuchsteller B._____, [...]
Gesuchsgegner 1 C._____, Gerichtspräsident Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg
Gesuchsgegnerin 2
D._____, Gerichtsschreiberin Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg
Gegenstand Abänderung Eheschutzmassnahmen / Ausstand
Die Parteien heirateten am 16. Juli 2020 in [...]. Sie leben seit dem 15. Juni 2022 getrennt. Vor dem Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg ist derzeit ein Verfahren um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 9. August 2022 hängig (SF.2023.7).
Mit Verfügung vom 16. März 2023 ordnete der Präsident des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg u.a. superprovisorische Massnahmen an (Kontaktverbot) und gewährte der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Eingabe vom 29. März 2023 reichte der Beklagte beim Bezirksgericht Laufenburg ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten (C.) sowie die Gerichtsschreiberin (D.) des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg ein.
Der Präsident des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg verfügte am 30. März 2023:
" 1. Zustellung der Eingabe des Gesuchsgegners vom 29. März 2023 an die Gesuchstellerin zur Stellungnahme bis zum 18. April 2023
Die geltend gemachten Ausstandsgründe gegen den Gerichtspräsidenten C. werden bestritten.
Die geltend gemachten Ausstandsgründe gegen die Gerichtsschreiberin D. werden von dieser bestritten. Sie scheidet per 31. März 2023 als Gerichtsschreiberin aber ohnehin aus (Antritt einer anderen Stelle).
Nach Eingang der Stellungnahme bzw. nach Ablauf der Frist werden die Akten dem Bezirksgericht Laufenburg (Kollegialgericht) zum beschwerdefähigen Entscheid über die Ausstandsgründe zugestellt."
Mit Beschwerde vom 7. April 2023 (zwei Mal elektronisch eingereicht) stellte der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau (insgesamt) folgende Anträge:
" 1. Ich beantrage (!) einen anderen Richter und Gerichtsschreiber für diese und weitere Verfahren, "SF 2023.7 / Je" beim Bezirksgericht Laufenburg/AG. (BB 02)
Das bedeutet Ausstand für C. und ebenso für die Gerichtsschreiberin D..
Ich beantrage E. als Richterin in meinen und weiteren Verfahren beim Bezirksgericht Laufenburg /AG, weil z.B. die Scheidung noch ausstehend ist, per 16/06/2024.
Die Verfügung vom 30. März 2023 (BB 03), alternativ nur Punkt 4, sei vollumfänglich aufzuheben und durch eine Obergerichtsverfügung zu ersetzen.
Ich beantrage URP, da ich seit 2001 EL habe. Die gesamten Kosten sind vom Staat zu tragen, da meine Anträge in der Sache nicht überwiegend aussichtslos seien, wie die Schrift ja sage (ABB 05)."
Mit Eingabe vom 9. April 2023 reichte der Beklagte elektronisch eine als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe ein, wobei an den Anträgen und der Begründung der Beschwerde im Wesentlichen unverändert festgehalten wurde.
Mit Stellungnahme vom 27. April 2023 beantragte C., Präsident des Familiengerichts des Bezirksgerichts Laufenburg, die Abweisung des Ausstandsgesuchs.
Mit Stellungnahme vom 15. Mai 2023 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
" 1. Das Gesuch des Beklagten sei vollständig abzuweisen.
Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
In der Sache verlangt der Beklagte mit seinen Eingaben vom 7. bzw. 9. April 2023 im Wesentlichen, dass die am Verfahren SF.2023.7 beteiligten Gesuchsgegner in den Ausstand zu treten haben. Weiter wird die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 unter Ersetzung "durch eine Obergerichtsverfügung" verlangt. In der Begründung scheint sich der Beklagte mitunter auf den Standpunkt zu stellen, dass die Vorinstanz bzw. das Kollegialgericht nicht zur Beurteilung von Ausstandsgründen betreffend Gerichtspersonen der Vorinstanz zuständig sei (Beschwerde Ziff. 10).
Da der Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt, sind die Eingaben als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 30. März 2023 entgegenzunehmen. Weil die Vorinstanz noch nicht über den Ausstand der Gesuchsgegner entschieden hat und unter Berücksichtigung der Begründung des Beklagten, sind dessen Anträge Ziff. 1-3 zudem als Ausstandsgesuche gegen die Gesuchsgegner zu behandeln.
Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen mit Beschwerde anfechtbar, oder wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Weiter ist auf die Beschwerde nur bei Vorhandensein sämtlicher Prozessvoraussetzungen einzutreten. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (ZÜRCHER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 14 zu Art. 59 ZPO; ausführlich REETZ, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 30 ff. zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO).
Inwiefern durch die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder überhaupt ein Rechtsschutzinteresse des Beklagten gegeben ist, ist nicht ersichtlich. In der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung wird lediglich die Eingabe des Beklagten vom 29. März 2023 an die Klägerin zur Stellungnahme zugestellt (Ziff. 1), darauf hingewiesen, dass die Gesuchsgegner die geltend gemachten Ausstandsgründe bestreiten (Ziff. 2 und 3) und in Aussicht gestellt, dass nach Eingang der Stellungnahme [gemeint wohl der Klägerin] bzw. nach Ablauf der Frist die Akten dem Bezirksgericht Laufenburg (Kollegialgericht)
zum beschwerdefähigen Entscheid über die Ausstandsgründe zugestellt werden. Mit der angefochtenen Verfügung ist der Beklagte (noch) nicht beschwert. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2023 ist deshalb nicht einzutreten.
Weiter sind die Ausstandsgesuche des Beklagten zu beurteilen. Die Beurteilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (TAPPY, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 50 ZPO; WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO; KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO).
Über den Ausstand der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte hat (in erster Instanz) nicht das Obergericht zu entscheiden, sondern die Einzelrichterin oder der Einzelrichter (in Einzelrichterverfahren) oder das Gericht selbst (in den übrigen Verfahren) (§ 19 Abs. 1 lit. g EG ZPO). Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 ist mangels funktioneller Zuständigkeit somit nicht einzutreten. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Gesuch zufolge des erwähnten Austritts und Antritts einer anderen Stelle der Gesuchsgegnerin 2 per 31. März 2023 nicht ohnehin gegenstandslos wurde (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 3).
Zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Gesuchsgegner 1 ist das Obergericht hingegen zuständig, da dieser im vorinstanzlichen Verfahren als Einzelrichter amtet (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO).
Die Ausstandsgründe sind in Art. 47 ZPO geregelt. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Abs. 2).
Der Beklagte scheint der Ansicht zu sein, dass der Klägerin von der Vorinstanz zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei (Beschwerde Rz. 1). Weiter scheint der Beklagte geltend zu machen, dass die superprovisorische Massnahme mit Verfügung vom 16. März 2023 zu Unrecht angeordnet worden sei (Beschwerde Rz. 4 ff.). Weiter sei ihm vom
Gesuchsgegner 1 am 9. August 2022 [gemeint ist wohl die Einigungsverhandlung vor Vorinstanz im Eheschutzverfahren] der Mund verboten worden (Beschwerde Rz. 7). Weiter wirft der Beklagte dem Gesuchsgegner 1 vor, in "gröbste Willkür" verfallen zu sein, indem er mit Verfügung vom 30. März 2023 in Aussicht stellte, dass das Kollegialgericht über das Ausstandsgesuch befinden werde. Grobe Willkür erblickt der Beklagte auch darin, dass die Verfügung vom 30. März 2023 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe (Beschwerde Rz. 10).
Das Ausstandsgesuch ist offensichtlich unbegründet: Der Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter umfasst nicht auch die Garantie eines jederzeit fehlerfrei arbeitenden Richters. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler sind deshalb ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Solche Fehler können nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (WEBER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 4 zu Art. 47 ZPO, m.H. auf die Rechtsprechung). Davon abgesehen, dass somit selbst frühere inhaltlich falsche Entscheidungen nicht ohne Weiteres den Anschein der Befangenheit begründen würden, blieben die Vorbringen des Beklagten, soweit überhaupt nachvollziehbar, weitgehend unsubstantiiert und unbelegt. Darauf ist deshalb nicht näher einzugehen. Soweit der Beklagte dem Gesuchsgegner 1 weiter vorwirft, in "gröbste Willkür" verfallen zu sein, indem er mit Verfügung vom 30. März 2023 in Aussicht stellte, dass das Kollegialgericht über das Ausstandsgesuch befinden werde, ist er ebenfalls nicht zu hören. Der Hinweis der Vorinstanz mag zwar insofern inkorrekt gewesen sein, als gegen Ausstandsgesuche gegen Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter nicht das Kollegialgericht (unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds; vgl. § 19 Abs. 1 lit. d EG ZPO) entscheidet, sondern das Obergericht (vorstehend E. 3.2). Der Beklagte hat sein Ausstandsgesuch vom 29. März 2023 aber beim Bezirksgericht Laufenburg eingereicht, und nicht – korrekterweise – beim Obergericht. Anzumerken ist zudem immerhin, dass gemäss der zeitweiligen, durch den mittlerweile erfolgten Erlass von § 38 Abs. 1 lit. e GOG obsolet gewordenen Praxis (AGVE 2013 Nr. 70), die Zuständigkeit für Ausstandsentscheide gegen Gerichtspräsidenten als Einzelrichter beim Gesamtgericht des Bezirksgerichts lag. Grobe Willkür ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darin zu erblicken, dass die Verfügung vom 30. März 2023 keine
vom Beklagten bemängelten Verfügung um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO und nicht um einen Zwischen- oder Endentscheid. Prozessleitende Verfügungen bedürfen regelmässig, wie auch vorliegend, keiner Rechtsmittelbelehrung (STECK, in: BSK ZPO, a.a.O., N. 23 zu Art. 238 ZPO; vgl. auch die Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.5), zumal der Beklagte durch die Verfügung nicht beschwert war (vorstehend E. 2.2).
Soweit der Beklagte schliesslich die Einsetzung von Gerichtspräsidentin E. verlangt, besteht hierzu nach dem Gesagten weder Anlass, noch steht es den Parteien überhaupt offen, die Besetzung des Gerichts frei zu wählen. Auf das entsprechende Gesuch ist nicht einzutreten.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Ausstandsgesuche sind abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 2 VKD). Da die Anträge und die Begründung der Klägerin auf die Ausstandsgesuche gerichtet waren und ihr kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, ist ihr für das Beschwerdeverfahren keine separate Entschädigung zuzusprechen (zur Entschädigung für das Ausstandsverfahren sogleich).
Die Kosten für die Beurteilung der Ausstandsgesuche sind separat zu bestimmen und zu verlegen, da diese dem Rechtsmittelweg für das Ausstandsverfahren folgen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD) und dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte ist ausserdem zu verpflichten, der Klägerin ihre Parteikosten für das Ausstandsverfahren zu ersetzen. Die Grundentschädigung ist auf Fr. 484.00 festzusetzen (Fr. 1'210.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT], davon 40 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 50.00 und 7,7 % Mehrwertsteuer ist die Entschädigung somit gerichtlich auf gerundet Fr. 470.00 festzusetzen.
Der Beklagte beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Begehrensstellung nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ZPO). Nach dem Gesagten waren sowohl die Beschwerde des Beklagten wie auch dessen Ausstandsgesuche offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich sowohl für das Beschwerde- als auch das Ausstandsverfahren abzuweisen.
Die Klägerin stellte ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Grundsätzlich geht die aus der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) fliessende Pflicht zur Bevorschussung der Prozesskosten des anderen Ehegatten der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO vor (statt vieler BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Wie die Parteien übereinstimmend vorbringen (vgl. Beschwerdebeilage 5), bezieht der Beklagte hingegen Ergänzungsleistungen. Dieser kann seine Ausgaben mit seinem Einkommen somit nicht decken. Folglich dürfte er auch zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht in der Lage sein und erübrigt sich ein Antrag auf einen solchen offensichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2017 vom 18. Juli 2017 E. 3.1).
Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt; insoweit ist das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden.
Anders verhält es sich mit Bezug auf die Kosten für ihre Rechtsbeiständin (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zwar steht der Klägerin ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (oben, E. 6), der dazu bestimmt ist, die Kosten der berufsmässigen Vertretung abzudecken (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO, § 1 f. AnwT). Indessen verträgt es sich mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege – ausser allenfalls bei offensichtlich solventen Schuldnern – nicht, auf diese Weise das Inkassorisiko für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin auszulagern (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2).
Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt daher, dass wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen ist. Steht bereits im Zeitpunkt des Entscheides fest, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich ist, so kann die unentgeltliche Rechtsbeiständin bereits im laufenden Verfahren um Entschädigung aus der Gerichtskasse ersuchen. Andernfalls muss die unentgeltliche Rechtsbeiständin zunächst versuchen, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Gelingt dies nicht, so ist sie aus der Gerichtskasse zu entschädigen, sofern sie dem Gericht glaubhaft machen kann, dass sie versuchte, die Parteientschädigung einzubringen, dies aber
nicht gelang (§ 12 Abs. 1 AnwT; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2).
Insoweit die unentgeltliche Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse entschädigt wird, geht der Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Angesichts der bereits oben dargelegten finanziellen Situation des Beklagten, erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Parteientschädigung einbringlich ist. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich mit Bezug auf die Einsetzung der Rechtsanwältin der Klägerin als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu beurteilen.
Bei einem monatlichen Einkommen von knapp Fr. 3'000.00 und Ausgaben von monatlich Fr. 3'118.00 ist die Klägerin bedürftig, zumal sie auch nicht über Vermögen verfügt. Die Rechtsbegehren der Klägerin erweisen sich auch nicht als aussichtslos und eine Vertretung war angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse der Klägerin angezeigt (Art. 117. i.V.m. Art 118 Abs. 1 li. c ZPO). Folglich ist der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Ausstandsverfahren zu gewähren.
Das Obergericht erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 200.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Auf das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird nicht eingetreten.
Das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsverfahren wird abgewiesen.
Auf den Antrag um Einsetzung von Gerichtspräsidentin E. als Einzelrichterin wird nicht eingetreten.
Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren bewilligt und Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. Betreffend die Gerichtskosten wird das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Ausstandsverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Die Entscheidgebühr für das Ausstandsverfahren von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin für das Ausstandsverfahren eine richterlich auf Fr. 470.00 festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
treffend Dispositiv-Ziff. 1 des vorliegenden Entscheids]
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
treffend Dispositiv-Ziff. 2 des vorliegenden Entscheids]:
Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justizgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Aarau, 28. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser