Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.77 (SF.2022.50) Art. 64
Entscheid vom 20. September 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Advokatin, [...]
Beklagter B._____, [...] vertreten durch Pascal Schürch, Rechtsanwalt, [...]
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
A._____ (Klägerin) und B._____ (Beklagter) heirateten am tt.mm. 2006. Sie haben die zwei gemeinsamen Kinder C._____ (geb. tt.mm. 2008) und D._____ (geb. tt.mm. 2010).
Mit Eheschutzgesuch vom 7. Juli 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a. folgende Anträge:
" 5. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der beiden Kinder mit Wirkung ab Datum der Einreichung dieses Gesuches folgende monatliche und monatlich im Voraus zahlbare und fällige Beträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
C._____ mindestens CHF 859.00 D._____ mindestens CHF 757.00
Eine allfällige Anpassung dieses Rechtsbegehrens bleibt nach der Durchführung des Beweisverfahrens vorbehalten.
Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 400.00 ab Juni 2022 der Gesuchstellerin zu überweisen.
Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab Datum der Einreichung dieses Gesuchs an ihren persönlichen Unterhalt monatliche im Voraus zahlbare und fällige Beträge von mindestens CHF 35.00 zu bezahlen, festzusetzen gemäss dem richterlichen Beweisergebnis.
Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten (wie Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht etc.) hälftig zu beteiligen, nach Vorlage der Rechnung/Offerte, sofern die Kosten nicht durch Dritte gedeckt sind.
Mit Bezug auf die vorstehenden Rechtsbegehren Ziff. 4 -7 betreffend Kinder- und persönlichen Unterhalt bleibt die Abänderung dieser Rechtsbegehren nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.
[...]
Mit Stellungnahme vom 8. September 2022 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge:
" 5. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt der Kinder mit Wirkung ab 01.08.2022 monatlich vorschüssig je CHF 520.00 zu bezahlen. Er sei berechtigt zu erklären, die Unterhaltsbeiträge mit den ihm zustehenden persönlichen Unterhaltbeiträgen zu verrechnen.
[...]
Mit Eingaben vom 29. September 2022 und 22. Dezember 2022 nahm die Klägerin erneut zur Sache Stellung und reichte weitere Beweismittel ein.
Am 11. Januar 2023 fand vor dem Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, eine Verhandlung statt, anlässlich derer die Parteien Replik und Duplik erstatteten, eine Parteibefragung durchgeführt wurde und die Parteien einen Teilvergleich abschlossen.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2023 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, u.a. folgendes:
" 3. 3.1. 3.1.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____
3.1.2. Es resultiert in Phase 1 ein Fehlbetrag für die Deckung des gebührenden Unterhalts pro Kind von CHF 103.00 und in Phase 2 von CHF 7.00.
3.2. Ausserordentliche Kinderkosten (wie Zahlbehandlungen, Nachhilfeunterricht etc.) übernehmen die Parteien zu zur Hälfte, sofern die Kosten nicht durch Dritte gedeckt sind.
3.3. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die bereits geleisteten Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 7'500.00 an die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
3.4. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, an die Zahnarztrechnung von C._____ und an die Kosten für das Schneesportlager von D._____ total CHF 317.00 zu bezahlen, welche er mit den bereits bezahlten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 3.3. hiervor verrechnen darf.
Die Parteien werden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, für die Dauer von sechs Monaten regelmässige Termine für die Erziehungsberatung bei der Jugend- und Familienberatung des Bezirks Lenzburg bezüglich Umgang mit Elternkonflikten, dem Vollzug der Trennung und der konfliktfreien Umsetzung des persönlichen Verkehrs wahrzunehmen (Terminvorgabe durch die Jugend- und Familienberatung).
Im Übrigen wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. Der Vergleich lautet wie folgt:
Die Parteien vereinbaren das Getrenntleben.
Die eheliche Wohnung inkl. Hausrat an der [...] Q._____, wird für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen.
[...] Kinderbelange
[...] Kindesschutz
Die Parteien vereinbaren gemeinsam, den BMW [...] der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der Gesuchgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin die Autoschlüssel auszuhändigen.
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. "
Mit Entscheid vom 28. März 2023 berichtigte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, seinen Entscheid vom 2. Februar 2023 wie folgt:
" 1. Ziffer 3.1.1. des Urteilsdispositivs vom 2. Februar 2023 wird wie folgt berichtigt:
3.1. 3.1.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____
Gegen den ihm am 27. März 2023 in begründeter Form zugestellten Entscheid vom 2. Februar 2023 reichte der Beklagte fristgerecht am 6. April 2023 Berufung ein und stellte folgende Anträge (ZSU.2023.77):
" 1. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 3.1 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 02.02.2023 wie folgt zu ändern:
3.1. 3.1.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
3.1.2. Es resultiert in Phase 1 ein Fehlbetrag für die Deckung des gebührenden Unterhalts pro Kind von CHF 450.00 und in der Phase 2 von CHF 200.00.
In Gutheissung der Berufung seien Ziff. 3.2 und 3.4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 02.02.2023 ersatzlos aufzuheben.
In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 4 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 02.02.2023 wie folgt abzuändern:
4.1. Die Parteien werden gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angewiesen, für die Dauer von sechs Monaten regelmässige Termine für die Erziehungsberatung bei der Jugend- und Familienberatung [...] bezüglich Umgang mit Elternkonflikten, dem Vollzug der Trennung und der konfliktfreien Umsetzung des persönlichen Verkehrs wahrzunehmen (Terminvorgabe durch die Jugend- und Familienberatung).
4.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Elternkurs 'Kinder im Blick – ein Kurs für Eltern in Trennung ' zu besuchen. Sie hat sich innert 3 Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beim Familiengericht Lenzburg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über den Besuch des Kurses auszuweisen.
4.3. 4.3.1. Für die Kinder C._____ und D._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB errichtet.
4.3.2. Die Beistandschaft umfasst folgende Aufgabenbereich:
4.3.3. Der Gesuchstellerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, das Besuchsrecht des Vaters zu den Kindern C._____ und D._____ nicht zu vereiteln und aktiv zu fördern.
4.3.3. [recte: 4.3.4.] Die das Familiengericht Lenzburg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird mit dem Vollzug der Massnahme betraut.
Es sei dem Gesuchgegner/Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten. "
Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 28. April 2023 (Postaufgabe) die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. Weiter be-
antragte sie, es sei der Beklagte zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Gegen den ihm am 11. April 2023 zugestellten Entscheid vom 28. März 2023 reichte der Beklagte fristgerecht am 17. April 2023 Berufung ein und stellte folgende Anträge (ZSU.2023.80):
" 1. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 28.03.2023 im Verfahren SF.2022.50 vollumfänglich aufzuheben.
2.1. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 1 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 28.03.2023 im Verfahren SF.2022.50, mit dem Ziff. 3.1.1 des Urteilsdispositivs des Entscheids des Familiengerichts Lenzburg vom 02.02.2023 berichtigt wurde, wie folgt abzuändern:
3.1. 3.1.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
2.2. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 2 des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vom 28.03.2023 im Verfahren SF.2022.50, mit dem Ziff. 3.1.2 des Urteilsdispositivs des Entscheids des Familiengerichts Lenzburg vom 02.02.2023 aufgehoben wurde, wie folgt abzuändern:
3.1.2. Es resultiert in Phase 1 ein Fehlbetrag für die Deckung des gebührenden Unterhalts pro Kind von CHF 450.00 und in der Phase 2 von CHF 200.00.
Es sei dem Gesuchgegner/Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge 1. Das vorliegende Berufungsverfahren sei mit dem obergerichtlichen Verfahren ZSU.2023.74 betreffend das Urteil des Familiengerichts Lenzburg SF.2022.50 vom 02.02.2023 zu vereinen.
Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 29. April 2023 (Postaufgabe) wiederum die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. Weiter beantragte sie, es sei der Beklagte zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.00 zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ferner beantragte sie, die Verfahren ZSU.2023.80 und ZSU.2023.77 zu vereinigen.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 nahm der Beklagte nochmals zu beiden Verfahren Stellung und stellte folgende – teilweise geänderten – Anträge:
" 1. In Abänderung der Berufungsbegehren vom 06.04.2023 und 17.04.2023 sei Ziff. 3.1. des Entscheids des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg wie folgt neu zu fassen:
3.1. 3.1.1. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
3.1.2. Es resultiert in Phase 1 ein Fehlbetrag für die Deckung des gebührenden Unterhalts pro Kind von CHF 450.00 und in der Phase 2 von CHF 200.00.
1.2. Im Übrigen wird an den mit Berufung vom 06.04.2023 und 17.04.2023 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten.
Die mit Berufungsantwort der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten vom 28.04.2023 gestellten Rechtsbegehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Gesuchstellerin/Berufungsbeklagten. "
Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (Postaufgabe) beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufungen des Beklagten vom 6. April 2023 und 17. April 2023 sowie das Nichteintreten auf das geänderte Rechtsbegehren 1.1 der Eingabe vom 15. Mai 2023 des Beklagten, eventualiter dessen Abweisung. Ferner ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Sowohl das Verfahren ZSU.2023.77 als auch das Verfahren ZSU.2023.80 haben das Eheschutzverfahren SF.2022.50 des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Familiengerichts, zum Gegenstand. Beim Entscheid vom 28. März 2023 (obergerichtliches Verfahren ZSU.2023.80) handelt es sich um die Berichtigung des Entscheides vom 2. Februar 2023 (obergerichtliches Verfahren ZSU.2023.77). Aufgrund des engen Sachzusammenhangs sind die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen und es ist im vorliegenden Entscheid über beide in diesem Verfahren vom Beklagten erhobenen Berufungen zu entscheiden.
Gegen die angefochtenen Entscheide ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); sie hat Rechtsmittelanträge zu enthalten, was sich aus der Begründungspflicht ergibt (REETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016 [ZPO-Komm.], N. 34 zu Art. 311 ZPO mit div. Hinweisen). Geht es um eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich; dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3. und E. 4.5.; REETZ/THEILER, N. 34 zu Art. 311 ZPO mit div. Hinweisen). Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird
dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BU- CHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 E. 5). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_855/2017 E. 4.3.2, 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).
Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs.1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASEN- BÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N.0.4, 2.6, 3.47 und 5.63).
Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht allerdings in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 und 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 E. 4.4.2).
Der Beklagte hat mit seinen Berufungen die Ziffern 3./3.1/3.1.1, 3./3.1/3.1.2, 3.2, 3.4 (Kindesunterhalt und ausserordentliche Kinderkosten) und 4 (Kindesschutzmassnahmen) des Entscheids vom 2. Februar 2023 sowie Ziffer 1 des Entscheids vom 28. März 2023, mit welcher wiederum die Ziffer 3.1/3.1.1 des Entscheids vom 2. Februar 2023 angepasst wurde, angefochten. Insbesondere die mit Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids vom 2. Februar 2023 erfolgte Obhuts- und Besuchsrechtsregelung blieben unangefochten. Diese sind demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine Berufung ist innert der Berufungsfrist vollständig begründet einzureichen. Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel und werden weitere Eingaben eingereicht, dürfen diese Eingaben nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen, zu verbessern oder den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu erweitern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2012 E. 2.2).
Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der Kinder der Klägerin wie folgt:
Sie ging von zwei Phasen aus (E. 7.8.2): Phase 1: 1. August 2022 bis 31. August 2023 Phase 2: ab 1. September 2023 (Rückzahlung Darlehen)
Bei der Klägerin wurde in beiden Phasen von einem Einkommen von Fr. 3'128.00 und beim Beklagten von einem solchen von Fr. 4'500.00 (Phase 1) bzw. Fr. 4'000.00 (Phase 2) ausgegangen (E. 7.7 und 7.8). Den beiden Kindern rechnete die Vorinstanz die Kinderzulage von monatlich je Fr. 200.00 als Einkommen an (E. 7.9).
Die familienrechtlichen Existenzminima wurden wie folgt festgelegt:
Bei der Klägerin für Phase 1 auf Fr. 2'961.00 (recte: Fr. 2'980.00; Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'612.00 abzgl. Fr. 500.00 Wohnkostenanteil der Kinder; KVG: Fr. 204.00; Krankheitskosten: Fr. 45.00; Arbeitsweg: Fr. 150.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 169.00) und für Phase 2 auf Fr. 2'973.00 (recte: Fr. 2'957.00; neu: Steuern: Fr. 146.00 [E. 7.10.1 und 7.12.]).
Beim Beklagten für Phase 1 auf Fr. 2'885.00 (Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 765.00; KVG: Fr. 251.00; Arbeitsweg: Fr. 244.00; Steuern: Fr. 211.00; Amortisationszahlung: Fr. 564.00) und für Phase 2 auf Fr. 2'913.00 (neu: Steuern: Fr. 240.00 [E. 7.10., 7.10.3 und 7.12]).
Bei C._____ und D._____ für beide Phasen jeweils auf Fr. 861.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG: Fr. 86.35 abzgl. Prämienverbilligung Fr. 75.60 [E. 7.10.4]).
In der ersten Phase wurde auf eine Überschussverteilung verzichtet. In der zweiten Phase ergab sich – bei einem nach der Trennung aus dem Gesamteinkommen von Fr. 8'028.00 zu deckenden Gesamtnotbedarf von Fr. 7'568.00 – ein Überschuss von Fr. 420.00.
Dieser wurde nach grossen und kleinen Köpfen zu jeweils 2/6 den Ehegatten mit Fr. 140.00 und zu 1/6 mit Fr. 70.00 den beiden Kindern zugewiesen (E. 7.12.4.1).
Somit resultierten Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder von je Fr. 558.00 (Phase 1) bzw. Fr. 724.00 (Phase 2), wobei ein Manko von Fr. 103.00 (Phase 1) bzw. Fr. 7.00 (Phase 2) festgestellt wurde.
Mit Berichtigungsentscheid vom 28. März 2023 hielt die Vorinstanz fest, das Einkommen des Beklagten betrage in Phase 1 Fr. 4'500.00 (und nicht Fr. 4'000.00) und in Phase 2 Fr. 5'000.00 (nicht Fr. 4'500.00). Es resultierten Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder von je Fr. 728.00 (Phase 1) bzw. Fr. 813.00 (Phase 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindesunterhalt; Urteil des Bundesgerichts 5A_747/2020 E. 4.1.3). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der
Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und sind im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern, ferner eine (über die im betreibungsrechtlichen Grundbetrag inbegriffenen Auslagen für Telecom / Mobiliarversicherung [vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2022 E. 3.3] hinausgehende) Kommunikations- und Versicherungspauschale. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode ist gemäss Bundesgericht u.a. die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjährige Kinder) weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. BGE 5A_52/2021 E. 7.2). Limitiert werden kann etwa der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4 a.E.; Urteile des Bundesgerichts 5A_491/2020 E. 4.3.1, 5A_365/2019 E. 5.3). Keinen Anspruch auf einen Überschussanteil haben volljährige Kinder, die auch im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach der zweistufig-konkreten Methode ausschliesslich Anrecht auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 E. 8.4).
Der Beklagte bringt mit seiner Berufung vom 17. April 2023 vor (Rz. 11 ff.), die Vorinstanz hätte ihren Entscheid vom 2. Februar 2022 nicht berichtigen dürfen, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Das Gericht stelle das Gesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, dieses sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Vorliegend gehe aus den angefochtenen Entscheiden vom 28. März 2023 und 2. Februar 2023 hervor, dass sich die Überlegungen des Gerichts im Urteil niedergeschlagen hätten. Das Gericht habe nicht bloss eine Addition mit einer Subtraktion verwechselt, sondern den zugrundeliegenden Sachverhalt nach eigenen Angaben falsch festgestellt. So sei es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass sich das Einkommen des Beklagten reduzieren und nicht erhöhen werde. Dies gehe weiter als ein Rechenfehler. Eine Korrektur der zugrundeliegenden Überlegungen stelle eine Wiedererwägung und keine Berichtigung oder Erläuterung dar. Die Vorinstanz stelle im Entscheid vom 28. März 2023 in der Folge auch fest, dass es "fälschlicherweise von falschen Einkommenszahlen" des Beklagten ausgegangen sei. Es werde damit eingestanden, dass nicht ein Rechenfehler, sondern ein Überlegungsfehler vorliege. Zu dessen Korrektur stehe die Berichtigung nicht zur Verfügung. Die Vorinstanz habe den Berichtigungsentscheid am 28. März 2023 und damit noch vor Eingang des Berichtigungsgesuchs der Klägerin am 29. März 2023 gefällt. Die Vorinstanz habe damit von Amtes wegen ohne vorgängige Anhörung der Parteien berichtigt. Eine Berichtigung von Amtes wegen ohne Anhörung sei nur in offensichtlichen Fällen zulässig. Die Vorinstanz habe sodann zwischen der telefonischen Meldung des angeblichen Berichtigungsgrunds und dem Entscheid in der Sache keinen einzigen Tag verstreichen lassen. Der Versand des Entscheids habe jedoch noch über eine Woche warten können. Es wäre damit genügend Zeit verblieben, den Parteien innert kürzester Zeit eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Die Parteirechte des Beklagten seien in schwerer Weise verletzt worden und der angefochtene Entscheid [vom 28. März 2023] sei ersatzlos aufzuheben.
Ein gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheid kann unabhängig davon, ob er bereits formell rechtskräftig ist, vom erkennenden Gericht grundsätzlich nicht mehr geändert werden. Mit der Eröffnung des Endentscheids ist der Prozess für die betreffende Instanz erledigt, weshalb sie auf die Entscheidung nicht mehr zurückkommen kann. Will eine Partei geltend machen, der Entscheid beruhe auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder auf einer falschen Rechtsanwendung, so steht dafür das Rechtsmittel zur Verfügung. Die Wiedererwägung gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheide durch die entscheidende Instanz selber ist daher grundsätzlich unzulässig (vgl. STERCHI in: Berner Kommentar, BK – Berner Kommentar [BK], Bern 2012, N. 2 zu Art. 334 ZPO und N. 6 zu Art. 318
ZPO; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage 1979, S. 362 f.).
Eine Wiedererwägung wäre bei prozessleitenden Verfügungen und Entscheiden der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit ausnahmsweise zulässig. Darum ging es vorliegend aber nicht. Eine weitere Ausnahme besteht bei Revisionsgründen nach Art. 328 ZPO. Ein Zurückkommen auf den eröffneten Entscheid erlauben in einem gewissen Sinne auch die Rechtsbehelfe der Berichtigung und Erläuterung nach Art. 334 ZPO. Gegenstand der Berichtigung nach Art. 334 ZPO ist eine falsche Äusserung. Es handelt sich um einen Fehler im Ausdruck, nicht um einen solchen in der Willensbildung. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich nicht ableiten, dass es sich um ein offenkundiges Versehen handeln muss. Eine Berichtigung eines Entscheids kann erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unklar ist, wenn es Rechnungsfehler oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht. Die Berichtigung stellt nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche, indem das Dispositiv entsprechend geändert wird (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N 7 zu Art. 334 ZPO). Auf diesem Weg kann jedoch keine inhaltliche Änderung des Entscheides erreicht werden. Die Berichtigung ist nur möglich, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Die vorinstanzliche Vorgehensweise führte jedoch zu einer inhaltlichen Änderung des Urteils vom 2. Februar 2023. Dafür besteht unter dem Titel Erläuterung und Berichtigung kein Raum. Mit dem Entscheid vom 28. März 2023 ist die Vorinstanz in unzulässiger Weise auf ihren Entscheid vom 2. Februar 2023 zurückgekommen, womit die Berufung des Beklagten vom 17. April 2023 gutzuheissen und der Entscheid ersatzlos aufzuheben ist.
Zum Einkommen des Beklagten hielt die Vorinstanz fest (Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.8), dieser arbeite in einem 100 % Pensum bei der E._____ AG in Q._____. Die Arbeitgeberfirma habe dem Beklagten ein Personaldarlehen für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft gewährt. Die Amortisationsrate von Fr. 500.00 werde dem Beklagten bis zum 31. August 2023 direkt mit dem Lohn verrechnet, weshalb er lediglich Fr. 4'500.00 ausbezahlt erhalte. Da das Personaldarlehen unbestrittenermassen für die Kosten im Zusammenhang mit der Finanzierung der ehelichen Liegenschaft gebraucht worden sei, sei dies im Sinne von ehelichen Schulden zu berücksichtigen. Überdies bestreite die Klägerin weder das Einkommen des Beklagten noch die Berücksichtigung des Personaldarlehens, weshalb von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 4'500.00 (bis 31. August 2023) bzw. Fr. 4'000.00 (ab 1. September 2023) auszugehen sei.
Mit Berichtigungsentscheid vom 28. März 2023 hielt die Vorinstanz weiter fest, in Ziffer 3.1 des Urteilsdispositivs sei von falschen Zahlen ausgegangen worden. In Phase 1 verdiene der Beklagte netto Fr. 4'500.00 (nicht Fr. 4'000.00) und in Phase 2 Fr. 5'000.00 (nicht Fr. 4'500.00).
Zu seinem Einkommen bringt der Beklagte in seinen beiden Berufungen nicht ausdrücklich vor, wovon auszugehen sei. Es ist jedoch festzustellen, dass der Beklagte in einem 100 % Arbeitspensum bei der E._____ AG in Q._____ arbeitet (vgl. angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.8.1) und monatlich rund Fr. 4'500.00 ausbezahlt erhält. Die Arbeitgeberin gewährte dem Beklagten ein Personaldarlehen über Fr. 15'000.00 für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft, wobei dem Beklagten die monatliche Amortisationsrate von Fr. 500.00 im Zeitraum von März 2021 bis August 2023 direkt vom Lohn abgezogen wird (Gesuchsantwortbeilage 3, 4, 5, 6, 17 und 18). Wie von der Vorinstanz bereits korrekt festgestellt (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.8.2), dient dieses Personaldarlehen unbestrittenermassen der Finanzierung der ehelichen Liegenschaft, weshalb die Amortisationsrate im Sinne ehelicher Schulden zu berücksichtigen und von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'500.00 auszugehen ist.
Die Rückzahlung des Darlehens dauert bis August 2023 (vgl. Darlehensvertrag, Gesuchsantwortbeilage 6). Somit fällt ab September 2023 die Amortisationsrate von Fr. 500.00 weg, womit dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 5'000.00 ausbezahlt wird. Somit ist beim Beklagten vom nachfolgenden Einkommen auszugehen:
Wenn der Beklagte mit seiner Eingabe vom 15. Mai 2023 neu vorbringt, die erste Phase sei bis Ende Mai 2024 zu verlängern, da er erneut ein Darlehen bei seiner Arbeitgeberin aufgenommen habe, so ist er damit nicht zu hören. Grundsätzlich kann offen bleiben, ob eine Klageänderung vorliegend überhaupt möglich wäre, da der Antrag des Beklagten ohnehin abzuweisen wäre.
Persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten gehen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach und gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2012 E. 3.1). Der Beklagte hat am 6. April 2023 ein neues Darlehen über Fr. 4'500.00 aufgenommen, wobei dieses
von September 2023 bis Ende Mai 2024 mit monatlichen Amortisationszahlungen von Fr. 500.00 zurückzuzahlen ist (Beilage 15 zur Eingabe vom 15. Mai 2023). Wie er selbst ausführt und wie aus dem Darlehensvertrag hervorgeht, hat er dieses Darlehen zum Zweck der Tilgung von Kreditkartenschulden aufgenommen. Der Beklagte führt nicht näher aus, worum es sich bei diesen Kreditkartenschulden handle, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um seine persönlichen Schulden handelt, nicht jedoch um eheliche Schulden. Die erneute Aufnahme eines Personaldarlehens durch den Beklagten kann somit ohnehin nicht berücksichtigt werden, womit es bei den in E. 7.2 hiervor festgestellten Einkommenszahlen des Beklagten sein Bewenden hat.
Der Beklagte beanstandet die Höhe der der Klägerin angerechneten Wohnkosten sowie die Höhe des Wohnkostenanteils der Kinder der Parteien (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 7 bis 20). Die Vorinstanz komme zu Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'612.00, eine nachvollziehbare Berechnung finde sich in den Erwägungen nicht. Die Hypothekarzinsen betrügen in der Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 Fr. 1'608.95; monatlich seien Fr. 536.32 zu berücksichtigen. Die jährliche Prämie der Hausrats-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung betrage Fr. 532.51. Somit seien monatlich Fr. 44.38 zu berücksichtigen. Der Klagebeilage 6 seien Kosten für Elektrizität, Wasser, Abwasser und Kehricht von Fr. 550.00 für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 zu entnehmen. Da die Elektrizitätskosten im Grundbetrag enthalten seien, sei der Betrag um Fr. 205.00 (Position Elektrizität / Energie) zu korrigieren. Monatlich seien Nebenkosten im ausgewiesenen Umfang von Fr. 115.00 zu berücksichtigen. Für die Aargauische Gebäudeversicherung seien monatlich Kosten von Fr. 17.30 anzurechnen. Die Wohnkosten beliefen sich damit auf insgesamt Fr. 713.00 (Fr. 536.32 + Fr. 44.38 + Fr. 115.00 + Fr. 17.30).
Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort vom 27. April 2023 Rz. 11), die vom Beklagten berechneten Wohnkosten seien viel zu tief. Die Klägerin habe eine Wärmepumpe, weshalb ihr die vollen Stromkosten anzurechnen seien. Ausserdem berücksichtige der Beklagte zu Unrecht keine Rückstellungen für den notwendigen Unterhalt. Die Vorinstanz sei von monatlichen Hypothekarzinsen von Fr. 536.35 ausgegangen. Praxisgemäss würden die jährlichen Nebenkosten eines Einfamilienhauses mit 1 % des Werts der Liegenschaft veranschlagt. Der Kaufpreis der ehelichen Liegenschaft der Parteien habe Fr. 650'000.00 betragen. Wenn man als Nebenkosten 1 % annehme, betrügen diese jährlich Fr. 6'500.00, damit monatlich mindestens Fr. 541.65. Zusammen mit den Hypothekarzinsen resultiere ein Betrag von Fr. 1'078.00. Hinzuzurechnen seien Heizkosten von monatlich Fr. 148.35.
Für Rückstellungen für den Gebäudeunterhalt seien sodann jährlich mindestens Fr. 5'000.00 und monatlich Fr. 416.15 einzusetzen. Zusammen ergebe dies Wohnkosten von monatlich Fr. 1'653.00. Die Klägerin bezahle nun monatlich effektiv Fr. 550.00 Hypothekarzinsen. Ausserdem sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, die Hecke zu schneiden und den Garten zu pflegen, weshalb sie dafür einen Gärtner habe beauftragen müssen. Bei der beauftragten Firma handle es sich um die Firma des Bruders [der Klägerin]. Sie habe Fr. 400.00 bezahlen müssen. Zudem habe sie eine Grünabfuhr erworben in der Höhe von Fr. 70.00 pro Jahr. Für Radio- und Fernsehabgabe seien ihr zudem weitere Fr. 30.00 monatlich anzurechnen. Ferner bringt die Klägerin vor (Eingabe vom 30. Mai 2023 Rz. 14), die Klägerin hätte als alleinerziehende Erwachsene den [Grundbetrag] von Fr. 1'350.00 zu gut.
Die Vorinstanz stellte Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'612.00 fest und verwies dazu auf die Klagebeilagen 4, 5, 6 und 7 (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.10.1.2), ohne den Gesamtbetrag genauer zu begründen.
Gemäss Ziff. II./1. und 2. der SchKG-Richtlinien ist bei selbstbewohntem Wohneigentum der Liegenschaftsaufwand, bestehend aus Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten, einschliesslich der durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume, massgebend. Aus Klagebeilage 4 geht hervor, dass die Hypothekarzinsen für die Periode 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 total Fr. 1'608.95 und somit monatlich rund Fr. 536.30 betragen. Die jährliche Hausrat-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherung beträgt Fr. 533.66, damit monatlich Fr. 44.50 (Klagebeilage 5). Die Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft, inkl. Energiekosten für den Betrieb der Wärmepumpe, betrugen für das Jahr 2021 gemäss Abrechnung der Technischen Betriebe der Gemeinde Q._____ Fr. 2'285.44 (Klagebeilage 6). Dieser Abrechnung ist der konkrete Anteil der auf den Betrieb der Wärmepumpe zurückzuführenden Energiekosten nicht zu entnehmen. Nachdem die Parteien im Jahr 2021 rund 10'000.00 kWh Energie verbraucht haben und bei einem typischen Schweizer Haushalt von einem allgemeinen Stromverbrauch (ohne Energie für eine Wärmepumpe) von 5'000.00 kWh auszugehen ist (vgl. Faktenblatt "Stromverbrauch eines typischen Haushalts" des Bundesamtes für Energie BFE, August 2021), rechtfertigt sich die Annahme, dass jeweils rund die Hälfte der aufgrund der Benützung der ehelichen Liegenschaft der Parteien entstehenden Energiekosten auf den Betrieb der Wärmepumpe zurückzuführen ist. In Anbetracht der seit 2021 am Wohnort der Klägerin massiv gestiegenen Energietarifen (vgl.
https://www.aaa.ch/[...]) ist für die Zeit nach der Trennung der Parteien indessen von deutlich höheren Energiekosten für die Beheizung der ehelichen Liegenschaft als noch im Jahr 2021 auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin die gesamten für das Jahr 2021 ausgewiesenen Energiekosten als Heizungskosten in deren Bedarf einzurechnen, was zu berücksichtigenden Nebenkosten von Fr. 190.50 pro Monat führt (Fr. 2'285.44 / 12; vgl. Klagebeilage 6). Die Prämie der Aargauische Gebäudeversicherung beträgt jährlich Fr. 207.65, damit monatlich Fr. 17.30 (Klagebeilage 7). Schliesslich betragen die Grünabfuhrgebühren jährlich Fr. 70.00, monatlich Fr. 5.85 (Berufungsantwortbeilage 7). Somit belaufen sich die Wohnkosten der Klägerin auf insgesamt rund Fr. 794.00 (bestehend aus Hypothekarzins Fr. 536.30, Privathaftlicht- und Gebäudeversicherung Fr. 44.50, Nebenkosten Fr. 190.50, Prämie der Aargauischen Gebäudeversicherung Fr. 17.30 und Grünabfuhrgebühren Fr. 5.85). Kosten zum Liegenschaftsunterhalt sind keine belegt und können nicht aus Steuererklärungen der vergangenen Jahre entnommen werden. Eine Einsetzung eines Pauschalbetrags von 1 % des Liegenschaftswertes ist in den SchKG-Richtlinien nicht vorgesehen. Nach veröffentlichter obergerichtlicher Praxis sind Neben- und Unterhaltskosten zu substantiieren und unter Beweis zu stellen (AGVE 1988, S. 21), d.h. sie müssen auch effektiv anfallen (BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647). Die Klägerin reichte mit Berufungsantwort vom 27. April 2023 zwar eine Rechnung ihres Bruders bzw. der Reinigung [...] betreffend Gartenwartungsarbeiten ein (Berufungsantwortbeilage 6); ein nachvollziehbarer Zahlungsnachweis fehlt jedoch. Die Rechnung kann daher nicht beim Liegenschaftsunterhalt berücksichtigt werden. Die Kosten für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe sind ausserdem nicht bei den Wohnkosten zu berücksichtigen, sondern im Grundbetrag enthalten. Somit belaufen sich die Wohnkosten der Klägerin auf insgesamt Fr. 794.00 und sind entsprechend zu reduzieren.
Was den einzusetzenden Grundbetrag betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 5A_816/2019 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen hat, das Kantonsgericht werde gemäss Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge zugrunde legen müssen. Allerdings ergibt sich aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums generell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (BGE 5P.127/2003 E. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschiedenen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, a.a.O.,
N. 119 zu Art. 117 ZPO; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Kap. 2 Rz. 31). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7), die auf die Verhältnisse im Kanton Aargau angepasst sind (vgl. schon vorne E. 4.1). Die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz seinerzeit herausgegebenen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort zudem nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 25. Januar 2022 [ZVE.2021.43], E. 8.1.3.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], E. 9.1.1). Es ist zudem festzuhalten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Die Aussage im Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2009 E. 4.2, "dass ganz allgemein einer alleinerziehenden Person kleinere Zusatzauslagen entstehen, die sie nicht separat geltend machen kann, [entspreche] allgemeiner Lebenserfahrung", ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher begründet. Bei der Klägerin ist somit nicht ein Grundbetrag von Fr. 1'350.00 einzusetzen. Es ist bei beiden Parteien derselbe Grundbetrag von Fr 1'200.00 einzusetzen.
Der Bedarf der Klägerin beläuft sich damit in Phase 1 auf Fr. 2'209.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 794.00 abzgl. Wohnkostenanteil Kinder Fr. 397.00; KVG-Prämie: Fr. 204.00; Krankheitskosten: Fr. 45.00; Auslagen Arbeitsweg: Fr. 150.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 169.00 abzgl. Steueranteil Kinder Fr. 56.00 [vgl. hinten E. 9.3]) bzw. in Phase 2 auf Fr. 2'176.00 (neu: Steuern: Fr. 146.00 abzgl. Steueranteil Kinder Fr. 66.00).
Der Beklagte führt weiter aus, der Wohnkostenanteil der Kinder betrage praxisgemäss Fr. 250.00. Die Summe der Wohnkostenanteile dürfe dabei die Hälfte der Wohnkosten nicht übersteigen. Die Summe der Wohnkos-
tenanteile der Kinder betrage Fr. 356.50. Die Wohnkostenanteile seien damit zu reduzieren und im Bedarf der Kinder jeweils mit Fr. 178.25 zu berücksichtigen.
Zum Barbedarf der Kinder führt die Klägerin aus (Berufungsantwort vom 27. April 2023 Rz. 12), es seien Fr. 250.00 Wohnkosten anzurechnen. Weiter sei ein Steueranteil von je Fr. 26.00 (Phase 1) bzw. Fr. 35.00 (Phase 2) zu berücksichtigen.
Gemäss Ziffer 2.2.2. der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Mai 2017 (Unterhaltsempfehlungen; XKS.2017.2) ist beim Barbedarf des Kindes zum Grundbetrag gemäss den SchKG-Richtlinien ein Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 aufzurechnen, wobei die Wohnkostenanteile der Kinder gegen oben auf 50% der gesamten Wohnkosten des betreuenden Elternteils zu begrenzen sind. Der Wohnkostenanteil der Kinder ist damit auf rund Fr. 397.00 bzw. jeweils Fr. 198.50 zu reduzieren. Im Übrigen ist der Klägerin grundsätzlich zustimmen und es sind im Bedarf der Kinder Steueranteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1). Es sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes oder der formell dem Kind zustehende, materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im erweiterten Bedarf des Kindes zu berücksichtigen.
Die Klägerin erzielt in der ersten Phase ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 37'536.00. Davon sind Abzüge in der Höhe von Fr. 7'906.00 (Berufsauslagen Fr. 1'800.00; auswärtige Verpflegung Fr. 1'980.00 [132 Tage à Fr. 15.00]; pauschale Berufsauslagen 3 % Fr. 1'126.00; Versicherungsabzug Fr. 3'000.00) vorzunehmen. Es resultiert ein Nettoeinkommen von Fr. 29'628.00. Dem gegenüber stehen Unterhaltsbeiträge von total Fr. 15'120.00 (24 x Fr. 630.00) und Kinderzulagen von Fr. 4'800.00. Es rechtfertigt sich somit, 1/3 der bei der Klägerin resultierenden Steuerlast gemäss Steuerrechner des Kantons Aargau und somit jeweils Fr. 28.00 als Steueranteil der Kinder auszuscheiden.
In der zweiten Phase steht das Nettoeinkommen der Klägerin von Fr. 29'628.00 Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 15'680.00 (16 x Fr. 630.00
Der Barbedarf der Kinder reduziert sich auf jeweils gerundet Fr. 837.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 198.50; KVG-Prämie: Fr. 10.75; Steueranteil: Fr. 28.00) bzw. auf Fr. 842.00 (neu: Steueranteil: Fr. 33.00).
Der Beklagte beanstandet betreffend seinen Bedarf die Annahme des Bestehens eines Konkubinats und damit den angerechneten Grundbetrag, die Wohnkosten sowie die Anrechnung der KVG-Prämie (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 21 ff.).
Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.10.2.2), unbestritten sei, dass es sich bei der erstgenannten Mieterin im Mietvertrag vom 24. November 2022 um die neue Lebenspartnerin des Beklagten handle und damit zweifellos eine partnerschaftliche Struktur vorliege. Sowohl der Beklagte als auch seine Lebenspartnerin seien als Solidarmieter im Mietvertrag aufgeführt. Die logische Schlussfolgerung der bestehenden Partnerschaft und der gemeinsam gemieteten Wohnung sei, dass sie auch gemeinsam dort wohnten; alles andere erscheine lebensfremd. Das Vorbringen der Wohnsitzbestätigung von R._____ vermöge nicht zu beweisen, dass die Partnerin des Beklagten nicht in S._____ wohne. Wie von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt, sei nicht auszuschliessen, dass der offizielle Wohnsitz R._____ aus rein steuertechnischen Gründen beibehalten worden sei. Ebenfalls keinen grossen Beweiswert könne der vom Gesuchgegner eingereichten Belastungsanzeige beigemessen werden, da dies lediglich eine einmalige volle Mietzinszahlung nachweise und zweitens nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Partnerin jeweils die Hälfte an ihn überweise oder ihm in bar aushändige. Ein weiteres Indiz, dass die Partnerin mit dem Beklagten zusammen in der Wohnung in S._____ wohne, sei die Tatsache, dass als ihre Anschrift auf dem Mietvertrag vom 24. November 2022 diejenige vom [...] in S._____ angegeben worden sei. Wenn sie tatschlich in R._____ wohnen würde, hätte sie wohl auch im Mietvertrag diese Adresse angegeben. Ebenfalls für die Annahme eines Konkubinats spreche die Tatsache, dass die Partnerin des Beklagten weiterhin sowohl an der Klingel als auch am Briefkasten angeschrieben sei. Daraus könne einzig geschlossen werden, dass die Partnerin an diesem Ort Besuch und Post erwarte, obwohl sie angeblich nicht
dort wohne. Das Argument des Beklagten, die Wohnung habe seine Partnerin schon zuvor ausschliesslich zu Homeoffice-Zwecken gemietet, mute eigenartig an. Es handle sich immerhin um einen beträchtlichen Mietzins von Fr. 1'340.00 pro Monat, der lediglich für einen ruhigen Arbeitsplatz ausgegeben worden sei. Aus dem Mietvertrag vom 24. November 2022 gehe auf der letzten Seite sodann hervor, dass der frühere Mietvertrag vom 17. Mai 2022 datiere; da habe es infolge Corona-Beschränkungen keine Verpflichtung mehr gegeben, von zu Hause aus zu arbeiten. Fürs Arbeiten hätte ein kleines Studio oder eine 1-Zimmerwohnung ausgereicht; die fragliche Wohnung sei jedoch eine 2.5-Zimmerwohnung und damit augenscheinlich zu gross, wenn man darin gar nicht wohne. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände mit einer grösseren Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beklagte mit seiner Partnerin in einem Konkubinat lebe. Aus diesem Grund rechnete sie dem Beklagten einen Grundbetrag von Fr. 850.00 sowie die hälftigen Wohnkosten von Fr. 765.00 an.
Der Beklagte bringt vor (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 21 ff.), die von der Vorinstanz angerufenen "grössere Wahrscheinlichkeit" stelle kein taugliches Beweismass dar. Von der Vorinstanz sei zu prüfen gewesen, ob es sich als glaubhaft erweise, dass der Beklagte mit seiner Lebenspartnerin im Konkubinat lebe. Dies sei nicht der Fall. Als glaubhaft erweise sich gerade das Gegenteil. Der Beklagte lebe nicht im Konkubinat.
Die Wohnfläche der Mietwohnung in S._____ betrage 59.50 m 2 . Es sei nicht ersichtlich, wie auf dieser Wohnfläche zwei Personen inkl. Möbel leben wollten. Die Vereinigung von zwei Haushalten, wovon die Vorinstanz auszugehen scheine, stelle ein Paar bereits bei einer angemessenen Wohnfläche vor grosse Herausforderungen. Bei einer Wohnfläche von weniger als 60 m 2 sei dies praktisch ausgeschlossen. Zumindest sei nicht glaubhaft, dass ein Paar in einer solch kleinen Wohnung zusammenziehe. Solle von einem Konkubinat in einer Wohnung von 59.50 m 2 ausgegangen werden, so könne nicht angenommen werden, dass es für lange Zeit bestehen werde. Insofern wäre es ohnehin nicht auf Dauer angelegt. Der Beklagte sei auf eine Wohnung angewiesen gewesen. Seine Partnerin habe über eine Wohnung verfügt, die sie nicht zwingend benötigt habe. Die Verwaltung sei jedoch nicht bereit gewesen, den Vertrag auf den Beklagten zu übertragen. Sein Haftungssubstrat habe nicht genügt. Die Vorinstanz habe dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und damit anerkannt, dass er in mehr als nur knappen Verhältnissen lebe. Es sei daher nur verständlich, wenn die Vermieterin ihm die Wohnung nicht alleine übertragen wolle. Dieses Vorgehen gliedere sich nahtlos in die Wohnbiografie des Beklagten ein. Bereits in Q._____ sei auf eine Solidarhaftung mit seinem Kollegen bestanden worden. Das Vorgehen der Vermieterin sei nicht aussergewöhnlich. Das habe der Beklagte anlässlich der Parteibefragung
bestätigt. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Hätte sie Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage gehabt, wäre sie verpflichtet gewesen, von Amtes wegen die Parteibefragung um eine Beweisaussage zu ergänzen. Es gebe damit objektive, lebensnahe Gründe, weshalb die Wohnung gemietet worden sei.
Soweit die Vorinstanz ihr Urteil auf Tatsachen stütze, die "nicht auszuschliessen" seien, so sei darin kein Beweismass zu erkennen. Nur weil etwas nicht auszuschliessen sei, bedeute dies nicht, dass es sich als glaubhaft erweise. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 18. November 2022 sei in R._____ eine Erhöhung des Steuerfusses auf 118 % beschlossen worden. Der Mietvertrag sei am 24. November 2022 geschlossen worden. Es sei damit bereits zum Zeitpunkt der behaupteten Begründung des Konkubinats in S._____ absehbar gewesen, dass sich die Steuerlast in R._____ wesentlich erhöhen werde. Das Budget 2023 der Gemeinde R._____ mit einem Steuerfuss von 118 % sei anlässlich der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2023 abgelehnt worden. Relevant seien jedoch die Verhältnisse im November 2022. Zu diesem Zeitpunkt habe die Partnerin klar von einer Erhöhung des Steuerfusses auf 118 % ausgehen müssen, was im Wesentlichen jenem von S._____ entsprochen habe. Die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde R._____ besitze Beweiswert. Der Vorinstanz und der Klägerin seien die Motive der Partnerin des Beklagten nicht bekannt. Bei den vorinstanzlichen Erwägungen handle es sich nicht um mehr als reine Mutmassungen. Die Partnerin des Beklagten sei [...] Staatsangehörige. Als solche unterliege sie migrationsrechtlichen Meldepflichten, welche durch das Strafrecht abgesichert seien. Die Vorinstanz gehe gestützt auf Mutmassungen von einem strafrechtlich relevanten Verhalten der Partnerin des Beklagten aus.
Betreffend Mietzinszahlungen führt der Beklagte sodann aus (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 45 ff.), angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen stelle sich die Frage, wie der Beklagte Beweis führen wolle, wenn sämtlichen Beweisen sogleich der Beweiswert abgesprochen werde. Die Vorinstanz reduziere die Beweisführung auf den Umstand, dass die Partnerin des Beklagten im Mietvertrag aufgeführt sei und lasse keine weiteren Beweise gelten. Der Beklagte bezahle den Mietzins. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen lägen konsequente Zahlungen vor.
Weiter sei der Mietvertrag vom 24. November 2022 von der Vermieterin bzw. deren Immobilienverwaltung erstellt worden. Dies ergebe sich klar aus dem auf dem Vertrag abgedruckten Logo. Der Beklagte und dessen Partnerin hätten damit keine Kontrolle über den Inhalt des Vertrags gehabt. Bei der Anschrift der Parteien handle es sich sodann um eine Frage von untergeordneter Bedeutung. Es habe keine Veranlassung bestanden, eine Verbesserung zu verlangen. Eine Willenserklärung könne aus diesem Um-
stand nicht abgeleitet werden. Es verwundere sodann nicht. dass die bisherige Mieterin im neuen Vertrag mit der Adresse des Mietobjekts geführt werde. Alles andere sei aussergewöhnlich. Es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass in professionellen Verwaltungen mit Textvorlagen gearbeitet würde. Aus dem Textbaustein der Verwaltung lasse sich nichts ableiten. Es liege eine Doppelverwertung des Umstandes vor, dass die Partnerin überhaupt Vertragspartei sei. Dasselbe Argument werde in mehreren Ausprägungen wiederholt, um den Anschein einer Vielzahl von Argumenten zu erwecken.
Die Vorinstanz argumentiere sodann widersprüchlich. Zum einen verweise sie auf den Mietvertrag, andererseits lasse sie es, die Bestätigung der Immobilienverwaltung vom 4. April 2023 zu würdigen, welche klar bestätige, dass die Partnerin des Beklagten lediglich als "Solidarhafterin" aufgeführt sei und sich ihr Wohnort aktuell in R._____ befinde. Dies sei von zwei identifizierbaren Personen der Immobilienverwaltung und somit von unabhängigen Personen bestätigt worden, welche aufgrund ihrer beruflichen Stellung einen vertieften Einblick in die Mietstruktur hätten.
Zur Beschriftung des Briefkastens und der Klingel führt der Beklagte sodann aus (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 57 ff.), die Partnerin als solidarisch haftende Mieterin trage den Vertrag mit. Es verwundere daher nicht, dass sie – durch die Immobilienverwaltung – auch auf der Klingel bzw. dem Briefkasten geführt werde. Daraus lasse sich indes nichts über ihren Wohnsitz sagen. Die Klingel- und Briefkastenbeschilderung seien von der Verwaltung erstellt worden. Sie habe sich dabei nach dem Vertrag gerichtet, in dem aus Haftungsgründen beide aufgeführt seien. Die Vorinstanz habe somit diesen Umstand in einer anderen Form als neues Argument verwertet. Die Ausfertigung neuer Metallschilder sei schliesslich mit Kosten verbunden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte diese Kosten hätte auf sich nehmen sollen. Die passive Duldung der Briefkasten- und Klingelbeschriftung durch den Beklagten finde in diesem Umstand eine hinreichende Erklärung.
Die Vorinstanz reduziere die Möglichkeit des Arbeitens im Homeoffice auf eine behördlich aufdoktrinierte Pflicht. Tatsache sei, dass Homeoffice auch vor und nach Corona bei vielen Arbeitgebern möglich gewesen sei. So auch im Falle der Partnerin des Beklagten. Die vorinstanzlichen Erwägungen, die Wohnung sei zu gross und zu teuer, erwiesen sich als unangemessen. Die Argumentation ähnle jener der Herabsetzung eines Mietzinses auf das zulässige Mass. Diese Frage stelle sich hier jedoch gerade nicht. Es gehe einzig darum, ob der Beklagte im Konkubinat lebe oder nicht.
Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort vom 27. April 2023 Rz. 16 ff.), der Beklagte lebe im Konkubinat mit seiner Partnerin. So habe Sohn D._____
in seinem Brief an die Gerichtspräsidentin festgehalten, dass nicht die Möbel seines Vaters aus der letzten Wohnung in Q._____ in der neuen Wohnung stünden und die Wohnung voll mit Frauenkleidern von [der Partnerin] seien. Das Argument, die Wohnung sei für zwei Personen viel zu klein, sei unbehelflich. Es lebten Familien auf kleinerem Wohnraum zusammen. Die Vermietung habe jedenfalls zwei Personen für diese Wohnung akzeptiert. Dass der Beklagte auf eine Wohnung angewiesen gewesen sei, werde bestritten. Er habe seine Wohnung in Q._____ verlassen und sei zu seiner Partnerin gezogen, dies ohne Not, um höhere Arbeitswegkosten von Fr. 244.00 monatlich zu generieren. Der Beklagte arbeite in Q.. Vorher habe er kein Auto benötigt. Nun generiere er hohe Arbeitswegkosten, um weniger Unterhalt für seine Kinder bezahlen zu müssen. Im Weiteren habe der Beklagte an der Verhandlung selbst angegeben, dass er im Mietvertrag betreffend die Wohnung in Q., in der nun ein Freund von ihm wohne, als Solidarmieter aufgeführt sei, da sein Freund ohne ihn die Wohnung nicht erhalten hätte. Es mute merkwürdig an, dass er in Q._____ im Zeitpunkt der Verhandlung Solidarmieter gewesen sei, dringend auf eine Wohnung angewiesen gewesen sein solle und die Wohnung in S._____ nur dank seiner Partnerin als Solidarmieterin erhalten haben solle. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei er Alleinmieter der Wohnung in Q._____ gewesen. Es sei keine Person aufgeführt gewesen, die Solidarmieter gewesen sei. Er habe jedoch für seinen Freund als Solidarmieter einspringen müssen. Wenig plausibel scheine das Vorbringen, dass die Partnerin des Beklagten Solidarmieterin gewesen sein solle. Dann wäre sie nicht als Mieterin 1 aufgeführt. Der Beklagte verkenne, dass seine Partnerin bereits seit längerer Zeit die Mieterin der Wohnung in S._____ sei. Der Beklagte habe an der Verhandlung angegeben, dass sie die Wohnung schon seit acht Jahren miete. Sie profitiere von der Anmeldung ihres Wohnsitzes bei ihren Eltern in R._____ von einem deutlich tieferen Steuerfuss. Dass eine erwachsene, geschiedene Frau eine 2 ½-Zimmerwohnung (Mietzins Fr. 1'300.00 p.M.) zu Homeoffice-Zwecken miete, sei an den Haaren herbeigezogen.
Mit seinen Ausführungen vermag der Beklagte die Annahme der Vorinstanz, er lebe mit seiner Partnerin im Konkubinat, nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz legte ausführlich und nachvollziehbar dar, wie sie zum Schluss gelangte, der Beklagte lebe im Konkubinat. Insbesondere die Ausführungen des Beklagten, er sei auf eine Wohnung angewiesen gewesen und seine Partnerin habe über eine Wohnung verfügt, die sie nicht zwingend benötigt habe, scheinen in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Einerseits wohnte der Beklagte vorgängig alleine in einer eigenen Wohnung in Q._____ (Gesuchsantwortbeilage 1), wo auch seine Kinder wohnen und der Beklagte zudem arbeitet, weshalb bereits aus diesem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar ist, weshalb er auf eine andere Wohnung angewiesen gewesen sein solle. Der Beklagte war in Q._____ alleiniger
Mieter der Wohnung und das Mietverhältnis konnte beidseitig erstmals per 31. Juli 2023 gekündigt werden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte – wie von ihm anlässlich der Verhandlung vom 11. Januar 2023 vorgebracht (act. 84) – sofort von Q._____ habe weggehen müssen. Andererseits habe die Partnerin des Beklagten die Wohnung in S._____ lediglich zu Homeoffice-Zwecken gemietet und nicht zwingend benötigt. Wenn die Partnerin des Beklagten die Wohnung aber bereits seit längerer Zeit nur zu dem Zweck gemietet hätte, um von zu Hause arbeiten zu können, bedeutete dies, dass sie nun entweder gar nicht mehr im Homeoffice arbeiten würde oder aber, dass sie bei ihren Eltern im Homeoffice arbeitete, womit sie grundsätzlich nie eine 2 ½-Zimmerwohnung für Fr. 1'340.00 monatlich gebraucht hätte. Wie bereits die Vorinstanz nachvollziehbar festgestellt hat, sind die Kosten von monatlich Fr. 1'340.00 für einen ruhigen Homeoffice-Platz zudem sehr hoch und es scheint nicht glaubwürdig, dass die Wohnung seit 17. Mai 2022 lediglich zu Homeoffice-Zwecken gemietet worden sein soll. In jedem Fall ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagte ohne Notwendigkeit aus nächster Umgebung seiner Kinder und seines Arbeitsplatzes hätte wegziehen sollen, wenn nicht zum Zweck, mit seiner neuen Partnerin zusammen zu ziehen.
Der Beklagte flüchtet sich in ausschweifende Ausführungen und versucht die zahlreichen Hinweise auf das Konkubinat auf einzig durch die Liegenschaftsverwaltung zu verantwortende Umstände abzuwälzen. So hätten er und seine Partnerin keinen Einfluss darauf gehabt, wie die Klingel- und Briefkastenschilder beschriftet worden seien, obwohl der Beklagte selbst seinen Namen ergänzt hat (Klagebeilage 34, act. 98), bzw. dass die Partnerin des Beklagten als Mieterin 1 mit der Adresse in S._____ aufgeführt worden sei. Es scheint nicht nachvollziehbar, dass sowohl der Briefkasten als auch die Klingel mit dem Namen der Partnerin beschriftet sein sollen, wenn sie dort lediglich mehrmals die Woche zum Homeoffice erscheinen und gar nicht dort wohnen würde. Des Weiteren scheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Liegenschaftsverwaltung im Wissen darum, dass die Partnerin lediglich als Solidarmieterin aufgeführt sei und nicht selbst dort wohne, diese einerseits mit der Adresse in S._____ im Mietvertrag aufführen und andererseits Klingel- und Briefkastenschilder mit ihrem Namen erstellen würde, zumal die Mieter grundsätzlich selbst bestimmen können, wie die Schilder zu beschriften sind. Die Ausführungen des Beklagten sind insgesamt nicht schlüssig, sondern erscheinen als Ausflüchte, um das bestehende Konkubinat zu verbergen. Die Vorinstanz hat damit zu Recht das Bestehen eines Konkubinats angenommen und ist korrekt von einem Grundbetrag von Fr. 850.00 und Wohnkosten von Fr. 765.00 ausgegangen.
Betreffend KVG-Prämien bringt der Beklagte vor (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 72 ff.), es bestehe keine Vermutung zu Gunsten von Prämienverbilligungen. Wie die Vorinstanz aus dem Umstand, dass die Prämienverbilligung nicht belegt worden sei, von deren Gewährung ausgehe, sei nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz die Prämienverbilligung berechnet habe, sei dem Entscheid nicht zu entnehmen.
Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort vom 27. April 2023 Rz. 24), es stelle sich die Frage, ob [der Beklagte] die Unterhaltszahlungen angegeben und das Formular korrekt ausgefüllt habe. Sollte er dieses falsch ausgefüllt haben oder sei der Entscheid der SVA falsch, sei es [dem Beklagten] anzulasten, dass er keine Prämienverbilligung erhalten habe bzw. es sei ihm anzulasten, dass er den Entscheid der SVA nicht angefochten habe.
Die Vorinstanz führte zur KVG-Prämie aus (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023), anzurechnen seien dem Beklagten Krankenkassenprämien nach KVG abzüglich der nicht belegten Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 251.00.
Die KVG-Prämien des Beklagten betragen im Jahr 2022 Fr. 366.95 (Klagebeilage 8) bzw. im Jahr 2023 Fr. 382.20 (Berufungsbeilage 12). Wie die Vorinstanz die Höhe der angerechneten Prämienverbilligung berechnet hat, lässt sich aus dem angefochtenen Entscheid vom 2. Februar 2023 nicht schliessen. Mit Entscheid vom 31. Januar 2023 hat die SVA Aargau die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 sodann abgelehnt (Berufungsbeilage 11). Dem Beklagten ist somit die vollständige KVG-Prämie von Fr. 366.95 (bzw. Fr. 382.20) anzurechnen.
Der Beklagte bringt weiter vor (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 78), die von der Vorinstanz berücksichtigten Steuern in der Höhe von Fr. 211.00 (Phase 1) bzw. Fr. 240.00 (Phase 2) seien klar zu tief. Da die Vorinstanz die berücksichtigen Steuern nicht näher begründet habe, lasse sich die Berechnung nicht näher überprüfen. Angemessen und entsprechend anzurechnen seien in beiden Phasen Fr. 300.00.
Die Vorinstanz erweiterte den Bedarf der Parteien auf das familienrechtliche Existenzminimum und berücksichtigte beim Beklagten Steuern in der Höhe von Fr. 211.00 (Phase 1) bzw. Fr. 240.00 (Phase 2 [angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 7.12.1]).
In der ersten Phase ist von einem Nettoeinkommen von rund Fr. 54'000.00 auszugehen (vgl. E. 7.2 hiervor). Davon sind Abzüge in der Höhe von Fr. 11'000.00 (Berufsauslagen Fr. 3'080.00 [220 Arbeitstage à 20 km à Fr. 0.70], auswärtige Verpflegung Fr. 3'300.00 [220 Arbeitstage x Fr. 15.00], pauschale Berufsauslagen 3 % bzw. Fr. 1'620.00, Versicherungsabzug Fr. 3'000.00) vorzunehmen. Weiter sind die vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'120.00 (24 x Fr. 630.00) abzuziehen (§ 40 Abs. 1 lit. c StG). Daraus ergibt sich ein steuerbares Einkommen von Fr. 27'880.00. Unter Beizug des Steuerrechners des Kantons Aargau ergibt dies für den Beklagten eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 2'100.00 bzw. monatlich Fr. 175.00.
In der zweiten Phase erscheint die von der Vorinstanz angenommene Steuerbelastung als korrekt. Bei einem Nettoeinkommen von Fr. 60'000.00, Abzügen von Fr. 11'180.00 und zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen von Fr. 15'680.00 (16 x Fr. 630.00 + 8 x Fr. 700.00) resultiert ein steuerbares Einkommen von Fr. 33'140.00. Unter Beizug des Steuerrechners des Kantons Aargau resultiert eine jährliche Steuerbelastung von rund Fr. 2'860.00, monatlich Fr. 240.00.
Zusammenfassend beläuft sich der Bedarf des Beklagten in der ersten Phase auf Fr. 2'965.00 (Grundbetrag: Fr. 850.00; Wohnkosten: Fr. 765.00; KVG-Prämie: Fr. 367.00; Arbeitsweg: Fr. 244.00; Steuern: Fr. 175.00; Amortisationszahlung: Fr. 564.00) bzw. in der zweiten Phase Fr. 3'045.00 (neu: KVG-Prämie: Fr. 382.00; Steuern: Fr. 240.00).
Dem Beklagten verbleibt in der ersten Phase bei einem Einkommen von Fr. 4'500.00 nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 1'535.00 (Fr. 4'500.00 ./. Fr. 2'965.00), der Klägerin ein solcher von Fr. 919.00 (Fr. 3'128.00 ./. Fr. 2'209.00). Nach Deckung des ungedeckten Bedarfs der Kinder resultiert beim Beklagten ein Überschuss von Fr. 261.00 (Fr. 1'535.00 ./. Fr. 637.00 ./. Fr. 637.00). Aufgrund des wesentlichen höheren Überschusses der Klägerin als betreuender Elternteil rechtfertigt es sich, in der ersten Phase keine Überschussverteilung vorzunehmen.
Der Unterhaltsbeitrag für die erste Phase ist damit entsprechend dem ungedecktem Bedarf der Kinder (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 198.50; KVG-Prämie: Fr. 10.75 [Fr. 86.35 ./. Prämienverbilligung Fr. 75.60]; Steueranteil: Fr. 28.00; ./. Kinderzulage Fr. 200.00) auf gerundet Fr. 635.00 zzgl. allfällig erhaltene Kinderzulagen festzulegen.
Dem Beklagten verbleibt in der zweiten Phase bei einem Einkommen von Fr. 5'000.00 nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 1'955.00 (Fr. 5'000.00 ./. Fr. 3'045.00), der Klägerin ein solcher von Fr. 952.00 (Fr. 3'128.00 ./. Fr. 2'176.00). Nach Deckung des Bedarfs der Kinder durch den Beklagten resultiert ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'623.00 (Gesamteinkommen Fr. 8'528.00 ./. Gesamtbedarf Fr. 6'905.00). Dieser Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehegatten und die Nachkommen zu verteilen. Somit resultiert ein Überschussanteil pro Ehegatte von Fr. 540.00 und pro Kind von rund Fr. 270.00. Da dem Beklagten nach Deckung des ungedeckten Barbedarfs der Kinder ein Überschuss von Fr. 671.00 (Fr. 1'955.00 ./. Fr. 642.00 ./. Fr. 642.00) verbleibt, ihm jedoch selbst ein Überschussanteil in der Höhe von Fr. 540.00 zusteht und ihm dieser Überschussanteil zu belassen ist, ist der vom Beklagten an den Unterhalt der Kinder zu zahlende Überschussanteil auf jeweils Fr. 65.00 zu reduzieren.
Es resultiert ein gebührender Unterhalt der Kinder von jeweils gerundet Fr. 705.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil: Fr. 198.50; KVG- Prämie: Fr. 10.75 [Fr. 86.35 ./. Prämienverbilligung Fr. 75.60]; Steueranteil: Fr. 33.00; Überschussanteil: Fr. 65.00 ./. Kinderzulage Fr. 200.00). Der Unterhaltsbeitrag ist für die zweite Phase pro Kind somit auf Fr. 705.00 zzgl. allfällig erhaltene Kinderzulagen festzulegen.
Zusammenfassend ist der Beklagte zu folgenden monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen (jeweils zzgl. allfällig erhaltene Kinderzulagen) zu verpflichten:
Weiter bringt der Beklagte vor (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 86 ff.), die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz [zu den ausserordentlichen Kinderkosten] seien unvollständig. Ein Elternteil könne nur zur Übernahme von nicht vorgesehenen ausserordentlichen Kinderkosten verpflichtet werden, wenn dies seine Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender Beitragspflichten ohne Eingriff in sein Existenzminimum erlaube. Es bestehe kein Raum für die von der Vorinstanz vorgenommenen Regelung der ausserordentlichen Kinderkosten (Rz. 92). Die vorgesehene hälftige Kostentragungspflicht des Beklagten sei nicht limitiert. Damit sei sie geeignet, abhängig von der Höhe der von der Klägerin behaupteten Kosten in sein Existenzminimum einzugreifen. Es ergebe sich daraus, dass die Regelung nicht rechtmässig sein könne.
Die Vorinstanz hielt zu den ausserordentlichen Kinderkosten fest (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 8), unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, der Anträge der Parteien als auch deren Leistungsfähigkeit rechtfertige sich eine hälftige Auferlegung der ausserordentlichen Kinderkosten, sofern diese unter den Parteien abgesprochen seien. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, sich mit insgesamt Fr. 317.00 an einer Zahnarztrechnung für Tochter C._____ sowie dem Schneesportlager von Sohn D._____ zu beteiligen.
Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Berücksichtigt werden können nur solche Bedürfnisse, die nicht durch laufende Unterhaltsbeiträge gedeckt sind (bspw. Kosten ärztlicher Versorgung, Kuraufenthalte, Zahnarztkosten, Brillen usw.). Die ausserordentlichen Bedürfnisse haben beide Eltern nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (AESCHLIMANN, in: FamKomm Scheidung [FamKomm], 4. Aufl., Bern 2022, N. 20 ff. zu Art. 286 ZGB).
Die Parteien haben an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 11. Januar 2023, an der sie beide anwaltlich vertreten waren, einen Teilvergleich abgeschlossen (act. 89 f.), welcher in Bezug auf die ausserordentlichen Kinderkosten folgende Regelung enthält:
" 4. 4.1. Die Parteien vereinbaren, dass die ausserordentlichen Kinderkosten (wie Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht etc.) je hälftig geteilt werden, sofern die Kosten nicht durch Dritte gedeckt sind.
4.2. Die Parteien sind sich einig, dass der Anteil des Gesuchgegners an die Zahnarztrechnung von C._____ und die Kosten für das Schneesportlager von D._____ von CHF 317.00 mit den bereits bezahlten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 3.3 hiervor verrechnet werden können."
Die nunmehr vom Beklagten mit Berufung angefochtenen Dispositiv-Ziffer 3.2. und 3.4. entsprechen (fast wörtlich) dieser Parteivereinbarung. Der Beklagte bringt nicht vor, dass er bei Abschluss dieser Teilvereinbarung einem Willensmangel unterlegen hätte. Auch erscheint diese Regelung nicht auf eine Art und Weise unangemessen, dass sie vom Gericht nicht hätte genehmigt werden dürfen. Sollten in Zukunft ausserordentliche Kinderkosten in nicht vorhersehbarer Höhe auftreten, wird es dem Beklagten frei stehen, ein entsprechendes Abänderungsbegehren zu stellen.
Der Beklagte bringt weiter vor (Berufung vom 6. April 2023 Rz. 96 ff.), es treffe zu, dass ein Elternkonflikt bestehe und dieser auch Kinderangelegenheit einschliesse. Wenn die Vorinstanz ausführe, es schienen Massnahmen zur möglichst konfliktfreien Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts zu installieren, unterlasse sie es, sich damit auseinanderzusetzen, welche Massnahmen notwendig seien. Vorliegend sei ein konsequentes Einschreiten zum Schutz der Kinder erforderlich. Die Klägerin habe den Elternkurs "Kinder im Blick" zu absolvieren, um sich die möglichen Konsequenzen ihres Verhaltens gegenüber dem Beklagten zu vergegenwärtigen. Zudem sei eine Beistandschaft zu errichten mit dem Zweck, den Kontakt zwischen dem Beklagten und den Kindern sicherzustellen und zu fördern. Schliesslich sei der Klägerin die Weisung zu erteilen, den Besuchskontakt des Vaters zuzulassen und aktiv zu fördern.
Die Klägerin bringt dagegen vor (Berufungsantwort vom 27. April 2023 Rz. 28), sie ermuntere die Kinder, den Vater zu sehen oder mit ihm telefonisch Kontakt zu haben. Es sei vielmehr der Beklagte, der immer wieder in die Ferien fahre, ohne sich vorher von den Kindern abzumelden. D._____ habe von einem Freund des Beklagten erfahren, dass sein Vater nicht mehr in Q._____ wohne und in den Ferien sei. Die Klägerin habe im Oktober 2022 die Hilfe der Erziehungsberatung in Anspruch genommen. Dass die Kinder den Beklagten derzeit nicht sehen wollten, habe der Beklagte mit seinem Verhalten selber zu verantworten. C._____ sei bereits 15 Jahre alt und D._____ 13. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Kinder beeinflusse.
Die Vorinstanz hielt dazu fest (angefochtener Entscheid vom 2. Februar 2023 E. 10), die Parteien hätten während des Verfahrens gezeigt, dass ein Elternkonflikt bestehe, der auch Kinderangelegenheiten einschliesse. Es scheine daher angezeigt, dass zur Installierung einer möglichst konfliktfreien Ausübung des Besuchs- und Familienrechts die Parteien begleitend und im Rahmen einer Familienberatung lernten, kindgerecht mit ihrem Paarkonflikt umzugehen. Dadurch solle das Verständnis für den jeweils anderen Erziehungsstil sowie die Bereitschaft, aufeinander zuzugehen, gefördert werden. Die Parteien würden angewiesen, für die Dauer von sechs Monaten regelmässige Termine für die Erziehungsberatung bei der Jugend- und Familienberatung bezüglich Umgang mit Elternkonflikten, dem Vollzug der Trennung und der konfliktfreien Umsetzung des persönlichen Verkehrs wahrzunehmen.
Dass zwischen den Parteien ein Elternkonflikt besteht, zeigt sich auch im obergerichtlichen Verfahren. Die Parteien machen die jeweils andere Person für das Ausfallen des Besuchsrechts verantwortlich. Wie aus dem Schreiben vom 24. April 2023 der Jugend-, Ehe- und Familienberatung [...] hervorgeht, sind gemeinsame Gespräche mit den Eltern sowie die Durchsetzung des Besuchsrechts derzeit nicht möglich. Die Vorinstanz hat Termine bei der Jugend- und Familienberatung angeordnet, um die Kommunikation zwischen den Parteien zu stärken. Sie hat den Konflikt zwischen den Parteien offenkundig erkannt und ihr steht ein weites Ermessen in Bezug auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2010 E. 3). Weitergehende Kindesschutzmassnahmen scheinen zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig und die Berufung des Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, sollten diese Massnahmen nicht ausreichen und künftig Schwierigkeiten oder Uneinigkeiten betreffend Kinderbelage oder der Ausübung des Besuchsrechts entstehen, beiden Parteien die Möglichkeit offensteht, jederzeit beim Bezirksgericht Lenzburg als Kindesschutzbehörde die Errichtung einer Beistandschaft für die gemeinsamen Kinder oder weitere Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.
Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (§ 7 VKD), von der die Klägerin Fr. 600.00 und der Beklagte Fr. 2'400.00 zu tragen hat.
Die Parteientschädigung der Klägerin ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und Zuschlägen von insgesamt 20 % für die Berufungsantwort vom 28. April 2023 sowie die Eingabe vom 30. Mai 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 2'868.00 (= [Fr. 3'350.00 x 0.75 + Fr. 150.00] x 1.077) festzusetzen. Davon hat der Beklagte der Klägerin Fr. 1'721.00 zu ersetzen. Der Beklagte ist zu verpflichten diese Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin zu bezahlen (BGE 5A_754/2013 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77).
Die prozessuale Bedürftigkeit des Beklagten erscheint erstellt; zudem war das Rechtsmittelverfahren nicht aussichtslos (Art. 117 ZPO). Antragsgemäss (Berufung vom 6. April 2023, Antrag 4) ist ihm deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
Auf das in der Berufungsantwort gestellte Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin ist nicht einzutreten. Zum einen handelt es sich dabei um einen unzulässigen Anschlussrechtsmittelantrag (Art. 314 Abs.2 ZPO), soweit damit eine Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids zugunsten der Klägerin verlangt wird, zum anderen ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieses in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Eheschutz- bzw. Präliminargerichts fallenden erstmals gestellten Begehrens funktionell nicht zuständig.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist hinsichtlich der Gerichtskosten, welche dem Beklagten auferlegt werden, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuch gutzuheissen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 E. 2.2.1 f.) und ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zwar ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zu einem Prozesskostenvorschuss. Angesichts der finanziellen Situation des Beklagten ist die Klägerin aber nicht darauf zu verweisen, beim Bezirksgericht ein Prozesskostenvorschussgesuch zu stellen.
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Berufung des Beklagten vom 17. April 2023 wird der Entscheid vom 28. März 2023 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg vollständig aufgehoben.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten vom 6. April 2023 und von Amtes wegen werden Dispositiv-Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 des Entscheids vom 2. Februar 2023 des Präsidiums des Familiengerichts Lenzburg aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen kursiv):
3.1.1 Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____
Der Entscheid beruht auf folgenden Werten:
Einkommen der Gesuchstellerin ab 1. August 2022 (60 % Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 3'128.00
Einkommen Gesuchgegner ab 1. August 2022 (100 % Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 4'500.00 Einkommen Gesuchgegner ab 1. September 2023 (100 % Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 5'000.00
Im Übrigen wird die Berufung vom 6. April 2023 abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'000.00 wird zu 4/5 mit Fr. 2'400.00 dem Beklagten und mit 1/5 zu Fr. 600.00 der Klägerin auferlegt, ihnen aber zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung (Art. 123 ZPO).
Der Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin er Klägerin 3/5 ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'868.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 1'721.00 zu bezahlen.
Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) abzuschreiben ist, und lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Rechtsanwältin, Aarau, wird zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt.
Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und MLaw Pascal Schürch, Rechtsanwalt, Lenzburg, wird zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00.
Aarau, 20. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Brunner Donauer