Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.230 (SF.2023.19) Art. 86
Entscheid vom 28. November 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Therese Hintermann, Rechtsanwältin, Martin Disteli-Strasse 9, Postfach 768, 4601 Olten
Beklagte B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Gesine Wirth, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5401 Baden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens (Abänderung Eheschutz)
Im Eheschutzverfahren SF.2020.19 hatten die Parteien folgenden Vergleich geschlossen, welcher vom Gerichtspräsidium Q._____ am 6. November 2020 zum Urteil erhoben wurde:
"[...]
Bis Ende Dezember 2020 betreut der Gesuchsgegner [C.____ ] von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr. Die Gesuchstellerin betreut [C._____] von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.
Ab Januar 2021 betreut der Gesuchsgegner [C.] von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Dienstagabend, 18.00 Uhr. Die Gesuchstellerin betreut [C.] von Dienstagabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr. Die Wochenenden (Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) zu Ende der geraden Kalenderwochen verbringt [C._____] beim Gesuchsgegner, diejenigen zu Ende der ungeraden Kalenderwochen bei der Gesuchstellerin.
3.2. [übrige Modalitäten der "hälftigen Betreuung"] 3.3. [abweichende Vereinbarungen]
3.4. Diese Betreuungsregelung basiert auf der Annahme, dass beide Parteien ab 1. März 2021 100 % arbeitstätig sind.
4.2. [Falls] der Gesuchsgegner monatlich regelmässig mehr als Fr. 4'000.00 netto verdient und bei der Gesuchstellerin während der Betreuungszeit des Gesuchsgegners (aktuell Montag und Dienstag) Betreuungskosten anfallen, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an [C._____ Unterhalt] monatlich vorschüssig Fr. 300.00 zu bezahlen.
[...]
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Gesuchstellerin:
Gesuchsgegner:
Seit dem 28. Juli 2022 (Postaufgabe) ist beim Bezirksgericht Q._____ das Ehescheidungsverfahren der Parteien rechtshängig (OF.2022.54).
3.1. Mit Klage vom 30. Mai 2023 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____ u.a., der von ihm an die Beklagte zu bezahlende Kinderunterhalt für C._____ von Fr. 100.00 zzgl. Kinderzulage (Ziff. 3) sei ab sofort aufzuheben. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab sofort für die Dauer des Verfahrens an C._____ Unterhalt monatlich Fr. 2'800.00 (Fr. 260.00 Bar- und Fr. 2'540.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen (Ziff. 4).
3.2. Mit Klageantwort vom 3. Juli 2023 beantragte die Beklagte die Klageabweisung "[u]nter Kosten Entschädigungsfolgen zu Lasten des [Klägers] in Höhe von mindestens CHF 2'000.00".
3.3. Mit Entscheid vom 23. August 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts u.a.:
"2. Die Anträge Ziffer 3 und 4 des Gesuchs werden abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'125.00 wird dem Gesuchsteller zu 2/3 mit Fr. 750.00 und der Gesuchsgegnerin zu 1/3 mit Fr. 375.00 auferlegt.
Der Anteil des Gesuchstellers geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 591.60 (1/3 von Fr. 1'774.90 [inkl. MwSt]) zu bezahlen."
"1. Ziffern 2, 3 und 4 des [angefochtenen Entscheids] seien aufzuheben.
Der gemäss Eheschutzentscheid [...] an die [Beklagte] zu bezahlende Unterhaltsbeitrag von CHF 100.00 für [C._____] sei ab 1. Juni 2023 aufzuheben.
Die [Beklagte] sei zu verpflichten ab 01. Juni 2023 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'300.00 [CHF 380.00 Bar- und CHF 1'920.00 Betreuungsunterhalt] an den Beklagten zu bezahlen.
Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und [Rechtsverbeiständung] zu bewilligen."
4.2. Mit Berufungsantwort vom 30. Oktober 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung der Berufung, "[unter Kosten und Entschädigungsfolgen in Höhe von mind. CHF 4'500.00 zu Lasten des Berufungsklägers".
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Erw. 2.2.4). Auch wenn hinsichtlich der (vorliegend strittigen) Kinderbelange (Kinderunterhalt) der Erforschungs- und der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO), haben die Parteien die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1, 133 III 507 Erw. 5.4). Im Berufungsverfahren ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 Erw. 2.2). Diese Novenschranke gilt indes bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). In diesem Fall sind Noven bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 Erw. 2.3.6). Das Berufungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (vgl. oben), weshalb es die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4; BGE 4A_397/2016 Erw. 3.1).
C._____ während der Woche vom Vater betreut werde. Es gebe keinen Grund zum Nachteil der Tochter nun davon abzuweichen.
2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz erwog, das Vorbringen des Klägers, er sei bei Unterzeichnung des Vergleichs nicht anwaltlich vertreten gewesen und er habe erst später realisiert, dass eine 100 %-Anstellung mit der Kinderbetreuung nicht in Einklang zu bringen sei, überzeuge nicht. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für die Beurteilung der Möglichkeit der Kinderbetreuung sei nicht ersichtlich. Da der Kläger nicht vorbringe, die Betreuungsmöglichkeiten hätten sich anderweitig geändert, seien seine Suchbemühungen an einem 100 %-Pensum zu messen: Er habe nicht dartun können, dass es unrealistisch gewesen wäre, 100 % zu arbeiten und netto Fr. 3'500.00 zu verdienen. Seine Bewerbungen für Teilzeitstellen (Oktober 2022 bis März 2023) erschienen nicht als ernsthafte Suchbemühungen. Ab April 2023 habe der Kläger zwar nach Vollzeitstellen gesucht, jedoch nicht nach Tätigkeiten, bei jenen er über eine Ausbildung oder Arbeitserfahrung verfüge. Dass er sich kaum im Pflegebereich beworben habe, sei wenig nachvollziehbar, zumal er dort über eine Ausbildung und Arbeitserfahrung verfüge und weil dort notorisch eine grosse Nachfrage bestehe. Blindbewerbungen insbesondere bei fehlender Arbeitserfahrung oder Ausbildung (so im Detailhandel oder in der Gastronomie) - wie er sie getätigt habe - seien wenig erfolgsversprechend. Zusammenfassend vermöchten seine Arbeitsbemühungen quantitativ und qualitativ keine ernsthaften Suchbemühungen nachzuweisen. Damit habe der Kläger nicht dargelegt, dass es ihm trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, eine Vollzeitstelle für Fr. 3'500.00 netto zu finden. Damit fehle es an einem Abänderungsgrund.
2.2.2. Der Kläger hält in der Berufung daran fest, dass er mit anwaltlicher Vertretung den Vergleich nicht unterschrieben hätte. Er sei ohne Anwalt an der Eheschutzverhandlung erschienen in der Hoffnung, er könne die Ehe retten, wenn er mit allem anderen einverstanden sei und finanziell keine Forderungen stelle. Es wäre eine anwaltliche Vertretung notwendig gewesen bzw. das Eheschutzgericht hätte ihn auf die Unmöglichkeit eines 100 % Jobs ohne Kinderbetreuung aufmerksam machen resp. ihn nach externen Betreuungsmöglichkeiten befragen müssen. Das Gericht sei einfach davon ausgegangen, dass er "irgendeine Betreuungsmöglichkeit" finde. Er habe auch die Bedeutung des hypothetischen Einkommens nicht erkennen können bzw. er sei nicht darüber aufgeklärt worden. Die Unterzeichnung der Vereinbarung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er sei (nur) mit dem Betreuungsmodell und Fr. 100.00 Unterhalt einverstanden gewesen. Es sei jetzt gekommen, wie es habe kommen müssen: Er habe keine mit der Kinderbetreuung zu vereinbarende 100 %-Stelle gefunden. Er habe zwar im-
mer wieder Angebote erhalten, diese aber ablehnen müssen. Im Gegensatz zur Beklagten habe er keine Familie in der Nähe, welche die Kinderbetreuung übernehmen könnte. Er könne C._____ nicht bei der Mutter oder Schwester der Beklagten lassen. Er habe realisiert, dass ein 100 %- Pensum nebst Kinderbetreuung nicht machbar sei. Damit sei irrelevant, ob er sich genügend auf 100 %-Stellen beworben habe. Der angefochtene Entscheid habe sich zudem nachträglich als nicht gerechtfertigt herausgestellt, weil aufgrund seiner Befragung an der Eheschutzverhandlung klar gewesen sei, dass er C._____ weiterhin selber betreuen möchte. C._____ werde auf Seiten der Beklagten schon genug oft fremdbetreut, weshalb ihm zuzugestehen sei, C._____ selber zu betreuen. Wenn die Beklagte plötzlich bereit sein sollte, ihre Familie für die Betreuung zur Verfügung zu stellen, so wäre er damit nicht mehr einverstanden, da die Schwester der Beklagten wieder eine Anzeige gegen ihn lanciert und er kein Vertrauen mehr in ihre Familie habe. Ihm dürfe nur ein Einkommen für ein 60 %-Pensum angerechnet werden.
2.3. 2.3.1. Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) setzt eine Veränderung der Verhältnisse voraus (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Verlangt ist eine wesentliche und dauernde Veränderung. Eine Abänderung ist ferner angebracht, wenn - wie der Kläger zutreffend ausführt - die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erwiesen haben oder wenn sich der Entscheid nachträglich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht die Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren. Andernfalls steht aber die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen. Nebst anderen vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen ist eine Abänderung grundsätzlich auch dort ausgeschlossen, wo - was die Beklagte allerdings nicht behauptet und deshalb nicht weiter zu vertiefen ist - die Parteien sich bei Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichsweise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legen ist (sog. caput controversum) (vgl. BGE 5A_325/2023 Erw. 3 mit Hinweisen).
2.3.2. Liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung (d.h. ein Abänderungsgrund, welcher vom Kläger glaubhaft zu machen ist [vgl. BGE 5A_297/2016 Erw. 2.2, 5A_299/2012 Erw. 3.1.2]) vor, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen (vgl. BGE 5A_1005/2017 Erw. 3.1.1). Eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags
rechtfertigt sich aber nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten und dem ursprünglich festgesetzten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (vgl. BGE 5A_515/2015 Erw. 3). Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltspunkt wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich (vgl. BGE 111 II 103 Erw. 4; BGE 5A_263/2020 Erw. 3.3.3).
2.4. 2.4.1. Wurde einer Partei im abzuändernden Entscheid - wie vorliegend dem Kläger im Eheschutzentscheid vom 6. November 2020 - ein hypothetisches Einkommen in einer ihr als zumutbar und möglich erachteten Tätigkeit angerechnet, hat sie darzutun, dass sich die richterliche Prognose als unzutreffend erwiesen hat. Sie hat substantiiert aufzuzeigen, dass es ihr (Zumutbarkeit vorausgesetzt) trotz ernsthaften und ausreichenden Bemühungen nicht gelungen ist, dieses hypothetische Einkommen zu erzielen. Gelingt ihr dies nicht, ist ihr – ohne Einräumung einer Übergangsfrist – das bisherige bzw. das dem abzuändernden Entscheid zugrunde gelegte hypothetische Einkommen anzurechnen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Juni 2020 [ZSU.2019.183], Erw. 3.1.3). Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Detail dargelegt, warum sie die Arbeitsbemühungen des Klägers als quantitativ und qualitativ ungenügend erachtet hat und hat dann daraus folgerichtig denn Schluss gezogen, dass der Kläger nicht hat dartun können, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, bei ernsthaften Arbeitsbemühungen eine 100 %-Anstellung zu einem Nettolohn von Fr. 3'500.00 gemäss Eheschutzentscheid zu finden (vgl. Erw. 2.2.1 oben). In seiner Berufung bestreitet der Kläger nicht, dass er sich nur ungenügend auf eine Vollzeitstelle beworben hat und dass er mit einer solchen Stelle Fr. 3'500.00 netto verdienen könnte (vgl. Erw. 2.2.2 oben). Es stellt sich nachfolgend die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht von einem 100 %-Arbeitspensum ausgegangen ist.
2.4.2. 2.4.2.1. Der Kläger macht zusammengefasst geltend, es dürfe bei ihm nur von einem 60 %-Arbeitspensum ausgegangen werden, a) weil er den ihn zur Verrichtung eines 100 %-Pensums verpflichtenden Vergleich nicht unterschrieben hätte, wenn er entweder (was notwendig gewesen wäre) anwaltlich vertreten gewesen oder er richterlich auf die Betreuungsproblematik hingewiesen worden wäre, b) weil er nicht über die Bedeutung eines hypothetischen Einkommens aufgeklärt worden sei, c) weil er keine mit der Kinderbetreuung zu vereinbarende 100 %-Stelle gefunden habe, er C._____ persönlich betreuen dürfe, er keine Betreuung durch die Familie
der Beklagten wolle und C._____ bei der Beklagten schon genug oft fremdbetreut werde, und d) weil er realisiert habe, dass ein 100 %-Pensum nebst Kinderbetreuung nicht machbar sei (vgl. Erw. 2.2.2 oben).
2.4.2.2. Soweit der Kläger in seiner Berufung (teils wortwörtlich) seine Ausführungen vor Vorinstanz (Erw. 2.1 oben) wiederholt (Erw. 2.2.2 oben), mit welchen sich die vorinstanzliche Richterin bereits auseinandergesetzt hat (Erw. 2.2.1 oben), stellen diese Wiederholungen keine substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO).
2.4.2.3. Die Beklagte vermerkt in ihrer Berufungsantwort im Weiteren zurecht, dass dem Kläger aufgrund des der Eheschutzverhandlung vorangehenden Schriftenwechsels (SF.2020.19: Klage vom 26. Juni 2020, S. 2 und 5 f.; Klageantwort vom 23. Juli 2020, S. 3 f.) bekannt sein musste, dass an der (am 17. August 2020 auf den 6. November 2020 angesetzten) Eheschutzverhandlung die Trennungsfolgen thematisiert werden; dass der Kläger seinem Rechtsvertreter nichtsdestotrotz im August 2020 das Mandat entzogen hat, stellt keinen Grund dar, auf den rechtskräftigen Eheschutzentscheid zurückzukommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger angeblich den Wunsch resp. das Ziel hatte, an der Verhandlung seine Ehe zu retten. Es liegt einzig in der Verantwortung der Partei, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - im weiteren Verfahren auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet. Im Übrigen darf es als allgemein bekannt gelten, dass die Verrichtung eines Vollzeitpensums - zu dessen Ausübung sich der Kläger im Vergleich vom 6. November 2020 nach Durchführung der Vergleichsgespräche aus freien Stücken verpflichtet hat (vgl. Ziff. 3.1 des Vergleichs [Prozessgeschichte Ziff. 1]) - bei Eltern mit Betreuungsaufgaben (vgl. Ziff. 3.1 des Vergleichs) grundsätzlich ein Betreuungskonzept erfordert. Sollte die Kinderbetreuung im Rahmen der Vergleichsverhandlungen vom 6. November 2020 im Eheschutzverfahren tatsächlich nicht oder nur ungenügend thematisiert worden sein, wäre dem Eheschutzgericht diesbezüglich jedenfalls keine Verletzung seiner richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) vorzuwerfen. Dass dem Kläger die Bedeutung und Tragweite eines "hypothetischen" Einkommens nicht bekannt gewesen sein sollen, erscheint wenig glaubwürdig. Wäre dem (mangels Erläuterung durch das Eheschutzgericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen) tatsächlich so gewesen, hätte ein eigenverantwortlicher Kläger jedenfalls vor Unterzeichnung der Vereinbarung (in deren Ziff. 6 von der Anrechnung eines "hypothetischen" Einkommens ab 1. März 2021 die Rede ist) das Ehe-
schutzgericht um entsprechende Darlegungen bitten können. Dass der Kläger dies möglicherweise unterlassen hat, stellt keinen Abänderungsgrund dar. Mit seinem Einwand, er sei (nur) mit dem Betreuungsmodell und Fr. 100.00 Unterhalt einverstanden gewesen, ist der Kläger nicht zu hören.
2.4.2.4. Die Beklagte vermag sodann - wie schon in erster Instanz (act. 20) - in ihrer Berufungsantwort zu plausibilisieren, dass der Kläger (wie schon früher) während seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten für C._____ Betreuung unentgeltlich auf die Familie der Beklagten zurückgreifen könnte. Soweit der Kläger neuerdings einwendet, er wolle seine Tochter nicht durch Familienmitglieder der Beklagten betreuen lassen, weil er ihnen nicht mehr vertraue, ist er damit nicht zu hören. Sein Verhältnis zur Familie der Beklagten (insbesondere zu deren Schwester) mag allenfalls getrübt sein. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht näher erläutert - inwiefern deswegen (resp. generell wegen einer zusätzlichen Fremdbetreuung) das Kindeswohl der Tochter beeinträchtigt werden resp. gefährdet sein könnte. Ein Anspruch des Klägers auf persönliche Betreuung ergibt sich weder aus der von ihm behaupteten (von der Beklagten bestrittenen) bisherigen Betreuung von C._____ noch aus den Eheschutzakten. Im Übrigen ist der Kläger darauf zu behaften, dass seine eigene Mutter, die im grenznahen Deutschland wohnt, C._____ betreuen kann. Zwar war die Vorinstanz der Meinung, dass dieses unbestritten gebliebene Vorbringen der Beklagten (vgl. Klageantwort, act. 20 [der Kläger habe an der Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren ausgesagt, dass seine in der Nähe wohnende Mutter C._____ jederzeit unentgeltlich betreuen könne]) nicht berücksichtigt werden könne, weil Aussagen an der Einigungsverhandlung analog Art. 205 Abs. 1 ZPO im Entscheidverfahren nicht verwendet werden dürften (angefochtener Entscheid, Erw. 6.2). An diese rechtliche Beurteilung ist das Obergericht allerdings nicht gebunden (vgl. Erw. 1 in fine). In BGE 2C_500/2020 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die diesbezüglich kontroversen Lehrmeinungen offengelassen, ob für Äusserungen in der Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO (analog Art. 205 Abs. 1 ZPO [Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens]) Vertraulichkeit besteht und deshalb eine Vertraulichkeitsverletzung durch die dortige Vorinstanz verneint.
2.4.2.5. Zusammenfassend sind damit Gründe, warum der Kläger entgegen dem Eheschutzentscheid vom 6. November 2020 keiner Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte, nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorbringt, die ihm offerierten 100 %-Stellen habe er nicht bekommen resp. annehmen können, weil sie mit seinen Betreuungspflichten gegenüber C._____ (montags und dienstags) nicht kompatibel gewesen seien, stellt dies eine unbelegte Behauptung dar.
2.5. 2.5.1. Es stellt sich die Frage, ob der Kläger einen (anderen) Abänderungsgrund (der die Aktualisierung der Unterhaltsberechnung rechtfertigen könnte; vgl. Erw. 3.2 oben), glaubhaft machen kann: Unter Hinweis auf die als Berufungsbeilage 13 eingereichte tabellarische "Unterhaltsberechnung" beziffert der Kläger den ihm seiner Meinung nach von der Beklagten ab 1. Juni 2023 zu bezahlenden Kinderunterhalt auf Fr. 2'300.00 (Fr. 380.00 Bar- und Fr. 1'920.00 Betreuungsunterhalt). Er bringt erläuternd vor, es müsse neu von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 7'561.00 (statt Fr. 6'950.00) ausgegangen werden, dies gestützt auf den Lohnausweis 2021. Dass die Beklagte nicht mehr Schicht arbeite und weniger verdiene, sei "auf ihren Wunsch mit Blick auf das Scheidungsverfahren" erfolgt und werde nach dessen Abschluss "mit grösster Wahrscheinlichkeit wieder rückgängig gemacht". Weiter macht der Kläger geltend, als Arbeitswegkosten dürften bei der Beklagten maximal Fr. 340.00 (GA) eingesetzt werden. Die VVG-Prämien seien nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig die Kreditraten von Fr. 307.95 für den Kredit vom 25. März 2022. Auch Teilzahlungen an die D._____ aufgrund der Kreditlimite bis Fr. 8'000.00 seien nicht notwendig. Der eingereichte Leasingvertrag sei unvollständig. Das Gefälligkeitsschreiben ihres Schwagers, welcher der Klägerin am 20. August 2022 Fr. 3'600.00 geliehen haben solle, sei ebenso wenig zu berücksichtigen, wie die angebliche Ratenzahlung für das Anwaltshonorar.
2.5.2. In Bezug auf das Einkommen des Klägers ist nach dem Gesagten nicht von einem Abänderungsgrund auszugehen (vgl. Erw. 2.3 und 2.4 oben). Zum nicht kommentierten Bedarf des Klägers in seiner Berechnungstabelle erübrigen sich weitere Ausführungen (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 9. August 2023 [ZSU.2023.67], Erw. 1.3). Auch dessen Erläuterungen zum tabellarisch aufgeführten Bedarf der Beklagten sind nicht zu vertiefen, da der Kläger letztlich von einem Gesamtbedarf der Beklagten von beinahe unverändert Fr. 4'484.00 (vgl. Berufungsbeilage 13 und Ziff. 6 des Vergleichs [Prozessgeschichte Ziff. 1]) ausgeht. Bezüglich des Einkommens der Beklagten ist ebenfalls (jedenfalls zu Gunsten des Klägers) keine Veränderung auszumachen. Die Beklagte hat glaubhaft versichert, dass sie (anders als noch im Jahr 2021) keine Schichtarbeit mehr leistet und dies (entgegen den Mutmassungen des Klägers) auch nicht mehr vorhat; es erschöpft sich in einer blossen Behauptung des Klägers, dass die Beklagte aus prozesstaktischen Gründen und lediglich für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens nicht mehr Schicht arbeiten werde. Da weder bezüglich des Bedarfs noch des Einkommens der Beklagten von einer Veränderung zu Gunsten des Klägers auszugehen ist, erübrigt es sich, auf die Einwendungen der Beklagten einzugehen, wonach sich ihr Bedarf (neu) auf Fr. 7'140.00 belaufen und sie nur noch monatlich netto Fr. 6'689.21 resp. Fr. 6'545.95 verdiene (vgl. Berufungsantwort, S. 5 ff.).
2.6. Der Kläger vermag somit eine wesentliche und dauerhafte Veränderung auch in zweiter Instanz nicht glaubhaft zu machen. Ebenso wenig gelingt es ihm plausibel darzutun, dass sich die dem Eheschutzentscheid zugrundeliegenden Sachumstände nachträglich als unrichtig erwiesen hätten resp. dass der Eheschutzentscheid aufgrund von dem Eheschutzgericht nicht zuverlässig bekannten Tatsachen retrospektiv im Ergebnis unhaltbar wäre. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Klägers.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Kläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Kläger der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'346.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein unterdurchschnittliches Abänderungsverfahren Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).
Der Kläger beantragt (auch) für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss erhältlich machen kann (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1). Demnach ist ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, wenn nicht primär ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt wird oder aber dargelegt wird, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist (vgl. Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2022 [ZOR.2022.22], Erw. 7.1.2; BGE 5A_556/2014 Erw. 3.2). Weder hat der Kläger einen Antrag auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses gestellt, noch hat er dargelegt, weshalb er auf einen solchen Antrag verzichtet bzw. weshalb ein Prozesskostenvorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich wäre. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit ohne Weiteres abzuweisen.
Das Obergericht erkennt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'346.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das diesbezügliche Verfahren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 28. November 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess