Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2023.146 / ZSU.2023.161 ik / nk (2023-009-1143) Art. 124
Entscheid vom 25. September 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus
Beschwerdeführer A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Daniel Buchser, Fürsprecher, [...]
Beschwerdegegner Friedensrichteramt Kreis VI, Zentralstrasse 50, 5610 Wohlen AG
Gegenstand Ordnungsbusse
B._____ (nachfolgend: Kläger) reichte am 19. Mai 2023 beim Friedensrichteramt Kreis VI (nachfolgend: Friedensrichteramt) ein Schlichtungsgesuch gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein und stellte diverse Begehren im Zusammenhang mit einer Forderung von Fr. 351'887.20 inkl. 5 % Zins seit dem 1. September 2022.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 legte das Friedensrichteramt die Schlichtungsverhandlung auf den 26. Juni 2023, 13:30 Uhr fest.
Der Beschwerdeführer erschien nicht zur Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2023.
Das Friedensrichteramt verfügte in der Klagebewilligung vom 26. Juni 2023 wie folgt:
" 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben ist. Nach telefonischer Aufforderung und Androhung, dass er polizeilich abgeholt werden würde, ist er weiterhin nicht zur Verhandlung erschienen (Er muss arbeiten, und sei nicht verpflichtet der Vorladung zu folgen).
Erläuterung: (...).
Der klagenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO).
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)."
Gegen diesen ihm am 30. Juni 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes:
" 1. Die Ziffern 1 und 2 der Klagebewilligung vom 26.06.2023 seien aufzuheben.
Der Beschwerdeführer sei von der ausgesprochenen Ordnungsbusse freizusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Staates."
Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer ZSU.2023.146 erfasst.
Das Friedensrichteramt erliess am 7. Juli 2023 erneut eine Klagebewilligung im selben Verfahren und verfügte wie in der Klagebewilligung vom 26. Juni 2023.
Gegen den ihm am 10. Juli 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Ziffern 1 und 2 der Klagebewilligung vom 07.07.2023 seien aufzuheben.
Der Beschwerdeführer sei von der ausgesprochenen Ordnungsbusse freizusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive MwSt. zulasten des Beschwerdegegners, eventualiter zulasten des Staates."
Diese Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer ZSU.2023.161 erfasst.
Das Friedensrichteramt reichte innert Frist keine Stellungnahmen ein.
Die Verfügungen vom 26. Juni 2023 und 7. Juli 2023 sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 128 Abs. 4 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht selbständig eingereichte Beschwerden vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO analog).
Die Klagebewilligung vom 7. Juli 2023 hat im Dispositiv denselben Wortlaut wie diejenige vom 26. Juni 2023. Sie erfolgte einzig auf Gesuch der klägerischen Rechtsvertreterin hin, welche mit E-Mail vom 29. Juni 2023 den Friedensrichter darum ersuchte, in der Klagebewilligung den Gegenstand und die Rechtsbegehren zu korrigieren. Weil die Ordnungsbusse unbestrittenermassen nur einmal ausgesprochen wurde und die beiden Beschwerden vom 5. und 17. Juli 2023 nahezu identisch sind, rechtfertigt es sich mit Blick auf Art. 125 lit. c ZPO, das Beschwerdeverfahren ZSU.2023.146 mit dem Beschwerdeverfahren ZSU.2023.161 zu vereinigen.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Ordnungsbusse im Rahmen der Klagebewilligung ausgesprochen worden sei. Diese wäre in einem separaten Entscheid auszusprechen gewesen. Parteien einer Ordnungsbusse seien bloss das Friedensrichteramt und der Beschwerdeführer. Die Verfügung hätte mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden müssen. Die Ordnungsbusse sei aus formellen Gründen aufzuheben.
Bei der Ausfällung einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 26 zu Art. 128 ZPO, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.3). Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, dass der Kläger keine Partei im Verfahren betreffend Ausfällung der Ordnungsbusse dar-
stellt, zumal er durch diese nicht tangiert ist. Die Ordnungsbusse wäre entsprechend in einer separaten Verfügung auszusprechen gewesen. Da sie mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. E. 1 hiervor), wäre diese mit einer
hen gewesen. Die Verfügungen vom 26. Juni 2023 und 7. Juli 2022 enthalten keine Rechtsmittelbelehrung, weshalb sie mangelhaft eröffnet wurden. Dies hat indessen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gleich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge, sondern zeitigt lediglich dann eine Auswirkung, falls die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. In diesem Sinne findet die Berufung auf Formmängel ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in diesem prozessualen Bereich gilt (BGE 106 V 93 E. 2a, Urteile des Bundesgerichts 4A_569/2020 vom 14. Dezember 2020 E. 4.2, 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und gesetzeskonform Beschwerde erhoben. Mithin ist ihm aus der dargestellten mangelhaften Eröffnung der Entscheide kein Nachteil erwachsen. Demzufolge können die Verfügungen vom 26. Juni 2023 bzw. 7. Juli 2023 weder als nichtig noch als unwirksam bezeichnet werden.
Das Friedensrichteramt hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügungen fest, der Beschwerdeführer sei der Schlichtungsverhandlung ohne genügenden Entschuldigungsgrund ferngeblieben. Nach telefonischer Aufforderung und Androhung, dass er polizeilich abgeholt werden würde, sei er dennoch nicht erschienen. Der Beschwerdeführer habe dies damit begründet, dass er arbeiten müsse und überdies nicht verpflichtet sei, der Vorladung Folge zu leisten. Die Firma des Klägers könne durch die Verzögerung wirtschaftlich ruiniert werden. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zur Schlichtungsverhandlung habe den Geschäftsgang gestört bzw. stelle eine bös- oder mutwillige Prozessführung dar. Überdies sei ihm die Möglichkeit einer Ordnungsbusse vorgängig telefonisch angekündigt worden. Demzufolge seien die Voraussetzungen von Art. 128 ZPO vorliegend erfüllt und es sei eine Ordnungsbusse von Fr. 680.00 zu erheben.
Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise dagegen vor, er sei vom Kläger für eine angebliche Forderung aus Arbeiten auf seinem Grundstück eingeklagt worden. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe bereits ca. Fr. 450'000.00 vom Baukonto des Beschwerdeführers bezogen und damit mehr als genug erhalten. Er habe teilweise Beträge für Arbeiten empfangen, die nie geleistet worden seien. Die Parteien seien zerstritten und ein Gespräch sei unmöglich. Am 13. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer zur
Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2023 vorgeladen worden. Er sei nicht zur Verhandlung erschienen. Auf der Vorladung seien keinerlei besonderen Hinweise gemacht und insbesondere nicht begründet worden, weshalb ein Erscheinen unabdingbar sei und ein Nichterscheinen eine Missachtung des Gerichts darstelle und allenfalls eine Ordnungsbusse zur Folge haben werde. Bei Säumnis des Beschwerdeführers hätte gemäss Art. 206 ZPO lediglich die Klagebewilligung ausgestellt werden müssen. Der Friedensrichter habe dem Kläger offenbar zu einem Vergleich verhelfen wollen. So habe er ca. 30 Min. nach Beginn der Verhandlung den Beschwerdeführer angerufen und verlangt, dass er sofort zur Verhandlung erscheine. Dabei habe er ihm angedroht, ihn polizeilich vorführen zu lassen. Da der Beschwerdeführer sich geweigert habe, habe der Friedensrichter ihn sogar nochmals angerufen und die gleiche Drohung nochmals ausgesprochen. Es wäre höchstens festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer säumig sei. Dieser benötige keinen Grund zum Fernbleiben. Die Anordnung einer Ordnungsbusse sei nur dann möglich, wenn bereits mit der Vorladung eine entsprechende Information und Androhung für das Nichterscheinen erfolgt sei, was vorliegend nicht passiert sei. Es hätte begründet werden müssen, weshalb ein blosses Nichterscheinen eine Missachtung des Gerichts darstelle. Im Zivilverfahren könnten die Parteien nicht polizeilich vorgeführt werden. Des Weiteren könnten Ordnungsbussen gemäss Art. 128 ZPO nur wegen Missachtung des Gerichts ausgesprochen werden, nicht aber, weil eine Partei allenfalls einen Schaden davontragen könnte.
Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft (Art. 128 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 bestraft werden (Art. 128 Abs. 3 ZPO).
Nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht nur prozessuale Säumnisfolgen, sondern auch disziplinarische Massnahmen vor ihrer Anordnung - jedenfalls soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen. Dies gilt auch mit Bezug auf Art. 128 ZPO (BGE 141 III 265 E. 5.2).
Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre und erteilt der klagenden Partei die Klagebewilligung (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO). Angesichts der Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Parteien für die Durchführung einer wirksamen Schlichtung scheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Schlichtungsbehörde eine Partei, die der Schlichtungsverhandlung ohne Grund fernbleibt und damit nicht nur prozessual säumig ist, sondern gleichzeitig ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO verletzt, gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO bestraft. Dies gilt namentlich für die beklagte Partei, die ansonsten durch ihr Nichterscheinen den gesetzgeberischen Willen, dass ein Einigungsversuch stattfinden soll, sanktionslos vereiteln könnte. Eine disziplinarische Ahndung mit Ordnungsbusse setzt aber immerhin voraus, dass das Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung eine Störung des Geschäftsgangs gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung nach Art. 128 Abs. 3 ZPO darstellt (BGE 141 III 265 E. 5.1). Das Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung darf nur ausnahmsweise mit einer Ordnungsbusse geahndet werden; es müssen qualifizierende Umstände vorliegen (vgl. BGE 141 III 265 E. 5.4). Die Säumnis einer oder sogar beider Partei(en) führt für sich allein genommen nicht zu einer Störung des Geschäftsgangs (Art. 128 Abs. 1 ZPO) im Sinne einer Verlängerung oder Komplizierung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1).
Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde die Schlichtungsverhandlung auf den 26. Juni 2023 um 13:30 Uhr festgesetzt. Hinsichtlich Säumnis wurde einzig gegenüber dem Klägervertreter festgehalten, dass falls er mit der Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.00 innert zehn Tagen säumig werde, die Klage nach Art. 207 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig als zurückgezogen abgeschrieben werde. Die Verfügung enthielt zudem den Hinweis, dass nach Leistung des Kostenvorschusses zu einer Schlichtungsverhandlung vorgeladen werde. Dass bei einem unentschuldigten Nichterscheinen eine Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 oder 3 ZPO ausgesprochen werden könne, lässt sich ihr nicht entnehmen. Eine weitere Vorladung erging entgegen der Ankündigung nicht mehr. Der Beschwerdeführer wurde nicht einmal darauf aufmerksam gemacht, dass bei seiner Säumnis dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt werde (vgl. E. 4.1.2 hiervor).
Demnach wurde der Beschwerdeführer in der Vorladung vom Friedensrichteramt nicht vorgängig auf die disziplinarischen Konsequenzen eines unentschuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 26. Juni 2023 aufmerksam gemacht. Im Gegenteil räumt das Friedensrichteramt ein, die Ordnungsbusse erst nachträglich telefonisch angedroht zu haben, nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Schlichtungsverhandlung
erschienen sei (vgl. E. 3.1 hiervor). Folglich musste er nicht damit rechnen, dass das Friedensrichteramt ihn für seine Abwesenheit an der Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse belegen könnte, zumal sich diese Konsequenz auch aus dem Gesetz (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO) nicht ausdrücklich ergibt. Die Verhängung einer Ordnungsbusse war somit im vorliegenden Fall jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig. Demnach kann offenbleiben, ob qualifizierende Umstände für eine ausnahmsweise Auferlegung vorlagen (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Es rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass keine Verpflichtung besteht, mit der Gegenpartei in Verhandlungen zu treten. Der Beschwerdeführer hätte jeden Kompromiss von vornherein und ausdrücklich ablehnen können. Das Gesetz verpflichtet ihn lediglich dazu, an der Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, wo er ohne weiteres jede Diskussion ablehnen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1). Daher erweist sich auch die angedrohte, gesetzlich nicht vorgesehene, polizeiliche Vorführung als völlig unzweckmässig.
Zusammenfassend hat das Friedensrichteramt das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers zu Unrecht mit einer Ordnungsbusse sanktioniert. Die angefochtenen Verfügungen sind deshalb in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend die Ausfällung einer Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 ZPO ist die Schlichtungsbehörde als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Dem Beschwerdeführer ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Kasse des Friedensrichteramtes Kreis VI (c/o Zentrales Rechnungswesen und Controlling der Gerichte Kanton Aargau) zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2020.212 vom 29. Oktober 2020 E. 5). Die von ihm geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'972.40 inkl. MwSt wird einerseits nicht mittels Honorarnote belegt und erweist sich überdies als zu hoch. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 1'259.60 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind die tarifgemässen Abzüge von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für geringe Aufwendungen (§ 7 Abs. 2 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von Fr. 503.84 führt. Hinzu kommen die Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und die Mehrwertsteuer von 7.7 %, womit die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 559.00 festzusetzen ist.
Das Obergericht beschliesst:
Die Beschwerdeverfahren ZSU.2023.146 und ZSU.2023.161 werden vereinigt.
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerden werden die Ziffern 1 und 2 der Verfügungen des Friedensrichteramtes Kreis VI vom 26. Juni 2023 und 7. Juli 2023 aufgehoben.
Die Entscheidgebühr wird auf die Staatskasse genommen.
Die Kasse des Friedensrichteramtes Kreis VI (c/o Zentrales Rechnungswesen und Controlling der Gerichte Kanton Aargau) wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 559.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 680.00.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 25. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus