Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2023.13 / ik / sc (VZ.2023.1) Art. 23
Entscheid vom 15. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus
Gesuchstellerin A._____, [...]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 beim Arbeitsgericht Kulm den Antrag, dass B. zu verpflichten sei, ihr Fr. 1'471.25 nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2022 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei. Zur Begründung führte sie aus, dass die Forderung auf einer Lohnforderung basiere "gemäss Arbeitszeitkontrolle sowie nicht ausbezahlter Familienzulagen".
Gleichentags stellte sie mit separatem Begehren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsvertreters.
Die Präsidentin des Arbeitsgerichts Kulm wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 20. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Sie stellte den Antrag, dass ihrem Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entsprechen sei.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 12. Januar 2023 wie folgt: Zunächst gelte es festzuhalten, dass arbeitsgerichtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 kostenlos seien. Beim vorliegenden Streitwert fielen daher keine Gerichtskosten an, weshalb auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei. Was das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angehe, so fehle es an einer hinreichend ausgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchstellerin, zumal wesentliche Unterlagen zum Einkommen und Bedarf nicht eingereicht worden seien. Des Weiteren fehle es an hinreichend ausgewiesenen Erfolgschancen des Prozessstandpunktes der Gesuchstellerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren, zumal derzeit keine glaubwürdigen Beweise für die geltend gemachten Ansprüche vorlägen und die Klage nicht hinreichend bzw. nachvollziehbar begründet worden sei. Schliesslich sei es an der Gesuchstellerin selbst, einen Rechtsbeistand zu beauftragen.
Die Gesuchstellerin bringt mit Beschwerde dagegen vor, dass sie alle geforderten und verfügbaren Informationen zu ihrer Bedürftigkeit eingereicht habe. Dies seien insbesondere alle Lohnausweise des Vorjahres, alle Lohnabrechnungen des laufenden Jahres, eine Kopie des Mietvertrages, der aktuelle Anstellungsvertrag bei der C., der Versicherungsausweis der D. und Kontoauszug, der aktuelle Auszug Postkonto und die Quellensteuerabrechnung für das Steuerjahr 2022. Der Vollständigkeit halber ergänze sie diese Unterlagen um einen weiteren Auszug des Postkontos. Des Weiteren widerspreche sie der Aussage betreffend die Erfolgschancen ihres Begehrens im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Gemäss L-GAV seien alle geleisteten Stunden von ihr in einer Stundenkontrolle geführt worden, da der Arbeitgeber diese Pflicht nicht wahrgenommen habe. Die Überstunden seien allesamt aufgeführt, ebenso sei ersichtlich, dass die zwingenden Ruhetage nicht gewährt worden seien. Komme der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nach, werde die Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall als Beweismittel zugelassen. Ebenso sei die Kinderzulage nachweislich zugesichert und bestätigtermassen immer noch nicht ausbezahlt worden.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO).
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, ansonsten nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist auch das Prinzip der Waffengleichheit. Allerdings gibt es auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 m.w.H.).
Eine besonders schwere Betroffenheit, bei welcher die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten ist, stellt im Zivilrecht die Ausnahme dar. Bei Zivilverfahren um zentrale Aspekte des Lebens, wie Persönlichkeit, Ehe, Familie, Wohnung oder Arbeit, handelt es sich zwar grundsätzlich um keine Bagatellen, bei welchen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung von vornherein entfallen würde. Es liegt aber in aller Regel kein besonders intensiver Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person vor, der unabhängig von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls die Bestellung einer anwaltlichen Verbeiständung notwendig macht. Die Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung setzt in diesen Verfahren vielmehr Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur voraus, welchen der Gesuchsteller auf sich selbst gestellt nicht gewachsen ist (Urteil des Bun-
desgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2 m.w.H.). Die Schwierigkeit kann sich entweder aus der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts oder der Komplexität der Rechtsfragen ergeben. Sie muss stets in Relation zu den Kenntnissen und Fähigkeiten des Gesuchstellers gesetzt werden; es ist mithin ein subjektiver Massstab anzuwenden (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 490, mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Die Gesuchstellerin macht ausstehenden Lohn sowie Kinderzulagen im Umfang von insgesamt knapp Fr. 1'500.00 geltend. Es handelt sich mithin um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, welcher aufgrund des Streitwerts grundsätzlich Bagatellcharakter zukommt. Mit Blick auf die Einkommenssituation der Gesuchstellerin ist indes nicht zwingend von einer derartigen Geringfügigkeit, welche eine anwaltliche Vertretung von vornherein als sachlich nicht notwendig erscheinen lässt, auszugehen (vgl. dazu WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 482). Demnach stellt sich vorliegend die Frage, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die Gesuchstellerin allein nicht zu bewältigen vermag (E. 4.2.1).
Die Gesuchstellerin begründete ihre Forderung in der Klage vom 21. Dezember 2022 damit, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber gestützt auf eine [offenbar von ihr verfasste] "Kontrolle Lohnauszahlung" ihr noch Lohn für geleistete Arbeitsstunden sowie Kinderzulagen schulde.
Sie war ab 28. Juni 2022 in der E. in Z. als Betriebsmitarbeiterin zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 24.24 angestellt. Gemäss Ausführungen in der Klage sei ein Einsatz von jeweils 19.00 Uhr bis 24.00 Uhr vereinbart worden. Die Gesuchstellerin macht geltend, mehr Stunden geleistet zu haben und verlangt hierfür eine Entschädigung. Die von ihr beantragte Summe, welche sie auf Stunden stützt, die über die Verabredeten geleistet worden sein sollen, lässt sich aufgrund ihrer detaillierten Auflistung (Beilagen "Kontrolle Lohnauszahlung" und "Monatsabrechnung/Zahlungsaufforderung an den ehemaligen Arbeitgeber") ohne Weiteres nachvollziehen. Der Rechtsgrund sowie die anspruchsbegründenden Umstände wurden somit dargelegt. Sie sind vorliegend einfach und problemlos überschaubar.
Im vorliegenden Arbeitsgerichtsprozess kommt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) mit sozialer Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) zur Anwendung. Diese bezweckt, die schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien zu garantieren und das Verfahren zu beschleunigen. Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt
dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime, die im ordentlichen Verfahren anwendbar ist, haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen, damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 E. 7.1.2 m.H.).
Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren - wie hier - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 125 V 32 E. 4b m.H.; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_875/2014 vom 20. Mai 2015 E. 3; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Geltung dieses Verfahrensgrundsatzes rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2, nicht publiziert in BGE 142 V 342; vgl. auch BGE 125 V 32 E. 4b; BÜHLER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 23 zu Art. 118 ZPO; EMMEL, a.a.O., N. 10 zu Art. 118 ZPO).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. 011) lud die Präsidentin des Arbeitsgerichts Kulm zur Instruktionsverhandlung auf den 22. Februar 2023 vor. Des Weiteren wurde darin die vorläufige Beweisanordnung erlassen. Die Parteien wurden dabei auf ihre jeweilige Beweislast hingewiesen und es wurde die Parteibefragung angeordnet. Schliesslich wurden die Parteien zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert. Mit dieser Aufforderung wurde den Parteien, in Nachachtung der sozialen Untersuchungsmaxime, konkret aufgezeigt, welcher Beweismittel es für die Untermauerung ihres jeweiligen Standpunktes bedarf und gleichzeitig sichergestellt, dass die prozessrelevanten Tatsachen dem Beweis zugeführt werden. Nachdem, wie bereits festgestellt, die Streitsache hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen bereits im Grundsatz keine Komplexität aufweist sowie vor dem Hintergrund der sich aus der sozialen Untersuchungsmaxime ergebenden prozessualen Unterstützung durch das Gericht ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellerin dem Prozess auf sich alleine gestellt nicht gewachsen sein soll. Dies umso weniger, als sie im Hintergrund offensichtlich durch den Geschäftsführer ihrer Arbeitgeberin versiert unterstützt wird. Den offenbar sprachlichen Barrieren der Gesuchstellerin kann mit dem Beizug eines Dolmetschers begegnet werden. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts hat mit der bereits erwähnten Verfügung den Beizug eines Dolmetschers für Spanisch denn auch angeordnet.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Dies ist mit Blick auf die Waffengleichheit (E. 4.2.2) zwar zu berücksichtigen, führt aber für sich alleine nicht automatisch dazu, dass der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres zu bewilligen wäre. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, welche oben dargelegt wurden und den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vorliegend nicht gebieten.
Zusammenfassend ist der Beizug eines Rechtsvertreters angesichts des strengen Massstabs und der konkreten Umstände vorliegend nicht notwendig.
Abgesehen davon ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin verneint hat:
Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien) errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3; WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 338 f.).
Die Berechnung des prozessualen Existenzminimums der Gesuchstellerin beläuft sich auf rund Fr. 2'345.00 (Fr. 1'100.00 [Grundbetrag, Ziff. I/2 der SchKG-Richtlinien, die Gesuchstellerin lebt zur Untermiete]; Fr. 275.00 [25 % Zuschlag auf dem Grundbetrag]; Fr. 500.00 [Miete]; Fr. 224.00 [Quellensteuer]; Fr. 245.00 [Auslagen Arbeitsweg]).
Die von der Klägerin geltendem gemachten Fr. 1'100.00 für "sonstige Auslagen" sind nicht belegt und daher nicht zu berücksichtigen. Um Kosten für die Kinderbetreuung kann es sich nicht handeln, nachdem die Kinder der Gesuchstellerin gar nicht bei ihr leben (vgl. dazu die Anmeldung an die SVA Aargau "Familienzulagen für Arbeitnehmende"). Ebensowenig sind die Prämien für die Krankenkasse zu berücksichtigen, nachdem diese von der Gesuchstellerin nicht oder nur sehr schleppend bezahlt werden. Aus demselben Grund entfällt die Berücksichtigung der geltend gemachten Schulden gegenüber der Krankenkasse (D.) ist eine regelmässige Bezahlung der Schuld doch nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der verlangten Berücksichti-
gung von laufenden Steuern ist einzig ein Betrag von Fr. 224.00 (Quellensteuern) ausgewiesen. Die von ihr veranschlagten Berufsauslagen sind nicht belegt. Auslagen für auswärtige Verpflegung fallen nicht an, da sie bei der C. GmbH lediglich nachmittags (13.30 Uhr – 18.30 Uhr) arbeitet. Ermessensweise wurden die geltend gemachten Auslagen mit Blick auf den Arbeitsweg (Y - X) dennoch berücksichtigt. Bei Gegenüberstellung von Einkommen (Fr. 2'550.00) und prozessualem Existenzminimum (Fr. 2'345.00) resultiert ein Überschuss von Fr. 205.00. Damit ist die Gesuchstellerin in der Lage, die bei einem Streitwert von Fr. 1'470.00 mutmasslich anfallenden Anwaltskosten von rund Fr. 1'600.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT: Fr. 1'433.00 Entschädigung + Fr. 50.00 Auslagen [Annahme] + 7.7 % MwSt) innert einer Frist von rund acht Monaten ratenweise zu bezahlen. Bedürftigkeit liegt damit nicht vor.
Die Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin des Arbeitsgerichts Kulm vom 12. Januar 2023 ist damit abzuweisen.
Trotz des Unterliegens der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten, da die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 lit. c ZPO) auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gilt (vgl. BGE 104 II 222 zu Art. 343 Abs. 3 aOR). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'471.25
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).
Aarau, 15. Februar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus