Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.123 / ft (SR.2023.79) Art. 55
Entscheid vom 9. August 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...]
Beklagte B._____, [...]
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Q. vom 1. März 2023 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 970.20 ("Restposten provisorische Prämien Januar 23 – Dezember 23, fällig 01.01.2023") nebst Zins zu 6 % seit 11. Februar 2023, für Fr. 2.90 ("Zinsen ab 11.02.2023") und Fr. 1.45 ("Verzugszinsen vom 01.02.2023 bis 10.02.2023") sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 53.30.
Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 8. März 2023 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht R.:
"Es sei in der Betreibung [...] durch das Betreibungsamt Q. gegen die Schuldnerin und Beklagte:
B., [...]
die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 974.55 zuzüglich Betreibungskosten und Verzugszins von 6 %.
Diese Begehren stellen wird unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die Beklagte."
Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
Am 5. Mai 2023 teilte die Klägerin dem Bezirksgericht R. mit, sie habe ihre Forderungen mit Verzugszinsen und Gerichtskosten mit internen Verrechnungen vollständig decken können. Sie bat um Abschreibung des Rechtsöffnungsbegehrens als bezahlt.
Das Bezirksgericht R., Präsidium des Zivilgerichts, verfügte am 26. Mai 2023:
"1. Das Rechtsöffnungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (Postaufgabe am 10. Juni 2023) erhob die Beklagte Beschwerde gegen den ihr am 1. Juni 2023 zugestellten Entscheid.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Soweit einzig der Kostenentscheid angefochten werden soll, ist dagegen auch die Beschwerde als Rechtsmittel gegeben (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Im angefochtenen Entscheid wurde zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe mit Eingabe vom 5. Mai 2023 mitgeteilt, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen samt Verzugszinsen und Gerichtskosten mit internen Verrechnungen vollständig hätten gedeckt werden können. Das Verfahren könne als bezahlt abgeschrieben werden. Durch den Rückzug des Rechtsöffnungsgesuchs durch die Klägerin aufgrund Tilgung der Forderung durch interne Verrechnung sei das Verfahren gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Die Gegenstandslosigkeit sei von der Klägerin zu verantworten, da sie durch interne Verrechnung die geltend gemachte Forderung gegenüber der Beklagten habe decken können, aber dennoch das Rechtsöffnungsverfahren durch Gesuch vom 8. März 2023 eingeleitet habe. Demzufolge seien die Verfahrenskosten der Klägerin zu überbinden. Die Beklagte habe keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt, weshalb die Parteikosten wettgeschlagen würden.
Die Beklagte führt in der Beschwerde aus, zum Zeitpunkt der Betreibung habe es keine offenen Forderungen der Klägerin ihr gegenüber gegeben. Es hätten sogar einige Gutschriften bestanden, die – teilweise bis heute - nicht ausbezahlt worden seien. Die Tilgung sei von der Klägerin spät verrechnet worden, was beweise, dass die Gutschriften bestanden hätten. Die Betreibung sei unbegründet und nicht korrekt gewesen. Die Beklagte stelle "einen Antrag für unseren Aufwand zur Einreichung diverse[r] Unterlagen sowie Beleidigungen" und verlange für ihren Aufwand Fr. 500.00. Weiter wird ausgeführt, einige Gutschriften seien bis heute nicht ausbezahlt worden.
Im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) wird eine Parteientschädigung nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag festgesetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 105 ZPO, indem Absatz 2 im Gegensatz zu Absatz 1 über die Gerichtskosten gerade nicht vorschreibt, dass die Parteientschädigung von Amtes wegen zugesprochen wird (BGE 139 III 334 E. 4.3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellte die Beklagte keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass keine solche zugesprochen wurde.
Der in der Beschwerde neu gestellte Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Angefügt sei, dass gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO als Parteientschädigung gelten: (a) der Ersatz notwendiger Auslagen, (b) die Kosten einer berufsmässigen Vertretung und (c) in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Beklagte tut in der Beschwerde nicht substantiiert dar, woraus sich der geltend gemachte Betrag von Fr. 500.00 konkret ergeben soll. Selbst wenn auf den Antrag der Beklagten eingetreten werden könnte, könnte er somit nicht gutgeheissen werden.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet.
Die auf Fr. 180.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Spruchgebühr von Fr. 180.00 wird der Beklagten auferlegt und in dieser Höhe mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 9. August 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess