Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.115 (SF.2021.36) Art. 69
Entscheid vom 18. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Martin Frana, Rechtsanwalt, Marktgasse 10a, 4310 Rheinfelden
Beklagte B._____, [...] vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Mit Eheschutzklage vom 15. Oktober 2021 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Q._____:
" 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Januar 2020 getrennt leben.
Es sei die gemeinsame Tochter C._____ (geboren am tt.mm. 2012) unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen, bei welcher sich der Wohnsitz befindet.
Der Gesuchsteller sei zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsame Tochter C._____ (geboren am tt.mm. 2012) jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 17:00 Uhr, bis Montagmorgen, 08.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und zusätzlich jede zweite Woche (in den Wochen ohne Besuchswochenenden) vom Mittwochabend, 17:00 Uhr, bis Freitagmorgen, 07:30 Uhr.
Der Gesuchsteller sei zu berechtigen und zu verpflichten, auf eigene Kosten vier Wochen Ferien mit der gemeinsamen Tochter C._____ (geboren am tt.mm. 2012) zu verbringen.
Die Betreuung der gemeinsamen Tochter während der Schulferien ist zwischen den Eltern zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Der Gesuchsteller sei dabei zu berechtigen, folgende Schulferien mit der gemeinsamen Tochter C._____ (geboren am tt.mm. 2012) zu verbringen:
Weihnachten 2021/22 26. Dezember 2021, 10:00 Uhr, von der Mutter zum Vater gebracht, bis 2. Januar 2022, vom Vater auf Schulbeginn ins Schulheim [...], R._____, gebracht.
Frühjahr 2022 8. April 2022, vom Vater zum Schulschluss im Schulheim [...], R., abgeholt, bis 24. April 2022 vom Vater auf Schulbeginn ins Schulheim [...], R., gebracht.
Sommer 2022 23. Juli 2022, 09:00 Uhr, von der Mutter zum Vater gebracht, bis 14. August 2022, vom Vater auf Schulbeginn ins Schulheim [...], R._____, gebracht.
Herbst 2022 30. September 2022, vom Vater zum Schulschluss im Schulheim [...], R._____, abgeholt, bis 8. Oktober 2022, 09:00 Uhr, vom Vater zur Mutter gebracht.
Weihnachten 2022/23 23. Dezember 2022, vom Vater zum Schulschluss im Schulheim [...], R._____, abgeholt, bis 31. Dezember 2022, 09:00 Uhr, vom Vater zur Mutter gebracht.
Phase 1 (01.01.2021 – 31.01.2022) Barunterhalt: Fr. 1'038.15 Betreuungsunterhalt: Fr. 0.00
Phase 2 (01.02.2022 – 31.01.2030) Barunterhalt: Fr. 1'200.15 Betreuungsunterhalt: Fr. 0.00
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Januar 2021 keinen persönlichen Unterhalt schuldet, richterliches Ermessen und Rektifikation aufgrund des Beweisergebnisses vorbehalten.
Eventualiter sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 einen monatlich im Voraus zahlbaren Beitrag von Fr. 200.00 an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen, richterliches Ermessen und Rektifikation aufgrund des Beweisergebnisses vorbehalten.
Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, die für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 zu viel geleisteten Zahlungen an den Familienunterhalt im Eventualfall mit den künftigen Unterhaltszahlungen an die Ehefrau, subeventualiter mit seinem Güterrechtsanspruch im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu verrechnen.
Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
Es sei dem Gesuchsteller die eheliche Liegenschaft am [...], S._____, zur alleinigen Benützung auf eigene Kosten zuzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."
Mit Klageantwort vom 17. Januar 2022 beantragte die Beklagte:
" 1. Den Parteien sei das Getrenntleben seit dem 1. Januar 2020 zu bewilligen.
Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.
Die gemeinsame Tochter sei unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.
Dem Gesuchsteller sei ein gerichtsübliches Kontaktrecht zuzusprechen.
Die Verteilung der Ferien für 2022 von C._____ zwischen den Eltern sei wie folgt festzulegen:
Fasnachtsferien: vollständig bei der Gesuchsgegnerin (vom 26. Februar 2022 bis 14. März 2022)
Frühlingsferien: vollständig bei der Gesuchsgegnerin (9.04.2022 bis 25.04.2022)
Sommerferien: zwei Wochen beim Gesuchsteller, zwei Wochen bei der Gesuchsgegnerin (vom 31.07.2022 bis 14.08.2022) und zwei Wochen im Lager
Herbstferien: eine Woche je Elternteil, vom 09.10.2022 bis 16.10.2022 bei der Gesuchsgegnerin
Weihnachtsferien: 16 – 25. Dezember bei Gesuchsgegnerin, 25. bis Schulbeginn bei Gesuchsteller
Soweit der Gesuchsteller mehr oder anderes beantragt, seien die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers."
An der Verhandlung vom 9. Mai 2022 erstatteten die Parteien mündlich Replik und Duplik und sie wurden befragt.
Der Kläger zog sein Klagebegehren Ziff. 9 zurück. Die Klagebegehren Ziff. 2 und 7 änderte er wie folgt:
" 2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____ (geboren am tt.mm. 2012) unter die Obhut beider Elternteile zu stellen, wobei die Obhut durch die Eltern alternierend auszuüben sei.
[...]
Phase 1 (01.01.2021 – 31.01.2022) Barunterhalt: Fr. 519.00 Betreuungsunterhalt: Fr. 0.00
Phase 2 (01.02.2022 – 31.01.2030) Barunterhalt: Fr. 600.00 Betreuungsunterhalt: Fr. 0.00"
Die Beklagte hielt im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.
Mit Eingaben vom 3. (Beklagte) und 20. Februar 2023 (Kläger) äusserten sich die Parteien zum Wohnortswechsel der Beklagten.
Mit Entscheid vom 8. März 2023 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts:
" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind, und dass sie seit dem 1. Januar 2020 getrennt leben.
Die eheliche Liegenschaft am [...] S._____, wird dem Gesuch-steller zur Benützung während der Dauer der Trennung zugewiesen.
Das gemeinsame Kind C._____, geb. tt.mm. 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.
4.1. Der Gesuchsteller hat das Recht, die Tochter C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Montag, 08:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich vier Wochen Ferien mit ihr zu verbringen.
4.2. Ein weitergehendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Parteien.
Fr. 1'536.00 rückwirkend ab 15. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (Barunterhalt), Fr. 1'696.00 vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2023 (Barunterhalt), Fr. 1'668.00 vom 1. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 (Barunterhalt), Fr. 1'746.00 ab 1. Juni 2023 (Barunterhalt).
Fr. 854.00 rückwirkend ab 15. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021, Fr. 774.00 vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2023, Fr. 858.00 vom 1. April 2023 bis zum 31. Mai 2023, Fr. 623.00 ab 1. Juni 2023.
Einkommen Gesuchsteller (100%-Pensum): Fr. 7'618.00 Einkommen Gesuchsgegnerin vom 15. Okt. 2021 bis 31. Mai 2023 (70%-Pensum): Fr. 3'918.00 ab 1. Juni 2023 (80%-Pensum): Fr. 4'310.00
Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 2'400.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat Fr. 800.00 an die Gerichtskasse Q._____ zu bezahlen und Fr. 800.00 dem Gesuchsteller direkt zu ersetzen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen den ihm in begründeter Ausfertigung am 17. Mai 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 30. Mai 2023 fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
" 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des [angefochtenen Entscheids] aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
'3. Das gemeinsame Kind C._____, geb. tt.mm. 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut beider Elternteile gestellt.
'5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an [C._____ Unterhalt] [...] monatliche Unterhaltsbeiträge [...], jeweils zuzüglich [...] Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen:
Fr. 1'296.00 rückwirkend ab 15. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (Barunterhalt), Fr. 1'312.00 vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2023 (Barunterhalt), Fr. 1'284.00 ab 1. April 2023 (Barunterhalt).'
'6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Unterhaltsbeiträge [...] wie folgt zu bezahlen:
Fr. 1'122.00 rückwirkend ab 15. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021, Fr. 467.00 vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2023, Fr. 551.00 ab 1. April 2023'
'7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 und 6 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto, exkl. Kinderzulagen) der Parteien:
Einkommen Gesuchsteller (100%-Pensum) Fr. 7'618.00 Einkommen Gesuchsgegnerin vom 15. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 Fr. 3'918.00 ab 1. Januar 2022 Fr. 5'597.00'
Mit Berufungsantwort vom 3. Juli 2023 beantragte die Beklagte die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Eingaben vom 28. Juli 2023 (Kläger) und 25. August 2023 (Beklagte) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungsund der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Wenn der Kläger in seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 an mehreren Stellen (insbesondere N. 2) vorbringt, neue Behauptungen der Beklagten in der Berufungsantwort seien nicht mehr zu berücksichtigen, kann ihm somit nicht gefolgt werden.
Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen
tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63).
Die Vorinstanz stellte das Kind C._____ unter die Obhut der Beklagten (Dispositiv-Ziffer 3) und legte für den Kläger ein Kontaktrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, sowie von vier Wochen Ferien pro Jahr fest (Dispositiv-Ziffer 4.1). Der Kläger beantragt mit seiner Berufung sinngemäss die alternierende Obhut (Berufung Ziff. 1).
Es ist unumstritten, dass C._____ unter der Woche das Schulheim [...] besucht und auch weiterhin besuchen soll und die Wochenenden abwechslungsweise bei den Parteien verbringt (angefochtener Entscheid Erw. 5.3). Gemäss Aussage der Beklagten vor der Vorinstanz könnte C._____ auch während der Schulferien im Heim bleiben, aber die Parteien würden schauen, dass sie zu ihnen kommen könne, allenfalls zu den Grosseltern (Protokoll S. 5, act. 55).
Unter dem Begriff "Obhut" verstand man bis zur Revision des Kindesrechts vom 21. Juni 2013 einerseits die rechtliche Obhut als das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Andererseits wurde darunter die sogenannte faktische Obhut verstanden im Sinne des tatsächlichen Zusammenlebens mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft (vgl. Art. 301 Abs. 3 ZGB). Seit dem 1. Juli 2014 ist das Recht, den Aufenthaltsort zu bestimmen, grundsätzlich untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut hat damit einen inhaltlichen Wandel erfahren und beschränkt sich auf die faktische Obhut ("garde de fait"), d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die
Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dessen Pflege und laufender Erziehung (BGE 147 III 121 Erw. 3.2.2). Wird eine Regelung getroffen, die für beide Eltern mehr oder weniger gleiche Betreuungsanteile vorsieht, so muss diese als alternierende Obhut bezeichnet werden. Diesfalls ist der Wohnsitz des Kindes festzuhalten (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N. 6 zu Art. 298 ZGB; BGE 147 III 121 Erw. 3.2.3).
Da beide Parteien C._____ abwechselnd an den Wochenenden betreuen und sie sich unter der Woche im Schulheim befindet, verfügen beide Parteien über ungefähr die gleichen Betreuungsanteile, selbst wenn C._____ mehr Ferienwochen bei der Beklagten verbringt oder diese sie gelegentlich zu Arzt- oder Therapieterminen begleitet. Für die Bezeichnung der Obhut als alternierend ist nicht relevant, ob das Kind allenfalls zu einem Elternteil über eine engere emotionale Bindung verfügt. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil und in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung ist somit die alternierende Obhut anzuordnen und der Beklagten gleich wie dem Kläger die Betreuung an jedem zweiten Wochenende sowie an mindestens vier Ferienwochen zuzuweisen. Über die restlichen Ferienwochen können sich die Parteien einvernehmlich einigen, denn dies scheint bisher auch ohne engere behördliche Regelung funktioniert zu haben (vgl. Protokoll, S. 5, act. 55). Der Kläger wehrt sich mit seiner Berufung nicht dagegen, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei der Beklagten befindet, was entsprechend im Entscheiddispositiv festzuhalten ist.
In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist umstritten, welches Einkommen der Beklagten anzurechnen ist.
Die Vorinstanz ging für die ersten Phasen der Unterhaltsberechnung zwischen 15. Oktober 2021 und 31. Mai 2023 von einem tatsächlichen monatlichen Nettoeinkommen der Beklagten in einem 70 %-Pensum als [...] von Fr. 3'918.00 aus. Ab dem 1. Juni 2023 rechnete sie ihr ein (hypothetisches) Einkommen für ein 80 %-Pensum von Fr. 4'310.00 an. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe in der Verhandlung vom 9. Mai 2022 ausgeführt, sie könnte ihr Arbeitspensum höchstens noch auf 80 % erhöhen. Ein 100 %-Pensum sei für sie aktuell nicht möglich wegen der Termine mit C.. Grundsätzlich wäre es der Beklagten zwar zumutbar und möglich, ihr Pensum auf 100 % aufzustocken. Die wenigen Termine mit C. würden dies zulassen. Da jedoch ungewiss sei, wie lange C._____ im Schulheim bleiben werde, und die Beklagte die Hauptverantwortung für die Betreuung von C._____ habe, rechtfertige es sich
nach richterlichem Ermessen, nach einer Übergangsfrist von drei Monaten vom Einkommen mit einem 80 %-Pensum auszugehen, aber nicht von einem 100 %-Pensum (angefochtener Entscheid Erw. 7.2.2).
Der Kläger verlangt, dass der Beklagten ein hypothetisches Einkommen basierend auf einem 100 %-Pensum ab dem 1. Januar 2022 angerechnet wird. Die Beklagte habe seit dem Eintritt ins Schulheim gewusst, dass sie ihr Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen habe. [...] seien weitherum gesucht und es sei im Rahmen der Eigenversorgungsobliegenheit zu erwarten, dass sie alles ihr Zumutbare unternehme, um ihre Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen (Berufung N. 18 ff.).
Die Beklagte führt dazu aus, mit einer Erhöhung ihres Pensums auf 80 % habe sie zumindest weiterhin einen Tag pro Woche, auf welchen sie die Termine von C._____ legen könne oder auch Gespräche mit den verschiedenen Fachpersonen. Diese Unterstützung (insbesondere Begleitung zu Terminen) von C._____ könne sie nicht in einem 100 %-Pensum bewerkstelligen. Sie arbeite Schicht, es sei für sie körperlich wie psychisch stark belastend. Niemand auf ihrer Abteilung arbeite zu 100 %, die Belastung sei bei 100 % nicht zumutbar. Zur Kompensation der verpassten Arbeitszeit wegen der Termine mit C._____ würde sie zusätzliche Tage arbeiten müssen (Berufungsantwort S. 8 ff.).
Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 5A_104/2018 Erw. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Unterhaltsgläubiger ist aber nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig. Massgebend sind die konkreten Umstände. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (BGE 5A_636/2013 Erw. 5.1).
Vorliegend sind keine ausreichenden Gründe für eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ersichtlich. Es ist unumstritten, dass C._____ besondere Betreuungsbedürfnisse aufweist, die im Zusammenwirken zwischen dem Schulheim und den Parteien befriedigt werden müssen. Eine eindeutige Verpflichtung zur Steigerung ihres Erwerbspensums, noch bevor ein Gericht diese festgehalten hatte, war somit für die Beklagte nicht genügend erkennbar. Damit bleibt es bis Ende Mai 2023 beim tatsächlichen Einkommen von Fr. 3'918.00. Ab Juni 2023 ist von
einem hypothetischen Einkommen basierend auf einem 80 %-Pensum auszugehen, was entgegen der vorinstanzlichen Rechnung allerdings nicht Fr. 4'310.00, sondern Fr. 4'480.00 ergibt (Fr. 3'918.00 / 70 x 80).
Die Beklagte behauptet und belegt keine eigenen gesundheitlichen Einschränkungen. Daher ist vorbehältlich von Einschränkungen infolge von Betreuungsaufgaben bezüglich C._____ davon auszugehen, dass ihr ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar ist. Da C._____ während der Woche im Schulheim betreut ist, verbleiben der Beklagten grundsätzlich zeitliche Kapazitäten für ein 100 %-Pensum. Welche Termine sie regelmässig mit C._____ wahrzunehmen hätte, die ein geringeres Arbeitspensum ihrerseits erfordern würden, behauptet sie nicht substantiiert. Vor Vorinstanz sagte die Beklagte aus, Termine bei der Kinderpsychologin Dr. D._____ seien während der Trennungszeit gewesen, und es gebe alle 6-8 Wochen Kontrolltermine wegen der Zahnspange (Protokoll S. 9, act. 59). Ein Termin alle ein bis zwei Monate, bei welchem die Beklagte C._____ begleitet, vermag aber keine Einschränkung ihres Arbeitspensums zu begründen. Im Übrigen ist derzeit nicht absehbar, dass C._____ demnächst aus dem Schulheim wieder austreten wird (vgl. Berufungsantwort S. 9, wonach die Finanzierung des Heimaufenthalts zwar jährlich überprüft wird, aber beide Eltern hoffen, dass C._____ dortbleiben kann). Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung verwies die Beklagte zur Begründung, dass sie ihr Pensum aktuell nicht auf 100 % steigern könne, einerseits auf die Termine mit C._____ und andererseits darauf, dass ihre Arbeit bereits jetzt körperlich und geistig intensiv sei; 80 % sei für sie das adäquate Pensum (S. 12 f., act. 62 f.). Dies ist zwar verständlich, doch kann die Beklagte als Unterhaltsansprecherin ihr Arbeitspensum nicht frei wählen, sondern es obliegt ihr, ihre Eigenversorgungskapazität voll auszuschöpfen. Der Beklagten ist daher nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist per 1. Januar 2024 das Einkommen für ein 100 %-Pensum anzurechnen. Dies ergibt Fr. 5'595.00 (Fr. 3'918.00 / 70 x 100).
Beim Kläger ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'618.00 in einem 100 %-Pensum als [...] aus. Dazu sei er bei der [...] S._____ tätig und habe dabei im Jahr 2021 Fr. 11'715.00 netto verdient. Dieses überobligatorische Einkommen sei jedoch nicht zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid Erw. 7.2.3).
Die Beklagte rügt mit der Berufungsantwort (S. 13) zu Recht, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 III 265 Erw. 7.1) auch überobligatorisches Einkommen grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Diesem Umstand ist nicht bereits bei der Einkommensermittlung, sondern erst
bei der Überschussverteilung angemessen Rechnung zu tragen. Somit ist das Einkommen des Klägers aus seiner Tätigkeit bei der [...] mit Fr. 975.00 monatlich zu berücksichtigen (Fr. 11'715.00 / 12).
Ebenfalls zu Recht bringt die Beklagte mit der Berufungsantwort (S. 13) vor, dass die vom Kläger monatlich freiwillig an seine Pensionskasse geleisteten Sparbeiträge von Fr. 135.00 (vgl. die als Beilage 8 zur Eingabe vom 9. Februar 2022 eingereichte Lohnabrechnung Januar 2022) ihm als Einkommen anzurechnen sind.
Insgesamt ist damit von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 8'728.00 (Fr. 7'618.00 + Fr. 975.00 + Fr. 135.00) auszugehen.
Bezüglich des Bedarfs der Parteien bringt der Kläger vor, der Wohnkostenanteil von Fr. 250.00 sei entgegen der Vorinstanz nicht einseitig bei den Wohnkosten der Beklagten in Abzug zu bringen, sondern je hälftig bei beiden Parteien mit Fr. 125.00 (Berufung N. 34).
In der Tat ist keine vernünftige Begründung dafür ersichtlich, nur bei der Beklagten einen Wohnkostenanteil zu berücksichtigen, nachdem C._____ die Wochenenden alternierend bei beiden Parteien verbringt und unter der Woche im Schulheim weilt. Entsprechend ist dem Kläger in diesem Punkt zu folgen und im Existenzminimum von beiden Parteien ist der Wohnkostenanteil von C._____ mit je Fr. 125.00 zu berücksichtigen.
Im Weiteren sind bei der Beklagten für den Zeitraum, in welchem ihr ein volles Arbeitspensum angerechnet wird, entsprechend höhere Arbeitswegund Verpflegungskosten zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, bei ihr in dieser Phase gleich wie beim Kläger Verpflegungskosten von Fr. 210.00 anzunehmen. In Bezug auf die Arbeitswegkosten, welche die Vorinstanz für ein 70 bzw. 80 %-Pensum mit Fr. 140.00 berücksichtigt hat, ist bei einem Arbeitstag wöchentlich mehr von Kosten von Fr. 175.00 (Fr. 140.00 / 4 x 5) auszugehen.
Soweit der Kläger mit seiner Replikeingabe vom 28. Juli 2023, N. 23, geltend macht, die Beklagte sei nicht auf ein Auto angewiesen und könne den Arbeitsweg mit dem Öffentlichen Verkehr bewältigen, hätte er dies schon mit der Berufung vorbringen können und ist er entsprechend nicht zu hören.
Die Beklagte hat im Übrigen glaubhaft behauptet, Frühschicht zu arbeiten und daher auf ihr Auto angewiesen zu sein. Folglich sind ihr die entsprechenden Kosten anzurechnen.
Die Wohnkosten der Beklagten in der ersten Phase vom 15. Oktober 2021 bis zum 31. März 2023 bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 1'660.00 (vor Abzug des Wohnkostenanteils von C.), was unbestritten geblieben ist (angefochtener Entscheid Erw. 7.3.3.1). Zu den Wohnkosten ab 1. April 2023 führte die Vorinstanz aus, die Beklagte habe per 16. März 2023 eine 3.5- Zimmer-Wohnung in T. für einen Mietzins von Fr. 1'790.00 sowie einen Einstellhallenparkplatz für Fr. 120.00 gemietet. Im Ergänzungsleistungsrecht würden für eine alleinstehende Person in einer Gemeinde wie S._____ oder T._____ Wohnkosten von Fr. 15'900.00 jährlich berücksichtigt. Ihr seien zwar im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums höhere Wohnkosten zuzugestehen als die am EL- Recht orientierten SchKG-Richtlinien. Da die Klägerin ohne Grundangabe den Ort gewechselt habe, seien ihr jedoch höchstens Wohnkosten in der gleichen Höhe wie beim Kläger, somit Fr. 1'800.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid Erw. 7.3.3.2)
Mit der Berufungsantwort (S. 11) bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe ihre Wohnkosten zu Unrecht gekürzt. Die von der Beklagten bezogene Wohnung sei deutlich kleiner als das Haus des Klägers. Es sei notorisch, dass Mietwohnungen teurer als selbstbewohntes Eigentum seien, womit es eine Benachteiligung darstelle, die Beklagte auf Fr. 1'800.00 zu begrenzen. Die vorherige Wohnung sei dem ehelichen Standard nicht angemessen gewesen. Sie sei auf einen Parkplatz angewiesen.
Der Eigenmietwert der vom Kläger bewohnten Liegenschaft beträgt gemäss der Steuererklärung 2020 (Beilage 27 zur Eingabe vom 9. Februar 2022) Fr. 13'006.00. § 30 Abs. 2 StG hält betreffend die selbst genutzten (nichtlandwirtschaftlichen) Liegenschaften verbindlich fest, dass der Eigenmietwert 60 % des Marktwerts zu betragen habe. Der (effektive) Mietwert der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft beträgt damit rund Fr. 1'800.00 (Fr. 13'006.00 / 6 x 10 / 12). Die Beklagte ist somit gegenüber dem Kläger nicht benachteiligt, wenn ihre Wohnkosten auf Fr. 1'800.00 begrenzt werden. Im Übrigen erscheint es ohne weiteres möglich, für diesen Preis eine angemessene Wohnung auch unter Berücksichtigung der Parkplatzkosten und der Platzbedürfnisse von C._____ zu finden. Der Beklagten ist es selbst zuzuschreiben, dass sie in eine teurere Wohnung umgezogen ist. Es hat damit bei den Wohnkosten gemäss dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
Beim Kläger berücksichtigte die Vorinstanz Wohnkosten von Fr. 1'800.00 (eheliche Liegenschaft in S._____), die von der Beklagten (mit der Gesuchsantwort) anerkannt worden seien (angefochtener Entscheid Erw. 7.3.4).
Die Beklagte bringt dazu mit der Berufungsantwort (S. 12) vor, sie habe nach Einsicht in die Belege in der Duplik aufgezeigt, dass die Wohnkosten des Klägers gemäss seiner Eingabe vom 9. Februar 2022 (Beilage 10) zu hoch seien. Der Kläger habe dabei Stromkosten, die Serafe-Beiträge, eine einmalige Reparatur des Fensters, eine Rechnung von der E._____ AG, die Hausratversicherung sowie das Telefon und das Internet berücksichtigt. Die Stromkosten, die Serafe-Beiträge und die Hausratversicherung seien im Grundbetrag enthalten. Die Telekommunikationskosten seien bereits mit Fr. 100.00 berücksichtigt und könnten nicht nochmals bei den Wohnkosten aufgeführt werden. Einmalige Reparaturen könnten nicht als Nebenkosten vorgebracht werden. Nach Abzug der zu Unrecht geltend gemachten Beträge verblieben Wohnkosten von Fr. 1'250.00 pro Monat.
Im Eheschutzgesuch machte der Kläger Wohnkosten von Fr. 1'800.00 geltend, wobei er für die Bedarfsberechnung inkl. Wohnkosten einzig auf die Berechnungsblätter für die Trennungsvereinbarung vom 27. Februar 2020 verwies. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 reichte er eine Aufstellung zu seinen Wohnkosten im Jahr 2021 (Beilage 10) sowie Belege zu den Wohnkosten ein. Gemäss dieser Aufstellung betrugen die Wohnkosten jährlich Fr. 19'095.97 bzw. monatlich Fr. 1'591.33. In der Berufung (N. 40) ging der Kläger wiederum mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid von Wohnkosten von Fr. 1'800.00 aus. Als Reaktion auf die Ausführungen der Beklagten zu seinen Wohnkosten in der Berufungsantwort äusserte der Kläger mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 nur, dass er an den Ausführungen in der Berufung (bzw. dem angefochtenen Entscheid) festhalte und bestreite, dass nur Wohnkosten von Fr. 1'250.00 zu berücksichtigen seien. Auf die Beanstandungen der Beklagten zu den einzelnen Posten der Wohnkosten ging er nicht ein.
Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass sie die vom Kläger behaupteten Wohnkosten in ihrer Duplik (Verhandlungsprotokoll, S. 3, act. 53) bestritten und diese nur im Umfang von Fr. 1'250.00 anerkannt hat. Mit Blick auf die als Beilage 10 zur Eingabe vom 9. Februar 2022 eingereichte klägerische Aufstellung können folgende Kosten als unbestritten gelten: Hypothekarkosten Fr. 12'120.00, Gebühren für Wasser / Abwasser / Kehricht
Fr. 325.55 (Fr. 181.15 + Fr. 144.40), Gebäudeversicherung Fr. 451.10, "Risiko-" und Erdbebenversicherung Fr. 683.90 (Fr. 105.90 + Fr. 578.00) und Kosten für einen Wartungsvertrag ("F._____ AG") von Fr. 409.25, insgesamt Fr. 13'989.80 (bzw. Fr. 1'165.00 monatlich, wobei jedoch Fr. 1'250.00 monatlich anerkannt sind).
In Bezug auf die in der genannten Aufstellung ebenfalls enthaltenen Kosten für Hausratversicherung (Fr. 692.20) und Strom (Fr. 1'390.87) ist der Beklagten zuzustimmen, dass diese gemäss Ziff. I der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) im Grundbetrag enthalten sind und bei den Wohnkosten nicht mehr berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt für die Radio- und Fernsehabgabe Serafe, welche nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehört, jedoch von der Vorinstanz im familienrechtlichen Existenzminimum mit einer Telekommunikationspauschale von Fr. 100.00 berücksichtigt worden ist (angefochtener Entscheid Erw. 7.3.4) und entsprechend nicht zusätzlich bei den Wohnkosten veranschlagt werden kann. Was die Kosten gemäss den Rechnungen der G._____ AG für die Reparatur eines Dachfensters von Fr. 1'525.05 (Beilage 17 zur Eingabe vom 9. Februar 2022) und der E._____ AG für "Instandstellung" bzw. " Mängelbehebung" von Fr. 313.05 (Beilage 19 zur Eingabe vom 9. Februar 2022) anbelangt, hat der Kläger nicht substantiiert behauptet, dass es sich dabei um regelmässig anfallende Kosten handelt. Entsprechend können diese auch nicht als Wohnkosten berücksichtigt werden. Damit hat es bei den von der Beklagten anerkannten Wohnkosten des Klägers von Fr. 1'250.00 monatlich sein Bewenden.
Die Beklagte macht mit der Berufungsantwort (S. 11) geltend, ihre Steuern würden in T._____ voraussichtlich leicht höher als in S._____ ausfallen. Gemäss der provisorischen Rechnung für 2023 betrügen die Steuern Fr. 294.00 pro Monat auf Kantons- und Gemeindeebene. Die als Berufungsantwortbeilage 12 eingereichte Steuerrechnung 2023 des Steueramts T._____ belegt diese Behauptung. Die entsprechende Steuerbelastung wird vom Kläger in seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 im Übrigen nicht bestritten. Es ist somit ab 1. April 2023 (Umzug nach T._____) von einer monatlichen Steuerbelastung der Beklagten von Fr. 294.00 auszugehen.
Im Barbedarf von C._____ rechnete die Vorinstanz neben dem Wohnkostenanteil (an den Wohnkosten der Beklagten) und den Krankenkassenprä-
mien Fremdbetreuungskosten von Fr. 437.00 (entsprechend dem Elternbeitrag an die Heimkosten von Fr. 25.00/pro Tag) sowie den Grundbetrag von Fr. 400.00 in der ersten Phase bis Ende 2021 bzw. Fr. 600.00 ab 1. Januar 2022 gemäss Ziff. I/4. der SchKG-Richtlinien an.
Der Kläger macht geltend, im Barbedarf von C._____ sei in der ersten Phase nur ein Grundbetrag von Fr. 160.00 und in der zweiten Phase von Fr. 240.00 zu berücksichtigen. C._____ halte sich von Montag bis Freitag im Schulheim auf, wo sie Kost und Logis geniesse. Nur 12 Tage des Monats (jeweils von Freitag- bis Sonntagabend) verbringe sie bei den Eltern. Der Grundbetrag sei entsprechend zu reduzieren (Fr. 400.00 bzw. Fr. 600.00: 30 Tage x 12 Tage = Fr. 160.00 bzw. Fr. 240.00 (Berufung N. 35 und 37).
Die Beklagte bringt dazu vor, für C._____ sei der ganze Grundbetrag von Fr. 400.00 bzw. Fr. 600.00 einzusetzen. Mit dem Grundbetrag werde nicht allein die Nahrung von C._____ abgedeckt, sondern auch ihre Kleidung, Hygieneprodukte, Friseur, Taschengeld etc. (Berufungsantwort S. 10).
Der monatliche Grundbetrag umfasst gemäss Ziff. I der SchKG-Richtlinien Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. Gemäss Ziff. V/1. der Richtlinien ist freie Kost mit einem Abzug von 50 % des Grundbetrags zu berücksichtigen. Bei drei Hauptmahlzeiten täglich ist von 21 Hauptmahlzeiten wöchentlich auszugehen. Davon nimmt C._____ 8 beim jeweils am betreffenden Wochenende zuständigen Elternteil ein (Abendessen am Freitag, je drei Mahlzeiten am Samstag und Sonntag und Frühstück am Montag), womit rund 38 % der Nahrungskosten bei den Eltern und die restlichen 62 % im Heim anfallen, woran sich die Eltern indes über die Fremdbetreuungskosten beteiligen (im Barbedarf separat berücksichtigt). Somit ist vom Grundbetrag in der ersten Phase ein Abzug von Fr. 124.00 vorzunehmen (Fr. 400.00 x 0.5 x 0.62) und in der zweiten Phase von Fr. 186.00 (Fr. 600.00 x 0.5 x 0.62). Es verbleiben die anrechenbaren Grundbeträge von Fr. 276.00 in der ersten und von Fr. 414.00 ab der zweiten Phase.
Die Beklagte macht mit der Berufungsantwort (S. 11) weitere Gesundheitskosten für C._____ geltend, welche von der Krankenkasse nicht gedeckt würden. Bereits für das Jahr 2021 hätten diese Fr. 30.00 pro Monat betragen. In Jahr 2022 seien diese Kosten gestiegen. Der Kläger bringt dazu
einzig vor, diese Ausführungen der Beklagten entbehrten jeder Grundlage (Eingabe vom 28. Juli 2023, N. 22).
Gemäss der Bescheinigung der Krankenkasse vom 8. Januar 2022 (Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 15. Februar 2022) betrug der Selbstbehalt bezüglich der von C._____ in Anspruch genommenen Leistungen im Jahr 2021 Fr. 350.00, was gerundet Fr. 30.00 monatlich entspricht. Dass diese Kosten für den Selbstbehalt seither gestiegen wären, belegt die Beklagte nicht. Ihrer mit Berufungsantwortbeilage 11 eingereichten, selber verfassten Liste der Gesundheitskosten für das Jahr 2022 kommt kein Beweiswert zu; den mit derselben Beilage eingereichten Krankenkassenabrechnungen lässt sich zwar entnehmen, dass auch im Jahr 2022 Kosten für den Selbstbehalt entstanden sind; die damit belegten Kosten übersteigen aber den Betrag von durchschnittlich Fr. 30.00 monatlich nicht. Es rechtfertigt sich daher, im Barbedarf von C._____ weitere Gesundheitskosten von Fr. 30.00 monatlich zu berücksichtigen.
Für die erste Phase vom 15. Oktober 2021 bis zum 31. März 2021 ergibt sich ein ungedeckter Bedarf von C._____ von Fr. 928.00 (Grundbetrag Fr. 276.00 [vgl. oben Erw. 3.8.4]; Wohnkostenanteil Fr. 250.00 [vgl. oben Erw. 3.3]; Krankenkassenprämie inkl. VVG Fr. 135.00 [vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7.3.1]; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00 [vgl. oben Erw. 3.9]; Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00 [vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7.3.1]; abzgl. Kinderzulage Fr. 200.00 [vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7.2.4]).
Das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers beträgt in dieser Phase Fr. 3'227.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00 [vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7.3.4]; Wohnkosten Fr. 1'250.00 [vgl. oben Erw. 3.6] abzgl. Wohnkostenanteil C._____ Fr. 125.00 [vgl. oben Erw. 3.3], Krankenkasse Fr. 422.00, Arbeitswegkosten Fr. 140.00, Verpflegungskosten Fr. 210.00, Telekommunikationspauschale Fr. 100.00, Versicherungspauschale Fr. 30.00, Steuern Fr. 300.00 [vgl. für alle zuletzt genannten Positionen angefochtener Entscheid Erw. 7.3.4]).
Das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten beträgt in dieser Phase Fr. 3'871.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00 [vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7.3.4]; Wohnkosten Fr. 1'660.00 [vgl. angefochtener Entscheid Erw. 7.3.3.1] abzgl. Wohnkostenanteil C._____ Fr. 125.00 [vgl. oben Erw. 3.3], Krankenkasse Fr. 484.00, Arbeitswegkosten Fr. 140.00, Verpfle-
gungskosten Fr. 170.00, Telekommunikationspauschale Fr. 100.00, Versicherungspauschale Fr. 30.00, Steuern Fr. 212.00 [vgl. für alle zuletzt genannten Positionen angefochtener Entscheid Erw. 7.3.3.1]).
Die Beklagte vermag dieses Existenzminimum mit ihrem Einkommen von Fr. 3'918.00 (vgl. oben Erw. 3.1) nur knapp zu decken, weshalb sie sich nicht am Barunterhalt von C._____ zu beteiligen hat.
Es resultiert für die ganze Familie ein Überschuss von Fr. 4'620.00 (Fr. 8'728.00 + Fr. 3'918.00 ./. Fr. 928.00 ./. Fr. 3'227.00 ./. Fr. 3'871.00). Dieser ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3) grundsätzlich nach sogenannten grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und auf C._____ aufzuteilen, wobei jedoch sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie insbesondere "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" zu berücksichtigen sind. Vorliegend erzielt der Kläger neben einem vollen Erwerbspensum ein weiteres Einkommen im Nebenerwerb bei der [...] von Fr. 975.00 monatlich (vgl. oben Erw. 3.2.2). Da jedoch aufgrund der für den ehelichen Unterhalt geltenden Dispositionsmaxime vorliegend ohnehin ein erheblicher Teil des Überschusses beim Kläger verbleibt (vgl. sogleich Erw. 3.11), rechtfertigt es sich (so auch in den weiteren Phasen; vgl. Erw. 3.13.2, 3.14.2 und 3.15.2 unten) nicht, ihm aufgrund dieser überobligatorischen Anstrengungen zusätzlich einen höheren Überschussanteil zuzuweisen. Die Überschussanteile betragen damit für C._____ Fr. 924.00 und für die Parteien je Fr. 1'848.00.
Rechnerisch ergäbe sich daraus ein Ehegattenunterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'800.00 (Überschussanteil Fr. 1'848.00 ./. eigener Überschuss Fr. 47.00). Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) und mangels Berufung der Beklagten würde es allerdings grundsätzlich beim Unterhaltsbeitrag gemäss dem angefochtenen Urteil von Fr. 854.00 bleiben. Der Kläger hat indes in seiner Berufung selber einen ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'122.00 beantragt, worauf er zu behaften ist.
Bei minderjährigen Kindern wird die Unterhaltspflicht durch Leistung an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Teilen sich die Eltern die Obhut, ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird. Der Barunterhaltsbeitrag bemisst sich bei wie vorliegend hälftiger und gleichwertiger Betreuung nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit: Jeder Elternteil hat den bei sich selbst und den beim anderen Elternteil anfallenden Kindesbedarf im Umfang seiner Leistungsfähigkeit zu übernehmen. Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten
in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern - grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile - Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (BGE 5A_743/2017 Erw. 5.4.3).
Mit Blick auf die gleichen Betreuungsanteile der Eltern ist ihnen der Überschussanteil von C._____ je hälftig zuzuweisen, d.h. in der ersten Phase mit je Fr. 462.00.
Vom Grundbetrag entfallen in der ersten Phase Fr. 76.00 auf die Verpflegung bei den Eltern (Fr. 200.00 ./. Fr. 124.00; vgl. oben Erw. 3.8.4), d.h. bei jedem Elternteil fallen Fr. 38.00 an. Kleider und Schuhe für C._____ kauft gemäss der Parteibefragung (Protokoll S. 8, act. 58) die Beklagte ein. Auch mit der Berufungsantwort (S. 10) bringt die Beklagte vor, sie trage die Kosten für Kleidung, Hygieneprodukte, Friseur, Taschengeld etc. alleine. Dies bestreitet der Kläger in seiner Eingabe vom 28. Juli 2023 nicht. Dementsprechend sind die restlichen Fr. 200.00 des Grundbetrags den von der Beklagten getragenen Kosten zuzurechnen. Insgesamt entfallen auf die durch den Grundbetrag zu deckenden Kosten somit Fr. 38.00 auf den Kläger und Fr. 238.00 auf die Beklagte.
Der Wohnkostenanteil fällt zu je Fr. 125.00 bei den Eltern an (vgl. oben Erw. 3.3).
Die Krankenkassenprämie von C._____ wird gemäss der Parteibefragung vom Kläger bezahlt. Hingegen bezahlt die Beklagte die weiteren Gesundheitskosten (Selbstbehalt und Franchise) von Fr. 30.00 (Protokoll S. 8, act. 58).
Die Fremdbetreuungskosten von Fr. 437.00 (Elternbeitrag für Heimunterbringung) bezahlt gemäss der Parteibefragung die Beklagte (Protokoll S. 7 f., act. 58 f.).
Die Kinderzulage für C._____ von Fr. 200.00 bezieht der Kläger (Protokoll S. 8, act. 58).
Die dem gebührenden Barunterhalt entsprechenden, bei der Beklagten anfallenden Kosten betragen somit gerundet Fr. 1'290.00 (Grundbetrag Fr. 238.00; Wohnkostenanteil Fr. 125.00; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00; Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00; Überschussanteil Fr. 462.00). Der Kläger ist zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in dieser Höhe zu verpflichten.
In der zweiten Phase vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2023 ändert sich nur der im Existenzminimum zu berücksichtigende Grundbetrag von C., welcher neu Fr. 414.00 beträgt (vgl. oben Erw. 3.8.4). Das ungedeckte Existenzminimum von C. beträgt damit neu Fr. 1'066.00 (vgl. Erw. 3.10.1 für die Berechnung in der ersten Phase). Vom Grundbetrag entfallen Fr. 114.00 auf die Verpflegung bei den Eltern (Fr. 300.00 ./. Fr. 186.00), d.h. bei beiden Parteien fallen je Fr. 57.00 an. Analog der Berechnung für die erste Phase (vgl. Erw. 3.12.2.2 oben) betragen die bei der Beklagten anfallen Kosten, die vom Grundbetrag abgedeckt werden, in dieser Phase Fr. 357.00.
Der Gesamtüberschuss der Familie beträgt damit in dieser Phase Fr. 4'482.00 (Fr. 8'728.00 + Fr. 3'918.00 ./. Fr. 1'066.00 ./. Fr. 3'227.00 ./. Fr. 3'871.00). Auf C._____ entfällt entsprechend ein Überschussanteil von Fr. 896.00 und auf die Parteien von je Fr. 1'793.00.
Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in dieser Phase zu einem ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 774.00, während der Kläger mit der Berufung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 467.00 beantragte. Der vorliegend berechnete Unterhaltsbeitrag würde aufgrund des der Beklagten an sich zustehenden Überschussanteils wesentlich höher ausfallen, weshalb es infolge der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) bei dem vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 774.00 sein Bewenden hat.
Die dem gebührenden Barunterhalt entsprechenden, bei der Beklagten anfallenden Kosten betragen in dieser Phase gerundet Fr. 1'395.00 (Grundbetrag Fr. 357.00; Wohnkostenanteil Fr. 125.00; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00; Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00; Überschussanteil Fr. 448.00). Der Kläger ist zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in dieser Höhe zu verpflichten.
In der Phase vom 1. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 steigen die Wohnkosten der Beklagten auf Fr. 1'800.00 und ihre Steuerbelastung auf Fr. 294.00 (vgl. oben Erw. 3.7); ihr familienrechtliches Existenzminimum beträgt neu Fr. 4'093.00 (vgl. oben Erw. 3.10.3).
Der Gesamtüberschuss der Familie beträgt damit in dieser Phase Fr. 4'260.00 (Fr. 8'728.00 + Fr. 3'918.00 ./. Fr. 1'066.00 ./. Fr. 3'227.00 ./. Fr. 4'093.00). Auf C._____ entfällt entsprechend ein Überschussanteil von Fr. 852.00 und auf die Parteien von je Fr. 1'704.00.
Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in dieser Phase zu einem ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 858.00, während der Kläger mit der Berufung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 551.00 beantragte. Der vorliegend berechnete Unterhaltsbeitrag würde aufgrund des der Beklagten an sich zustehenden Überschussanteils wesentlich höher ausfallen, weshalb es infolge der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) bei dem vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 858.00 sein Bewenden hat.
Die Beklagte vermag in dieser Phase (ohne eheliche Unterhaltsbeiträge) ihr familienrechtliches Existenzminimum nicht mehr zu decken; dazu fehlen ihr Fr. 175.00 (Fr. 4'093.00 ./. Fr. 3'918.00). Die Festsetzung eines Betreuungsunterhalts ist trotzdem nicht möglich, da sie C._____ nur jedes zweite Wochenende betreut.
Die dem gebührenden Barunterhalt für C._____ entsprechenden, bei der Beklagten anfallenden Kosten betragen in dieser Phase gerundet Fr. 1'375.00 (Grundbetrag Fr. 357.00; Wohnkostenanteil Fr. 125.00; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00, Überschussanteil Fr. 426.00). Der Kläger ist zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in dieser Höhe zu verpflichten.
In der Phase vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Dezember 2023 erhöht sich das Einkommen der Beklagten auf Fr. 4'480.00 (vgl. oben Erw. 3.1.6).
Der Gesamtüberschuss der Familie beträgt damit in dieser Phase Fr. 4'822.00 (Fr. 8'728.00 + Fr. 4'480.00 ./. Fr. 1'066.00 ./. Fr. 3'227.00 ./. Fr. 4'093.00). Auf C._____ entfällt entsprechend ein Überschussanteil von Fr. 964.00 und auf die Parteien von je Fr. 1'929.00.
Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in dieser Phase zu einem ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 623.00, während der Kläger mit der Berufung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 551.00 beantragte. Der vorliegend berechnete Unterhaltsbeitrag würde aufgrund des der Beklagten an sich zustehenden Überschussanteils, selbst wenn sie diesen zu Fr. 387.00 aus ihrem eigenen Überschuss decken kann, wesentlich höher ausfallen, weshalb es infolge der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) bei dem vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 623.00 sein Bewenden hat.
Die dem gebührenden Barunterhalt für C._____ entsprechenden, bei der Beklagten anfallenden Kosten betragen in dieser Phase gerundet Fr. 1'430.00 (Grundbetrag Fr. 357.00; Wohnkostenanteil Fr. 125.00; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00, Überschussanteil Fr. 482.00). Der Kläger ist zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in dieser Höhe zu verpflichten.
In der letzten Phase ab 1. Januar 2024 erhöht sich das Einkommen der Beklagten auf Fr. 5'595.00 (vgl. oben Erw. 3.1.7). Im Übrigen sind ihr höhere Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 210.00 und für den Arbeitsweg von Fr. 175.00 in ihrem Existenzminimum anzurechnen (vgl. oben Erw. 3.4.1). Dieses erhöht sich damit auf Fr. 4'168.00.
Der Gesamtüberschuss der Familie beträgt damit in dieser Phase Fr. 5'862.00 (Fr. 8'728.00 + Fr. 5'595.00 ./. Fr. 1'066.00 ./. Fr. 3'227.00 ./. Fr. 4'168.00). Auf C._____ entfällt entsprechend ein Überschussanteil von Fr. 1'172.00 und auf die Parteien von je Fr. 2'345.00.
Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in dieser Phase unverändert zu einem ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 623.00, während der Kläger mit
der Berufung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 551.00 beantragte. Die Beklagte kann in dieser Phase ihren Überschussanteil teilweise mit Fr. 1'427.00 (Fr. 5'595.00 ./. Fr. 4'168.00) selber decken. Damit würde zur vollen Deckung dieses Überschussanteils an sich ein Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 920.00 resultieren. Wiederum hat es allerdings infolge der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) bei dem vorinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 623.00 sein Bewenden.
Die dem gebührenden Barunterhalt für C._____ entsprechenden, bei der Beklagten anfallenden Kosten betragen in dieser Phase Fr. 1'535.00 (Grundbetrag Fr. 357.00; Wohnkostenanteil Fr. 125.00; weitere Gesundheitskosten Fr. 30.00, Fremdbetreuungskosten Fr. 437.00, Überschussanteil Fr. 586.00). Der Kläger ist zur Zahlung eines Kindesunterhaltsbeitrages in dieser Höhe zu verpflichten.
Der Kläger obsiegt mit seiner Berufung in Bezug auf die Regelung der Obhut, er unterliegt im Wesentlichen in Bezug auf den ehelichen Unterhalt und er obsiegt teilweise betreffend den Kindesunterhalt. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, dass die Parteien die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 je hälftig sowie jeweils ihre eigenen Parteikosten tragen.
Das Obergericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Q._____ vom 8. März 2023 in den Dispositiv-Ziffern 3 – 7 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Das gemeinsame Kind C._____, geb. tt.mm. 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
Die Parteien haben das Recht, die Tochter C._____ je abwechselnd jedes zweite Wochenende von Freitag, 17:00 Uhr, bis Montag, 08:00 Uhr, zu betreuen und jährlich je vier Wochen Ferien mit ihr zu verbringen.
Die Betreuung während der restlichen Ferienwochen obliegt der Absprache zwischen den Parteien.
Der Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Gesuchsgegnerin.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Kindes C._____, geb. tt.mm. 2012, monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, jeweils zuzüglich Kinderzulage, wie folgt zu bezahlen:
Fr. 1'290.00 15. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 (Barunterhalt), Fr. 1'395.00 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 (Barunterhalt), Fr. 1'375.00 1. April 2023 bis 31. Mai 2023 (Barunterhalt), Fr. 1'430.00 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 (Barunterhalt), Fr. 1'535.00 ab 1. Januar 2024 (Barunterhalt).
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatliche Beiträge rückwirkend bzw. monatlich vorschüssig, wie folgt zu bezahlen:
Fr. 1'122.00 15. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021, Fr. 774.00 1. Januar 2022 bis 31. März 2023, Fr. 858.00 1. April 2023 bis 31. Mai 2023, Fr. 623.00 ab 1. Juni 2023.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 und 6 hiervor beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Kinderzulagen) der Parteien:
Einkommen Gesuchsteller (100 %-Pensum) Fr. 8'728.00
Einkommen Gesuchsgegnerin 15. Okt. 2021 bis 31. Mai 2023 (70 %-Pensum): Fr. 3'918.00
ab 1. Januar 2024 (100 %-Pensum): 5'595.00
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 1'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Beklagte dem Kläger direkt Fr. 1'000.00 zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Beide Parteien tragen ihre eigenen Parteikosten.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess