Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2023.112 (SR.2022.61) Art. 56
Entscheid vom 9. August 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. vom 13. September 2021 betrieb der Kläger C. für den Betrag von Fr. 2'454.70 (Forderungsgrund: "Bezirksgericht R. / bbb / 05.02.98 / VS vom 10.10.01), den Betrag von Fr. 1'329.00 (Forderungsgrund: "Bezirksgericht R. / ccc / 29.01.99 / VS vom 10.10.01") und den Betrag von Fr. 2'047.70 (Forderungsgrund: "Bezirksgericht R. / ddd / 11.02.98 / VS vom 10.10.01") sowie die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30.
C. erhob Rechtsvorschlag.
2.2. Mit Gesuchsantwort vom 1. Juni 2022 brachte C. im Wesentlichen vor: "Alle diese Verlustscheine sind über zwanzig Jahre alt und deshalb ungültig."
2.3. Am 23. Juni 2022 verstarb C..
Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 erwog die Gerichtspräsidentin, dass B. (nachfolgend: Beklagter) als einziger der (potenziellen) Erben von C. die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe und ordnete an, dass dieser als Gesuchsgegner in das Verfahren aufgenommen werde.
2.4. Mit Entscheid vom 22. Mai 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts S.:
" 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. September 2021) für den Betrag von Fr. 5'055.70 definitive Rechtsöffnung erteilt.
Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird mit CHF 255.00 dem Gesuchsgegner und mit CHF 45.00 dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 255.00 direkt zu ersetzen hat.
Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen."
" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts S. vom 22. Mai 2023 sei insoweit aufzuheben, als das Begehren im Übrigen – Fr. 775.70 – abgewiesen wurde. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. September 2021) sei auch für die im Verlustschein Nr. eee (Betreibung Nr. fff) vom 10. Oktober 2001 aufgeführten Kosten von Fr. 775.70 definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
3.2. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 teilte die Vorinstanz mit, am 5. Juni 2023 seien bei ihr weitere Unterlagen (mutmasslich vom Beklagten) eingegangen.
3.3. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 ordnete die Vorinstanz an, dass der Beklagte (als alleiniger Erbe) anstelle seines Vaters in das Verfahren aufgenommen werde (act. 24). Dagegen opponierte der Beklagte weder im vorinstanzlichen noch im obergerichtlichen Verfahren.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 teilte die Vorinstanz mit, am 5. Juni 2023 (nach Erlass des angefochtenen Urteils) seien weitere Unterlagen bei ihr eingereicht worden, mutmasslich vom Beklagten. Diese enthielten eine an das Bezirksgericht T. adressierte und am 24. November 2022 datierte Ausschlagungserklärung des Beklagten in der Erbschaft seines Vaters, welche jedoch nicht beim Bezirksgericht T. eingegangen sei.
Nachdem der Beklagte weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren eine gültige Ausschlagung der Erbschaft seines Vaters behauptet hat, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gegenstand des vorliegenden Betreibungsverfahrens bildenden Schulden des Vaters auf ihn als Erben übergegangen sind.
3.2. Die Vorinstanz erteilte dem Kläger die definitive Rechtsöffnung, soweit er Gerichtskosten geltend machte, welche dem Vater des Klägers mit den genannten Urteilen auferlegt worden sind. Sie wies das Rechtsöffnungsbegehren jedoch ab bezüglich einerseits der Zahlungsbefehlskosten aus der laufenden Betreibung (Fr. 73.30) sowie andererseits der im Pfändungsverlustschein vom 10. Oktober 2001 ausgewiesenen Kosten der damaligen Betreibung von Fr. 775.70 (dazu, wie sich die vor Vorinstanz streitige Betreibungsforderung des Klägers zusammensetzt: vgl. das Rechtsöffnungsbegehren, act. 2, mit den Verweisen auf die Klagebeilagen).
3.3. Mit der Beschwerde ficht der Kläger nur die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens betreffend die im definitiven Pfändungsverlustschein ausgewiesenen Kosten der damaligen Betreibung von Fr. 775.70 an und verlangt diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung. Der Beklagte hat keine Beschwerde erhoben. Nicht mehr zu überprüfen sind damit die Teilbeträge, für welche bereits die Vorinstanz definitive Rechtsöffnung erteilt hat, sowie
die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens betreffend die laufenden Betreibungskosten.
4.2. Als definitiver Rechtsöffnungstitel können gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden dienen.
Bei der Erstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins nimmt das Betreibungsamt zugleich die Abrechnung der Betreibungskosten vor, welche im nunmehr abgeschlossenen Verfahren aufgelaufen sind. Diese umfassen die gesetzlichen Gebühren und die Auslagen des Betreibungsamtes. Das Total der Kosten wird in den definitiven Pfändungsverlustschein aufgenommen. Dabei handelt es sich nicht um eine blosse Mitteilung an die Gläubiger. Vielmehr wird hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes wiedergegeben, die einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht und zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (BGE 147 III 358 Erw. 3.5.3 und 3.5.5).
Der Verlustschein vom 10. Oktober 2021 (Klagebeilage 11) stellt damit für die darin aufgeführten Kosten von Fr. 775.70 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
4.3. Nach Art. 149a Abs. 1 SchKG verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheins; gegenüber den Erben des Schuldners verjährt sie spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbgangs.
Der streitgegenständliche Pfändungsverlustschein (Klagebeilage 11) wurde am 10. Oktober 2001 ausgestellt. Im Zeitpunkt der vom Kläger angehobenen Betreibung (vgl. Zahlungsbefehl vom 13. September 2021 = Klagebeilage 1) war die 20-jährige Verjährungsfrist für die mit diesem Verlustschein verurkundeten Betreibungskosten noch nicht abgelaufen und sie
wurde dadurch unterbrochen (Art. 135 Ziff. 1 OR) bzw. begann neu zu laufen (Art. 138 Abs. 2 OR). Im Zeitpunkt der mit Eingabe vom 1. Juni 2022 erhobenen (sinngemässen) Verjährungseinrede des Vaters des Beklagten (act. 12) war diese Forderung dementsprechend entgegen der Begründung der Vorinstanz nicht verjährt. Eine Verjährung nach Ablauf der einjährigen Frist seit Eröffnung des Erbgangs wurde vom Beklagten nicht vorgebracht und ist daher nicht zu prüfen.
4.4. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für die Kosten der früheren Betreibung von Fr. 775.70 zu Unrecht nicht gewährt, und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Das Obergericht erkennt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts S., Präsidium des Zivilgerichts, vom 22. Mai 2023 in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 13. September 2021) für den Betrag von Fr. 5'831.40 definitive Rechtsöffnung erteilt.
Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 225.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in dieser Höhe verrechnet, so dass der Beklagte dem Kläger Fr. 225.00 zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).
Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 775.70.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 9. August 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess