Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.62 / ft (SF.2020.39) Art. 86
Entscheid vom 18. November 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Michael Bucher, Rechtsanwalt, Seefeldstrasse 301, 8034 Zürich
Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. Thomas Brändli, Rechtsanwalt, Theaterstrasse 2, Postfach 163, 8024 Zürich
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (vorsorgliche Massnahmen im Präliminarverfahren)
Die Parteien heirateten am 4. Mai 2001 und leben seit dem 16. Oktober 2018 getrennt. Aus ihrer Ehe ging die Tochter C. (geb. tt.mm. 2011) hervor.
Am 16. Oktober 2020 machte der Beklagte beim Bezirksgericht Q. das Ehescheidungsverfahren (OF.2020.53) rechtshängig.
Mit Präliminarklage vom 21. Dezember 2020 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q. u.a.:
"4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die [unter ihre Obhut zu stellende] Tochter C. monatliche [...] Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2021: CHF 3'370.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen als Barunterhalt sowie CHF 2'197.00 als Betreuungsunterhalt;
ab 1. September 2021: CHF 3'530.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen als Barunterhalt sowie CHF 2'197.00 als Betreuungsunterhalt.
Für den Fall, dass für C. tiefere Unterhaltsbeiträge, als in Ziff. 4 beantragt, festgelegt werden sollten, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen, und zwar im Betrag der Differenz zwischen
einerseits und den für C. zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Familienzulagen) andererseits, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus.
Es sei der Gesuchsgegner zusätzlich zu den Unterhaltszahlungen gemäss Ziff. 5 und 6 vorstehend zu verpflichten, jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt einer Sondervergütung seiner Arbeitgeberin (Bonus, Gratifikation,
Monatslohn, Provisionen etc.) 60% des ihm ausbezahlten Nettobetrages an die Gesuchstellerin zu überweisen und ihr die entsprechende Lohnabrechnung der Arbeitgeberin zuzustellen, mit Wirkung ab Erhalt der Sondervergütungen ab 1. Januar 2020.
Dementsprechend sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, vom im März 2020 ausbezahlten Bonus für das Jahr 2019 den Betrag von CHF 45'793.35 an die Gesuchstellerin zu überweisen.
7.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für [...] C. monatliche [...] Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
vom 1. Januar 2020 bis 31. August 2021: CHF 4'642.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen als Barunterhalt sowie CHF 2'197.00 als Betreuungsunterhalt;
ab 1. September 2021: CHF 4'802.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen als Barunterhalt sowie CHF 2'197.00 als Betreuungsunterhalt.
7.2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich monatliche [...] Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Für den Fall, dass für C. tiefere Unterhaltsbeiträge, als in Ziff. 7.1. beantragt, festgelegt werden sollten, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zu bezahlen, und zwar im Betrag der Differenz zwischen
einerseits und den für C. zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Familienzulagen) andererseits, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus.
[ausserordentliche Kinderkosten; hälftige Übernahme]
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner an die für die Zeit ab 1. Januar 2020 rückwirkend festzusetzenden Unterhaltsbeiträge für C. und die Gesuchstellerin bis und mit heute (21. Dezember 2020) den Betrag von insgesamt CHF 71'870.00 bezahlt hat.
Es sei der Gesuchsgegner gestützt auf Art 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer
kurzen, vom Gericht anzuberaumenden Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:
a) seine Steuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019, inkl. allen Beiblättern und Beilagen;
b) lückenlose und detaillierte Auszüge zu sämtlichen auf den Gesuchsgegner lautenden Konti und Depots, jeweils für die Zeit ab 1. Januar 2011 bis 16. Oktober 2020 und jeweils mit Vollständigkeitserklärung des entsprechenden Finanzinstituts, insbesondere (aber nicht nur) von folgenden Konti und Depots:
o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o Migros Bank AG, IBAN [...] (bis zum Datum der Saldierung bzw. für die Zeit bis am 13. Dezember 2016); o Migros Bank AG, Vorsorgekonto Nr. [...]; o Acrevis Bank AG, IBAN [...] bis zum Datum der Saldierung bzw. für die Zeit bis am 23. Mai 2016); o Zürcher Kantonalbank, IBAN [...]; o Konti und Depots bei der Raiffeisenbank; o Konti und Depots bei der Raiffeisen Vorsorgestiftung;
c) Belege zum Rückkaufswert zu allen seinen Lebensversicherungen per 16. Oktober 2020, insbesondere (aber nicht nur) von folgenden Lebensversicherungen:
o Generali Personenversicherungen AG, Police [...]; o Generali Personenversicherungen AG, Police [...];
d) Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen sowie Quittungen und Bankauszüge zu Zahlungen) betreffend das durch den Gesuchsgegner in der Zeit bis am 16. Oktober 2020 erworbenen Mobiliar für den Weinkeller der ehelichen Liegenschaft an der [...], R.;
e) Liste mit allen im Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Weinflaschen per 16. Oktober 2020, unter Angabe des Namens, Jahrgangs und Einkaufpreises des jeweiligen Weins."
Mit Klageantwort vom 25. Januar 2021 beantragte der Beklagte u.a.:
"1. Es sei auf das Gesuch vom 21. Dezember 2020 nicht einzutreten; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen.
[...]
Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin über ein ausreichendes tatsächliches oder hypothetisches Einkommen verfügt, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin keinen Ehegattenunterhalt schuldet.
Es sei die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 170 ZGB und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innert einer gerichtlich angesetzten Frist, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:
a. Steuererklärung für die Jahre 2018, 2019 und 2020, inkl. allen Beilagen der Gesuchstellerin; b. lückenlos alle Gründungsdokumente betreffend die D. GmbH; c. lückenlose Buchhaltungsunterlagen der D. GmbH ab 28. Februar 2019 bis 25. Januar 2021; d. Vertrag und Inventarliste vom 28. Februar 2019 betreffend die D. GmbH; e. vollständige Mitgliederliste und Mitgliederverträge der D. GmbH inkl. Angaben der Mitgliedsbeiträge ab 28. Februar 2019 bis 25. Januar 2021; f. Belege zur Finanzierung der Gründung der D. GmbH sowie der vollständigen Übernahme der D. GmbH durch die Gesuchstellerin; g. alle Arbeitnehmerverträge der D. GmbH, inkl. aller Nebenabreden, ab Februar 2019 bis 25.Januar 2021; h. alle Managerverträge, Honorarvereinbarungen und Honorarabrechnungen zwischen der Gesuchstellerin und Sportlern, insbesondere zwischen der Gesuchstellerin und E., dem [...], ab 16. Oktober 2018 bis 25. Januar 2021; i. Kauf-/Leasingvertrag des von der Gesuchstellerin benutzen Fahrzeuges ab 16. Oktober 2018 bis 25. Januar 2021 und inkl. Unterlagen, welche die Finanzierung belegen. j. lückenlose und detaillierte Auszüge zu sämtlichen auf die Gesuchstellerin lautenden Konti und Depot, jeweils ab 1. Januar 2011 bis 16. Oktober 2020 und jeweils mit Vollständigkeitserklärung des entsprechenden Finanzinstituts."
An der Vergleichsverhandlung vom 11. Februar 2021 vor dem Gerichtspräsidium Q. unterzeichneten die Parteien eine Teilvereinbarung.
An der Hauptverhandlung vom 14. Juni 2021 vor dem Gerichtspräsidium Q. hielten beide Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Mit "Zwischenentscheid" vom 28. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, u.a.:
"2. Die Obhut über C. wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
[...]
[kein Betreuungsunterhalt]
5.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, ausserordentliche Kosten für C. nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zur Hälfte zu übernehmen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, hierfür aufkommen.
6.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2020 die Hälfte eines allfälligen Bonus bzw. maximal nachfolgende Beträge zu bezahlen:
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 137'954.00 mit rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 5.1., 6.1. und 6.2. zu verrechnen.
[Indexierung der Unterhaltsbeiträge]
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen:
Die Editionsbegehren der Parteien werden zufolge Vergleichs von der Kontrolle angeschrieben.
Weitergehende oder anderslautende Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Über die Auferlegung der Prozesskosten wird mit dem Endentscheid entschieden."
Dieser Entscheid wurde den Parteien am 1. März 2022 zugestellt.
Mit fristgerechter Berufung vom 11. März 2022 beantragte der Beklagte:
"1. Es sei die [recte:] Dispositivziffer 5.1. [...] dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, der [recte:] Berufungsbeklagten für die Dauer des Scheidungsverfahrens [...] an den Unterhalt von C. zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
[Kein Betreuungsunterhalt]
Es sei die [recte:] Dispositivziffer 6.1. [...] dahingehend abzuändern, dass festzustellen sei, dass die Berufungsbeklagte über ein ausreichendes tatsächliches oder hypothetisches Einkommen verfügt, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen Ehegattenunterhalt schuldet.
Es sei die [recte:] Dispositivziffer 6.2. [...] dahingehend abzuändern, dass festzustellen sei, dass die Berufungsbeklagte über ein ausreichendes tatsächliches oder hypothetisches Einkommen verfügt, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, und dass der Berufungskläger nicht verpflichtet ist, die Berufungsbeklagte ab 1. Januar 2020 an einem allfälligen Bonus zu beteiligen.
Es sei die [recte:] Dispositivziffer 7 [...] dahingehend abzuändern, dass festzustellen sei, dass der Berufungskläger berechtigt ist, bereits geleistete Unterhaltszahlungen im Umfang von CHF 134'964.50 mit allfälligen rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziffer 1 bis 3 hiervor zu verrechnen.
Es sei die [recte:] Dispositivziffer 9 [...] dahingehend abzuändern, dass für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bei der Gesuchstellerin für 2020 von einem monatlichen Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulage, exkl. Rente) von tatsächlich CHF 8'188.86 bzw. hypothetisch CHF 9'200.00 und ab 2021 von tatsächlich CHF 13'000.00 bzw. hypothetisch CHF 11'500.00 ausgegangen worden sei."
Mit fristgerechter Berufung vom 11. März 2022 beantragte die Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:
"1. Es sei Dispositiv Ziff. 5.1. aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt von C. [monatlich vorschüssig] zuzüglich [...] Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
Für den Fall, dass C. tiefere Unterhaltsbeiträge, als in Ziff. 4.1 beantragt, festgelegt werden sollten, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin persönlich zu bezahlen, und zwar im Betrag der Differenz zwischen
einerseits und den für C. zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) andererseits [...].
Dementsprechend sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, vom im März 2020 ausbezahlten Bonus für das Jahr 2019 den Betrag von CHF 45'793.35 und vom im März 2021 ausbezahlten Bonus für das Jahr 2020 den Betrag von CHF 40'923.30 an die Berufungsklägerin zu überweisen.
4.1. Es sei Dispositiv Ziff. 5.1. aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin an den Unterhalt von C. [monatlich vorschüssig] zuzüglich [...] Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen:
4.2. Es sei Dispositiv Ziff. 6.1. aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin persönlich [monatlich vorschüssig] zu bezahlen:
Für den Fall, dass C. tiefere Unterhaltsbeiträge, als in Ziff. 1 beantragt, festgelegt werden sollten, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, entsprechend höhere Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin persönlich zu bezahlen, und zwar im Betrag der Differenz zwischen
einerseits und den für C. zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen (exkl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen) andererseits [...].
Es sei Dispositiv Ziff. 7 aufzuheben und davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsbeklagte an die für die Zeit ab 1. Januar 2020 rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge für C. und die Berufungsklägerin den Betrag von CHF 134'964.50 bezahlt hat.
Es sei Dispositiv Ziff. 9 in Bezug auf das monatliche Nettoeinkommen der Berufungsklägerin aufzuheben und das monatliche Nettoeinkommen der Berufungsklägerin, welches die Berufungsinstanz der Unterhaltsberechnung zugrunde legt, festzuhalten, bzw. den Rügen der Berufungsklägerin folgend CHF 2'990.00 im Jahr 2020 und CHF 904.00 ab dem Jahr 2021.
Es sei Dispositiv Ziff. 10 aufzuheben und der Berufungsbeklagte gestützt auf Art 170 ZGB unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu edieren:
a) lückenlose und detaillierte Auszüge zu sämtlichen auf den Gesuchsgegner lautenden Konti und Depots, jeweils für die Zeit ab 1. Januar 2011 bis 16. Oktober 2020 und jeweils mit Vollständigkeitserklärung
des entsprechenden Finanzinstituts, insbesondere (aber nicht nur) von folgenden Konti und Depots:
o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o UBS Switzerland AG, IBAN [...]; o Migros Bank AG, IBAN [...] (bis zum Datum der Saldierung bzw. für die Zeit bis am 13. Dezember 2016); o Migros Bank AG, Vorsorgekonto Nr. [...]; o Acrevis Bank AG, IBAN [...] bis zum Datum der Saldierung bzw. für die Zeit bis am 23. Mai 2016); o Zürcher Kantonalbank, IBAN [...]; o Konti und Depots bei der Raiffeisenbank; o Konti und Depots bei der Raiffeisen Vorsorgestiftung;
b) Belege zum Rückkaufswert zu allen seinen Lebensversicherungen per 16. Oktober 2020, insbesondere (aber nicht nur) von folgenden Lebensversicherungen:
o Generali Personenversicherungen AG, Police [...]; o Generali Personenversicherungen AG, Police [...];
c) Belege (insbesondere Verträge, Rechnungen sowie Quittungen und Bankauszüge zu Zahlungen) betreffend das durch den Gesuchsgegner in der Zeit bis am 16. Oktober 2020 erworbenen Mobiliar für den Weinkeller der ehelichen Liegenschaft an der [...], R.;
d) Liste mit allen im Eigentum des Gesuchsgegners stehenden Weinflaschen per 16. Oktober 2020, unter Angabe des Namens, Jahrgangs und Einkaufpreises des jeweiligen Weins.
Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 10 aufzuheben und die Sache zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Berufungsantwort vom 2. Mai 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung der Klägerin.
Mit Berufungsantwort vom 16. Mai 2022 beantragte die Klägerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen:
"Es sei die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen, soweit er nicht in seinem Berufungsantrag Ziff. 4 die Aufhebung von Dispositiv Ziff. 7 [...]
und die Feststellung, dass [er] an die [...] ab 1. Januar 2020 rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge für C. und die Berufungsbeklagte [...] CHF 134'964.50 bezahlt hat, verlangt ([entsprechend Antrag 5 ihrer eigenen Berufung]).
3.5. In der Folge erstatteten die Parteien diverse weitere Eingaben (Klägerin: 16. Mai 2022, 15. Juli 2022 [2x], 3. August 2022 [2x]; Beklagter: 13. Juni 2022 [2x], 21. Juli 2022 [2x], 12. August 2022).
Das Obergericht zieht in Erwägung:
Im Berufungsverfahren sind die Dispositiv-Ziffern 5, 6, 7 und 9 (betreffend den Kinderunterhalt und den persönlichen Unterhalt der Klägerin) sowie Ziffer 10 (betreffend Edition von Unterlagen) des vorinstanzlichen Entscheids angefochten. In den übrigen Punkten ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen.
Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 2.2) hat im vorliegenden Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) einen "Zwischenentscheid" gefällt. Es handle sich vorliegend um ein Summarverfahren, die Klägerin sei auf finanzielle Mittel angewiesen, und die Kinderbelange bedürften vor dem Vorliegen des angeordneten Erziehungsfähigkeitsgutachten und damit vor Fällung des Endentscheids einer dringenden Regelung, da das Verhältnis zwischen den Parteien hochstrittig sei. Es handle sich nicht um einen eine superprovisorische Massnahme bestätigenden Zwischenentscheid, sondern um einen Endentscheid in der Sache, der unter dem Vorbehalt der Ergebnisse des Erziehungsfähigkeitsgutachtens stehe, weshalb er als "Zwischenentscheid" bezeichnet werde, gegen welchen das Rechtsmittel der Berufung gegeben sei (im Gegensatz zu einem superprovisorischen Entscheid).
3.1. Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO sollen einem Gesuchsteller einstweiligen Rechtsschutz gewähren, bevor ein gerichtliches Endurteil vorliegt, weil der durch ein solches Endurteil im Rahmen eines möglicherweise lange dauernden Prozesses gewährte Rechtsschutz zu spät kommen kann (HUBER, in: Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], Zürich 2016, N. 1 zu Art. 261 ZPO). Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen treffen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 ZPO). Auch wenn in Art. 261 ZPO
nicht explizit genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraussetzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Die Frage der Dringlichkeit bemisst sich dabei am vom Gesuchsteller geltend gemachten primären Erfüllungsanspruch. Zeitliche Dringlichkeit ist dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (vgl. HUBER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 22 zu Art. 261 ZPO).
3.2. 3.2.1. Bezüglich der angefochtenen Unterhaltsregelung ergibt sich: Nachdem die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. August 2021 einen "Zwischenentscheid" in Aussicht gestellt hatte (act. 327), brachte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 20. Dezember 2021 vor, sie und die Tochter C. befänden sich in einer "finanziellen Notlage". Sie ersuche daher "erneut dringend um einen sehr raschen (Teil-)Entscheid zu den Unterhaltsbeiträgen und den materiell-rechtlichen Auskunftsbegehren" (act. 389). Betreffend die finanzielle Notlage verwies die Klägerin auf Randziffer 5 ihrer Eingabe vom 8. Juli 2021 (act. 283). Darin hatte sie festgehalten, der Beklagte habe ihr in Aussicht gestellt, ab Juli 2021 nur noch Fr. 3'015.50 Gesamtunterhalt zu überweisen; dieser Betrag reiche nicht einmal für die Deckung der Kosten für die Wohnung und den Garagenplatz.
Mit diesen Ausführungen vermag die Klägerin weder einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil noch eine besondere Dringlichkeit, welche für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend den Unterhalt erforderlich wären (Erw. 2.1), glaubhaft zu machen. Insbesondere wurde nicht, beispielsweise unter nachvollziehbarer Darstellung ihrer finanziellen Lage insgesamt, dargetan, dass die Klägerin und die Tochter ohne zusätzliche Unterhaltszahlungen, die bereits vor Ergehen des Endentscheides im Präliminarverfahren angeordnet und geleistet werden müssten, tatsächlich in nicht leicht wiedergutzumachende Schwierigkeiten gerieten. Derartiges ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme betreffend Unterhalt erfüllt wären, ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid (Erw. 2 oben).
3.2.2. Auch betreffend die im Berufungsverfahren strittigen Editionsbegehren haben die Parteien weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren dargetan, inwiefern über die Edition von Unterlagen zur Abwendung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils dringlich vor Erlass des Endentscheids im Präliminiarverfahren mit einer vorsorglichen Massnahme befunden werden müsste.
3.3. Die Vorinstanz ist somit unzutreffenderweise vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Unterhalt und Edition von Unterlagen im Sinn von Art. 261 ZPO ausgegangen. Der Entscheid erfolgte in unrichtiger Rechtsanwendung und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO).
Der Beklagte beantragt mit der Berufung die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Leistung von persönlichem Unterhalt an die Klägerin. Die Ziffern 6, 7 und 9 sind somit aufzuheben. Ebenso ist die von beiden Parteien angefochtene Ziffer 5.1 (Kinderunterhalt) aufzuheben, nachdem das Gericht über Kinderbelange, soweit sie Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind, ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Aufzuheben ist auch die von der Klägerin angefochtene Ziffer 10 des vorinstanzlichen Entscheids, in der zu Unrecht über die Editionsbegehren befunden wurde. Die Parteien haben für ihre Rechtsmittelanträge zwar andere Gründe angeführt, das Gericht hat das Recht aber von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO).
ZPO). Vorliegend sind die Parteikosten ausgangsgemäss wettzuschlagen, nachdem im Berufungsverfahren keine der Parteien gegen die Zulässigkeit der Anordnung vorsorglicher Massnahmen i.S.v. Art. 261 ff. ZPO opponiert hat und damit im Ergebnis beide Parteien mit ihren konkreten Anträgen unterliegen. Auch in Anwendung von Art. 107 lit. c ZPO rechtfertigt es sich im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren, die Parteikosten wettzuschlagen.
Das Obergericht erkennt:
Die Dispositiv-Ziffern 5.1, 6, 9 und 10 des "Zwischenentscheids" des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 28. Februar 2022 werden aufgehoben.
Es wird keine Spruchgebühr erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Parteien die von ihnen geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 2'000.00 zurückzuerstatten.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 18. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess