Appeal against denial of legal aid dismissed as inadequately reasoned

ZSU.2022.56Zivilgericht / IV. Zivilkammer30.06.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant appealed the district court's refusal of legal aid in her divorce case. The cantonal appeal court held that an appeal against a denial of legal aid must specifically address the decisive reasoning of the lower court. Here, the appellant only attacked an alternative ground and failed to challenge the main reason, namely the absence of a request for a process cost advance or an explanation for waiving it. The court therefore dismissed the appeal insofar as it could enter into it, imposed the appellate fee of CHF 500 on the applicant, and denied party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 121 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO; requirements of reasoning in an appeal against refusal of legal aid. An appeal must substantively engage with each independent dispositive ground of the first-instance decision; mere repetition of prior submissions or reference to earlier briefs is insufficient. This applies also in proceedings subject to the (limited) inquisitorial principle, since the appellate instance serves review, not continuation of the first-instance procedure. If the appeal fails to address the decisive alternative or subsidiary reasoning, the appellate court may not enter into it. The burden of clear and comprehensive financial disclosure under Art. 119 Abs. 2 ZPO remains relevant when assessing the legal-aid request on the merits (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.56 (OF.2019.50) Art. 67

Entscheid vom 30. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Ackermann

Gesuchstellerin A._____, [...]

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

Die Gesuchstellerin klagte mit Eingabe vom 4. Juni 2019 beim Bezirksgericht Brugg gegen B. (Beklagter) auf Ehescheidung. Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wies der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Brugg das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

3.

Die Gesuchstellerin erhob gegen die ihr am 21. Februar 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 2. März 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" 1. Es sei mir für meinen Scheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Brugg die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sei subsidiär zur familienrechtlichen Beistands- und

Unterstützungspflicht. Dies gelte insbesondere im Verhältnis zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB. Als die Gesuchstellerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt habe, sei sie anwaltlich vertreten gewesen. Von einer anwaltlich vertretenen Partei dürfe verlangt werden, dass sie einen Prozesskostenvorschuss beantrage oder ausdrücklich darlege, weshalb auf einen Prozesskostenvorschuss zu verzichten sei. Fehle eine entsprechende Begründung, könne gemäss bundesrichterlicher Rechtsprechung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden. Die Gesuchstellerin habe vorliegend weder einen Antrag auf einen Prozesskostenvorschuss des Beklagten gestellt noch sei dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entnehmen, weshalb auf ein entsprechendes Begehren verzichtet worden sei. Das Gesuch sei bereits deshalb abzuweisen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens die eheliche Liegenschaft verkauft worden sei, wodurch die Gesuchstellerin Fr. 32'959.03 und der Beklagte Fr. 27'959.02 erhalten hätten. Die Gesuchstellerin erscheine dadurch nicht (mehr) bedürftig und der Beklagte sei wohl in der Lage gewesen, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten.

3.

Die Gesuchstellerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie nach Wegfall der Unterhaltszahlungen mittellos geworden sei und nun Sozialhilfe beziehe. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von weit unter Fr. 1'000.00 sei sie nach wie vor bedürftig, auch nach dem Verkauf der Liegenschaft. Ihre Rechtsbegehren im Scheidungsverfahren seien sodann nicht als aussichtslos zu betrachten.

4.

4.1.

In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die angegriffen werden, und die Aktenstücke, auf die sich die Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, hat sich die Be-

schwerde mit allen Begründungen auseinanderzusetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).

4.2.

Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Hauptbegründung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach sie keinen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestellt bzw. nicht begründet habe, weshalb darauf zu verzichten sei, nicht ansatzweise auseinander. Ihre Ausführungen richten sich einzig gegen die subsidiäre Begründung, dass sie (nach Erhalt des Erlöses des ehelichen Liegenschaftsverkaufs) nicht bedürftig erscheine. Insoweit genügt die Eingabe der Gesuchstellerin vom 2. März 2022 den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Im Übrigen verweist die Gesuchstellerin zur Begründung ihrer Mittellosigkeit auf ihre Eingabe vor der Vorinstanz vom 15. Februar 2022, welche zwei Lohnausweise (2018/2019) sowie Nachweise über ihre Arbeitsbemühungen enthält. Selbst wenn die fehlende Mittellosigkeit Hauptbegründung des vorinstanzlichen Entscheids wäre, würde die Darlegung ihrer finanziellen Situation den Anforderungen an eine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO (umfassende Mitwirkungsobliegenheit) kaum genügen. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Die Gesuchstellerin hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre Parteikosten selbst zu tragen.

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: die Gesuchstellerin die Vorinstanz die Gegenpartei im Verfahren OF.2019.50 (im Dispositiv, z.K.)

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 30. Juni 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Ackermann

Schlagwörter

legal aidappeal reasoninginadmissibilityprocess cost advancesubsidiarityfinancial disclosurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the refusal of legal aid met the formal reasoning requirements under the ZPO

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently challenge the district court's main reasoning and was therefore admissible only to the extent it could be entered upon; otherwise it failed formal requirements.

Extrahierte Begründung

An appeal must specifically address the contested reasoning and explain why the decision is wrong. The applicant attacked only an alternative ground and did not deal with the decisive main ground concerning the absence of a request for a process cost advance or an explanation for omitting it.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to legal aid in the divorce proceedings

Extrahierter Entscheid

No decision on the merits was necessary beyond noting that the first-instance decision was unobjectionable on the record presented.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was insufficiently reasoned, the court did not enter into a full merits review. It also noted that the applicant's financial substantiation would likely not satisfy the required clear and thorough disclosure of means.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

The applicant had to pay the appellate court fee and bear her own party costs; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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