Definitive debt enforcement based on tax reassessment confirmed

ZSU.2022.255Zivilgericht / IV. Zivilkammer09.03.2023Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Aargau High Court dismissed the debtor’s appeal against the district court’s grant of definitive legal opening. It held that the debtor’s assertion of an alleged settlement and her challenge to the tax reassessment were inadmissible new allegations in the appeal. The final tax reassessment constituted an enforceable title, and the claimed principal and default interest were sufficiently documented. The debtor was ordered to pay the appellate fee, and no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 80 SchKG; definitive legal opening based on a final tax reassessment; on appeal against a legal-opening order, new factual allegations, new evidence and new objections to the substance of the title are inadmissible. The appellate court reviews only legal errors and manifestly incorrect fact-finding. A final and enforceable tax assessment, if equivalent to a judgment under cantonal law, constitutes a sufficient title for definitive legal opening; objections to the merits of the tax debt must be raised in proceedings against that assessment, not in the debt-enforcement appeal. Costs follow the outcome; no party compensation is due absent compensable effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.255 (SR.2022.229) Art. 36

Entscheid vom 9. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus

Kläger Kanton Aargau, Einwohnergemeinde Q._____ und deren Kirchgemeinden, [...] vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, [...]

Beklagte A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Konrad Jeker, Rechtsanwalt, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX des Regionalen Betreibungsamtes B. vom 10. August 2022

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Kläger betrieben die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Regionalen Betreibungsamtes B. vom 10. August 2022 für eine Forderung von Fr. 8'251.95 zuzüglich Zins zu 5.1 % seit 10. August 2022, Verzugszins bis 9. August 2022 von Fr. 521.70 und Gebühren von Fr. 135.80. In der Rubrik "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Nachsteuern 2021 (Nr. XYZ) gemäss Nachsteuerverfügung vom 09.02.2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bis 2017 Anteil Q. CHF 9'436.35 abzüglich umgebuchtes Steuerguthaben 2020 von CHF 1'184.40 = CHF 8'251.95 [...]".

1.2.

Die Beklagte erhob gegen den ihr am 15. August 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 1. September 2022 stellten die Kläger beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung.

2.2.

Die Beklagte, welche mit ihr am 10. September 2022 zugestellter Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 8. September 2022 zur Stellungnahme aufgefordert worden war, liess sich innert Frist nicht vernehmen.

2.3.

Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 5. Oktober 2022 wie folgt:

" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes B. (Zahlungsbefehl vom 10. August 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 1. September 2022) für den Betrag von Fr. 8'773.65 nebst Zins zu 5.10 % seit dem 10. August 2022 auf den Betrag von Fr. 8'251.95 definitive Rechtsöffnung erteilt.

  1. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.

Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziff. 1 einzuziehen.

  1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1.

Gegen diesen ihr am 9. November 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 21. November 2022 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

3.2.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 beantragten die Kläger sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

3.3.

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 nahm die Beklagte erneut Stellung.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1.

Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Nachsteuerverfügung vom 9. Februar 2021 sei gemäss Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung der zuständigen Steuerbehörde vom 5. Juli 2022 rechtskräftig und gemäss § 227 des aargauischen Steuergesetzes (StG) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG gleichgestellt. Die Beklagte habe innert angesetzter Frist keine Stellungnahme ein-

gereicht. Sie habe somit den Urkundenbeweis bezüglich Tilgung oder Stundung der Schuld nicht angetreten, noch habe sie die Verjährungseinrede erhoben. Gestützt auf die ins Recht gelegte rechtskräftige Verfügung sei den Klägern daher für die Betreibungsforderung von Fr. 8'251.95 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Der Verzugszins in Höhe des damaligen Zinssatzes von 5.10 % sei ausgewiesen und von dem die Hauptforderung ausweisenden Rechtsöffnungstitel mitumfasst, weshalb auch hierfür die definitive Rechtsöffnung gewährt werde. Hinsichtlich der Gebühren könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da hierfür kein Rechtsöffnungstitel bestehe.

2.2.

Die Beklagte machte mit Beschwerde geltend, die angebliche Forderung sei bereits mit Zahlungsbefehl Nr. XXY in Betreibung gesetzt worden; das damalige Rechtsöffnungsgesuch sei von der Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Juni 2022 abgewiesen worden. In der Folge hätten die Kläger ohne Kenntnis der Beklagten eine Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung zur Nachsteuerverfügung vom 9. Februar 2021 ausgestellt und die Forderung neuerlich in Betreibung gesetzt. Dass die Beklagte gegen die entsprechende Strafsteuerverfügung Einsprache geführt gehabt habe, werde von den Klägern übersehen, obwohl in der anschliessenden Korrektur auch die Nachsteuer neu festgesetzt worden sei. Darüber hätten sich die Parteien geeinigt. Die Kläger versuchten somit, Nachsteuern einzutreiben, welche die Beklagte anerkanntermassen und vereinbarungsgemäss nicht schulde, denn die im Bussenverfahren erzielte Einigung zwischen den Parteien betreffe auch die neu festgesetzte Nachsteuer.

2.3.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2022 führten die Kläger aus, die vorliegend in Betreibung gesetzte Forderung betreffe ausschliesslich die Nachsteuer und nicht die korrigierte Busse. Diese werde separat eingefordert. Die Nachsteuerforderung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, bevor die Bussenverfügung überhaupt erst eröffnet worden sei. Nur die Bussenverfügung sei später korrigiert worden.

2.4.

Die Beklagte erwiderte mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022, dass sie die Nachsteuerverfügung ursprünglich nicht angefochten gehabt habe, ändere nichts an der Tatsache, dass die Nachsteuer im Strafverfahren angepasst worden sei, wobei die von der Beklagten anerkannte neuberechnete Nachsteuer die Bussenbemessungsgrundlage dargestellt habe. Die Kläger seien nicht darin zu schützen, eine materiell nicht geschuldete Nachsteuer, auf die sich die Parteien zudem auf Vorschlag der Kläger ausdrücklich geeinigt hätten, durchzusetzen.

3.

3.1.

Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie habe mit den Klägern eine Vereinbarung betreffend die Nachsteuern getroffen, wonach sie die Nachsteuer nicht (mehr) schulde. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel haben als unzulässige Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben.

Insofern die Beklagte in der Beschwerde die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung und damit die Richtigkeit der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 9. Februar 2021 bestreitet, ist sie damit ebenfalls im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht zu hören, weil es sich um im Beschwerdeverfahren nicht zulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt. Überdies hätte die als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes ohnehin weder im Rechtsöffnungsverfahren noch im anschliessenden Beschwerdeverfahren auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft werden können (vgl. statt vieler BGE 113 III 6 E. 1b, 142 III 78 E. 3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 2 f. zu Art. 81 SchKG). Die Beklagte hätte ihre diesbezüglichen Einwendungen vielmehr mit Beschwerde gegen die Nachsteuerverfügung vom 9. Februar 2021 geltend machen müssen.

3.2.

Die Kläger haben als Rechtsöffnungstitel die rechtskräftige Nachsteuerverfügung des Kantonalen Steueramtes vom 9. Februar 2021 ins Recht gelegt, aus welcher sich ergibt, dass die Beklagte, die bis zum 30. September 2013 in R. wohnhaft war, für Kantons- und Gemeindesteuern 2010 bis 2017 total Fr. 18'823.95 an Nachsteuern und Verzugszinsen zu bezahlen hat. Gemäss Verfügung betraf der auf Q. fallende Anteil Fr. 9'436.35. Hiervon wurde das Steuerguthaben 2020 in Höhe von Fr. 1'184.40 in Abzug gebracht, so dass eine Forderung in Höhe von Fr. 8'251.95 verblieb. Die Verzugszinsforderung in Höhe von Fr. 521.70 bis zum 9. August 2022 wurde von den Klägern ausgewiesen (Gesuchsbeilage 5) und ist nicht zu beanstanden. Auch die Zinsforderung in Höhe von 5.1 % ist gestützt auf den Anhang zur Verordnung über Vergütungs-, Ausgleichs- und Verzugszinsen (SAR 651.313) begründet.

Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen für die in Betreibung gesetzten und mittels Urkunden ausgewiesenen Forderungen (Fr. 8'251.95 zuzüglich Zins zu 5.10 % seit 10. August 2022 und Fr. 521.70) die definitive Rechtsöffnung gewährt hat. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Den Klägern ist im Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand erwachsen, was sie auch nicht geltend machen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 9. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingtax reassessmentnew allegationsappeal reviewdefault interestcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could rely on new factual allegations and evidence about an alleged settlement and non-liability for the tax debt.

Extrahierter Entscheid

The alleged settlement and supporting evidence were new facts and inadmissible on appeal; the reassessment could not be reviewed on the merits in legal-opening proceedings.

Extrahierte Begründung

Appeal review is limited to errors in law and clearly incorrect fact-finding; new allegations and novena are excluded under Art. 326 ZPO. Objections to the substance of the reassessment had to be raised against that tax decision, not in the debt-enforcement appeal.

Kernrechtsfrage

Whether definitive legal opening for the tax claim and default interest was properly granted.

Extrahierter Entscheid

Definitive legal opening was properly granted for the tax principal and stated default interest; the appeal was rejected.

Extrahierte Begründung

The final and enforceable tax reassessment is equivalent to a judgment under cantonal tax law and qualifies as a title under Art. 80 SchKG. The claimed amounts and interest were documented and not to be reviewed materially in this procedure.

Kernrechtsfrage

Who bears the appellate costs and whether party compensation is owed.

Extrahierter Entscheid

The debtor must pay the appellate court fee, and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the appeal; the claimants incurred no compensable effort.

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