Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2022.253 (SR.2022.245) Art. 9
Entscheid vom 23. Januar 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Kläger A._____, [...]
Beklagte B._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen- Aarburg (Zahlungsbefehl vom 24. August 2022)
Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamts Oftringen-Aarburg vom 24. August 2022 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von insgesamt Fr. 6'822.20 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" 1. Miete Mai 2022 2. Miete Juni 2022 3. Miete Juli 2022 4. Miete August 2022 5. Miete September 2022 6. vom Feb. 2022 7. Privatschulden 12.05.2021"
Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 29. August 2022 zugestellt. Am 30. August 2022 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag.
Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 8. September 2022 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten sowie weitere Forderungen.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 (Posteingang: 13. Oktober 2022) nahm die Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte sinngemäss die teilweise Abweisung des Gesuchs.
Der Kläger reichte mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 (Posteingang: 17. Oktober 2022) eine Replik ein. Eine Duplik ging innert Frist nicht ein.
Das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 9. November 2022:
" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg (Zahlungsbefehl vom 24. August 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 8. September 2022) für den Betrag von Fr. 2'422.20 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 300.00 verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 60.00 direkt zu ersetzen hat. Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, die Kosten in der Höhe von Fr. 60.00 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.
Gegen diesen ihm am 10. November 2022 zugestellten Entscheid reichte der Kläger am 11. November 2022 (Postaufgabe) beim Bezirksgericht Zofingen eine Beschwerde ein und beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der Rechtsöffnung für die Mietzinse Mai bis September 2022 und die Neuverteilung der Gerichtskosten. Das Bezirksgericht Zofingen leitete die Beschwerde am 14. November 2022 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter. Eine inhaltlich identische Beschwerde (ohne Unterschrift) reichte der Kläger am 14. November 2022 beim Obergericht ein.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (Posteingang: 14. Dezember 2022) reichte die Beklagte die Beschwerdeantwort ein.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 (Postaufgabe) reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme ein.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 (Postaufgabe) reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme sowie als Beilage ein Paket mit "1 Wohnungsschlüssel, 2 Personalkarten, 1 Bankkarte, 6 Ringe" ein.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
Die Stellungnahme der Beklagten vom 10. Januar 2023 erfolgte verspätet und der Inhalt des Pakets hat offenkundig nichts mit dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu tun. Die Stellungnahme ist daher samt Beilagen aus den Akten zu weisen und der Beklagten zu retournieren.
Die Vorinstanz entsprach dem Rechtsöffnungsgesuch des Klägers nur im von der Beklagten anerkannten Betrag von insgesamt Fr. 2'422.20 (angefochtener Entscheid E. 2.3.2 und 2.3.3). Für die übrigen Positionen (Mietzinsanteile Mai bis September 2022 und Oktober 2022 bis März 2023, in Höhe von je Fr. 880.00) sowie für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 gewährte die Vorinstanz keine Rechtsöffnung. Der Kläger verlangte mit Beschwerde (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung auch für die Mietzinsanteile der Beklagten für die Monate Mai bis September 2022.
Hinsichtlich der Mietzinse Mai bis September 2022 erwog die Vorinstanz, der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsgesuch im Wesentlichen auf den Mietvertrag vom 20. November 2015 für seine 3.5-Zimmerwohnung an der X-Strasse [...] in Q. (GB 2). Der Mietvertrag weise als Vermieterin die C. AG, vertreten durch die D. GmbH, und als Mieter den Kläger und die Beklagte aus. Im Mietvertrag verpflichteten sich die Mieter gegenüber der Vermieterin, einen Mietzins von monatlich Fr. 1'640.00 zu bezahlen. Die Mieterschaft hafte solidarisch für Verbindlichkeiten. Der Mietvertrag stelle eine Schuldanerkennung des Klägers und der Beklagten, als gemeinsame und solidarische Mieter, gegenüber der Vermieterin dar. Um im Rechtsöffnungsverfahren Regressforderungen im Innenverhältnis aus dem Mietvertrag einzufordern, würde es diesbezüglich allerdings an Belegen fehlen, dass der Kläger die ausstehenden hälftigen Mietzinse gegenüber der Vermieterin getilgt und damit mehr als seinen Teil aus der Solidarschuld geleistet habe. Die Rechtsöffnung sei deshalb abzuweisen (angefochtener Entscheid E. 2.3.1).
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG gilt eine öffentliche oder private Urkunde, aus welcher der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem
Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_50/2017 vom 18. August 2017 E. 3.1, 5P.457/2001 vom 5. Februar 2002 E. 2a; STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG I, 3. Aufl. 2021 [BSK SchKG I], N. 114 f. zu Art. 82 SchKG; STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 362).
Der Kläger stützte sein Rechtsöffnungsgesuch auf den Mietvertrag vom 20. November 2015. Darin verpflichteten sich die Parteien als solidarisch haftende Mieter, der Vermieterin einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'640.00 zu bezahlen (GB 2).
Solidarschuldner haben von an den Gläubiger geleisteten Zahlungen je einen gleichen Teil zu übernehmen, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anders ergibt (Art. 148 Abs. 1 OR). Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so kann er gegen seine Mitschuldner Rückgriff nehmen (Abs. 2). Zudem tritt der rückgriffsberechtigte Solidarschuldner kraft gesetzlicher Subrogation in die Rechtsstellung des von ihm befriedigten Gläubigers ein (Art. 149 Abs. 1 OR). Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung, einem Urkundenprozess, geht es aber nicht darum, über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu befinden, sondern über das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Aus diesem muss der vorbehalts- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu leisten. Der blosse Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_812/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5). Gegenüber solidarisch haftenden Mitschuldnern kann der Betreibende nur Rechtsöffnung verlangen, wenn er selbst einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel gegen die Mitschuldner hat oder wenn er einen Titel des ursprünglichen Gläubigers vorlegt, der auch das interne Verhältnis der solidarisch Haftenden regelt (STÜCHELI, a.a.O., S. 175 f.) Fehlt eine solche Regelung bezüglich des internen Verhältnisses, bildet der Titel des Gläubigers für den zahlenden Solidarschuldner auch gestützt auf Art. 148 OR keinen Titel für den Rückgriff auf die Mitschuldner (AGVE 1988 Nr. 6 S. 34; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau [ZSU.2009.417] vom 18. November 2009 E. 2.2; STÜCHELI, a.a.O., S. 176 Fn. 51; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen [BES.2018.31] vom 31. Oktober 2018).
Im vom Kläger eingereichten Mietvertrag wird das interne Verhältnis zwischen den Parteien nicht geregelt. Nach dem Gesagten kann der Mietvertrag dem Kläger daher nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen, da sich daraus keine Schuldanerkennung der Beklagten ihm gegenüber entnehmen lässt. Daran ändern im Übrigen auch die vom Kläger im Beschwerdeverfahren nachgereichten Zahlungsbelege nichts, welche auf-
grund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren sowieso unberücksichtigt zu bleiben hätten (E. 1.1 hievor). Die Vorinstanz hat das Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist mit seiner Regressforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 79 SchKG).
Ausgangsgemäss wird der Kläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat im obergerichtlichen Verfahren keine Parteientschädigung beantragt, weshalb die obergerichtlichen Parteikosten wettzuschlagen sind.
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die obergerichtlichen Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'400.00.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 23. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser