Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.252 (SF.2021.16) Art. 27
Entscheid vom 10. März 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. et lic. oec. Maria Clodi, Rechtsanwältin, Bellerivestrasse 7, 8006 Zürich
Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Marie-Christine Müller Leu, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 66, 4600 Olten
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens
Mit Klage vom 15. Januar 2020 ersuchte die Beklagte das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens, worüber das Gericht mit Entscheid vom 25. März 2021 (SF.2020.4) u.a. wie folgt befand:
"5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt rückwirkend seit 15. Januar 2020 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 4'190.00 vom 15. Januar bis 31. Januar 2020 Fr. 8'380.00 ab 1. Februar 2020
5.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit dem 15. Januar 2020 bis und mit Februar 2021 bereits Unterhaltsbeiträge [...] von Fr. 19'695.00 geleistet hat. [Er] ist berechtigt, diesen Betrag an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge zur Verrechnung zu bringen."
Die vom Kläger dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht, 5. Zivilkammer, mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 (ZSU.2021.68) u.a. in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 wie folgt teilweise gut:
"5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig [...] zu bezahlen:
5.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit dem 15. Januar 2020 bis und mit Juni 2021 bereits Unterhaltsbeiträge [...] von Fr. 25'696.00 geleistet hat. [Er] ist berechtigt, diesen Betrag an die rückwirkend für diesen Zeitraum geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen."
Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Bereits am 4. Januar 2021 hatte der Kläger beim Bezirksgericht Q. das Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht (OF.2021.12).
Mit Klage vom 14. Juni 2021 hat der Kläger beim Gerichtspräsidium Q. unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragt:
"1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Q. vom 25. März 2021 seien dessen Dispositivziffern 5.1 und 5.2 in Bezug auf den Betrag CHF 19'695.-
Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.
Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Periode von 15. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 Unterhaltsleistungen an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten i.H.v. CHF 26'696.-- erbracht hat, und er sei zu berechtigen, diesen Betrag an geschuldete Unterhaltsbeiträge anzurechnen."
Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2021 hat die Beklagte beantragt, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Ehegattenunterhalt sei ab Rechtskraft des Entscheides auf Fr. 7'641.00 zu reduzieren.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (und damit nach Fällung des obergerichtlichen Entscheids vom 2. Dezember 2021) modifizierte die Beklagte ihr Rechtsbegehren wie folgt:
"Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, [ihr] gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V. mit Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB rückwirkend ab dem 14.6.2021 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 14.6.2021 bis 8.8.2021 Fr. 10'901.-- /Mt. b) ab 9.8.2021 bis 31.3.2022 Fr. 9'401.-- /Mt. c) ab 1.4.2022 Fr. 9'281.-- /Mt."
Am 17. März 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium die Verhandlung mit Parteibefragung statt.
Der Kläger beantragte in seiner Replik (u.a.):
"1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten einander seit 14. Juni 2021 keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden, und die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller die zu viel erhaltenen Unterhaltsbeiträge i.H.v. CHF 62'570.67 zurückzubezahlen
Eventualiter seien dem Gesuchsteller die seit 14. Juni 2021 bezahlten Unterhaltsbeiträge i.H.v. CHF 62'570.67 an eine allfällige Unterhaltspflicht anzurechnen, und es sei festzustellen, dass darüber hinaus keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet sind.
Subeventualiter seien dem Gesuchsteller die seit 14. Juni 2021 bezahlten Unterhaltsbeiträge i.H.v. CHF 62'570.67 an eine allfällige Unterhaltspflicht anzurechnen."
Die Beklagte beantragte in ihrer Duplik u.a.:
"1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, [ihr] gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V. mit Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB rückwirkend ab dem 14.6.2021 folgende monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) ab 14.6.2021 bis 8.8.2021 Fr. 10'901.-- /Mt. b) ab 9.8.2021 bis 31.3.2022 Fr. 9'401.-- /Mt. c) ab 1.4.2022 Fr. 9'281.-- /Mt.
[...]
In der Folge erstatteten die Parteien weitere Eingaben: Der Kläger am 16. Mai 2022 und am 15. Juni 2022, die Beklagte am 30. Mai 2022.
Mit Entscheid vom 3. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts u.a.:
"1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB [...] monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seit dem 14. Juni 2021 bis und mit Januar 2022 bereits Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 55'029.00 geleistet hat. Der Gesuchsteller ist berechtigt, diesen Betrag an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge zur Verrechnung zu bringen.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen:
Gesuchsteller (inkl. Bonusanteil, exkl. Kinderzulagen): Fr. 39'415.00
Gesuchsgegnerin (exkl. Kinderzulagen, exkl. 13. Monatslohn, inkl. Umsatzbeteiligung): 14. Juni 2021 bis 8. August 2021 Fr. 1'604.00 9. August 2021 bis 28. Februar 2023 (80%) Fr. 3'404.00 ab 1. März 2023 (hypothetisch 100%) Fr. 4'000.00"
Gegen den ihm am 4. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 14. November 2022 fristgerecht Berufung mit den Begehren:
"1. Es sei das [angefochtene] Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben.
a) Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten folgende Beiträge zu bezahlen:
i. 14. Juni 2021 bis 8. August 2021 CHF 7'846.--;
ii. 9. August 2021 bis 31. März 2022 CHF 3'440.--, eventualiter CHF 5'089.--, subeventualiter CHF 6'191.--;
iii. 1. April 2022 bis 28. Februar 2023 CHF 1'913.--, eventualiter CHF 3'562.--, subeventualiter CHF 4'664.--;
iv. 1. März 2023 bis längstens 31. Dezember 2024 oder, falls vorher eintretende, bis Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 1'913.--;
v. danach sei festzustellen, dass kein persönlicher Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet ist.
b) Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Periode vom 14. Juni 2021 bis und mit 15. November 2022 Unterhaltsleistungen an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten i.H.v. CHF 159'772.-- erbracht hat, und er sei zu berechtigen, diesen Betrag an die vorstehend genannten Unterhaltsbeiträge anzurechnen bzw., sofern den Gesamtunterhalt übersteigend, mit den güterrechtlichen Ansprüchen der Berufungsbeklagten zu verrechnen.
c) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei von folgenden monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten auszugehen:
i. 14. Juni 2021 bis 8. August 2021 CHF 1'637.--;
ii. 9. August 2021 bis und mit 31. März 2022 CHF 6'155.--, eventualiter CHF 4'506.--, subeventualiter CHF 3'404.--;
iii. 1. April 2022 bis 28. Februar 2023 CHF 6'155.--, eventualiter CHF 4'506.--, subeventualiter CHF 3'404.--;
iv. ab 1. März 2023 CHF 6'155.--, eventualiter CHF 4'506.--.
[...]
Es sei der Berufung hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern die aufschiebende Wirkung für CHF 6'973.-- pro Monat von 1. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 sowie von CHF 6'487.-- von 1. März 2023 bis 31. Dezember 2024 sowie im vollen Umfang ab 1. Januar 2025 zu erteilen;
Zudem sei der Berufung hinsichtlich der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge von 14. Juni 2021 bis und mit 30. November 2022 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Über den Aufschub der Vollstreckbarkeit sei vorab zu entscheiden.
Unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Hauptsache zulasten der Berufungsbeklagten zuzügl. Mwst. von 7.7%."
Mit Berufungsantwort vom 8. Dezember 2022 beantragte die Beklagte:
"1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung der Ziffer 1 (Phase 3 und 4) des angefochtenen Urteils [...] sei der Berufungskläger zu verpflichten, [ihr] ab dem 1.12.2022 einen monatlich vorschüssig geschuldeten Unterhaltsbeitrag von Fr. 7'848.-- zu bezahlen.
Es sei in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung der Ziffer 2 des angefochtenen Urteils [...] festzustellen, dass der Berufungskläger seit dem 14.6.2022 bis und mit Dezember 2022 Unterhaltsbeiträge im Umfange von Fr. 168'658.-- bezahlt hat, welche er an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anrechnen kann.
Es sei in teilweiser Gutheissung der Berufung und in Abänderung der Ziffer 3 des angefochtenen Urteils [...] festzustellen, dass bei der Festsetzung
der Unterhaltsbeiträge ab dem 1.12.2022 von einem Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten von Fr. 4'221.-- ausgegangen wurde.
Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
[...]
Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei [...] für einen den Unterhalt von Fr. 7'848.-- übersteigenden Betrag (bis Februar 2023 Fr. 1'038.--, ab März 2023 Fr. 552.--) gutzuheissen.
Im Übrigen sei das Gesuch abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
U.K.u.E.F. zu Lasten des Berufungsklägers."
Mit "Replik" vom 27. Dezember 2022 beantragte der Kläger:
"1. Es sei das [angefochtene] Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben.
a) Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten folgende Beiträge zu bezahlen:
i. 14. Juni 2021 bis 8. August 2021 CHF 7'846.--;
ii. 9. August 2021 bis 31. März 2022 CHF 3'440.--, eventualiter CHF 5'089.--, subeventualiter CHF 6'191.--;
iii. 1. April 2022 bis 30. November 2022 CHF 1'913.--, eventualiter CHF 3'562.--, subeventualiter CHF 4'664.--;
iv. 1. Dezember 2022 bis längstens 31. Dezember 2024 oder, falls vorher eintretende, bis Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 1'913.--, eventualiter CHF 2'868.--, subeventualiter CHF 3'847.-- bis längstens 30. Juni 2023 und danach CHF 2'868.-- bis längstens 31. Dezember 2024 oder, falls vorher eintretend, bis Rechtskraft des Scheidungsurteils;
v. danach sei festzustellen, dass kein persönlicher Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet ist.
b) Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Periode vom 14. Juni 2021 bis und mit 31. Dezember 2022 Unterhaltsleistungen an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten i.H.v. CHF 168'658.-- erbracht hat, und er sei zu berechtigen, diesen Betrag an die vorstehend genannten Unterhaltsbeiträge anzurechnen und diese, sofern den Gesamtunterhalt übersteigend, mit den güterrechtlichen Ansprüchen der Berufungsbeklagten zu verrechnen. Ebenso seien alle weiteren, ab Januar 2023 bezahlten Unterhaltsbeiträge an geschuldete Unterhaltsbeiträge gem. vorstehend lit. a. anzurechnen.
c) Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge sei von folgenden monatlichen Nettoeinkommen der Berufungsbeklagten auszugehen:
i. 14. Juni 2021 bis 8. August 2021 CHF 1'637.--;
ii. 9. August 2021 bis und mit 31. März 2022 CHF 6'155.--, eventualiter CHF 4'506.--, subeventualiter CHF 3'404.--;
iii. 1. April 2022 bis und mit 30. November 2022 CHF 6'155.--, eventualiter CHF 4'506.--, subev. CHF 4'221.--;
iv. ab 1. Dezember 2022 CHF 6'155.--, eventualiter CHF 5'201.--.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Aufstellung aller im voran gegangenen Jahr erzielten Einkünfte längstens bis zum 31. März des Folgejahres samt Belegen zukommen zu lassen. Für den Fall, dass die von ihr gesamthaft erzielten Einnahmen die unter Ziff. 2.c.iii und Ziff. 2.c.iv vorstehend genannten Einnahmen übersteigenden, sei die Beklagte zu verpflichten, die Differenz zwischen effektiv erzielten Einnahmen und den kalkulierten Einnahmen gem. Ziff. 2.c.iii und Ziff. 2.c.iv vorstehend an allfällige zukünftige Unterhaltsbeiträge anrechnen zu lassen bzw. nach Erlöschen der Unterhaltspflicht innert dreissig Tagen nach Aufforderung durch den Berufungskläger zurück zu zahlen.
Alle abweichenden Anträge der Berufungsbeklagten seien abzuweisen.
Alles unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten zzgl. Mwst. von 7.7%.
Unter Aufrechterhaltung der prozessualen Anträge hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung / des Vollstreckungsaufschubs für zukünftige Unterhaltsleistungen."
Mit "Duplik" vom 11. Januar 2023 hielt die Beklagte an ihren "Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort" fest.
Mit Instruktionsrichterverfügung vom 23. Januar 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren spruchreif sei und das Gericht zur Beratung übergegangen sei. Dem Kläger wurde freigestellt, sich im Sinne des grundrechtlichen Replikrechts innert einer nichterstreckbaren Frist bis zum 30. Januar 2023 zur Eingabe der Beklagten vom 11. Januar 2023 zu äussern.
Mit "freigestellter Stellungnahme" vom 30. Januar 2023 hielt der Kläger an seinen "Anträgen der Replik vom 27. Dezember 2022" fest.
Die Beklagte äusserte sich erneut mit Eingabe vom 9. Februar 2023, worin sie an den Rechtsbegehren gemäss Berufungsantwort festhielt.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). Da sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt, hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse (substantiiert) aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort; dem Berufungsbeklagten ist es - auch wenn wie vorliegend keine Anschlussberufung zulässig ist, Art. 314 Abs. 2 ZPO - erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben {REETZ/THEILER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO}]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 Erw. 4.1.4, 142 III 416 f. Erw. 2.2.4). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird
dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜH- LER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4). Soweit also die Parteien in ihren als Replik, Duplik bzw. "freigestellte Stellungnahme" bezeichneten Eingaben vom 27. Dezember 2022 (Kläger), vom 11. Januar 2023 (Beklagte) resp. vom 30. Januar 2023 keine echten Neuerungen (vgl. unten) einbringen, sondern lediglich ihre Ausführungen in Berufung und Berufungsantwort ergänzen, sind die betreffenden Ausführungen unbeachtlich und nicht weiter zu vertiefen. In diesem Zusammenhang sind die Parteien auch darauf hinzuweisen, dass das sich aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) ergebende Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten (Replikrecht; BGE 142 III 52 f. Erw. 4.1.1) dem fairen Verfahren in dem Sinne dient, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (BGE 8C_478/2016 Erw. 5.2.2.1). Sind, wie vorliegend, keine Kinderbelange (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1) strittig, ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 Erw. 4.1). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren sind echte Noven insbesondere dadurch charakterisiert, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten. Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (BGE 5A_568/2012
Erw. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (BGE 5A_557/2016 Erw. 6.4). Zulässige Noven (Sachvorbringen, Bestreitungen, Beweismittel) dürfen bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Zudem kann auf unbestritten gebliebene Behauptungen im Berufungsverfahren – ohne weitere Beweiserhebungen – abgestellt werden (BGE 4A_747/2012 Erw. 3.3). Dasselbe gilt für ausdrückliche Zugeständnisse; im Umfang des Zugeständnisses liegt ein unbestrittener Sachverhalt vor (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).
Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2). Glaubhaftmachen bedeutet mehr als Behaupten (BGE 120 II 398). Bei der Ermittlung des Sachverhalts würdigt der Richter die vorhandenen Beweismittel nach freier Überzeugung (vgl. Art. 157 i.V.m. Art. 219 ZPO). Soweit sich der Streit um den Ehegattenunterhalt dreht, gilt der Dispositionsgrundsatz, d.h. das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 272 ZPO). Diese (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime ändert allerdings nichts daran, dass die Parteien an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken haben (Art. 160 ZPO) und dass es ihnen obliegt, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2). Ebenso wenig lässt sie pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren genügen (BGE 138 III 258 Erw. 3.2; BGE 5A_911/2012 Erw. 2.2), und sie verpflichtet das Gericht auch nicht, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus zu Gunsten der einen oder anderen Partei irgendetwas ergibt (BGE 4A_491/2014 Erw. 2.6.1, 4A_195/2014 Erw. 7.3.3; vgl. auch BGE 5A_49/2017 Erw. 3.2, 5A_439/2018 Erw. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz verhindert es nicht, dass bei einem offenen Beweisergebnis zum Nachteil der Partei zu entscheiden ist, welche die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; WALTER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 489 zu Art. 8 ZGB).
Strittig ist der Ehegattenunterhalt. Die Vorinstanz (vgl. Urteil, Erw. 2.2, Erw. 2.4 bis 2.9) ermittelte diesen nach der zweistufigen Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung (vgl. Erw. 4.2 unten).
Es wurden vier Phasen gebildet: Phase 1 vom 14. Juni 2021 bis 8. August 2021, Phase 2 vom 9. August 2021 bis 31. März 2022 (ab Antritt einer
neuen Arbeitsstelle durch die Beklagte), Phase 3 vom 1. April 2022 bis 28. Februar 2023 (ab Bezug einer neuen Wohnung durch die Beklagte) und Phase 4 ab 1. März 2023 (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Beklagten) (Urteil, Erw. 2.3).
Für die Bestimmung der (Obergrenze des Unterhaltsanspruchs der Beklagten bildenden) letzten ehelichen Lebenshaltung ging die Vorinstanz von der Lebenshaltung der Parteien im Jahr 2018 aus (Urteil, Erw. 2.4.4, S. 10).
In der Folge ermittelte die Vorinstanz eine Sparquote im Jahr 2018 von Fr. 83'769.00 (Fr. 104'718.00 abzgl. Vermögensschwund von Fr. 20'949.00), ausmachend Fr. 6'980.00 pro Monat (Urteil, Erw. 2.4.5). Diese wurde vom Familieneinkommen im Jahr 2018 (Fr. 40'042.00 pro Monat; Einkommen des Klägers) abgezogen. Es resultierte ein Betrag von "mutmasslich" Fr. 33'062.00 für den letzten ehelichen Lebensunterhalt (Urteil, Erw. 2.4.5.1).
Vom Einkommen 2018 (Fr. 40'042.00) wurde das erweiterte Familienexistenzminimum 2018 von Fr. 16'785.00 (Grundbetrag Ehepaar Fr. 1'700.00, Grundbeträge Kinder Fr. 1'200.00, Hypothekarzins Fr. 2'001.00, Nebenkosten inkl. werterhaltende Investitionen Fr. 600.00, KVG/VVG Fr. 886.00, auswärtige Verpflegung Kläger Fr. 220.00, Arbeitswegkosten Kläger Fr. 600.00, Schulwegkosten Tochter C. Fr. 95.00, Schul-/ Berufsauslagen Kinder Fr. 200.00, Kommunikations- / Versicherungspauschale Fr. 200.00, Steuern Fr. 9'083.00; Urteil, Erw. 2.4.6) und die Sparquote (Fr. 6'980.00) in Abzug gebracht, so dass ein Überschuss von Fr. 16'277.00 verblieb. Dieser wurde nach grossen und kleinen Köpfen aufteilt, mithin zu einem Drittel mit Fr. 5'425.00 auf die beiden Elternteile (Urteil, Erw. 2.4.8).
Weiter ging die Vorinstanz von folgenden aktuellen Einkommen und Bedarfszahlen der Beklagten aus:
Einkommen Bedarf Phase 1 (Urteil, Erw. 2.5.1.3, 2.5.2) (14. Juni 2021 bis 8. August 2021) Fr. 1'604.00 Fr. 6'519.00 1
Phase 2 (Urteil, Erw. 2.6.1 f.) (9. August 2021 bis 31. März 2022) Fr. 3'404.00 Fr. 6'997.00 2
Phase 3 (Urteil, Erw. 2.7.1 f.) (1. April 2022 bis 28. Februar 2023) Fr. 3'404.00 Fr. 6'865.00 3
Phase 4 (Urteil, Erw. 2.8.1 ff.) (ab 1. März 2023) Fr. 4'000.00 Fr. 6'975.00 4
(1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'800.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 500.00, KVG/VVG Fr. 375.00, Arbeitswegkosten Fr. 153.00, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Steuern Fr. 2'303.00 (2) Neu: Arbeitswegkosten Fr. 276.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00, Steuern Fr. 2'570.00 (3) Neu: Wohnkosten Fr. 2'230.00 (ohne Abzug eines Wohnkostenanteils für C.), Arbeitswegkosten Fr. 262.00, Steuern Fr. 2'522.00 (4) Neu: auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Steuern Fr. 2'588.00
Daraus resultierte für die Beklagte folgender Unterhalt (Bedarf zzgl. Überschussanteil abzgl. Einkommen):
Phase 1 (Urteil, Erw. 2.5.3) (14. Juni 2021 bis 8. August 2021) Fr. 10'340.00 (Fr. 6'519.00 + Fr. 5'425.00 – Fr. 1'604.00) Phase 2 (Urteil, Erw. 2.6.3) (9. August 2021 bis 31. März 2022) Fr. 9'018.00 (Fr. 6'997.00 + Fr. 5'425.00 – Fr. 3'404.00) Phase 3 (Urteil, Erw. 2.7.3) (1. April 2022 bis 28. Februar 2023) Fr. 8'886.00 (Fr. 6'865.00 + Fr. 5'425.00 – Fr. 3'404.00) Phase 4 (Urteil, Erw. 2.8.7) (ab 1. März 2023) Fr. 8'400.00 (Fr. 6'975.00 + Fr. 5'425.00 – Fr. 4'000.00)
Abschliessend stellte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 2.9) fest, dass der Kläger diese Alimente bezahlen könne. Er habe nicht behauptet, die Unterhaltsbeiträge unter Wahrung seines eigenen Anspruchs auf Weiterführung der ehelichen Lebenshaltung nicht bezahlen zu können. Die Berechnung seines Bedarfs erübrige sich.
Die einstufige Berechnungsmethode soll gemäss Bundesgericht nur noch in aussergewöhnlich guten Verhältnissen zur Anwendung gelangen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 3.3, 147 III 293 Erw. 4.5, 5A_747/2020 Erw. 4.1.3). Mit Entscheid vom 2. Dezember 2021 (ZSU.2021.68) befand das Obergericht, unter Verweis auf die Aussage von Bundesrichter VON WERDT an einer Fachtagung Ende 2020, dass bspw. bei einem Einkommen von Fr. 1 Mio. pro Jahr anders gerechnet werden könne, dass bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 40'000.00 pro Monat zwar sehr günstige Verhältnisse, jedoch noch keine aussergewöhnlich guten Verhältnisse vorlägen. Dieser Einschätzung hat sich auch die Vorinstanz (vgl. Urteil, Erw. 2.2) angeschlossen. Der Kläger macht andeutungsweise geltend, es sei entge-
gen dem gerichtlich bisher Ausgeführten die einstufige Berechnungsmethode anzuwenden. Er begründet sein beharrlich zum Ausdruck gebrachtes Anliegen allerdings nicht näher und setzt sich auch nicht mit den Darlegungen der Vorinstanz auseinander.
Für den ehelichen wie für den nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt gilt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Jedenfalls soweit wie vorliegend der Unterhalt während bestehender Ehe in Frage steht, für welchen Art. 163 ZGB die materielle Anspruchsgrundlage bildet, ist die Frage, ob die Ehe lebensprägend war, nicht entscheidend (BGE 5A_112/2020 Erw. 6.2 mit Verweis auf BGE 145 III 169 Erw. 3.6; BGE 5A_912/2020 Erw. 3). Entsprechend kann methodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Überschuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenlebens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Die massgebende "letzte" Lebenshaltung ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (ARNDT, Die Sparquote, in: Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51; vgl. BGE 134 III 580 Erw. 8). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind. Der Sparquote zuzurechnen sind demgegenüber insbesondere Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen. Dazu gehört nebst dem Erwerb von Wohneigentum (inkl. Investitionen) das klassische Sparen, wie die Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, der Kauf von Wertpapieren sowie die Einzahlung in Lebensversicherungen oder in die 2. und 3. Säule. Aber auch die Tilgung von Schulden - wie beispielsweise die Amortisation von Hypothekarkrediten – ist grundsätzlich als Sparquote zu qualifizieren, da sie das Aktivvermögen erhöht und nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt deckt (ARNDT, a.a.O., S. 52). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast (BGE 140 III 485 Erw. 3.3). Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grundregel nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III 285 Erw. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu verteilen. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 297 f. Erw. 4.4; BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unterhalts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschussverteilung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist
der dem Unterhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Überschussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abgezogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 296 f. Erw. 4.4; vgl. zum Ganzen auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können (vgl. Erw. 8.3.1 unten). Ist einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zumutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuldners zu prüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem die gleiche Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1).
Zur Behauptung des Klägers, es komme nicht auf die Methodenwahl an (vgl. Berufung N. 5; Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 17 ff.), ist anzumerken, dass gemäss Bundesgericht die ein- und die zweistufige Methode – weil die bisherige Lebenshaltung Ausgangspunkt bildet – nur "unterhaltstheoretisch zum gleichen rechnerischen Ergebnis" führen, zumal sich aufgrund des unterschiedlich ausgestalteten Nachweises der bisherigen Lebenshaltung und damit des zukünftigen Bedarfs aus prozessualen Gründen sehr wohl erhebliche Unterschiede ergeben können (vgl. BGE 147 III 298 Erw. 4.4, unter Hinw. auf BGE 147 III 281 Erw. 7.2).
Der Kläger verlangt eine zeitliche Limitierung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten bis längstens 31. Dezember 2024. Es müsse in Anwendung der Grundsätze von Art. 125 ZGB nach vierjähriger Trennungsdauer schon während des Scheidungsverfahrens ein Endpunkt für den Unterhalt festgesetzt werden. Die Spirale des "unendlichen Weiter-Prozessierens und der Prozessverschleppung mit dem Ziel, möglichst lange vorsorgliche Unterhaltsbeiträge zu erhalten", müsse "durchbrochen werden". Zudem müsse er in der zweiten Hälfte seiner 50. Altersjahre mit einer signifikanten Reduktion seines Einkommens rechnen, "denn die grossen [...]-Firmen trenn[t]en sich dann traditionellerweise von ihren (teuer gewordenen) Partnern" (vgl. Berufung N. 90 f.; Eingabe vom 27. Dezember 2022 N. 11 bis 16 sowie Eingabe vom 30. Januar 2023 N. 11 bis 13, welche allerdings über weite Strecken eine unzulässige Ergänzung der Ausführungen in der Berufung darstellen).
Der Beklagten, die eine zeitliche Limitierung als unzulässig erachtet (vgl. Berufungsantwort ad. N. 4 lit. b, 86, 90 f.), ist beizupflichten. Vorliegend geht es nicht um nachehelichen, sondern um ehelichen Unterhalt, für welchen Art. 163 ZGB auch bei den vorsorglichen Massnahmen während des hängigen Scheidungsverfahrens (Art. 276 ZPO) die materielle Anspruchsgrundlage bildet (vgl. Erw. 4.2 oben). Sinngemässe Anwendung auf den ehelichen Unterhalt in bestimmten Konstellationen findet einzig der aus dem Scheidungsunterhalt stammende Grundsatz, wonach beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung); vom Gesetzgeber wird dieser nur in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedrückt, aber nach konstanter Rechtsprechung ist bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (vgl. Erw. 8.3.2 unten). Hingegen ist dem ehelichen Unterhaltsrecht eine zeitliche Limitierung des zur Erreichung des gebührenden Unterhaltes notwendigen Unterhaltsbeitrages fremd; solange das Eheband besteht (und damit auch während der Dauer des Scheidungsverfahrens), kommt der Art. 163 ZGB zugrunde liegende Gleichbehandlungsgedanke zum Tragen, gemäss welchem beide Ehegatten in gleicher Weise und grundsätzlich unabhängig von Kriterien wie Lebensprägung und Ehedauer im Rahmen der verfügbaren Mittel Anspruch auf Fortsetzung des gemeinsam gelebten Standards haben; unterhaltsbegrenzend wirkt hier einzig eine tatsächliche oder hypothetische Eigenversorgung, wie dies auch vorliegend der Fall ist (vgl. BGE 148 III 358 Erw. 5; BGE 5A_850/2020 Erw. 3, der – entgegen der Behauptung des Klägers in der Eingabe vom 27. Dezember 2022 N. 15 – die Festlegung von Ehegattenunterhalt im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren betraf; vgl. zum Ganzen auch: FamPra.ch 4/2022 Nr. 54 und 57). Dass das Bundesgericht betreffend die Zulässigkeit einer zeitlichen Limitierung im Eheschutz- resp. im Präliminarverfahren eine Unterscheidung hätte treffen wollen, ist entgegen dem Kläger nicht ersichtlich.
Die Ausführungen des Klägers zu seiner angeblich demnächst bevorstehenden Einkommenseinbusse sind sodann gänzlich unsubstantiiert und damit nicht glaubhaft. Sollten sich seine Einkommensverhältnisse dereinst tatsächlich und in einem Ausmass ändern, dass er nicht mehr in der Lage wäre, der Beklagten die mit dem vorliegenden Urteil festzulegenden Unterhaltsbeiträge unter Wahrung seines eigenen Anspruchs auf Beibehaltung der ehelichen Lebenshaltung (vgl. Erw. 4.2 oben in fine) zu bezahlen, könnte er dies in einem Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) geltend machen.
In seiner Eingabe vom 27. Dezember 2022 (N. 106 f.) bringt der Kläger vor, dass "besonders", wenn keine Befristung des Ehegattenunterhalts erfolge, zwingend festgesetzt werden müsse, a) ab wann der Beklagten ein Vollpensum anzurechnen sei, b) bis wann sie ihm jeweils ihr effektives Einkommen nachzuweisen und c) nach welchen Modalitäten die Anrechnung bzw. Rückzahlung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu erfolgen habe. Die Beklagte sei deshalb zu verpflichten, "ihm eine Aufstellung aller im voran gegangenen Jahr erzielten Einkünfte längstens bis zum 31. März des Folgejahres samt Belegen zukommen zu lassen. Für den Fall, dass die von ihr gesamthaft erzielten Einnahmen die [vorstehend] genannten Einnahmen übersteigen [...], sei die Beklagte zu verpflichten, die Differenz zwischen effektiv erzielten Einnahmen und den kalkulierten Einnahmen [...] an allfällige zukünftige Unterhaltsbeiträge anrechnen zu lassen bzw. nach Erlöschen der Unterhaltspflicht innert dreissig Tagen nach Aufforderung durch den Berufungskläger zurück zu zahlen".
Bei diesem Begehren handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung im Berufungsverfahren, weshalb nicht weiter darauf einzugehen resp. auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO) und zudem die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, d.h. wenn bei (wie vorliegend) fehlender Zustimmung der Gegenpartei (lit. b) der geänderte oder neue (nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilende) Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a). Ein sachlicher Zusammenhang liegt vor, wenn sich die geänderten resp. neuen Rechtsbegehren auf den gleichen oder zumindest einen konnexen Lebensvorgang stützen (STAUBER, Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 bis 327a ZPO, Basel 2013, N. 43 zu Art. 317 ZPO). Zwar wäre vorliegend ein sachlicher Konnex zu einem bereits gestellten Rechtsbegehren (Ehegattenunterhalt) zu bejahen und es fände auch die gleiche Verfahrensart Anwendung. Allerdings beruht das neue Begehren des Klägers auf keiner neuen Tatsache und keinem neuen Beweismittel, die resp. das er nicht schon in erster Instanz ins Verfahren hätte einbringen können.
Der Kläger bringt sinngemäss vor, im Eheschutzverfahren SF.2020.4 sei die den Unterhaltsanspruch der Beklagten begrenzende letzte eheliche Lebenshaltung für das vorliegende Verfahren bindend festgesetzt worden. Das Obergericht habe diesen Entscheid – trotz Methodenwechsel – mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 2. März 2021 bestätigt (Berufung N. 9 bis 11; Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 21 f.). Mit diesen Ausführungen ist der Kläger nicht zu hören: Im Entscheid vom
Wie schon das Obergericht in Erw. 5.6.1 des Entscheids vom 2. Dezember 2021, berücksichtigte auch die Vorinstanz (Urteil, Erw. 2.4.5, S. 11 ff.) eine Sparquote von Fr. 83'769.00 pro Jahr bzw. Fr. 6'980.00 pro Monat (Fr. 14'718.00 [Amortisation Fr. 23'000.00, Einmaleinlage PK Fr. 70'000.00, Einzahlung 3. Säule Fr. 11'718.00] abzgl. Fr. 20'949.00 [Vermögensschwund]).
Der Kläger bringt vor, die Sparquote sei Fr. 44'949.00 pro Jahr resp. Fr. 3'746.00 pro Monat höher, d.h. sie betrage Fr. 10'727.00 pro Monat (Berufung N. 12 bis 30; Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 23 bis 52).
Zum von der Sparquote abgezogenen Vermögensschwund hielt die Vorinstanz (Erw. 2.4.5, S. 12 f.) fest, die Ersparnisse hätten sich im Jahr 2018 um Fr. 20'949.00 reduziert.
Der Kläger hält daran fest, dass er mit vor Vorinstanz eingereichter Eingabe vom 16. Mai 2022 (N. 17 ff., 26 ff.) bewiesen habe, dass der Vermögensschwund ausschliesslich bei den Konten der Beklagten stattgefunden habe und deshalb nicht berücksichtigt werden könne. Er müsse sich eine Verringerung "seiner" Sparquote durch ein verändertes Ausgabeverhalten der Beklagten nicht entgegenhalten lassen; sonst hätte es der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach Belieben in der Hand, die Bildung einer Sparquote im letzten Ehejahr zu verhindern, indem er noch kurz vor der Trennung Geld verschleudere. Die Vorinstanz hätte antragsgemäss die Kontoauszüge der Beklagten einfordern müssen (Berufung N. 23 bis 28). Es gebe keine "gemeinsame Sparquote" (Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 34 bis 49).
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, sie habe ihr Geld anbrauchen müssen, weil ihr der Kläger nach Mitteilung ihres Trennungswunschs Mitte Juni 2018 "weniger Geld zur Verfügung gestellt" habe. Die Behauptung, sie habe absichtlich die Sparquote geschmälert, sei absurd (Berufungsantwort ad. N. 23 bis 28).
Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Ausgabeverhalten des Unterhaltsgläubigers im für die zur Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung grundsätzlich massgebenden letzten Jahr vor der Trennung (vgl. Erw. 4.2 oben) nur mit prozesstaktisch motivierten Beweggründen erklären, kann dem bei der Ermittlung der Sparquote Rechnung getragen werden (vgl. ARNDT/LANGNER, in: Achte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 184 f.). Vorliegend fand der Vermögensschwund in Höhe von Fr. 20'949.00 im (unstrittigen) Referenzjahr 2018 ausschliesslich auf Seiten der für ihren Unterhaltsbedarf beweispflichtigen Beklagten statt, wobei diese aber nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern der Kläger ihren Unterhaltsbedarf im Referenzjahr (2018) resp. ihrer Behauptung zufolge seit Mitte Juni 2018 nicht mehr gedeckt haben soll und sie deshalb auf eigene Mittel hätte zurückgreifen müssen (vgl. auch Eingabe der Beklagten vom 11. Januar 2023 ad. N. 34 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die für die Ermittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung relevante
Nicht als Sparquote berücksichtigt wurde eine "PK-Rückzahlung Vorbezug" von Fr. 24'000.00. Eine solche könne der Bescheinigung für die kantonale Steuerverwaltung nicht entnommen werden, und die eingereichten Kontoauszüge umfassten nur die Zeitperiode vom 31. Januar bis 26. März 2018,
so dass mit ihnen nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger am 5. November 2018 eine Rückzahlung von Fr. 24'000.00 geleistet habe. Zwar sei zutreffend, dass ein Einkauf in die Pensionskasse über Fr. 70'000.00 nicht möglich gewesen wäre, ohne vollständige Rückzahlung des WEF-Vorbezuges. Ein Beleg, welcher ausweise, dass die entsprechende Rückzahlung effektiv in der Referenzperiode getätigt worden sei, fehle aber (Urteil, Erw. 2.4.5, S. 12).
Der Kläger beharrt auf der Berücksichtigung dieser Fr. 24'000.00 als Sparquote. Er habe die Rückzahlung eines entsprechend hohen PK-Vorbezuges im Jahr 2018 nachgewiesen. Die Vorinstanz habe richtig erkannt, dass dieser Betrag Ende 2017 noch offen gewesen sei. Zudem befinde sich jedenfalls in seinem Dossier ein Beleg für eine Zahlung am 5. November 2018. Hätte der Vorinstanz dieser Beleg gefehlt, hätte sie ihn – gemäss seiner Beweisofferte – im Rahmen der Untersuchungsmaxime zur Einreichung auffordern müssen. Schlussendlich habe die Beklagte diese zusätzliche Sparquote in ihrer Klageantwort vom 5. Oktober 2022 im Scheidungsverfahren anerkannt (Berufung N. 13 bis 22; vgl. Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 23 bis 52, Eingabe des Klägers vom 30. Januar 2023 N. 22 ff.).
Gemäss der Beklagten hat die Vorinstanz nicht anerkannt, dass der Betrag von Fr. 24'000.00 Ende 2017 noch offen gewesen sei. Der als Berufungsbeilage 3 eingereichte Beleg, der in erster Instanz "definitiv" nicht zu den Akten gegeben worden sei, sei ein unzulässiges Novum. Anerkannt als Sparquote habe sie diese Zahlung nie. Ob sie im Scheidungsverfahren die vom Kläger behauptete Zahlung anerkannt habe, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant; die Vorinstanz habe weder eine Verpflichtung noch ein Recht gehabt, die Scheidungsakten beizuziehen, soweit dies der Kläger nicht beantragt habe, was dieser nicht getan habe (Berufungsantwort ad. N. 12 bis 21).
Ob es sich bei dem als Berufungsbeilage 3 eingereichten Kontoauszug per 31. Dezember 2018 (aus dem sich eine "PK A. – Rückzahlung" von Fr. 24'000.00 Valuta 5. November 2018 ergibt) um ein unzulässiges neues Beweismittel handelt und/oder ob die Beklagte im Scheidungsverfahren den Betrag von Fr. 24'000.00 als zusätzliche Sparquote anerkannt hat, kann offenbleiben und erfordert in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen. Bereits aufgrund der Ausführungen des Klägers in erster Instanz und den von ihm dort als Beilage 5 zur Eingabe vom 16. Mai 2022 eingereichten (unstrittig aus zwei Seiten bestehenden [Eingabe der Beklagten vom 27. Dezember 2022, N. 27; Eingabe der Beklagten vom 11. Januar 2023 ad. N. 26 ff.; vgl. demgegenüber die neue und unzutreffende Behauptung in der Eingabe der Beklagten vom 9. Februar 2023 ad. 22-31: "Beilage 5 enthielt auch keine 2. Seite!"]) Beilage erscheint es
als glaubhaft, dass er im Jahr 2018 die zusätzlich von ihm geltend gemachten Fr. 24'000.00 in die Pensionskasse (Rückzahlung WEF-Vorbezug) einbezahlt hat: Aus dem Dokument "Registerauszug / Bescheinigung für die kantonale Steuerverwaltung" der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV und der "Meldung über Rückzahlung Wohneigentumsförderung an die Vorsorgerichtung / Versicherungseinrichtung" vom 5. Februar 2018 ergibt sich, dass der Kläger einen Pensionskassenvorbezug in Höhe von Fr. 134'000.00 vom 31. August 2005 am 27. Dezember 2016 mit Fr. 60'000.00 und am 6. Dezember 2017 mit Fr. 50'000.00 zurückbezahlt hat. Hätte die Rückzahlung der restlichen Fr. 24'000.00 ebenfalls noch im Jahr 2017 stattgefunden, so wäre dies auf diesen Dokumenten vermerkt. Da sodann die erneute und unbestrittene (als Sparquote berücksichtigte) Einzahlung von Fr. 70'000.00 in die Pensionskasse am 12. November 2018 erst nach Rückzahlung des WEF-Vorbezugs erfolgen konnte (vgl. Art. 79b Abs. 3 BVG), muss die Rückzahlung der Fr. 24'000.00 unweigerlich im Jahr 2018 vor dem 12. November 2018 stattgefunden haben. Die Beklagte bringt nun weiter vor, der Kläger sei seit mindestens Mitte 2018 mit seiner Anwältin in Kontakt gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass diese ihm angeraten habe, die Sparquote hochzutreiben, habe er doch im November 2018 und so kurz vor der Trennung gemäss Berufungsbeilage 3 innert ein paar Tagen angeblich insgesamt Fr. 94'000.00 in die Pensionskasse einbezahlt (Berufungsantwort ad. N. 23 bis 28). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich gegen Ende des Referenzjahres 2018 aus prozesstaktischen Gründen in die Pensionskasse eingekauft hätte, sind allerdings nicht ersichtlich, nachdem Rückzahlungen in die Pensionskasse bereits in den Jahren 2016 und 2017 im Gesamtumfang von Fr. 110'000.00 erfolgt sind. Der Kläger hat damit weitere Fr. 24'000.00 als Sparquote glaubhaft gemacht.
Zusammenfassend erhöht sich damit die vorinstanzlich ermittelte Sparquote im (unstrittigen) Referenzjahr 2018 um Fr. 44'949.00 (Rückzahlung Pensionskasse Fr. 24'000.00 + Vermögensschwund Fr. 20'949.00) resp. um Fr. 3'746.00 pro Monat, so dass entsprechend der Bezifferung des Klägers von einer monatlichen Nettosparquote von Fr. 10'727.00 auszugehen ist.
Die Vorinstanz veranschlagte im familienrechtlichen Existenzminimum der Familie vor der Trennung (Urteil, Erw. 2.4.6) Gesamtwohnkosten von Fr. 2'601.00 (inkl. Fr. 600.00 Nebenkosten / werterhaltende Investitionen). Zu den vom Kläger geltend gemachten "Nebenkosten inkl. werterhaltende Investitionen" erwog die Vorinstanz (S. 14): Es fehle an einer detaillierten
Aufstellung der Kosten. Die Beklagte habe Fr. 600.00 (inkl. werterhaltenden Investitionen) anerkannt. Dass im Referenzjahr effektiv höhere Kosten angefallen seien, habe der Kläger nicht belegt.
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, es müssten Rückstellungen für Reparaturen berücksichtigt werden. Er habe im Jahr 2022 gemäss Berufungsbeilage 4 bereits Fr. 58'086.00 (Poolabdeckung, Algen und Moosbehandlung von Haus und Garagen, Dachdecker für die Abdichtung der drei Vorbauten [Hauseingang, Garage, Veloraum], Dachdecker für die Reinigung des Hausdaches von Moos und Algen, Gärtner für den Ersatz der kaputten Hecke sowie Sanierung Fussweg ums Haus) resp. Fr. 4'840.00 pro Monat aufwenden müssen. Solche Ausgaben müssten mit einem Durchschnitt in die Berechnung "integriert" werden. Aus dem Gutachten, welches der Vorinstanz aus dem Hauptverfahren vorgelegen habe, ergebe sich der Erneuerungsbedarf ebenso. Die Berücksichtigung von Fr. 1'458.00 für werterhaltende Renovationen im gerichtsüblichen Umfang von 1 % des Verkehrswerts (Fr. 1'750'000.00) sei angezeigt (Berufung N. 31 bis 38; vgl. auch die N. 53 bis 69 der Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 sowie die N. 43 bis 73 der Eingabe des Klägers vom 30. Januar 2023, die allerdings über weiteste Strecken unzulässige Ergänzungen der Berufung darstellen).
Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen zu Recht (vgl. Berufungsantwort ad. N. 31 bis 38). Für die Bestimmung der letzten ehelichen Lebenshaltung relevant sind nur die im Referenzjahr effektiv angefallenen Kosten. Seine durchschnittlichen effektiven Neben- und Unterhaltskosten, welche ihm im Referenzjahr angefallen sind, hat der Kläger nicht belegt. Gemäss Steuererklärung 2018 (vgl. Verhandlungsbeilage 1 des Klägers) sind keine Unterhaltskosten resp. höchstens solche in Höhe der Pauschale angefallen. Der Kläger behauptet überdies selber nicht, die Beklagte hätte im Referenzjahr (werterhaltende) Investitionen verhindert. Sein Einwand in der Eingabe vom 27. Dezember 2022, dass die effektiven Auslagen im Referenzjahr nicht relevant seien, weil es sonst der trennungswillige Ehegatte vor Mitteilung in der Hand habe, "durch geschicktes Planen die Wohnkosten" mutwillig in die Höhe zu treiben oder Investitionen zu verhindern (N. 61), verfängt damit nicht. Entgegen dem Dafürhalten des Klägers zielt die Ermittlung des letzten ehelichen Standards nicht darauf ab, der einen Partei den langfristigen Verbleib in der ehelichen Liegenschaft zu ermöglichen, sondern der Feststellung des effektiven Verbrauchs für die Lebenshaltung. Dazu kommt, dass Rückstellungen für auf längere Sicht sporadisch anfallende grössere Unterhaltspositionen nur mittels Äufnung von Ersparnissen gebildet werden können. Sie wären somit Teil der Vermögensvergrösserung und damit der Sparquote. Letztere ist aber nicht Teil der für die massgebliche Lebenshaltung berücksichtigten zur Verfügung stehenden Mittel bzw. wird sie von den für die Lebenshaltung zur Verfügung stehenden Überschüssen der vorhandenen Einkommen über dem Gesamtbedarf der Familie (ohne Rückstellungen) vor der Trennung in Abzug gebracht
(vgl. Erw. 4.2 oben). Eine zusätzliche - damit faktisch doppelte - Reduktion des zu verteilenden Überschusses durch Berücksichtigung entsprechender Rückstellungen bzw. der dafür verwendeten Einkommensteile auch im Existenzbedarf der Familie ist nicht angezeigt.
Zusammenfassend hat es bei dem vorinstanzlich ermittelten, erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum der vierköpfigen Familie von Fr. 16'785.00 (vgl. Erw. 3.5 oben) sein Bewenden.
Bei einem unstrittigen Familieneinkommen im Referenzjahr 2018 von Fr. 40'042.00 (Erw. 3.4 und 3.5 oben), einer Sparquote von Fr. 10'727.00 (Erw. 5.4 oben) und einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 16'785.00 (Erw. 6.2 oben) resultiert ein Familienüberschuss von Fr. 12'530.00 (Fr. 40'042.00 – Fr. 10'727.00 – Fr. 16'785.00), der unstrittig
Die Vorinstanz rechnete der Beklagten folgende Einkommen an: Phase 1 (14. Juni 2021 bis 8. August 2021) Fr. 1'604.00, Phase 2 und 3 (9. August 2021 bis 28. Februar 2023) Fr. 3'404.00 und Phase 4 (ab 1. März 2023) Fr. 4'000.00.
(Effektiv) strittig sind die Einkommen ab Phase 2 (vgl. Berufung N. 43 [betreffend Phase 1: Das Einkommen sei zwar Fr. 1'637.00, aber: "Da der Unterschied klein ist, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden"; widersprüchlich insofern Berufungsbegehren Ziff. 2 lit. c/i, wo der Kläger das veranschlagte Einkommen auf Fr. 1'637.00 beziffert).
Zu diesen hatte die Vorinstanz ausgeführt:
Phasen 2 und 3 (Urteil, Erw. 2.6.1 und 2.7.1):
Die Beklagte habe am 9. August 2021 eine 80 % Tätigkeit bei D. in R. angetreten. Gemäss Lohnabrechnungen habe sie Nettoeinkommen (inkl. 1 % Umsatzbeteiligung) von Fr. 3'290.95 (September), Fr. 3'409.25 (Oktober), Fr. 3'337.40 (November) und Fr. 3'577.25 (Dezember) erzielt, im Durchschnitt rund Fr. 3'404.00. Die Umsatzbeteiligung variiere von Monat zu Monat, liege aber insgesamt im Rahmen der von der Personalabteilung genannten Erwartung von Fr. 450.00 pro Monat.
Phase 4 (Urteil, Erw. 2.8.1 bis 2.8.5):
Der Beklagten sei die Aufnahme eines 100 % Pensums grundsätzlich zumutbar. Gesundheitliche Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht nachgewiesen. Nach wie vor stelle sich die Frage, ob die faktische Möglichkeit eines 100 %-Pensums bestehe. Seit September 2020 habe sich die Beklagte - mit einem nahezu standardisierten Motivationsschreiben - ausnahmslos und erfolglos auf [...]stellen beworben, obwohl schon im Eheschutzentscheid vom 25. März 2021 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass sie (insbesondere im Hinblick auf einen sich möglichweise bald erholenden Arbeitsmarkt infolge Stabilisierung der Pandemiesituation sowie die bereits hängige Ehescheidung) auch in anderen Bereichen wie Detailhandel ein 100 % Pensum intensiv suchen müsse. Erfreulicherweise habe die Beklagte per 9. August 2021 eine 80 %-Stelle bei D. in R. im Verkauf antreten können. Nicht bekannt sei, wie die Beklagte an diese Stelle gelangt sei und ob weitere alternative Stellenangebote, auch für 100 %-Stellen, vorgelegen hätten. Es seien auch keine Belege über Suchbemühungen in einer anderen Branche oder Absagen über Bewerbungen in dieser Branche auf eine 100 %-Stelle nachgewiesen worden. Auch in den Rechtsschriften habe sich die Beklagte nicht dazu geäussert. Soweit also das Gerichtspräsidium zum heutigen Zeitpunkt die Erwerbsaussichten der Beklagten auf dem Arbeitsmarkt zu beurteilen habe, sei zu berücksichtigen, dass diese inzwischen nicht mehr in einem kleinen Teilzeitpensum, sondern doch in einem Pensum von 80 % in einem renommierten Geschäft in einer schweizerischen Grossstadt angestellt sei und inzwischen auch über mehr Branchenerfahrung verfüge, als noch zum Zeitpunkt des Eheschutzentscheides. All diese Aspekte erhöhten die Chancen der Beklagten auf dem Arbeitsmarkt. Zudem sei eine Erholung des Arbeitsmarktes spürbar. Auch wenn keine sichere Prognose über die Chancen auf eine 100 %-Stelle (oder allenfalls sogar Aufstockung auf 100 % am bisherigen Ort) getroffen werden könne, so bestünden doch mehrere Anhaltspunkte dafür, dass diese heute – erfreulicherweise – deutlich grösser seien als noch im Zeitpunkt des Eheschutzentscheides. Hinweise für eine gegenteilige Annahme lägen nicht vor, und es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, darzulegen, inwiefern die Aufnahme einer 100 %-Stelle im Verkauf an einem anderen Ort von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Nicht ausgeschlossen sei zudem, dass die Beklagte zusätzlich zu ihrem derzeitigen Pensum von 80 % eine Nebentätigkeit im Umfang der restlichen 20 % aufnehmen könne. In Frage kämen auch Einsätze als Freelancerin, wie sie die Beklagte zuletzt im Jahr 2019 ausgeübt habe. Ab März 2023 sei der Beklagten ein hypothetisches Einkommen bei einem 100 %-Pensum anzurechnen. Bei Aufrechnung des Einkommens bei D. (80 %-Pensum) auf 100 % resultiere ein Einkommen von Fr. 4'255.00. Gemäss den Ausführungen der Beklagten sei jedoch eine Ausdehnung auf 100 % aktuell nicht möglich und das aufgerechnete Einkommen bei D. könne daher nicht unbesehen hypothetisch angerechnet werden. Laut Statistischem
Lohnrechner liege der Median-Bruttolohn für Verkaufskräfte in der Region Zürich, Branche 47, Berufsgruppe 52, ohne Kaderfunktion, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Alter 52, Dienstjahre 0, 20-49 Beschäftigte oder 50 oder mehr Beschäftigte, 13 Monatslohn, bei Fr. 4'506.00. In der Region Nordwestschweiz bei Fr. 4'340.00. Nach Abzug von 13 % Sozialabgaben resultiere ein Nettolohn von Fr. 3'920.00 (Region Zürich) resp. Fr. 3'776.00 (Region Nordwestschweiz). Gemäss Lohnbuch 2021 betrage der GAV-Monatslohn für Verkaufspersonal des Detailhandels in der Grossregion Zürich Fr. 4'225.00, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine dreijährige Lehre absolviert worden sei. Ermessensweise sei von einem erzielbaren Nettolohn von Fr. 4'000.00 (mit Umsatzbeteiligung oder 13. Monatslohnanteil) auszugehen.
Der Kläger rügt die der Beklagten ab Phase 2 (ab 9. August 2021) angerechneten Einkommen als zu tief. Der Beklagten sei (bereits) ab dann ein hypothetisches Einkommen für ein 100 %-Pensum anzurechnen: Bereits das Eheschutzgericht habe die Beklagte gemahnt, eine Vollzeitstelle als Modeberaterin zu suchen. Dennoch habe sie keine Bewerbungen eingereicht. Die Vorinstanz sei sodann "von einem falschen Lohnrechner" ausgegangen. Die Beklagte arbeite in Zürich und könne dies weiter tun; nirgends habe sie bessere Chancen als in den Nobelboutiquen der Altstadt. Die Ausbildung als [...] nütze ihr bei der Verkaufsberatung (qualifiziertes Wissen zu Farben, Formen und Stilen). Sie habe mindestens 10 Jahre Berufserfahrung. Laut Lohnrechner könne sie mit einem Medianlohn von mindestens Fr. 6'257.00 rechnen, jedenfalls mit Fr. 6'155.00 (Medianlohn, der für alle Geschlechter gelte). Jobs gebe es in Zürich in der Modebranche derzeit wie Sand am Meer (Berufung N. 42 bis 55).
Die Beklagte wendet im Wesentlichen dagegen ein, sie habe sich ernsthaft und intensiv beworben und im August 2021 "unerwartet" die 80 %-Stelle bei D. gefunden. Eine Aufstockung auf 100 % sei dort nicht möglich gewesen, ebenso wenig (wegen wöchentlich ändernden Arbeitszeiten) die Annahme einer Zusatzstelle (vgl. schon act. 26, 65). Sie habe nun auf den 1. Dezember 2022 eine Stelle als Store Managerin in einem (per 2. Dezember 2022 neu eröffneten) Kleidergeschäft in S. gefunden. Die Anstellung verdanke sie einem verwandtschaftlichen Verhältnis zur HR-Managerin Schweiz von E.. Die Stelle sei vorerst 80 %. Sie werde inkl. 13. Monatslohn rund Fr. 3'921.00 verdienen. Allfällige Zulagen würden vom Umsatz abhängen. Zusätzlich erhalte sie ein monatliches Kleiderguthaben von Fr. 300.00. Man dürfe also von einem Einkommen von netto Fr. 4'221.00 pro Monat ausgehen. Sie sei schon 52 Jahre alt. In der Modebranche arbeite sie erst seit Juli 2019. Das vom Kläger zusammengestellte Lohnprofil basiere auf völlig falschen Grundlagen (sie habe keine Berufsausbildung
im Detailhandel sowie keine 10 Jahre Berufserfahrung, und sie sei älter als 50). Es werde vorwiegend junges Personal gesucht. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens werde sich zeigen, ob sie Prämien bzw. Boni erhalte und ob eine Erhöhung ihres Pensums möglich sei (Berufungsantwort ad. N. 42 bis 55, ad. 77, 86; vgl. auch Eingabe der Beklagten vom 11. Januar 2023 ad. N. 78).
In seiner Eingabe vom 27. Dezember 2022 (N. 72 bis 80) bringt der Kläger (soweit nicht an der Anrechnung der in der Berufung aufgeführten hypothetischen Einkommen festgehalten und ansonsten in unzulässiger Weise die Berufung ergänzt wird) in Bezug auf das (echte) Novum des neuen Arbeitsverhältnisses der Beklagten vor, die Beklagte könne "nicht nur effektiv erwartungsgemäss auf 100 % aufstocken, sondern [müsse] dies auch tun – wenn nötig durch Annahme einer anderen zweiten Stelle". Das Einkommen von Fr. 4'221.00 sei ihr subeventuell vom 1. April 2022 bis 30. November 2022 anzurechnen, und ab 1. Dezember 2022 sei eventuell von einem auf ein 100 %-Pensum hochgerechneten Einkommen von Fr. 5'200.00 ([Fr. 3'921.00 / 8 x 10] + Fr. 300.00) auszugehen.
In seiner Eingabe vom 30. Januar 2023 (N. 76 bis 80) führt der Kläger neu und im Widerspruch zu seinen Ausführungen noch in der Eingabe vom 27. Dezember 2022 (vgl. Erw. 8.2.3 oben) aus, die Beklagte verdiene nicht Fr. 4'221.00, sondern "CHF 4'160.-- brutto x 13 plus Bonus plus CHF 300.-
In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4), wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, vorliegend die Beklagte, die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4). Zudem sind auch alle Sachverhaltselemente darzulegen und zu beweisen, welche der Wiederaufnahme oder der Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Behauptet demgegenüber ein Unterhaltspflichtiger, der Ehegatte könne
entgegen dessen Behauptung sofort oder nach einer Umstellungsfrist ein bestimmtes Einkommen erzielen, hat dieser, was die tatsächliche Erzielbarkeit eines konkreten oder höheren Einkommens anbelangt, konkret zu behaupten, welche Tätigkeiten bzw. welche Stellen für den anderen Ehegatten, dem ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll, reell möglich sind (BÜCHLER/CLAUSEN, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in: FamPra.ch 2015, S. 14).
Wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab dem Trennungszeitpunkt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 Erw. 3.4.4, 147 III 308 Erw. 5.2). Die vom Eheschutzbzw. Massnahmegericht im Rahmen von Art. 163 ZGB unter Einbezug der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) vorzunehmende (vgl. Erw. 4.4.1.1 Abs. 2 oben) Beurteilung der Frage, ob einem Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, umfasst auch die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 Erw. 5.6). Auch Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen (BGE 144 III 481 ff.). Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens grundsätzlich die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2; BGE 5A_104/2018 Erw. 5.4), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Unterhaltsgläubiger ist aber nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig. Massgebend sind die konkreten Umstände. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den betroffenen Ehegatten voraussehbar war (BGE 5A_636/2013 Erw. 5.1).
Dem Faktor Alter kommt nicht (mehr) eine abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu (BGE 147 III 308 Erw. 5.6). Es ist neu stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auszugehen, soweit eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen, was sich anhand der vor-
stehend genannten Kriterien beurteilt. Von diesem Grundsatz kann in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden, beispielsweise bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten (Erw. 5.6). Geht es nicht um den beruflichen (Wieder-)Einstieg nach jahrelangem Erwerbsunterbruch, sondern – wie vorliegend - bloss um die Ausdehnung einer bestehenden Erwerbstätigkeit (vorliegend um 20 %), ist das Alter nicht oder nur in beschränktem Umfang zu berücksichtigen (Erw. 5.2). Dass ihr aufgrund ihres Alters die Verrichtung eines Vollzeitpensums unzumutbar wäre, macht die Beklagte nicht substantiiert geltend. Die ordentliche Pension bei der aktuell 52-jährigen Beklagten steht auch erst in 12 Jahren bevor. Die Aufnahme sog. "nicht standesgemässer" Arbeiten kann zwar unter Umständen unzumutbar sein, wenn die Ehe aufgrund verschiedener Faktoren das Leben der Klägerin "in entscheidender Weise" geprägt hätte (vgl. BGE 5A_104/2018 Erw. 5.6). Diese Frage ist vorliegend allerdings schon deswegen nicht weiter zu vertiefen, weil selbst die Beklagte nicht behauptet, bei der Tätigkeit als Modeberaterin handle es sich um eine nicht "standesgemässe" Arbeit, die ihrer schlechterdings unwürdig und damit nicht zuzumuten wäre (vgl. act. 28). Die Betreuung von minderjährigen Kindern hindert die Beklagte auch nicht an der Verrichtung eines 100 %-Pensums. Bereits die Vorinstanz hat sodann festgehalten, dass die Beklagte keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, die eine sie an einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit hindernde, gesundheitliche Einschränkung glaubhaft machen würde. Mit ihren (unbelegten) Ausführungen gelingt es der Klägerin (Erw. 8.3.1 oben) sodann grundsätzlich auch nicht aufzuzeigen resp. glaubhaft zu machen (vgl. Erw. 2 oben), dass es ihr nicht möglich wäre, dem vorinstanzlichen Entscheid entsprechend per 1. März 2023 eine 100 %-Anstellung in der Modebranche zu finden.
Was das mit einem 100 %-Pensum erzielbare Einkommen betrifft, weist die Beklagte zurecht drauf hin, dass sie - entgegen den Annahmen des Klägers im von ihm erstellen Lohnprofil - weder über eine Berufsausbildung im Detailhandel noch über zehn Jahre Berufserfahrung als Modeberaterin verfügt, und dass sie bereits über 50 Jahre alt ist. Im Weiteren bleibt unerfindlich, inwiefern die Berufsausbildung der Beklagten als [...] in der Modebranche lohnwirksam verwertbar sein soll. Die Behauptung des Klägers in der Berufung, beim Modegeschäft F. verdiene ein Store Manager Fr. 6'200.00, erschöpft sich in einer blossen Behauptung.
Der Beklagten ist sodann zugute zu halten, dass sie seit dem 1. Dezember 2022 als Store Managerin in einem Modegeschäft mit einem 80 %-Pensum rund Fr. 4'220.00 (ohne Umsatzbeteiligung, inkl. Naturallohn) und damit ein höheres als das ihr vorinstanzlich (ab 1. März 2023) für ein 100 %-Pensum angerechnete Einkommen (Fr. 4'000.00, inkl. Umsatzbeteiligung) verdient (vgl. Erw. 8.2.2 oben). Zudem vereinnahmt der Kläger mit fast netto
Fr. 40'000.00 pro Monat (vgl. vorinstanzliches Urteilsdispositiv Ziff. 3) ein sehr hohes Einkommen. Insgesamt scheint es im Rahmen des in Unterhaltssachen weiten richterlichen Ermessens (vgl. BGE 134 III 580 Erw. 4) als gerechtfertigt, der Beklagten im vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens ihr aktuelles Einkommen von Fr. 4'200.00 (inkl. Naturallohn) – welches bei D. einem 100 %-Pensum entsprechen würde – zuzüglich eine auf Fr. 300.00 geschätzte Umsatzbeteiligung (die im Lichte der Fr. 450.00 bei D. in R. als realistisch erscheint), d.h. insgesamt netto Fr. 4'500.00, anzurechnen. Dieses Einkommen ist der Unterhaltsberechnung entgegen den Vorstellungen des Klägers nicht rückwirkend zugrunde zu legen. Zwar hatte das erstinstanzliche Eheschutzgericht die Beklagte in ihrem Entscheid vom 25. März 2021 ermahnt, ihre Arbeitsbemühungen im Detailhandel zu intensivieren (vgl. Erw. 8.1 oben). Nichtsdestotrotz kam das Obergericht im Entscheid vom 2. Dezember 2021 (Erw. 5.6.4.2, S. 29 f.) zum Schluss, dass der Beklagten ohne Einräumung einer Übergangsfrist kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden könne; auf diese Zusicherung ist nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) nicht zurückzukommen. Für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind der Beklagten somit monatliche Nettoeinkommen von Fr. 1'604.00 (Phase 1: 14. Juni 2021 bis 8. August 2021), Fr. 3'404.00 (Phase 2 und 3: 9. August 2021 bis 30. November 2022) und Fr. 4'500.00 (neue Phase 4: ab 1. Dezember 2022) anzurechnen.
Die Vorinstanz (Erw. 3.6 oben) hat der Beklagten in allen Phasen einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zugestanden.
Der Kläger beharrt auf der "Senkung des Grundbetrages" ab Phase 3 (ab 1. April 2022; Umzug der Beklagten nach T.). Die Beklagte habe angegeben, sie sei rund 3x pro Woche bei ihrem Freund. Sie habe somit – so der Kläger – Einsparungen von rund der Hälfte des Grundbetrags. Diesem Umstand sei mit einem auf Fr. 850.00 reduzierten Grundbetrag Rechnung zu tragen (Berufung N. 60 bis 63; Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 84).
Dem kann nicht gefolgt werden. Wohnt ein Ehegatte mit einem neuen Partner in einer sog. (einfachen) Wohn- und Lebensgemeinschaft, bringt eine solche Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen deshalb die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) grundsätzlich anteilsmässig (BGE 138 III 97 Erw. 2.3) und wird diesfalls nur noch der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.00 veranschlagt. Vorliegend wohnt die Beklagte allerdings unstrittig nicht mit ihrem Partner zusammen, d.h. es liegt weder ein einfaches Konkubinat geschweige denn ein qualifiziertes
Konkubinat vor. Eine Reduktion des Grundbetrages kommt nun aber praxisgemäss nur bei einer Wohn- und Lebensgemeinschaft in Frage, wie die Beklagte in ihrer Berufungsantwort (ad. N. 60) zutreffend vorbringt. Es hat deshalb auch ab 1. April 2022 bei einem Grundbetrag der Beklagten von Fr. 1'200.00 sein Bewenden. Vorliegend erscheint es mit Blick auf die ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse beim Kläger müssig, die Frage allfälliger geringfügiger Kosteneinsparungen bei der Beklagten durch deren gelegentlichen Aufenthalte bei ihrem neuen Partner weiter zu thematisieren.
Ab 1. April 2022 (Phase 3; Umzug der Beklagten nach T.) berücksichtigte die Vorinstanz (Urteil, Erw. 2.7.2, S. 20 f.) im Bedarf der Beklagten Wohnkosten (inkl. Parkplatz Fr. 120.00) in ausgewiesener Höhe von Fr. 2'120.00. Zur Begründung führte sie aus, bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens sei die Angemessenheit der Wohnkosten der Beklagten ausführlich thematisiert worden. Wohnkosten von Fr. 2'230.00 könnten unter Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts vom 2. Dezember 2021 (Erw. 5.6.3.2) als angemessen qualifiziert werden.
Der Kläger will der Beklagten nur Fr. 1'500.00 für eine "angemessene" Wohnung in T. zugestehen. Die Vorinstanz habe der ganzen Familie Wohnkosten von Fr. 2'600.00 angerechnet; dann seien Fr. 2'230.00 für die Beklagte alleine zu hoch. Ein Parkplatz könne mangels Kompetenzcharakter des Autos nicht berücksichtigt werden (Berufung N. 64 bis 69; Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 85 bis 89).
Auf diesen Einwand ist nicht weiter einzugehen; es kann auf die Ausführungen des Obergerichts im Entscheid vom 2. Dezember 2021 (Erw. 5.6.3.2) verwiesen werden. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Anspruch der Ehegatten auf Wahrung der ehelichen Lebensführung nach der Trennung auch die Wohnsituation umfasse, wobei der Mietwert des vom Kläger bewohnten Einfamilienhauses (rund) Fr. 3'540.00 (zuzüglich Heizkosten) betrage. Die vorinstanzlich der Beklagten ab 1. April 2022 zugestandenen Wohnkosten von Fr. 2'230.00 (inkl. Nebenkosten und [unabhängig vom Kompetenzcharakter des Autos der Beklagten] Parkplatz) sind somit keinesfalls zu beanstanden.
Betreffend ihre neue Arbeitsstelle ab 1. Dezember 2022 macht die Beklagte für das öffentliche Verkehrsmittel Fr. 2'304.00 resp. monatlich Fr. 217.00 geltend (Berufungsantwort ad. N. 88 f.). Dieser Betrag ist unbelegt und auch nicht nachvollziehbar. Die Beklagte wohnt in T. und arbeitet in S.. Ein für den Arbeitsweg dafür benötigtes 3-Zonen-Abo Basis Jahresabonnement, 2. Klasse, kostet Fr. 1'125.00 (www.a-welle.ch) und schlägt damit mit monatlich rund Fr. 95.00 zu Buche.
Ihre Krankenversicherungsprämie 2023 beziffert die Beklagte auf Fr. 380.10 (Berufungsantwort ad. N. 88 f.). Diese Prämie ist belegt und - der Einfachheit halber (zur Vermeidung einer weiteren Phase) - antragsgemäss (auf Fr. 380.00 gerundet) ab 1. Dezember 2022 zu veranschlagen.
Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, welches die Steuern umfasst (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3).
Die Vorinstanz veranschlagte bei der Beklagten Steuern wie folgt:
In Phase 1 (14. Juni 2021 bis 8. August 2021) wurden gestützt auf die provisorische Steuerrechnung 2019 Fr. 2'303.00 eingesetzt (Urteil, Erw. 2.5.2, S. 18).
In Phase 2 (9. August 2021 bis 31. März 2022) wurden Fr. 2'570.00 berücksichtigt: Bei der Beklagten gelange Tarif A zur Anwendung. Es werde von einem Einkommen von Fr. 40'848.00 und geschätzten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 106'000.00 ausgegangen. Würden hiervon der minimale Abzug der Berufskosten (Fr. 2'000.00), die Streckenabonnementkosten (Fr. 3'312.00) sowie der maximale Betrag für Einzahlungen in die 3. Säule (Fr. 6'883.00) abgezogen, resultiere ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 134'655.00 (Urteil, Erw. 2.6.2, S. 19 f.).
In Phase 3 (ab 1. April 2022) wurden die Steuern mit Fr. 2'522.00 veranschlagt: Die Steuern veränderten sich infolge veränderten Steuerfusses. Bei der Beklagten gelange Tarif A zur Anwendung. Es werde von einem Einkommen von Fr. 40'848.00 und geschätzten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 106'000.00 ausgegangen. Werde hiervon der minimale Abzug der Berufskosten von Fr. 2'000.00, die Streckenabonnementkosten von Fr. 3'141.00 sowie der maximale Betrag für Einzahlungen in die 3. Säule von Fr. 6'883.00 abgezogen, sei von einem steuerbaren Einkommen von ca. Fr. 134'824.00 auszugehen (Urteil, Erw. 2.7.2, S. 21).
In Phase 4 (ab 1. April 2023) wurden die Steuern mit Fr. 2'588.00 veranschlagt: Die Steuern veränderten sich infolge veränderten Steuerfusses. Bei der Beklagten gelange Tarif A zur Anwendung. Es werde von einem Einkommen von Fr. 49'200.00 und geschätzten Unterhaltsbeiträgen von rund Fr. 100'000.00 ausgegangen. Werde hiervon der minimale Abzug der Berufskosten von Fr. 2'000.00, die Streckenabonnementkosten von Fr. 3'144.00 sowie der maximale Betrag für Einzahlungen in die 3. Säule
von Fr. 6'883.00 abgezogen, sei von einem steuerbaren Einkommen von ca. Fr. 137'173.00 auszugehen (Urteil, Erw. 2.8.6, S. 24 f.).
Der Kläger bringt vor, die Vorinstanz habe die Steuern der Beklagten gestützt auf ein viel zu hohes steuerbares Einkommen ermittelt. In der Berechnung fehlten auch Abzüge, z.B. Fr. 700.00 für das Velo und Fr. 2'000.00 Versicherungsprämien (Berufung N. 70 f., 75 f.).
Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen; die Vorinstanz habe zu tiefe Steuern eingesetzt (vgl. Berufungsantwort ad. N. 67).
In seiner Eingabe vom 27. Dezember 2022 (N. 96 in fine) wird gemäss dem Kläger "jedenfalls klar", dass das Obergericht es nicht bei "pauschalen Mutmassungen" belassen dürfe, sondern es müsse die "effektive Steuerlast unter Einbezug des tatsächlichen Einkommens und der möglichen Abzüge inkl. Versicherungsbeiträge, Gesundheitskosten, Säule 3a, öV-Abonnement (bis CHF 7'000.--), auswärtige Verpflegung von CHF 2'500.-- konkret berechnen!", weil sonst wegen der "Hebelwirkung" der Berechnung das Willkürverbot verletzt würde.
In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB).
Da die für die Steuerberechnung massgeblichen Unterhaltsbeiträge geändert haben, sind auch die Steuern neu zu berechnen.
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Kläger – und nicht die Beklagte – im vorliegend relevanten Zeitraum vom (gegenüber dem Steuertarif A) vorteilhafteren Steuertarif B profitiert. Dem Beklagten wurde dieser für das Jahr 2020 zwar nachweislich verweigert (vgl. Beilage 1 zur Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 [Schreiben "Veranlagungs-Vorschlag" des Steueramts der Gemeinde U. vom 21. Dezember 2022, Abweichungsbegründung). Der Kläger ist allerdings überzeugt, dass ihm der Steuertarif B zusteht und hat denn auch bereits angekündigt, gegenüber den Steuerbehörden darauf zu beharren (Eingabe des Klägers vom 27. Dezember 2022 N. 91). Es ist damit im Rahmen des vorliegenden Summarverfahrens nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Steuern für die Beklagte den Steuertarif A zur Anwendung gebracht hat.
Welche Gesundheitskosten und warum die Beklagte ein Fahrrad sollte abziehen können, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat weder Gesundheitskosten geltend gemacht noch behauptet, sie lege ihren Arbeitsweg mit dem Fahrrad zurück.
Phase 1 (14. Juni 2021 bis 8. August 2021)
Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Arbeitseinkommen der Beklagten von Fr. 19'248.00 (12x Fr. 1'604.00; vgl. Erw. 8.4.3 oben) sowie die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. 10 unten), die abzugsfähigen Berufsauslagen von rund Fr. 2'000.00 (vgl. Erw. 3.6 oben), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 2'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) und die abzugsfähige Einzahlung in die Säule 3a von Fr. 6'883.00 (vgl. Erw. 9.5.2 oben) ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung der Beklagten von rund Fr. 1'900.00 (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde Q., Steuertarif A).
Phase 2 (9. August 2021 bis 31. März 2022)
Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Arbeitseinkommen der Beklagten von Fr. 40'848.00 (12x Fr. 3'404.00; vgl. Erw. 8.4.3 oben) sowie die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. 10 unten), die abzugsfähigen Berufsauslagen von rund Fr. 3'000.00 (vgl. Erw. 3.6 oben), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) und die abzugsfähige Einzahlung in die Säule 3a von Fr. 6'883.00 (vgl. Erw. 9.5.2 oben) ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung der Beklagten von rund Fr. 2'050.00 (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde Q., Steuertarif A).
Phase 3 (1. April 2022 bis 30. November 2022)
Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Arbeitseinkommen der Beklagten von Fr. 40'848.00 (12x Fr. 3'404.00; vgl. Erw. 8.4.3 oben) sowie die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. 10 unten), die abzugsfähigen Berufsauslagen von rund Fr. 5'500.00 (vgl. Erw. 3.6 oben), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) und die abzugsfähige Einzahlung in die Säule 3a von
Fr. 6'883.00 (vgl. Erw. 9.5.2 oben) ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung der Beklagten von rund Fr. 2'000.00 (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde T., Steuertarif A).
Phase 4 (ab 1. Dezember 2022)
Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Arbeitseinkommen der Beklagten von Fr. 54'000.00 (12x Fr. 4'500.00; vgl. Erw. 8.4.3 oben) sowie die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (vgl. Erw. 10 unten), die abzugsfähigen Berufsauslagen von rund Fr. 3'500.00 (vgl. Erw. 3.6 und 9.3 oben), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 StG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) und die abzugsfähige Einzahlung in die Säule 3a von Fr. 6'883.00 (vgl. Erw. 9.5.2 oben) ergibt sich eine monatliche Steuerbelastung der Beklagten von rund Fr. 2'300.00 (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde T., Steuertarif A).
Für die Beklagte resultiert damit unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen ein (neuer) Gesamtbedarf von Fr. 6'116.00 in Phase 1 ( 1 14. Juni 2021 bis 8. August 2021), Fr. 6'477.00 in Phase 2 ( 2 9. August 2021 bis 31. März 2022), Fr. 6'343.00 in Phase 3 ( 3 1. April 2022 bis 30. November 2022) und Fr. 6'692.00 ( 4 ab 1. Dezember 2022).
(1) Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 2'800.00 abzgl. Wohnkostenanteil C. Fr. 500.00, KVG/VVG Fr. 375.00, Arbeitswegkosten Fr. 153.00, auswärtige Verpflegung Fr. 88.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00, Steuern Fr. 1'900.00 (2) Neu: Arbeitswegkosten Fr. 276.00, auswärtige Verpflegung Fr. 176.00, Steuern Fr. 2'050.00 (3) Neu: Wohnkosten Fr. 2'230.00 (kein Wohnkostenanteil für C.), Arbeitswegkosten Fr. 262.00, Steuern Fr. 2'522.00, Steuern Fr. 2'000.00 (4) Neu: auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, KVG/VVG 380.00, Steuern Fr. 2'300.00
Zusammenfassend ergibt sich folgender (gerundeter) Unterhaltsanspruch für die Beklagte (Bedarf + Überschussanteil abzgl. Einkommen):
Phase 1 Phase 2 Phase 3 Phase 4 (neu) (ab 14.06.21) (ab 09.08.21) (ab 01.04.22) (ab 01.12.22) Bedarf Fr. 6'116.00 Fr. 6'477.00 Fr. 6'343.00 Fr. 6'692.00 + Überschuss Fr. 4'180.00 Fr. 4'180.00 Fr. 4'180.00 Fr. 4'180.00 ./. Einkommen Fr. 1'604.00 Fr. 3'404.00 Fr. 3'404.00 Fr. 4'500.00 Unterhalt Fr. 8'700.00 Fr. 7'250.00 Fr. 7'120.00 Fr. 6'370.00
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten im Unterhaltspunkt.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beklagten um Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.
Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen. Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente muss sich der Betrag klar ergeben (vgl. BGE 135 III 315 Erw. 2.3, 138 III 583).
Gemäss der Beklagten (Berufungsantwort ad. N. 92 f.) ist der Kläger zu berechtigten, Fr. 168'658.00, die er seit dem 14. Juni 2021 bis und mit Dezember 2022 an die Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen (vgl. Berufungsantwortbegehren Ziff. 2). Soweit der Kläger in seiner Eingabe vom 27. Dezember 2022 (N. 108 f.) darüber hinaus verlangt, dass "auch zukünftige Unterhaltsleistungen" anzurechnen seien, ist eine solche Anrechnungsklausel nach dem vorstehend Ausgeführten unzulässig.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt, und die Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem sinngemässen Anliegen, dem Kläger seien unabhängig vom Verfahrensausgang die Prozesskosten ungeteilt aufzuerlegen, weil er "weitaus leistungsfähiger" sei als sie (Berufungsantwort ad. N. 100), ist die Beklagte nicht zu hören. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht vom in Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Grundsatz der Kostenverteilung nach Verfahrensausgang zwar abweichen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Verfahrensausgang als unbillig erscheinen lassen. Die Botschaft nennt dabei ein "sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien" als möglichen besonderen Umstand (BBl 2006 S. 7298). Die wirtschaftliche Ungleichheit für sich genommen rechtfertigt aber in aller Regel keine Abweichung von der ordentlichen Kostenverteilung, weil sie fast immer vorliegt (BGE 5A_482/2014 Erw. 6). Nach der Praxis des Obergerichts werden denn auch in eherechtlichen Verfahren unbesehen der praktisch immer gegebenen mehr oder weniger grossen Unterschiede in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute die Prozesskosten nach Verfahrensausgang verlegt.
Das Obergericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffer 1 bis 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 3. November 2022, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 173 Abs. 1 und 3 ZGB monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller seit dem 14. Juni 2021 bis und mit Dezember 2022 bereits Unterhaltsbeiträge im Umfang von Fr. 168'658.00 geleistet hat. Der Gesuchsteller ist berechtigt, diesen Betrag an die rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeiträge zur Verrechnung zu bringen.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen:
Gesuchsteller (inkl. Bonusanteil, exkl. Kinderzulagen): Fr. 39'415.00
Gesuchsgegnerin (exkl. Kinderzulagen, inkl. Umsatzbeteiligung):
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 4'000.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 2'000.00 auferlegt. Sie wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Beklagte dem Kläger direkt Fr. 1'000.00 und der Obergerichtskasse Fr. 1'000.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00
Aarau, 10. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess