Bankruptcy refused after proof of payment before opening

ZSU.2022.224Zivilgericht / IV. Zivilkammer08.11.2022Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The creditor obtained bankruptcy against the debtor in first instance. On appeal, the debtor produced documentary proof that it had paid the debt, interest and costs on 4 October 2022 before the bankruptcy was opened at 10:35. The appellate court therefore set aside the bankruptcy order and dismissed the bankruptcy petition without examining the debtor's solvency. Because the debtor paid only after the hearing had been set but failed to inform the court, it was ordered to bear the first- and second-instance court fees. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO; Art. 172 Ziff. 3 SchKG: In the appeal against a bankruptcy opening, the debtor may invoke and prove by documents facts arising before the first-instance decision, including prior payment of the claim. If it is shown that the debt, interest and costs were paid before the bankruptcy was opened, the bankruptcy petition must be dismissed; the appellate court need not examine the debtor's solvency under Art. 174 Abs. 2 SchKG. Costs may nevertheless be charged to the debtor where its lateness or failure to notify the court caused the proceedings; no party compensation is due absent compensable inconvenience.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.224 (SG.2022.68) Art. 119

Entscheid vom 8. November 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____ AG, [...]

Beklagte B._____ AG, [...]

Gegenstand Konkurs

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 28. April 2022 für eine Forderung von Fr. 1'756.50 nebst Zins zu 5 % seit 29. September 2019.

1.2.

Die Beklagte erhob gegen den ihr am 11. Mai 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 (Postaufgabe am 7. Juli 2022) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 29. Juni 2022 zugestellt worden war.

2.2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 4. Oktober 2022:

" 1. Über die B. AG, mit Sitz in Q., X-Strasse, Q., wird mit Wirkung ab 4. Oktober 2022, 10:35 Uhr, der Konkurs eröffnet.

  1. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Oberentfelden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

  2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt des Kantons Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

  3. Die Entscheidgebühr von CHF 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von CHF 350.00 zusteht.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1.

Gegen diesen ihr am 6. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (am Schalter abgegeben am 11. Oktober 2022) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde, mit welcher sie um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.2.

Die Instruktionsrichterin des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 die aufschiebende Wirkung.

3.3.

Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 (Postaufgabe am 18. Oktober 2022) weitere Unterlagen ein.

3.4.

Die Klägerin erstattete am 28. Oktober 2022 die Beschwerdeantwort.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich hierbei um vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstandene Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem erstinstanzlichen Gericht trotz der hier vorgeschriebenen Untersuchungsmaxime (Art. 255 lit. a ZPO) nicht bekannt waren und auch nicht von einer Partei vorgebracht wurden. Als solche unechte Noven gelten Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung des Konkursgerichts eingetreten, aber im Entscheid nicht berücksichtigt worden sind. Inhaltlich können diese unechten Noven uneingeschränkt alle für das Konkursbegehren prozessrelevanten Tatsachen und Beweismittel umfassen (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 174 SchKG). Unechte Noven sind zwingend innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4.4). Gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG weist das Konkursgericht das Konkursbegehren ab, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zins und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass

der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat. Weist der Schuldner im Beschwerdeverfahren nach, dass er die offene Schuld bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt hat (bzw. eine Teilzahlung mit Stundung der Restschuld oder eine Stundung der Schuld vorliegt), prüft die Beschwerdeinstanz die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht (GIROUD/THEUS SI- MONI, a.a.O., N. 19b zu Art. 174 SchKG).

1.2.

Die Beklagte hat mit der Beschwerde den urkundlichen Nachweis erbracht, dass sie der Klägerin die Forderung samt Zinsen und Kosten von Fr. 2'517.80 am 4. Oktober 2022 vor der um 10.35 Uhr erfolgten Konkurseröffnung bezahlt hat. In Gutheissung der Beschwerde ist daher das Konkursbegehren abzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG erfüllt sind.

2.

Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit und durch ihre Nachlässigkeit, die erst nach der Vorladung zur Konkursverhandlung vorgenommene Zahlung dem Konkursgericht nicht mitzuteilen und sich über die Zahlung nicht auszuweisen, die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin sind keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Das Obergericht erkennt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 4. Oktober 2022 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2.

Die Gesuchsgegnerin hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 8. November 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber

Schlagwörter

bankruptcydebt enforcementpayment before openingnew facts on appealcost allocationparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be set aside because the debt had already been paid before the opening.

Extrahierter Entscheid

Yes. The debtor proved by documents that the claim, including interest and costs, had been paid before the bankruptcy opening, so the bankruptcy petition had to be dismissed without examining insolvency.

Extrahierte Begründung

Under Art. 172 no. 3 SchKG, payment proved by documents requires rejection of the bankruptcy request. On appeal, new facts and evidence that arose before the first-instance decision may be raised under Art. 174 SchKG and Art. 326 Abs. 2 ZPO. Since payment was shown before the opening, the court did not need to review the conditions of Art. 174 Abs. 2 SchKG.

Kernrechtsfrage

How to allocate first- and second-instance costs after the debtor paid only shortly before the bankruptcy hearing without informing the court.

Extrahierter Entscheid

The debtor had to bear both instances' costs because its lateness and failure to inform the court caused the proceedings; no party compensation was awarded to the creditor.

Extrahierte Begründung

Costs were charged to the debtor under Art. 68 SchKG in conjunction with Art. 52 and Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG. The creditor suffered no compensable inconvenience under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

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