Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.208 (SR.2022.264) Art. 33
Entscheid vom 2. März 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus
Kläger 1 Kanton Aargau,
Klägerin 2 Einwohnergemeinde Z._____ und deren Kirchgemeinden, 5313 Z._____
1 und 2 vertreten durch Finanzverwaltung Z., Postfach, 5313 Z.
Beklagter A._____, [...]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX des Regionalen Betreibungsamtes B._____ vom 23. Mai 2022
Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes B. vom 23. Mai 2022 für eine Forderung von Fr. 4'280.30 (definitive Steuern 2017: Fr. 877.50, definitive Steuern 2019: Fr. 308.30 und definitive Steuern Kapitalzahlung 2019: Fr. 3'094.50) zzgl. 5.1% Zins seit 18. Mai 2022. Der Beklagte erhob am 1. Juni 2022 Rechtsvorschlag gegen den ihm am 24. Mai 2022 zugestellten Zahlungsbefehl.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 beantragten die Kläger beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden für folgende Beträge die definitive Rechtsöffnung:
Am 8. August 2022 nahm der Beklagte diesbezüglich Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; zudem ersuchte er u.a. um eine Fristerstreckung von zwei Monaten zur Nachreichung von Dokumenten.
Mit Verfügung vom 11. August 2022 wurde das Gesuch des Beklagten um Fristerstreckung abgewiesen und ihm eine letzte Frist von drei Tagen zur Einreichung von Unterlagen angesetzt. Mit Eingabe vom 11. August 2022 reichte der Beklagte weitere Dokumente ein. Am 22. August 2022 nahm der Beklagte erneut Stellung und machte eine Forderung von Fr. 120'000.00 gegenüber den Klägern geltend.
Mit Entscheid vom 6. September 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden wie folgt:
"1. Zustellung der Eingabe des Gesuchstellers vom 22. August 2022 (Postaufgabe) an die Gegenpartei zur Kenntnis.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 250.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.
Die Gerichtsgebühr wird mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 250.00 verrechnet und der Gesuchsgegner verpflichtet, den Gesuchstellern den Betrag von Fr. 250.00 direkt zu ersetzen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihm am 8. September 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 15. September 2022 bei der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, die Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Aufschub der Vollstreckung.
Mit Verfügung vom 20. September 2022 wies der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung ab und setzte dem Beklagten 5 Tage Frist seit Zustellung dieser Verfügung, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" zur vervollständigen und alle zugehörigen Belege einzureichen.
Der Beklagte retournierte das Formular fristgerecht am 28. September 2022 und reichte am 3. Oktober 2022 weitere Unterlagen ein. Zudem nahm er gleichentags unaufgefordert Stellung.
Am 17. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beklagten 10 Tage Frist seit Zustellung dieser Verfügung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 375.00. Der Kostenvorschuss wurde am 11. November 2022 bezahlt.
Der Beklagte liess sich am 13. November 2022 unaufgefordert vernehmen.
Mit Verfügung vom 18. November 2022 wurde den Klägern eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Erstattung einer Beschwerdeantwort gesetzt. Diese liessen sich nicht vernehmen.
In der Folge reichte der Beklagte diverse Male unaufgefordert Eingaben ein.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2023 erhob der Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht. Diese wurde unter der Verfahrensnummer 5D_10/2023 erfasst.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbe-
gehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019 E. 3).
Bei mangelhaften Begründungen oder ungenügenden Rechtsbegehren ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog).
Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO) und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 analog).
Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass alle Eingaben des Beklagten, welche er im Nachgang zur Beschwerde einreichte – mit Ausnahme des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und damit zusammenhängender Unterlagen –, vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. In casu liessen sich die Kläger ohnehin nicht einmal zur Beschwerde vernehmen, weshalb kein Anlass bestand, die diversen Rechtsschriften einzureichen (vgl. E. 1.1.3 hiervor). Soweit der Beklagte eine zweimonatige Fristerstreckung zur Nachreichung von notwendigen Unterlagen beantragte, kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Ein Nachreichen von neuen Beweismitteln hält vor der Novenschranke nicht stand (vgl. E. 1.1.1 hiervor).
Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob ihr unter Berücksichtigung der Begründung und des angefochtenen Entscheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, welche Änderung dessen angestrebt wird.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, vorliegend sei die definitive Rechtsöffnung für die Forderungen gestützt auf die jeweils dazu
eingereichten Steuerregisterauszüge und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen sowie die Abschriften der definitiven Steuerrechnungen und Kontoauszüge zu gewähren. Die damals verfügende Behörde sei weder absolut und offensichtlich unzuständig gewesen noch lägen Anhaltspunkte für schwerwiegende Verfahrensmängel oder Formfehler vor. Weiter seien keine Anzeichen für besonders schwere inhaltliche Mängel ersichtlich, weshalb der Beklagte mit seiner Einrede der Nichtigkeit nicht durchdringe. Auf die weiteren Einwendungen des Beklagten u.a. betreffend Vollmachten der Kläger, Einstellung des illegalen Steuerbezugs, Wohnsitz resp. Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle, Rückerstattung der Steuern ab 2015, die Gegenforderung von Fr. 120’000.00, das Zustellen der Abstimmungsunterlagen sowie Strafanzeige gegen die Stadt Z., sei mangels erkennbaren Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Jedenfalls würden hiermit keine zulässigen Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Die Zustelldaten der Steuerrechnungen und somit die genauen Verfalltage liessen sich anhand der Zinsstaffeln und Kontoauszüge aus den Akten entnehmen. Die anzuwendenden Verzugszinssätze würden sich aus der Zinsverordnung ergeben und seien korrekt angewendet worden.
Der Beklagte macht beschwerdeweise geltend, er sei 2014/2015 von der Stadt Z. abgemeldet worden. Diese verweigere ihm die Wohnsitznahme und treibe gleichzeitig illegal Steuern ein. Überdies habe sie Unterlagen entfernt, welche er am Zahlungsbefehl befestigt habe. Die Vorinstanz dulde diesen Umstand und nehme dazu keinerlei Stellung. Die Kläger seien im Rechtsöffnungsverfahren nicht bevollmächtigt. Er habe einen Anspruch in Höhe von Fr. 120'000.00 gegenüber der Stadt Z., welcher vor Vorinstanz von dieser unbestritten geblieben sei. Die mit Verfügung vom 11. August 2022 angesetzte Frist von drei Tagen zur Nachreichung von Unterlagen sei zu kurz gewesen und habe es ihm verunmöglicht, Dokumente zum Beweis der Nichtigkeit der Steuerverfügungen einzureichen. Die Vorinstanz habe seine Eingaben nicht gelesen oder nicht verstanden. Er habe die Steuern anfangs und nicht insgesamt bezahlt. Bei der Fristerstreckung sei es ihm nicht um die Bezahlung der Steuern gegangen, sondern um die Nachreichung von Dokumenten zum Nachweis des illegalen Steuerbezugs.
Aus der Begründung der Beschwerde geht zwar nicht klar hervor, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll. Ihr lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beklagte mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und die Rechtmässigkeit des Steuerbezugs durch die Stadt Z. beanstandet, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids zu verstehen ist.
In seiner Begründung setzt sich der Beklagte allerdings nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt (vgl. E. 1.1.1 und E. 1.1.2 hiervor).
Obschon sich der Beschwerde ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids entnehmen lässt, genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Selbst wenn auf die Beschwerde indessen einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden, da die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt hat.
Vorab ist auf die Rüge des Beklagten einzugehen, wonach die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid gefällt habe, ohne seiner Eingabe gross Beachtung geschenkt zu haben bzw. diese nicht richtig gelesen zu haben. Sinngemäss beanstandet er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) beinhaltet das Recht auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).
Zunächst handelt es sich – wie der Beklagte selbst feststellt – beim Zahlungsbefehl um ein amtliches Dokument, an dem er keine Unterlagen zu befestigen hat. Diese Beilagen hätte er im vorinstanzlichen Verfahren einreichen sollen, was er dann auch am 11. August 2022 getan hat (act. 18
und Beilagen zur Eingabe des Beklagten vom 11. August 2022); diese Unterlagen wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. So bezieht sie sich explizit auf den beigelegten Kontoauszug 2016 (vgl. E. 3.4.1 des vorinstanzlichen Entscheids). Der Stellungnahme des Beklagten vom 8. August 2022 lässt sich entnehmen, dass er an die Stadt Z. Steuern bezahlt hat, forderte er doch die komplette Rückerstattung der bezahlten Steuern ab 2015 (act. 13). Nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt wird, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (vgl. E. 2.3.1 nachstehend), hat die Vorinstanz anscheinend versucht, aus der Laieneingabe des Beklagten eine im Rechtsöffnungsverfahren gültige Einwendung zu entnehmen, was nicht zu beanstanden ist. Es stellt insbesondere keine Gehörsverletzung dar und erfolgte einzig zu seinen Gunsten, lassen sich seinen Eingaben vor Vorinstanz doch grösstenteils Rügen entnehmen, die nichts mit dem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung zu tun haben. Dass die Vorinstanz auf die verfahrensfremden Ausführungen nicht eingeht, ist nicht zu beanstanden, muss sich diese nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, insbesondere nicht sachfremde Darlegungen. Die Ausführungen der Vorinstanz erlaubten es dem Beklagten sodann, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Diese wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder berechtigterweise die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten rechtskräftigen Entscheid ergibt. Es hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Entscheids zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3).
Die Kläger reichten betreffend die Forderung von Fr. 2'764.80 (zuzüglich Zins) u.a. die definitive Steuerveranlagung 2019 vom 24. November 2020 und den Steuerregisterauszug/die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juli 2022 ein. Daraus geht hervor, dass der Beklagte hinsichtlich einer Kapitalzahlung für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2019
rechtskräftig veranlagt wurde und die Eröffnung der definitiven Steuerveranlagung 2019 am 24. November 2020 erfolgte. Für das Rechtsöffnungsgesuch betreffend die Forderung von Fr. 732.90 (zuzüglich Zins) legten die Kläger u.a. die definitive Steuerveranlagung 2017 vom 20. April 2020 und den Steuerregisterauszug/die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juli 2022 auf, woraus ersichtlich ist, dass die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2017 rechtskräftig veranlagt und am 20. April 2020 eröffnet worden sind. Überdies reichten die Kläger für die Forderung von Fr. 228.10 (zuzüglich Zins) u.a. die definitive Steuerveranlagung 2019 vom 19. Oktober 2021 und den Steuerregisterauszug/die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 8. Juli 2022 ein. Diese belegen die rechtskräftige Veranlagung der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2019 am 19. Oktober 2021. Aus den weiteren aufgelegten Unterlagen gehen die genauen Summen inkl. Zinsen hervor. Den jeweiligen Vollstreckbarkeitsbescheinigungen lässt sich entnehmen, dass der Beklagte gegen die definitiven Steuerveranlagungen kein Rechtsmittel ergriffen hat und diese demnach rechtskräftig wurden. Die vorliegenden definitiven Steuerveranlagungen berechtigen grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
Soweit der Beklagte geltend macht, die Steuerbehörde sei bei der Steuerveranlagung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und treibe illegal Steuern ein, übersieht er, dass die Kognition des Rechtsöffnungsrichters eingeschränkt ist und dieser den Entscheid, für welchen die Rechtsöffnung erteilt werden soll, materiell nicht überprüfen darf (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Der Beklagte hätte die Einwände gegen die Steuerveranlagungen mit Einsprache gegen die entsprechenden Verfügungen vorbringen sollen. Er erbrachte vor der Vorinstanz mit seinen Eingaben weder den Nachweis, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, noch berief er sich berechtigterweise auf die Verjährung. Für seine Gegenforderung reichte er keinerlei Belege ein, weshalb diese nicht zwecks Tilgung durch Verrechnung herangezogen werden kann. Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung erhebt er auch zweitinstanzlich nicht, ganz abgesehen davon, dass solche aufgrund des Novenverbots (vgl. E. 1.1.1 hiervor) ausgeschlossen wären.
Wenn der Beklagte beanstandet, die mit Verfügung vom 11. August 2022 angesetzte Frist von drei Tagen zur Nachreichung von Unterlagen sei zu kurz gewesen, so kann offen bleiben, ob diese ausreichend war, da sich der Beklagte diverse Male unter Auflage weiterer Beweisstücke vernehmen liess, sich den gesamten Akten jedoch kein Aktorum entnehmen lässt, welches für die Nichtigkeit der Rechtsöffnungstitel sprechen würde. Überdies rechtfertigt sich der Hinweis, dass vorliegend das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 251 lit. a ZPO). Dieses zeichnet sich durch seine Raschheit aus, insbesondere durch verkürzten Fristen (STEPHAN
MAZAN in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Vor Art. 248–256 ZPO).
Betreffend den Vorwurf der fehlenden Vollmacht ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass keine solche seitens der Kläger notwendig ist, da die Finanzverwaltung Z. für den Bezug und Inkasso der Kantons-, Gemeindeund Kirchensteuern zuständig ist. Der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle und das Kantonale Steueramt sind ermächtigt, alle zum Bezug und zur Sicherung der Steuerforderungen notwendigen gesetzlichen Massnahmen zu treffen. Sie vertreten zu diesem Zweck den Kanton, die Gemeinden und allenfalls die Kirchgemeinden im Zwangsvollstreckungs- und Nachlassverfahren sowie vor dem Gericht (§ 71 Abs. 1 StGV). Dementsprechend bedarf es keiner Vollmacht seitens der Kläger.
Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; selbst wenn darauf einzutreten wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden.
Ausgangsgemäss ist dem Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Den Klägern ist im obergerichtlichen Verfahren mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Aufwand erwachsen, so dass ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Das Obergericht erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 2. März 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus