Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.170 (SZ.2022.23) Art. 7
Entscheid vom 25. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber
Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau
Gesuchsgegnerin A._____, [...]
Gegenstand Nachzahlung
A. wurde in den Verfahren SF.2005.10, SF.2007.54, SF.2007.73, SF.2008.68 und OF.2007.94 je die unentgeltliche Rechtspflege mit Gesamtkosten von Fr. 26'936.80 gewährt. Nach Abzug der geleisteten Teilzahlungen verblieben gestundete Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 17'186.80.
Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau ersuchte beim Bezirksgericht Kulm mit Eingabe vom 21. März 2022 um Einleitung eines Nachzahlungsverfahrens für den Betrag von Fr. 17'186.80.
Mit Verfügung vom 24. März 2022 forderte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm die Gesuchsgegnerin auf, zum Begehren Stellung zu nehmen und sich im Falle, dass sie der Auffassung sei, sie könne aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zur Nachzahlung verpflichtet werden, lückenlos über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auszuweisen, wobei im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 reichte die Gesuchsgegnerin diverse Unterlagen ein.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 forderte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm die Gesuchsgegnerin auf, weitere Unterlagen einzureichen.
Die Gesuchsgegnerin reichte innert Frist keine weiteren Unterlagen ein.
Die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm erkannte am 28. Juli 2022:
" 1. Es wird die Nachzahlung von Fr. 17'186.80 angeordnet.
Die Gesuchsgegnerin erhob gegen diesen ihr am 29. Juli 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 8. August 2022 beim Obergericht des Kantons
Aargau Berufung und stellte den sinngemässen Antrag, es sei von der Anordnung der Nachzahlung abzusehen.
Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Aargau erstattete innert Frist keine Antwort.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann – entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (FRANK EMMEL, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HA- SENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO). Die Berufung der Gesuchsgegnerin ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
Mit der Beschwerde können die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Nachzahlungsverfahren der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER- SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Die in der Rechtsmitteleingabe der Gesuchsgegnerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Tatsachenbehauptungen sind somit unbeachtlich. Dies wäre im Übrigen gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO auch dann der Fall, wenn die Rechtsmitteleingabe der Gesuchsgegnerin als Berufung entgegenzunehmen wäre, denn es ist weder ein Grund
ersichtlich noch dargetan, weshalb diese Behauptungen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten geltend gemacht (und belegt) werden können, zumal die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 24. März 2022 ausdrücklich um Erklärung ersuchte, weshalb sie nach der Prozesserledigung nicht in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen sei und ob die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege immer noch gegeben seien.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 927 ff.).
Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 17'186.80 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, aufgrund der Unterlassung der Gesuchsgegnerin, die zusätzlich einverlangten Unterlagen einzureichen, bleibe unbekannt, über wie viel Vermögen die Gesuchsgegnerin aktuell verfüge, mit wie vielen Personen sie in einem Haushalt lebe, wie und wie oft sie ihren Arbeitsweg bestreite und ob sie regelmässig Schulden abbezahle. Eine Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sei so nicht möglich. Zudem seien keine Kontoauszüge der vier Privatkonten bei der B. eingereicht worden, so dass Buchungsein- und -ausgänge der Gesuchsgegnerin nicht beurteilt werden könnten. Auch fehle eine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin dazu, ob eine Erhöhung der Hypothek möglich wäre. Die Gesuchsgegnerin habe nachweislich ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb androhungsgemäss die Nachzahlung anzuordnen sei, zumal der definitiven Steuerveranlagung 2020 ein Reinvermögen von Fr. 33'067.00 zu entnehmen sei.
Die Gesuchsgegnerin erklärte in ihrer Beschwerde, sie habe alle Unterlagen von 2021 eingereicht. Der vorinstanzliche Entscheid stütze sich auf die definitiven Steuern 2019. So viel verdiene sie jedoch längst nicht mehr. Ferner sei sie seit 2018 zu 50 % krankgeschrieben und warte auf den Entscheid der IV.
Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht
analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht (ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 1083).
Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Gesuchsgegnerin – ohne ergänzendes Begleitschreiben – diverse Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ein. Aus der definitiven Steuerveranlagung 2020 waren Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 35'848.00, SUVA-Leistungen in Höhe von Fr. 16'831.00 sowie Leistungen aus Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 3'296.00, total somit Fr. 55'975.00, ersichtlich. Weiter ist der Steuerveranlagung zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin eine Eigentumswohnung zu einem Steuerwert von Fr. 358'600.00 besitzt. Ferner bestehen zu Gunsten der Gesuchsgegnerin eine Lebensversicherungs-Police bei der C. und eine gemischte Lebensversicherung bei der D. AG (mit einem Rückkaufswert von Fr. 14'129.00). Ferner ist eine Hypothek in Höhe von Fr. 320'000.00 ausgewiesen. Belegt hat die Gesuchsgegnerin sodann ihre Krankenkassenprämien (Grundversicherung Fr. 363.35) sowie den Stand ihrer Konten bei der B. AG per Ende 2021. Nachgewiesen sind schliesslich Einzahlungen der Gesuchsgegnerin im Jahre 2021 in die Säule 3a bei der D. AG (Fr. 1'725.00) und bei der B. AG (Fr. 450.00).
Mit diesen Unterlagen wurde die Vorinstanz nicht in die Lage versetzt, das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Gesuchsgegnerin zu berechnen, zumal unklar blieb, ob die Tochter E. (nach wie vor) bei der Gesuchsgegnerin wohnt und wie hoch die unumgänglichen Kosten für den Arbeitsweg waren. Auch die Vermögenslage der Gesuchsgegnerin blieb ungewiss, zumal keine aktuellen Kontoauszüge der Privatkonten eingereicht wurden und die Gesuchsgegnerin sich nicht zum Rückkaufswert der Lebensversicherung bei der C. und zu einer allfälligen Erhöhung der Hypothek auf ihrem Stockwerkeigentum vernehmen liess. Auf die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Mai 2022, die entsprechenden Erklärungen und Belege nachzureichen, liess sich die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen nicht vernehmen. Den Akten lässt sich zwar die Zustellung der Verfügung vom 25. Mai 2022 nicht entnehmen; unbestrittenermassen wurde ihr aber die Verfügung vom 24. März 2022 zugestellt,
worin sie u.a. zur Angabe unumgänglicher Kosten für den Arbeitsweg, zu den Arbeitszeiten und zur Anzahl Personen, mit denen sie einen Haushalt teilt, aufgefordert wurde. Ferner ist der Verfügung zu entnehmen, dass im Fall, dass sich die Gesuchsgegnerin nicht innert Frist äussere bzw. die eingeforderten Unterlagen nicht einreiche, ohne weiteres die Nachzahlung angeordnet werde.
Da es die Gesuchsgegnerin unterlassen hat, die einverlangten Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen, hat sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb ihre finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden kann. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Nachzahlung angeordnet. Aus der Beschwerde ergibt sich nichts, was den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Gesuchsgegnerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Das Obergericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der
Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 25. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber