Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.123 (OF.2021.14) Art. 17
Entscheid vom 2. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Sulser
Gesuchstellerin A.B., [...] vertreten durch C., Rechtsanwalt, [...]
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
A.B. (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte mit Eingabe vom 28. Januar 2021 beim Bezirksgericht Bremgarten im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gegen D.B. (nachfolgend: Beklagter) (OF.2021.14) ein Gesuch um Verpflichtung des Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit Verfügung vom 15. April 2021 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau wurde mit Entscheid vom 2. August 2021 (ZSU.2021.85) abgewiesen.
Mit Eingabe vom 22. April 2022 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Bremgarten erneut ein Gesuch ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Klägerin/Beklagten als Gesuchstellerin sei in den Verfahren OF.2021.14 und SF.2021.15 die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. Mai 2022 ab. Gleichentags trat der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten auf ein Gesuch des Beklagten auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein.
Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 30. Mai 2022 Beschwerde bei der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 5. Mai 2022 aufzuheben, und der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei in vollumfänglicher Gutheissung ihres Gesuchs vom 22. April 2022 die uneingeschränkte unentgeltliche Rechtspflege für deren Ehescheidungsverfahren
OF.2021.14 und damit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.
Der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei (auch) für das mit der vorliegenden Beschwerde ausgelöste zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der Unterzeichnete zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016 [SK ZPO], N. 14 f. zu Art. 321 ZPO). Bei der Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2). Eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO ist bei mangelnder Begründung nicht anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3, 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4).
Die Gesuchstellerin beantragt mit Beschwerde die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Mai 2022 und die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege für das Ehescheidungsverfahren zwischen der Gesuchstellerin und dem Beklagten (OF.2021.14) in Gutheissung ihres Gesuchs vom 22. April 2022. Die Gesuchstellerin reichte mit Beschwerde demgegenüber die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Mai 2022 betreffend den Beklagten ein, in welcher auf dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 26. April 2022 nicht eingetreten wurde (Beschwerdebeilage 1). Auch inhaltlich setzt sich die Gesuchstellerin offenkundig nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz betreffend ihr Gesuch auseinander, sondern mit jenem betreffend das Gesuch des Beklagten. So wird in der Beschwerde verschiedentlich vorgebracht bzw. gerügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch eingetreten (vgl. Beschwerde, Ziff. II./1 und II./3). Im Gegensatz zum Gesuch des Beklagten wurde auf das Gesuch der Gesuchstellerin aber eingetreten, dieses indes mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Die Gesuchstellerin rügt in ihrer Beschwerde weiter, dass der Beklagte seit Oktober 2021 allmonatlich Fr. 800.00 weniger als gemäss Urteil geschuldet überweise. Dies sei als neue Tatsache erstellt und dem Gerichtspräsidenten im Zeitpunkt des Erlasses seiner angefochtenen Verfügung auch bekannt gewesen (Beschwerde, Ziff. II./2./c und II./3.). Dies hat die Vorinstanz aber berücksichtigt und lediglich den jeweils überwiesenen Betrag von Fr. 3'080.00 in ihre Berechnung miteinbezogen (statt Fr. 3'880.00 gemäss der vor dem Regionalgericht Q. geschlossenen Trennungsvereinbarung vom 21. November 2019). Mit der Berechnung der Vorinstanz zum zivilprozessualen Notbedarf bzw. dem verfügbaren Einkommen der Gesuchstellerin setzt sich die Gesuchstellerin denn auch nicht auseinander. Dies lässt darauf schliessen, dass der Begründung die an den Beklagten gerichtete Verfügung zu Grunde gelegt wurde, in der zufolge Nichteintretens keine Berechnungen gemacht wurden.
Zwar ist unklar, ob es sich bei Art. 321 Abs. 3 ZPO, wonach der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung beizulegen ist, soweit die Partei sie in Händen hat, um eine Eintretensvoraussetzung oder um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt (FREIBURGHAUS/ AFHELDT, in: SK ZPO, a.a.O., N. 12 zu Art. 321 ZPO). Vorliegend wurde die vorinstanzliche Verfügung betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Gesuchstellerin, wogegen sich zumindest die Anträge der Gesuchstellerin richten, aber weder eingereicht, noch hat sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde inhaltlich mit dieser auseinandergesetzt. Die Gesuchstellerin hat sich in ihrer Beschwerde vielmehr auf die an den Beklagten gerichtete Verfügung bezogen. Soweit die Beschwerde überhaupt als Rechtsmittel gegen den die Gesuchstellerin betreffenden Entscheid entgegenzunehmen ist, so liegt offenkundig eine mangelhafte Begründung vor (vgl. vorstehend E. 1). Gegen die den Beklagten betreffende
Verfügung ist die Gesuchstellerin mangels Beschwer nicht beschwerdelegitimiert. Damit ist im einen wie im anderen Fall nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 108 ZPO). Nach der Rechtsprechung sind die Kosten ausnahmsweise nicht der unterliegenden Partei, sondern deren Rechtsvertreter aufzuerlegen, wenn dieser schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt erkennen musste, dass das von ihm eingelegte Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist oder die von ihm praktizierte Prozessführung mutwillig erscheint. Eine Kostenauflage an den Vertreter (insbesondere den fachkundig auftretenden Vertreter) kommt namentlich dann in Betracht, wenn den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Weise Genüge getan wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_290/2020 vom 21. April 2020 E. 3 m.w.H.).
Dem Rechtsvertreter hätte bereits bei Beachtung der elementarsten Sorgfalt auffallen müssen, dass die Verfügung, die der Beschwerde beigelegt wurde und mit der sich die Beschwerde fälschlicherweise auseinandersetzt, nicht an die Gesuchstellerin gerichtet war. Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 (§ 11 Abs. 3 VKD) sind deshalb dem Vertreter aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Obergericht erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.00 werden Rechtsanwalt C. auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 2. Februar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Sulser