Definitive legal opening upheld; set-off defense rejected

ZSU.2022.120Zivilgericht / V. Zivilkammer04.07.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a first-instance decision granting the respondent definitive legal opening for CHF 1,100.95 plus costs. He argued that he still had a claim for payout of vacation days and that this should offset the debt. The appellate court held that the underlying administrative decision of 25 October 2021 was final and enforceable, thus constituting a valid title for definitive legal opening. Any alleged set-off had to be documented under Art. 81 SchKG, which the appellant failed to do. The appeal was dismissed, the lower-court legal opening confirmed, the appellate fee of CHF 375.00 charged to the appellant, and no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 80 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 54 ATSG; definitive legal opening based on an enforceable administrative decision and burden of proof for extinction by set-off. In proceedings for definitive legal opening, the court examines only whether the claim is supported by an enforceable title and whether the debtor proves by documentary evidence that the debt has been extinguished, deferred, or prescribed. Substantive objections to the merits of the underlying claim are inadmissible. A set-off plea requires documentary proof of a counterclaim that would at least justify provisional legal opening; absent such proof, the objection fails (consid. 2.3-2.6).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2022.120 / ML (SR.2022.57) Art. 54

Entscheid vom 4. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, [...]

Beklagter B._____, [...]

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2022 in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamts D. für den Betrag von Fr. 1'100.95 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:

" Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch die A. / Kassenverfügung vom 25.10.2021 [...]"

Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Februar 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht E. die definitive Rechtsöffnung in der genannten Betreibung für den Betrag von Fr. 1'100.95 "plus sämtliche Betreibungskosten".

2.2.

Mit Klageantwort vom 29. März 2022 schloss der Beklagte sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs.

2.3.

Zur Klageantwort nahm die Klägerin mit Eingabe vom 31. März 2022 Stellung.

2.4.

Mit Eingabe vom 19. April 2022 nahm der Beklagte erneut Stellung.

2.5.

Am 6. Mai 2022 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts F. den folgenden Entscheid:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes D. (Zahlungsbefehl vom 27.01.2022) für den Betrag von Fr. 1'100.95 definitive Rechtsöffnung erteilt.

  1. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen,

so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.

  1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

Gegen diesen ihm am 16. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 21. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1.

Der Beklagte bringt neben allgemeinen Ausführungen, dass sich die Behörden ans Gesetz halten müssten und nicht willkürlich handeln dürften, im Wesentlichen vor, er habe von der Klägerin noch die Ausbezahlung von Ferientagen zu gut.

2.2.

Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die entsprechenden Einwendungen wären bereits im Einspracheverfahren vorzubringen gewesen. Betreffend die Ferientage sei anzumerken, dass nur solche Urkunden als Beweis der Tilgung durch Verrechnung mit der Gegenforderung gelten könnten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Zudem sehe das Arbeitslosengesetz sogenannte kontrollfreie Tage vor (Art. 27 Arbeitslosenversicherungsverordnung). Ein Anspruch auf Auszahlung bei Nichtbezug sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Beklagte könne daher keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringen, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (E. 4.2. des angefochtenen Entscheids).

2.3.

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG).

2.4.

Vorliegend stützte sich die Vorinstanz auf die Verfügung der Klägerin vom 25. Oktober 2021 (vgl. unnummerierte Klagebeilage) als Rechtsöffnungstitel (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.). Gegen diese Verfügung sei gemäss Bescheinigung kein Rechtsmittel ergriffen worden und sie sei daher in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG sei sie somit vollstreckbar und Abs. 2 derselben Bestimmung sehe vor, dass sie als solche den vollstreckbaren Urteilen i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.).

Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden: Es liegt ein gültiger Titel für eine definitive Rechtsöffnung vor.

2.5.

Das Rechtsöffnungsgericht hat bloss zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen zu seinem angeblichen Anspruch gegen die Klägerin auf die Auszahlung von Ferientagen geltend machen will, die Klägerin hätte diesen Anspruch beim Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2021 berücksichtigen müssen, kann er damit im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden.

2.6.

Soweit der Beklagte eine Verrechnung des angeblichen Anspruchs auf die Auszahlung von Ferientagen mit dem Rückforderungsanspruch gemäss dem Entscheid vom 25. Oktober 2021 geltend machen will, wäre eine solche Tilgung durch Verrechnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG mit Urkunden zu beweisen. Nachdem der Beklagte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 326 ZPO) keine Urkunden eingereicht hat, hat er diesen Beweis offensichtlich nicht erbracht. Dazu, dass es für den behaupteten Anspruch auf Auszahlung von Ferientagen durch die Arbeitslosenkasse auch an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, kann der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.).

2.7.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.

Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet.

4.

Die auf Fr. 375.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Klägerin den Beklagten die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'100.95.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. Juli 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess

Schlagwörter

legal openingset-offenforceable titleadministrative decisiondocumentary proofdebt enforcementcostsappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the administrative decision of 25 October 2021 constituted a valid title for definitive legal opening.

Extrahierter Entscheid

Yes. The unappealed and therefore final administrative decision was enforceable and equivalent to a final judgment under the Federal Social Insurance Act.

Extrahierte Begründung

The court relied on the lower court's finding that no remedy had been filed against the decision; as a final enforceable administrative act, it satisfied the requirements of Art. 80 SchKG and Art. 54 ATSG.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor could defeat legal opening by alleging a set-off claim for payment of vacation days.

Extrahierter Entscheid

No. Any set-off had to be proven by documents, and no such documentary proof was produced. In addition, the alleged claim lacked a legal basis.

Extrahierte Begründung

In legal-opening proceedings, the court only examines whether the debt follows from the title and whether extinction or deferral by document is proven; the debtor's substantive objections to the merits are inadmissible in this stage.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated.

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were charged to the debtor, and no party compensation was awarded because the respondent incurred no compensable expense.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under the Code of Civil Procedure; the appeal was manifestly unfounded and resolved without a response from the respondent.

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