Bankruptcy not annulled for lack of proof of payment

ZSU.2021.268Zivilgericht / IV. Zivilkammer23.02.2022Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed a bankruptcy opening granted at the creditor’s request in debt enforcement. He asked for time to pay and sought reversal of the bankruptcy. The appellate court held that Art. 174 Abs. 2 SchKG requires documentary proof that the debt, interest and costs have been paid, deposited, or waived by the creditor. Because the debtor only announced an intention to pay and produced no such proof, the appeal was dismissed. The debtor was ordered to pay the appellate fee of CHF 400, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren; der Schuldner hat mit Urkunden nachzuweisen, dass die Forderung samt Zinsen und Kosten getilgt, der Betrag für den Gläubiger hinterlegt oder auf die Konkurseröffnung verzichtet worden ist. Die blosse Zusicherung künftiger Zahlung genügt nicht. Fehlt der urkundliche Nachweis, ist auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit nicht einzutreten bzw. diese erübrigt sich. Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens; eine Parteientschädigung entfällt, wenn keine Beschwerdeantwort einzureichen war.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2021.268 (SG.2021.248) Art. 21

Entscheid vom 23. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber

Klägerin A._____ SA,

Beklagter B._____,

Gegenstand Konkurs

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 8. Juni 2021 für eine Forderung von Fr. 4'510.35 (= KVG-Prämien Februar 2020 bis März 2021 von Fr. 3'772.35 + VVG-Prämien März 2020 bis März 2021 von Fr. 738.00) nebst Zins zu 5 % seit 7. Juni 2021 sowie "administrative Kosten" von Fr. 720.00, "Kosten für die erste Zustellung" von Fr. 108.90 und vor der Betreibung aufgelaufene Zinsen von Fr. 142.70.

1.2.

Der Beklagte erhob am 10. Juni 2021 Rechtsvorschlag. Dieser wurde von der Klägerin mit Verfügung vom 28. Juli 2021 für die in Betreibung gesetzten KVG-Prämien von Fr. 3'772.35 zuzüglich Zinsen und Kosten beseitigt.

2.

2.1.

Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 10. November 2021 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung dem Beklagten am 19. Oktober 2021 zugestellt worden war.

2.2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 13. Dezember 2021:

" 1. Über B., [...]. Inhaber der seit dem 10. Juni 2021 im HR Aargau eingetragenen Einzelfirma "C." [...] wird mit Wirkung ab 13. Dezember 2021, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

  1. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

  2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

  3. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."

3.

3.1.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Postaufgabe am 17. Dezember 2021) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und ersuchte um Gewährung einer Frist zur Bezahlung der offenen Schuld bis am 31. Januar 2022.

3.2.

Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1.

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

2.2.

Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, von total Fr. 5'388.25 (vgl. act. 13 Rückseite) getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Das In-Aussicht-stellen der Tilgung der Schuld ist ungenügend, ist doch der urkundliche Nachweis der Tilgung der Schuld mit der Beschwerde zu führen (BGE 139 III 491 E. 4). Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beklagte in der Beschwerde seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: die Klägerin (samt Beschwerde) den Beklagten die Vorinstanz

Mitteilung an: das Betreibungsamt Q. das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden die Leiterin des Konkursamts Aargau das Handelsregisteramt des Kantons Aargau das Grundbuchamt Baden

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Februar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Marbet Huber

Schlagwörter

bankruptcydebt enforcementproof of paymentappealcostsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening should be set aside under Art. 174 SchKG because the debtor proved payment, deposit, or creditor waiver.

Extrahierter Entscheid

The debtor did not provide documentary proof that the debt, including interest and costs, had been paid, deposited for the creditor, or waived; the bankruptcy opening therefore remained in force.

Extrahierte Begründung

Art. 174 Abs. 2 SchKG requires proof by documents, and merely announcing an intention to pay is insufficient. Since this proof was missing, the court did not need to examine whether the debtor had shown solvency.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appellate court fee, and no party compensation was awarded because the respondent filed no appeal answer.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO and Art. 61/52 GebV SchKG; without a response, there is no basis for party compensation under Art. 322 Abs. 1 ZPO.

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