Public-law insurance premiums cannot be enforced by provisional debt enforcement

ZSU.2021.263Zivilgericht / V. Zivilkammer14.02.2022Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed a first-instance order that had granted partial provisional release in debt enforcement for unpaid mandatory accident insurance premiums. The appellate court held that such premiums are public-law claims to be pursued through the social insurance administrative procedure, where enforceable decisions constitute definitive enforcement titles. Provisional release under Art. 82 SchKG was therefore unavailable, and no definitive release could be granted either because no enforceable decision was shown. The appeal was allowed, the lower-court decision was annulled and replaced by dismissal of the release request, and all costs were placed on the plaintiff. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 82 SchKG, Art. 80 SchKG, Art. 83 Abs. 2 SchKG; public-law claims arising from mandatory accident insurance premiums are not, as a rule, amenable to provisional debt enforcement. Where the claim is enforceable by administrative decision under social insurance law, the proper route is the administrative objection and appeal procedure; the enforceable decision then constitutes a title to definitive release. Provisional release is excluded because the debtor would otherwise be deprived of the statutory path to an objection to debt enforcement and of the corresponding judicial review mechanism. If no enforceable administrative decision or equivalent title is produced, neither provisional nor definitive release may be granted; the application must be dismissed (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2021.263 / mg / ft (SR.2021.210) Art. 11

Entscheid vom 14. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Güntert

Klägerin A._____, [...]

Beklagte B._____, [...]

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2211493 des Betreibungsamtes C._____ vom 17.05.2021

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

Mit Zahlungsbefehl Nr. 2211493 des Betreibungsamtes C. vom 17. Mai 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte für den Betrag von Fr. 2'399.50 nebst Zinsen von Fr. 34.80 und Inkassokosten von Fr. 50.00 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30.

Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Mit Gesuch vom 20. September 2021 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2211493 Betreibungsamtes C. für den Betrag von Fr. 2'557.60 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

2.2.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

2.3.

Mit Entscheid vom 13. Dezember 2021 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts:

" 1. In teilweiser Gutheissung wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 2211493 des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2021) für den Betrag von CHF 2'399.50 nebst Zins in der Höhe von CHF 34.80 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

1.2. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

  1. Die Entscheidgebühr von CHF 250.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 250.00 direkt zu ersetzen hat.

  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

2.4.

Gegen diesen ihr am 14. Dezember 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 15. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids

und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.

2.5.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 beantragte die Klägerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen oder neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Abgesehen von offensichtlichen Mängeln am Rechtsöffnungstitel hat die Rechtsmittelinstanz nur diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren Rechtsmittelschriften gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

2.1.

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass aufgrund des von der Beklagten unterzeichneten Antrags vom 31. Oktober 2018 für eine Unfallversicherung gemäss UVG an die Klägerin (Klagebeilage [KB] 2) und der Zusendung des Meldeformulars der Lohnsummen für das Jahr 2019 vom 10. November 2020 (KB 4) der Abschluss eines Versicherungsvertrages erstellt sei (Erwägung 3.2.). Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2'399.50 ergebe sich aus dem unterzeichneten Antrag vom 18. Oktober 2018 (recte: 31. Oktober 2018) in Verbindung mit der von der Beklagten am 10. November 2020 unterzeichneten Erklärung zur Prämienabrechnung vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (KB 4). Es sei deshalb die provisorische Rechtsöffnung zu gewähren. Für die geltend gemachten Inkassokosten könne keine Rechtsöffnung erteilt werden, da diese nicht substantiiert seien (Erwägung 4.). Jedoch sei der Verzugszins nach Art. 117 UVV geschuldet und nachvollziehbar ausgewiesen, weshalb dafür ebenfalls Rechtsöffnung zu gewähren sei (Erwägung 5.).

2.2.

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde vom 15. Dezember 2021 darauf, eine Reihe von neuen Behauptungen aufzustellen, welche im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht beachtet werden dürfen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob offensichtliche Mängel am Rechtsöffnungstitel vorliegen, welche der provisorischen Rechtsöffnung entgegenstehen.

2.3.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht für ausstehende Prämien der obligatorischen Unfallversicherung für die Periode vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG erteilte.

2.4.

Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich verschlossen (BGE 147 III 358 E. 3.3.1, m.w.H.). Solche Forderungen sind zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung zu verlangen (BGE 147 III 358 E. 3.3.1; BGE 5A_473/2016 E. 3.1). Wird für derartige Forderungen die provisorische Rechtsöffnung erteilt, hat der Schuldner keine Möglichkeit, danach mit einer Aberkennungsklage an ein Zivilgericht zu gelangen (BGE 5A_473/2016 E. 3.2). Entscheidend ist, ob eine aus dem öffentlichen Recht stammende Forderung auf dem Verwaltungsweg oder vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden muss. Kann sie auf dem Verwaltungsweg geltend gemacht werden, so bildet der Verwaltungsentscheid einen Titel zur definitiven Rechtsöffnung (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N. 46 zu Art. 82 SchKG). Nur wenn die Verwaltung nicht hoheitlich durch Verfügung handeln kann, sondern zur Geltendmachung ihrer Ansprüche ein kantonales Verwaltungsgericht anrufen muss, ist eine provisorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich (BGE 147 III 358 E. 3.3.1).

2.5.

Bei der in Betreibung gesetzten Forderung handelt es sich um eine Prämienforderung aus obligatorischer Unfallversicherung. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Versicherer nach Art. 68 UVG mit der Befugnis, das UVG-Obligatorium durchzuführen und hierzu Verfügungen zu erlassen und damit hoheitlich zu handeln (HÜRZELER/BÜRGI in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N. 23 zu Art. 68 UVG). Die Prämienrechnungen der obligatorischen Unfallversicherung werden Verfügungen gleichgestellt (GÄCHTER/GERBER in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N. 39 zu Art. 99 UVG). Gegen Verfügungen im Bereich der obligatorischen Umfallversicherung ist nach Art. 52 ATSG Einsprache zu erheben und gegen einen allfälligen Einspracheentscheid ist

Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gemäss Art. 56 ff. ATSG oder in Fällen von Art. 109 UVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Vollsteckbare Verfügungen und Einspracheentscheide stehen gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Nichts anderes geht im Übrigen aus dem Mahnschreiben der Klägerin an die Beklagte vom 19. Februar 2021 hervor, welches eine Verfügung darstelle, gegen die innerhalb von 30 Tagen Einsprache zu erheben sei (KB 6). Der Rechtsweg richtet sich somit nach dem sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG ist ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz zitierte Lehrmeinung von STAEHELIN (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 143 zu Art. 82 SchKG) bezieht sich auf Versicherungsverträge gemäss VVG und nicht auf Prämien aus der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. dazu BGE U 307/03 E. 4.3 [nicht publiziert in: BGE 130 V 553]).

Demnach kann für die in Betreibung gesetzte Forderung aus obligatorischer Unfallversicherung keine provisorischere Rechtsöffnung erteilt werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

3.

3.1.

Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Eine Rückweisung erfolgt, soweit noch etwas zu entscheiden ist (SPÜHLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 327 ZPO), also wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (STERCHI, Berner Kommentar, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 8a f. zu Art. 327 ZPO).

3.2.

Im vorliegenden Fall kann die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. Mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung findet der Grundsatz der Bindung an Begehren der Parteien keine Anwendung. Das Gericht kann ungeachtet eines auf definitive Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung - oder das Umgekehrte – bewilligen (BGE 140 III 372 E. 3.5). Es stellt sich deshalb die Frage, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung die definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. BGE 143 III 162 E. 2 = Pra 107 [2018] Nr. 116). Die Klägerin behauptet nicht, dass die Verfügung gemäss Mahnschreiben vom 19. Februar 2021 (KB 6) in Rechtskraft erwachsen sei, noch liegt dem Rechtsöffnungsgesuch eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung bei. Die definitive Rechtsöffnung kann

deshalb vorliegend nicht erteilt werden (vgl. BGE 5A_389/2018 E. 2.3 m.H.). Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ist deshalb abzuweisen.

4.

Bei einem reformatorischen Entscheid urteilt die Beschwerdeinstanz im Rechtsmittelverfahren auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Nachdem die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist, ist die Gerichtsgebühr des bezirksgerichtlichen Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die auf Fr. 375.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Das Obergericht erkennt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 13. Dezember 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 2211493 des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2021) wird abgewiesen.

  1. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss in derselben Höhe verrechnet.

  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

2.

Die Spruchgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 375.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 375.00 zu ersetzen hat.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'399.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 14. Februar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Güntert

Schlagwörter

debt enforcementprovisional releasedefinitive releasepublic-law claimmandatory accident insuranceadministrative decisioncost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether provisional debt enforcement can be granted for premiums of mandatory accident insurance

Extrahierter Entscheid

No. The claim is public-law based and must be pursued through the social insurance administrative procedure, so provisional debt enforcement is unavailable.

Extrahierte Begründung

For public-law claims, the provisional release route is generally excluded. Mandatory accident insurance premiums are enforceable through administrative decisions and, once enforceable, count as a definitive enforcement title; an objection and appeal route under social insurance law applies instead.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court's order granting provisional release should be upheld or replaced

Extrahierter Entscheid

The first-instance decision is annulled and replaced by a dismissal of the debt-enforcement application.

Extrahierte Begründung

Because no provisional release may be granted and no definitive release title was shown to be enforceable, the application had to be dismissed.

Kernrechtsfrage

How the costs of the first-instance and appeal proceedings should be allocated

Extrahierter Entscheid

The plaintiff bears the first-instance court fee and the appeal court fee; no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome, and the defendant prevailed entirely on appeal.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.