Security orders are procedural measures, not interim judgments

ZSU.2014.155Zivilgericht / III. Zivilkammer10.11.2014Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that an order concerning security under Arts. 99-101 CPC is a procedural measure, not an interim judgment within the meaning of Art. 237 CPC. Accordingly, Art. 104(2) CPC does not permit a separate allocation of the costs incurred up to that point. The lower court had incorrectly characterized the decision as an interim judgment. Any additional burden created by the request for security must be taken into account only in the final judgment.

Omnilex-Regeste

Art. 99-101, Art. 104 and Art. 237 ZPO; Sicherheitsleistung ist prozessleitende Verfügung und kein Zwischenentscheid: Ein Entscheid über die Leistung einer Sicherheit stellt eine prozessleitende Verfügung dar und fällt nicht unter Art. 237 ZPO. Damit besteht keine Grundlage für eine selbständige Kosten- und Entschädigungsregelung nach Art. 104 Abs. 2 ZPO; die bis dahin entstandenen Kosten sind erst im Endentscheid zu berücksichtigen. Die Qualifikation des erstinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid ist unrichtig (vgl. E. 2.4.1.2).

Gesamter Gesetzestext

2014 Zivilprozessrecht 335

Erfordernis eines Schlichtungsverfahrens bei Klagen betreffend den Personenstand wird von einem Teil der Literatur allerdings kritisch hinterfragt: Der Umstand, dass diese Verfahren nicht durch gütliche Einigung erledigt werden könnten, habe nicht zur Folge, dass das Interesse an einer Vermittlung wegfalle, die zu einem der gerichtlichen Genehmigung unterliegenden Vergleich führen könnte (Bohnet, in: Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 6 zu Art. 198 ZPO; vgl. auch Honegger, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 198 ZPO). Bezüglich der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern kann in einem gerichtlichen Verfahren ein Vertrag abgeschlossen werden, welcher der Genehmigung durch das Gericht unterliegt (Art. 287 Abs. 3 ZGB). Unterhaltsverträge können aber auch mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde für das Kind verbindlich abgeschlossen werden (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Ob und inwieweit es sich rechtfertigt, in Verfahren mit Offizialmaxime von einem vorgängigen Schlichtungsverfahren abzusehen, ist demnach umstritten. Klare Anhaltspunkte dafür, dass nach Sinn und Zweck der auf die selbständigen Klagen betreffend Kinderunterhalt anwendbaren Regeln vom insoweit klaren Wortlaut der Art. 197 und 198 ZPO abzuweichen und von einem vorgängigen Schlichtungsverfahren abzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut und der überwiegenden Lehrmeinung ist deshalb bei Klagen auf Kinderunterhalt vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.

64 Art. 104 Abs. 1 und 2 ZPO Bei Entscheiden betreffend Sicherheitsleistung (Art. 99-101 ZPO) handelt es sich um prozessleitende Verfügungen und nicht um Zwischenentscheide i.S.v. Art. 237 ZPO, für welche gestützt auf Art. 104 Abs. 2 ZPO die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten bereits vor dem Endentscheid verteilt werden könnten.

336 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 10. November 2014, i.S. A. gegen B. (ZSU.2014.155). Aus den Erwägungen

2.4.1.1.

Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO). Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) können bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO).

2.4.1.2.

Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid unzutreffend als Zwischenentscheid bezeichnet. Bei Entscheiden betreffend Sicherheitsleistung (Art. 99-101 ZPO) handelt es sich um prozessleitende Verfügungen (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bd. I, Bern 2012, N. 1 zu Art. 103 ZPO; Suter/von Holzen, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 14 zu Art. 99 ZPO; Schmid, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 1 zu Art. 103 ZPO) und nicht um Zwischenentscheide i.S.v. Art. 237 ZPO, für welche gestützt auf Art. 104 Abs. 2 ZPO die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten bereits vor dem Endentscheid verteilt werden könnten. Bei prozessleitenden Verfügungen ist in Art. 104 ZPO kein Entscheid über die Prozesskosten vorgesehen, weshalb für sie keine separate Kosten- und Entschädigungsregelung getroffen werden kann (Schmid, a.a.O., N. 4 zu Art. 104 ZPO; vgl. auch Suter/von Holzen, ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 99 ZPO; a.M.: Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2013, N. 4 zu Art. 100 ZPO). Der durch das Begehren um Leistung einer Sicherheit verursachte zusätzliche Aufwand ist beim Endentscheid zu berücksichtigen (Suter/von Holzen, ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 99 ZPO).

2014 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 337

III. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

65 Art. 81 Abs. 1, Art. 82 und Art. 149 Abs. 2 SchKG Beruht die durch einen Pfändungsverlustschein ausgewiesene Forderung auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel, kann gestützt auf den Pfändungsverlustschein weder definitive noch provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 25. Februar 2014 i.S. Kanton A. et al. gegen A.M.R. (ZSU.2014.20). Aus den Erwägungen

4.

4.1.

Gemäss der gesetzlichen Regelung ist für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung definitive (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und für eine auf einem provisorischen Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung provisorische (Art. 82 SchKG) Rechtsöffnung zu erteilen. Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, ist als Rechtsfrage ohne Rücksicht auf die im Rechtsöffnungsbegehren beantragte Art der Rechtsöffnung von Amtes wegen zu entscheiden (Art. 57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 84 N. 38 ff.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126). Die provisorische Rechtsöffnung unterscheidet sich von der definitiven durch die Möglichkeit der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), welche für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung wegen der einer Neubeurteilung der Forderung entgegenstehenden Rechtskraft ausgeschlossen ist, sodass die für eine solche Forderung erteilte Rechtsöffnung von Gesetzes wegen

Schlagwörter

security paymentprocedural orderinterim judgmentcost allocationcivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an order on security under Art. 99-101 CPC is an interim judgment under Art. 237 CPC.

Extrahierter Entscheid

No. A security order is a procedural measure, not an interim judgment.

Extrahierte Begründung

The CPC provides cost allocation in principle only in the final judgment. Interim judgments under Art. 237 CPC may justify an interim cost allocation, but security orders are merely procedural directions; therefore Art. 104 CPC does not allow a separate allocation of costs and compensation for them. The additional expense caused by the security request is to be considered in the final judgment.

Kernrechtsfrage

Whether process costs may be allocated separately for proceedings concerning security payments.

Extrahierter Entscheid

No separate cost and compensation ruling is available for such procedural orders; costs must be dealt with in the final decision.

Extrahierte Begründung

Because security orders are procedural measures and not interim judgments, they do not fall within the cost-allocation mechanism of Art. 104(2) CPC. Any additional costs are to be taken into account in the final judgment.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.