Commercial representation in summary proceedings in Aargau

ZSU.2013.89Zivilgericht / IV. Zivilkammer27.05.2013Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that, in the Canton of Aargau, commercial representation in summary proceedings under Art. 251 ZPO is not specially regulated under Art. 27 SchKG and is therefore generally admissible. The court distinguished the case from a Canton Lucerne situation and confirmed that Art. 68(2)(c) ZPO permits professional representation by commercial agents in such proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 27 SchKG: Gewerbsmässige Vertretung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO. Die Kantone können die gewerbsmässige Vertretung nach Art. 27 Abs. 1 SchKG organisieren; diese Kompetenz erfasst nicht nur das Verfahren vor Betreibungsbehörden, sondern auch gerichtliche Summarverfahren. Verzichtet ein Kanton auf eine Regelung, bleibt die gewerbsmässige Vertretung grundsätzlich frei (vgl. BGE 138 III 396). Die kantonalen Sonderbestimmungen über arbeitsgerichtliche und mietrechtliche Vertretungen betreffen Art. 27 SchKG nicht.

Gesamter Gesetzestext

2013 Zivilprozessrecht 389 nationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage des von Oscar Vogel begründeten Werks, 2010, § 40 N. 120). Diese kann daher den Entscheid trotz Säumnis anfechten und entsprechende Anträge stellen. Anders entscheiden hiesse, dass in den Fällen, in denen die beklagte Partei in erster Instanz säumig war, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids praktisch ausgeschlossen wäre, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben kann. Als neue Anträge im Sinn von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind daher vor allem Klageänderungen, aber auch sonstige Änderungen oder Ergänzungen bereits vor Vorinstanz gestellter Anträge, nicht hingegen die eigentlichen Rechtsmittelanträge zu verstehen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 326 N. 2). Auf die Beschwerde der Beklagten ist somit einzutreten. 72 Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO. Art. 27 SchKG. Die gewerbsmässige Vertretung in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO ist im Kanton Aargau nicht geregelt und daher grundsätzlich frei. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. Mai 2013 in Sachen A.W. gegen T.W.S. (ZSU.2013.89). Aus den Erwägungen

2.3.

Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO ermächtigt die gewerbsmässigen Vertreterinnen und Vertreter nach Art. 27 SchKG dazu, die Parteien in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Art. 251 ZPO berufsmässig vor den Gerichten zu vertreten. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SchKG können die Kantone die gewerbsmässige Vertretung organisieren. Diese Bestimmung gilt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur vor den Betreibungsbehörden, sondern auch in den gerichtlichen Summarverfahren gemäss Art. 251 ZPO (BGE 138 III 396 Erw. 3.4). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kanton Aargau auf eine Regelung der gewerbsmässigen Ver-

390 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 tretung nach Art. 27 SchKG verzichtet, wozu er berechtigt war (BGE 138 III 396 Erw. 3.2). Die vom Beklagten zitierten Bestimmungen in § 18 EG ZPO betreffen nicht die gewerbsmässige Vertretung nach Art. 27 SchKG, sondern die besonderen Vertretungen im arbeitsgerichtlichen Verfahren und vor den Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und im erstinstanzlichen Mietausweisungsverfahren. Da der Kanton Aargau die gewerbsmässige Vertretung nach Art. 27 SchKG nicht geregelt hat, ist sie im Gegensatz zu dem vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall aus dem Kanton Luzern grundsätzlich frei, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (Roth/Walther, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 27 N. 4; Entscheid des Obergerichts ZSU.2012.375 vom 9. April 2013 Erw. 2.4.3). Das war bereits unter altem Recht so und hat sich unter neuem Recht nicht geändert. 73 Art. 92 Abs. 2 ZPO. § 4 Abs. 1 AnwT. In Mietzinsfestsetzungsverfahren gilt als Streitwert für die Bemessung der Parteientschädigung nicht der zwanzigfache, sondern nur der vierfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. Mai 2013 in Sachen R.B. gegen G.F. (ZVE.2013.5). Aus den Erwägungen

3.4.3.

Der Kläger hat mit verbesserter Klage vom 9. Juni 2011 die Herabsetzung des Mietzinses für die von ihm gemietete Wohnung an der X-Strasse in Y um monatlich Fr. 39.55 ab 1. April 2011 verlangt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitsache, sodass für die Berechnung der Parteientschädigung grundsätzlich vom Streitwert auszugehen ist. Dabei gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert, als der bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung

Schlagwörter

commercial representationsummary proceedingsenforcement lawcantonal regulationparty representation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether commercial representatives under Art. 27 SchKG may represent parties in summary proceedings under Art. 251 ZPO in Aargau.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because Aargau has not regulated commercial representation under Art. 27 SchKG, it remains generally permitted; Art. 68(2)(c) ZPO authorizes such representation in summary proceedings.

Extrahierte Begründung

Art. 27 SchKG allows cantons to organize commercial representation. That power applies not only before enforcement authorities but also in judicial summary proceedings. Since Aargau did not enact a regulation, commercial representation is not restricted there, unlike in cantons that did regulate it.

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