Art. 177 ZGB order is not a definitive enforcement title

ZSU.2013.317Zivilgericht / V. Zivilkammer17.03.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that a payment order issued under Art. 177 ZGB in matrimonial protection proceedings is not a definitive enforcement title within the meaning of Art. 80 SchKG against the ordered employer/third debtor. The order is a sui generis enforcement measure and does not adjudicate the underlying claim between creditor and third debtor. Because definitive enforcement under Art. 81 SchKG presupposes an already decided claim, the court abandoned earlier contrary practice and dismissed the appeal/request.

Omnilex-Regeste

Art. 177 ZGB; Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 81 SchKG: Die im Eheschutzverfahren angeordnete Schuldneranweisung stellt gegenüber dem angewiesenen Drittschuldner keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Anweisung ist als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis zu qualifizieren und entscheidet nicht über den Bestand der Forderung zwischen Gläubiger und Drittschuldner. Definitive Rechtsöffnung setzt voraus, dass über die zu vollstreckende Forderung bereits durch einen vollstreckbaren Entscheid befunden worden ist; dies ist bei der Schuldneranweisung nicht der Fall (consid. 4.3). Die frühere gegenteilige Praxis wird aufgegeben.

Gesamter Gesetzestext

2014 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 339

diese mit dem Rechtsöffnungsbegehren eingereicht. Gestützt auf diese Verlustscheine kann aber weder definitive noch provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, weil die Verlustscheine bloss provisorische Rechtsöffnungstitel sind (Art. 149 Abs. 2 SchKG), was die definitive Rechtsöffnung ausschliesst, die in ihnen verurkundeten Forderungen auf definitiven Rechtsöffnungstiteln beruhen, was der provisorischen Rechtsöffnung wegen der damit verbundenen Aberkennungsklage entgegensteht. Die Kläger haben ferner vier definitive Steuerveranlagungen im Gesamtbetrag von Fr. 19'162.00 vorgelegt, wobei die beiden Veranlagungen für 1993/1994 identisch sind. Gestützt auf diese definitiven Steuerveranlagungen könnte definitive Rechtsöffnung erteilt werden, allerdings nicht in dem in Betreibung gesetzten Betrag, für den die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Die Kläger würden folglich durch einen solchen Entscheid des Obergerichts schlechter gestellt, zumal die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven wird, falls der Beklagte wie behauptet keine Aberkennungsklage eingereicht hat (Art. 83 Abs. 3 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 394). Zufolge der Geltung der Dispositionsmaxime ist das Obergericht im Rechtsmittelverfahren aber an den Antrag der Kläger gebunden und darf sie nicht schlechter stellen als die Vorinstanz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; sog. Verbot der reformatio in peius; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 510). Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.

66 Art. 177 ZGB, Art. 80 Abs. 1 SchKG. Eine in einem Eheschutzverfahren verfügte Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB ist gegenüber dem angewiesenen Schuldner kein definitiver Rechtsöffnungstitel (Praxisänderung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. März 2014 in Sachen H. gegen R. (ZSU.2013.317).

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Aus den Erwägungen

4.3.

Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die Anweisung an den Schuldner eines Ehegatten im Sinn von Art. 177 ZGB als privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 137 III 197 Erw. 1.2.) setzt voraus, dass der betreffende Ehegatte zu Geldzahlungen an den Familienunterhalt verpflichtet ist (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 9 zu Art. 177 ZGB). Der Anspruch muss auf einem gültigen Titel - einem gültigen Unterhaltsvertrag oder einem vollstreckbaren Urteil – beruhen. Nicht erforderlich ist aber, dass bereits ein Geldbetrag richterlich festgesetzt ist. In diesem Fall kann mit dem Antrag auf Anweisung an den Schuldner gestützt auf Art. 173 ZGB (während des Zusammenlebens der Ehegatten), Art. 176 ZGB (im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten) oder Art. 276 ZPO (für die Dauer eines Scheidungsverfahrens) ein Begehren um Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen verbunden werden (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zu Art. 159-180 ZGB, Bern 1999, N. 9a zu Art. 177 ZGB). Die Forderung, für welche im vorliegenden Verfahren die definitive Rechtsöffnung beantragt wird, beruht demnach nicht auf dem Anweisungsentscheid; sie beruht vielmehr auf dem Eheschutzentscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 14. November 2011 (ZSU.2011.349) im Verfahren zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann. Beim Anweisungsentscheid handelt es sich lediglich um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme, die an die Stelle der Rechtsöffnung mit anschliessender Pfändung tritt (BGE 137 III 197 Erw. 1.2.). Die Lohnpfändung geschieht dadurch, dass der Betreibungsbeamte dem Schuldner oder dessen Vertreter bekannt gibt, dass er ohne seine Einwilligung nicht mehr über die gepfändete Einkommensquote verfügen dürfe (BGE 109 III 11 Erw. 2; vgl. Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I [BSK-SchKG I], 2. Auflage, Basel 2010, N. 43 zu

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Art. 93 SchKG). Bei der Anzeige an den Drittschuldner, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne (Art. 99 SchKG), handelt es sich um eine blosse Sicherungsmassnahme (BGE 109 III 11 Erw. 2), die mit der Pfändung als solcher nicht zu verwechseln ist (Lebrecht, BSK-SchKG I, a.a.O., N. 7 zu Art. 99 SchKG). Wenn der Drittschuldner trotz dieser Anzeige an den Betreibungsschuldner bezahlt, trägt er das Risiko, doppelt bezahlen zu müssen (Lebrecht, a.a.O., N. 10 zu Art. 99 SchKG). Wie die Rechtsöffnung mit anschliessender Pfändung keinen Rechtsöffnungstitel gegen den Drittschuldner, der nicht Partei des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist, begründet, so begründet auch die Zahlungsanweisung im Sinn von Art. 177 ZGB als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis keinen Rechtsöffnungstitel gegen den Drittschuldner. In Anbetracht der Qualifikation der Zahlungsanweisung im Sinn von Art. 177 ZGB als Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis und der Unterscheidung zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren rechtfertigt es sich somit entgegen der in AGVE 1982, Nr. 11, S. 47 ff., veröffentlichten Praxis nicht mehr, einen Anweisungsentscheid als Rechtsöffnungstitel anzuerkennen. Der angewiesene Arbeitgeber ist zudem nicht Partei des Anweisungsverfahrens. Zwar wird die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber könne gegen die Anweisung im Sinn von Art. 177 ZGB Berufung einlegen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N. 35 der Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Damit ihm das rechtliche Gehör gewahrt wird, müsste er allerdings in der Berufung sämtliche Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge einbringen können, die er hätte einbringen können, wenn er von Anfang an in das erstinstanzliche Verfahren einbezogen worden wäre. In diesem Fall aber würde die angestrebte Beschleunigung nicht mehr erreicht, abgesehen davon, dass den Parteien eine Instanz verloren ginge, in welcher über die betreffenden neuen Behauptungen zu befinden wäre. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1

342 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014

SchKG erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Über den materiellen Bestand der Forderung darf das Rechtsöffnungsgericht nicht befinden (BGE 5P.356/2002, Erw. 1; Staehelin, BSK-SchKG I, a.a.O., N. 2a zu Art. 81 SchKG). Im Anweisungsverfahren zwischen den Ehegatten wird nicht über die Forderung zwischen dem Arbeitgeber und dem Schuldnerehegatten entschieden. Art. 81 SchKG setzt aber voraus, dass über den Bestand der Forderung, die vollstreckt werden soll, bereits entschieden worden ist. Da dies nicht geschehen ist, müsste dem Schuldner somit die Einwendung offen stehen, die Schuld bestehe nicht. Gerade über diese Frage aber soll im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht entschieden werden. Das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung unterscheidet sich insofern vom Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung, in welchem alle Einwendungen und Einreden zu hören sind, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind, um die Schuldanerkennung zu entkräften (vgl. Staehelin, a.a.O., N. 84 zu Art. 82 SchKG). Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt es sich nicht, einen Anweisungsentscheid als definitiven Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Die in AGVE 1982 publizierte Praxis ist daher aufzugeben (...).

Spezialverwaltungsgericht

2014 Abteilung Steuern 345

I. Abteilung Steuern

67 Einkommenssteuertarif B; getrennte Eltern (§ 43 Abs. 2 StG, § 29 Abs. 2 StGV) Bei getrennten Eltern, die ihre gemeinsamen Kinder je zur Hälfte betreuen und finanzieren, wird der Tarif B (nur) dem besser verdienenden Elternteil gewährt (Änderung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. Januar 2014 in Sachen N.H.A. (3-RV.2013.187). Aus den Erwägungen

2.

2.1.

Die Rekurrentin hat sich per 1. Januar 2011 von ihrem Ehemann M.A. getrennt. Die beiden gemeinsamen Kinder C. (geb. 25.2.04) und M. (geb. 25.2.05) betreuen sie gemäss ihren Angaben gemeinsam je zur Hälfte. C. ist bei M.A. angemeldet, M. bei der Rekurrentin. Auch die Kosten sowie die Kinderzulagen werden je hälftig geteilt (Rekurs, S. 1). Die Rekurrentin und M.A. lebten nach der Trennung in der selben Liegenschaft (vgl. Einspracheentscheid, S. 1), währenddem der Wohnort heute ein "Steinwurf voneinander entfernt" ist (Rekurs, S. 2). Die Rekurrentin beantragt, es sei ihr nachträglich die Hälfte der Kinderabzüge (Replik) sowie der Tarif B zu gewähren (Rekurs und Replik).

2.2.

Die Vorinstanz veranlagte die Rekurrentin unter Bezugnahme auf eine Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss dem Tarif A, weil der Tarif B in jedem Fall nur einem Elternteil ge-

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive enforcementmatrimonial protectionthird debtorpayment ordersui generis measureenforcement title

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an order under Art. 177 ZGB qualifies as a definitive enforcement title under Art. 80 SchKG against the ordered third debtor/employer.

Extrahierter Entscheid

No. An Art. 177 ZGB payment order is a sui generis enforcement measure and not a definitive enforcement title against the ordered debtor.

Extrahierte Begründung

The order does not decide the debt claim between creditor and third debtor; it merely serves as a privileged enforcement measure replacing attachment. Definitive enforcement under Art. 80/81 SchKG presupposes a title deciding the claim itself, which is absent here.

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