Definitive debt enforcement based on approved maintenance agreement

ZSU.2012.222Zivilgericht / IV. Zivilkammer26.09.2012Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that, under Art. 80(2)(2) SchKG, a maintenance agreement approved by the guardianship authority qualifies as a title for definitive debt enforcement relief. It emphasized that the court must determine ex officio whether the title supports definitive or provisional relief, regardless of the parties' requests. Because the new statute equates decisions of Swiss administrative authorities with court decisions even for civil-law obligations, the previous contrary practice no longer applies. The challenged decision was therefore upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; definitive Rechtsöffnung gestützt auf von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge: Mit der Neufassung von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG werden sämtliche Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt, auch soweit sie zivilrechtliche Verpflichtungen betreffen. Ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag stellt daher einen für die definitive Rechtsöffnung tauglichen Titel dar. Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist, prüft das Gericht von Amtes wegen und unabhängig von den Parteianträgen; massgebend ist, welcher Rechtsöffnungstitel dem vorgelegten Entscheid entspricht (vgl. Erwägung 2.3).

Gesamter Gesetzestext

2012 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 27 I. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

1 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Definitive Rechtsöffnung gestützt auf von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge (Praxisänderung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 26. September 2012 in Sachen Einwohnergemeinde der Stadt Thun gegen S. F. (ZSU.2012.222) Aus den Erwägungen

2.3.

Indessen ist als Rechtsfrage unabhängig von den Anträgen der Parteien von Amtes wegen zu entscheiden, ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist (Art. 57 ZPO; AGVE 2005 Nr. 5 S. 35 Erw. 4b). Ist definitive Rechtsöffnung verlangt worden, kann provisorische bewilligt werden und umgekehrt kann definitive Rechtsöffnung bewilligt werden, wenn provisorische verlangt worden ist (Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 84 N. 39). In dieser Frage gilt von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime (Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 38) und der Richter hat diejenige Rechtsöffnung zu erteilen, welche dem Titel entspricht (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. 2000, S. 126). Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der damit einhergehenden Änderung von Art. 80 SchKG berechtigten von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsverträge nicht zur definitiven Rechtsöffnung, weil die Vormundschaftsbehörde keine gerichtliche Instanz ist und der Wortlaut von altArt. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG nur Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen den gerichtlichen Entscheiden

28 Obergericht 2012 gleichgestellt hatte (AGVE 2002 Nr. 7 S. 49; Stücheli, a.a.O., S. 259 f.). Mit dem neuen Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG wurden alle Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt, auch wenn sie zivilrechtliche Verpflichtungen betreffen. Folglich kann unter neuem Recht auch bei von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträgen definitive Rechtsöffnung erteilt werden (Staehelin, a.a.O., Art. 80 N. 24). Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

2012 Zivilprozessrecht 29 II. Zivilprozessrecht

2 Art. 121 ZPO. Beschwerdelegitimation der Gegenpartei im Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 6. September 2012 in Sachen B.O. F. gegen D.R. B. (ZSU.2012.77) Aus den Erwägungen

2.

Gemäss Art. 121 ZPO kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden, wenn die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen wird. Beschwerdelegitimiert ist die gesuchstellende Partei. Die Gegenpartei ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht legitimiert (Botschaft des Bundesrats zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 S. 7303; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, Art. 121 N. 7). Ob sie zur Beschwerde legitimiert ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, ist umstritten. Gemäss Botschaft kann sie gegen eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO führen (Botschaft S. 7303). Danach ist sie nicht legitimiert, gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligenden Entscheid Beschwerde gemäss Art. 121 ZPO zu führen. Dieser Auffassung folgt ein Teil der Lehre, welche dafürhält, dass der Gegenpartei die Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO offensteht, sofern mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zugleich die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung verfügt wird (Huber, a.a.O., Art. 121 N. 7; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 121 N. 1; Gasser/Rickli,

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a maintenance agreement approved by the guardianship authority can support definitive debt enforcement relief under Art. 80(2)(2) SchKG.

Extrahierter Entscheid

Yes. Under the revised Art. 80(2)(2) SchKG, administrative decisions by Swiss authorities are equated with court decisions, including those concerning civil-law obligations; therefore an approved maintenance agreement can justify definitive relief.

Extrahierte Begründung

The court held that it must determine ex officio whether definitive or provisional relief fits the title. Under the new law, all decisions of Swiss administrative authorities are treated like judicial decisions, not only those concerning public-law duties. The earlier practice under the former statute no longer applies.

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