Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZOR.2024.62 (OZ.2023.4)
Urteil vom 24. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichter Meier Gerichtsschreiberin M. Stierli
Klägerin A._____ AG, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf, [...]
Beklagter B._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Rhyner, [...]
Gegenstand Forderung
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehensvertrag hat.
Mit Klage vom 21. August 2023 beantragte die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von Fr. 38'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 6. November 2021 zu bezahlen.
Mit Klageantwort vom 17. Oktober 2023 beantragte der Beklagte die Abweisung der Klage.
Mit Urteil vom 29. August 2024 wies das Bezirksgericht Bremgarten die Klage ab.
Die Klägerin erhob am 6. November 2024 Berufung gegen das ihr am 7. Oktober 2024 zugestellte begründete Urteil und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Gutheissung der Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten.
Mit Berufungsantwort vom 10. Januar 2025 beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
Die Klägerin nahm am 29. Januar 2025 zur Berufungsantwort des Beklagten Stellung.
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin dem Beklagten am 4. März 2016 einen Betrag von Fr. 90'000.00 ausbezahlt hat. Ebenso unstrittig ist, dass die Klägerin dem Beklagten in der Zeit vom Februar 2018 bis Mai 2022 monatlich Fr. 1'000.00, total Fr. 52'000.00, vom Lohn abgezogen hat. Umstritten ist jedoch, ob ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien und gestützt darauf eine Rückzahlungspflicht des Beklagten über den eingeklagten Betrag von Fr. 38'000.00 besteht.
Die Vorinstanz erachtete einen Konsens zwischen den Parteien, wonach es sich bei der Geldübergabe am 4. März 2016 um ein Darlehen über Fr. 90'000.00 zwischen der Klägerin und dem Beklagten gehandelt haben soll, als nicht erstellt. Die Klägerin habe vorgebracht, die Idee bezüglich des dem Beklagten übergebenen Betrags von Fr. 90'000.00 sei gewesen, dass der Beklagte Fr. 30'000.00 und C._____ Fr. 60'000.00 hätten zurückzahlen sollen, weshalb gemäss dem ursprünglichen Willen betreffend den Beklagten maximal ein Darlehen in Höhe von Fr. 30'000.00 hätte bestanden haben können. Weiter erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Parteibehauptungen, der eingereichten Dokumente und der Parteiaussagen anlässlich der Verhandlung als ungeklärt, mit welchem Zweck bzw. Parteiwillen der Betrag von Fr. 30'000.00 dem Beklagen übergeben worden sei (Entscheid Vorinstanz E. II.4.2.). Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass auch durch die Klausel im Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. November 2017 kein Darlehensvertrag zustande gekommen sei und diese auch keine Schuldanerkennung des Beklagten darstelle. Sie qualifizierte die Klausel als reine Absichtserklärung bzw. Verpflichtung zu einer einvernehmlichen Vereinbarung betreffend die Geldübergabe. Eine solche nachträglich zum Arbeitsvertrag zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei von der Klägerin aber weder behauptet noch belegt worden. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich bei den Lohnabzügen nicht um eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien gehandelt habe, sondern diese einseitig von der Klägerin diktiert worden sei (Entscheid Vorinstanz E. II.4.3.3).
Die Klägerin macht mit Berufung geltend, zwischen den Parteien sei mit der Geldübergabe vom 4. März 2016 ein Darlehensvertrag über einen Betrag von Fr. 90'000.00 zustande gekommen. Sie rügt weiter, dass die Vorinstanz die Klausel im Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. November 2017 nicht als Darlehensvertrag zwischen den Parteien über einen Betrag von Fr. 90'000.00 angesehen hat. Die Gewährung eines Darlehens, die Darlehenssumme und die Rückzahlungspflicht seien in dieser Klausel des
Arbeitsvertrags eindeutig festgehalten. Zudem macht sie geltend, dass selbst wenn die schriftliche Klausel nicht als Darlehensvertrag qualifiziert werden sollte, unmittelbar danach ein solcher mündlich oder in jedem Fall konkludent zustande gekommen sei (Berufung Ziff. IV.A. Rz. 1 ff.).
Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (sog. Verhandlungsgrundsatz). Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu behaupten und zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet.
Vorliegend beruft sich die Klägerin für ihre Forderung auf einen Darlehensvertrag mit dem Beklagten über einen Betrag von Fr. 90'000.00. Damit trägt die Klägerin die Beweislast dafür, dass ein solcher Darlehensvertrag zwischen den Parteien besteht.
Hinsichtlich des Beweismasses gilt der strikte Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist und am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2).
Die Auszahlung des Betrags von Fr. 90'000.00 an den Beklagten, welche unstrittig ist, genügt unter den vorliegenden Umständen nicht als Beweis für das Vorliegen eines Darlehens über diesen Betrag. Zwar kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in bestimmten Ausnahmefällen der blosse Erhalt eines Geldbetrags ausreichen, um das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung bzw. eines Darlehensvertrags zu begründen. Es muss jedoch klar sein, dass die Zahlung des Betrags vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklärt werden kann (BGE 144 III 93 E. 5.1.1). Vorliegend ist jedoch erstellt, dass zum Zeitpunkt der Geldübergabe am 4. März 2016 kein Konsens über ein Darlehen zugunsten des Beklagten in Höhe von Fr. 90'000.00 bestanden hat, sondern gemäss den Ausführungen der Klägerin der Beklagte Fr. 30'000.00 und C._____ Fr. 60'000.00 hätten zurückzahlen sollen. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klage ausgeführt, das Darlehen sei im Zusammenhang mit einer möglichen Anstellung des Beklagten und von C._____ bei der D._____ AG gewährt worden; es sei vereinbart worden, dass der Beklagte den Betrag von Fr. 60'000.00 als Darlehen an C._____ weitergebe und dass die Rückzahlung mittels während der Anstellung erarbeiteter Boni erfolgen solle (Klage Rz. 3 f.). E., der Verwaltungsratspräsident der Klägerin, hat sodann im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bestätigt, dass Fr. 60'000.00 der übergebenen Fr. 90'000.00 als Darlehen für C. gedient hätten. Der Beklagte und
C._____ hätten immer etwas Geldprobleme gehabt, weshalb er sich entschieden habe, ihnen ein Darlehen zu geben, welches sie dann mittels Bonus hätten abarbeiten müssen. Der Beklagte habe den ganzen Betrag mit der Anweisung erhalten, einen Teil C._____ zu geben (Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 S. 2). Weshalb er selbst die Fr. 60'000.00 nicht direkt C._____ gegeben habe, wisse er nicht mehr ganz genau. Der Beklagte habe gesagt, er gehe gleich zu C._____ und habe es mitgenommen (Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 S. 8). Zudem hat E._____ auch in seinem Schreiben an den Beklagten vom 31. August 2016 vom Auszahlungsbetrag von total Fr. 90'000.00 nur Fr. 30'000.00 als Darlehen für den Beklagten und die restlichen Fr. 60'000.00 als Darlehen an C._____ bezeichnet (Klagebeilage 7). Schliesslich hat auch C._____ am 8. Februar 2023 bestätigt, dass vom ausbezahlten Betrag von Fr. 90'000.00 ein Teilbetrag von Fr. 60'000.00 für ihn bestimmt war (Klageantwortbeilage 8). Zum Zeitpunkt der Geldübergabe kann damit höchstens ein Konsens über ein Darlehen zugunsten des Beklagten in Höhe von Fr. 30'000.00 bestanden haben. Die Klägerin kann allein gestützt auf die unstrittige Auszahlung des Betrags von Fr. 90'000.00 an den Beklagten das Vorliegen eines Darlehensvertrags zwischen den Parteien über Fr. 90'000.00 nicht beweisen.
Nachdem die Klägerin während des Arbeitsverhältnisses unbestritten Fr. 52'000.00 vom Lohn des Beklagten abgezogen hat und diese Abzüge gemäss den Ausführungen der Klägerin der Rückzahlung des behaupteten Darlehens gedient haben (Klage Ziff. III Rz. 14 ff.), wäre der dem Beklagten gewährte Darlehensbetrag von Fr. 30'000.00 bereits zurückbezahlt. Es ist damit einzig noch zu prüfen, ob im Nachgang zur Geldübergabe (auch) ein Darlehensvertrag über den darüberhinausgehenden Betrag von Fr. 60'000.00 bzw. den Gesamtbetrag von Fr. 90'000.00 zustande gekommen ist.
Im Arbeitsvertrag vom 17. November 2017 zwischen der Klägerin und dem Beklagten, auf den sich die Klägerin zum Beweis eines Darlehensvertrags mit dem Beklagten über Fr. 90'000.00 beruft, wurde unter dem Titel «Spezielles» unter anderem festgehalten (Klagebeilage 11):
Über das gewährte Darlehen vom 04. März 2016 (Fr. 30'000.-- und Fr. 60'000.--) wird einvernehmlich eine Vereinbarung getroffen, insbesondere über die monatlichen Rückzahlungen.
Die Klausel verweist auf ein am 4. März 2016 gewährtes Darlehen über Fr. 30'000.00 und Fr. 60'000.00 und darauf, dass über dieses eine einvernehmliche Vereinbarung, insbesondere über die Rückzahlung, getroffen werde. Allein gestützt auf den Wortlaut könnte davon ausgegangen werden, dass ein Darlehen in der Höhe von insgesamt Fr. 90'000.00 gewährt worden ist. Die Parteien dieses Darlehens sind nicht ausdrücklich
genannt worden. Da sich die Klausel im Arbeitsvertrag befindet, liegt jedoch der Schluss nahe, dass es sich um ein Darlehen zwischen der Klägerin und dem Beklagten handelt. Dafür spricht auch der sodann erfolgte Lohnabzug. Der Klausel lässt sich jedoch keine explizite Verpflichtung des Beklagten zur Rückerstattung von Fr. 90'000.00 an die Klägerin entnehmen. Es ist zudem zu beachten, dass bei der Geldübergabe am 4. März 2016 kein Konsens über ein Darlehen zugunsten des Beklagten in Höhe von Fr. 90'000.00 bestanden hat, sondern gemäss den Ausführungen der Klägerin der Beklagte Fr. 30'000.00 und C._____ Fr. 60'000.00 hätten zurückzahlen sollen (vgl. vorstehend). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Formulierung «Über das gewährte Darlehen vom 04. März 2016 (Fr. 30'000.-- und Fr. 60'000.--)» auf die – gemäss der Darstellung der Klägerin – dem Beklagten und C._____ am 4. März 2016 gewährten Darlehen von Fr. 30'000.00 bzw. Fr. 60'000.00 bezogen hat, wofür auch die explizite Aufteilung des Betrags in Fr. 30'000.00 und Fr. 60'000.00 in der Vertragsklausel spricht. Da C._____ ausdrücklich bestätigt hat, den Betrag von Fr. 60'000.00 erhalten zu haben (Klageantwortbeilage 8) und sich im Arbeitsvertrag auch keine Klausel betreffend eine Solidarschuldnerschaft des Beklagten findet, kann insgesamt nicht darauf geschlossen werden, der Kläger habe sich – entgegen der ursprünglichen Vereinbarung – zur Rückzahlung des C._____ dienenden Betrags von Fr. 60'000.00 verpflichtet. Dementsprechend ist auch nicht von einer dahingehenden nachträglichen mündlichen oder konkludenten Vereinbarung auszugehen, zumal eine solche vom Beklagten bestritten worden ist und sich auch nicht eindeutig aus der zum Beweis offerierten Parteibefragung ergeben hat (Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. August 2024 S. 7 f.). Der alleinige Umstand, dass der Beklagte Lohnabzüge über den Betrag von Fr. 30'000.00 hinaus geduldet hat, genügt zum strikten Beweis einer solchen Vereinbarung nicht.
Insgesamt gelingt der Klägerin der Beweis eines über den Betrag von Fr. 30'000.00 hinausgehenden Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und dem Beklagten und damit für die eingeklagte Forderung nicht. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen und ist auch die Berufung abzuweisen.
Nachdem die Klägerin mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 38'000.00 ist die obergerichtliche Spruchgebühr auf Fr. 3'570.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'570.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden, ausgehend vom obgenannten Streitwert und einer Grundentschädigung von Fr. 7'150.00 (§ 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren) und einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie dem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % auf gerundet Fr. 4'775.00 festgesetzt.
Das Obergericht erkennt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'570.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'775.00 zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30’000.00.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf
die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 38'000.00.
Aarau, 24. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six M. Stierli