Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2023.4 (OR.2003.50402) Art. 33
Entscheid vom 12. September 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin 1 A._____, [...] vertreten durch Prof. Dr. Peter Nobel und MLaw Nicolas Durand, Rechtsanwälte, [...]
Kläger 2 B._____, [...] vertreten durch Dr. Christoph Hehli, Rechtsanwalt, [...]
Beklagter 1 C._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Benno Studer, Fürsprecher, [...]
Beklagte 2 D._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Benno Studer, Fürsprecher, [...]
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Erbteilungsklage
Am 7. Oktober 2003 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Baden Klage betreffend Erbteilung ein und stellten die folgenden Anträge:
" 1. Es sei festzustellen, dass sich der Nachlass des Erblassers E._____ noch aus folgenden Aktiven zusammensetze:
1'200 Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“) à CHF 100.-- und 380 Aktien Serie B („Stammaktien“) à CHF 1'000.--;
ausgleichungspflichtiger Betrag von CHF 12'114'551.-- sowie EUR 45'642.55.
Die Beklagten seien unter Androhung der Verzeigung zur Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, den Klägern Einsicht in die Belege der F._____ zu gewähren.
Die Beklagten seien zu verpflichten, die Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“) sowie die Aktien Serie B („Stammaktien“) in die Erbmasse einzuwerfen.
Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote 2/5 der Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“), entsprechend 480 Stück, und gemäss ihrer Erbquote 2/5 der Aktien Serie B („Stammaktien“), entsprechend 152 Stück, zuzuteilen. Dem Kläger B._____ seien gemäss seiner Erbquote 1/5 der Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“), entsprechend 240 Stück, und gemäss seiner Erbquote 1/5 der Aktien Serie B („Stammaktien“), entsprechend 76 Stück, zuzuteilen.
Die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Kläger im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre im Aktienbuch einzutragen.
Eventualiter: Die Beklagten seien zu verpflichten, die Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“) sowie die Aktien Serie B („Stammaktien“) in die Erbmasse einzuwerfen.
Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote 2/5 der Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“), entsprechend 480 Stück, und gemäss ihrer Erbquote 2/5 der Aktien Serie B („Stammaktien“), entsprechend 152 Stück, zuzuteilen. Dem Kläger B._____ seien gemäss seiner Erbquote 1/5 der Aktien Serie A („Stimmrechtsaktien“), entsprechend 240 Stück, und gemäss seiner Erbquote 1/5 der Aktien Serie B („Stammaktien“), entsprechend 76 Stück, zuzuteilen.
Gleichzeitig sei gestaltend zu verfügen, dass unter den Parteien eine auch für deren Nachkommen und Rechtsnachfolger bindende Vereinbarung be-
stehe, die vorsieht, dass die Stimmrechte der Aktien Serie A für jene Erben, die nicht im I._____ mitarbeiten, vorübergehend ruhen, bis sie ihre Mitarbeit bei der I._____ aufnehmen oder aufnehmen wollen.
Die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Kläger im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre im Aktienbuch einzutragen.
Subeventualiter: Es sei festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien einen Wert von CHF 8 Mio. habe.
Die Beklagten seien unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von insgesamt 2/5 zu verpflichten, CHF 4.8 Mio. auszugleichen, insbesondere:
Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2,4 Mio. auszugleichen.
Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2,4 Mio. auszugleichen.
Der Klägerin A._____ sei gemäss ihrer Erbquote von 2/5 CHF 3,2 Mio. zuzuweisen.
Dem Kläger B._____ seien gemäss seiner Erbquote von 1/5 CHF 1,6 Mio. zuzuweisen.
Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 3'906'565.30 sowie EUR 13'692.75 auszugleichen.
Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 3'551'685.30 sowie EUR 13'692.75 auszugleichen.
Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote von 2/5 CHF 4'845'820.40 sowie EUR 18'257.02 zuzuweisen.
Dem Kläger B._____ seien gemäss seiner Erbquote von 1/5 CHF 2'422'910.20 sowie EUR 9'128.51 zuzuweisen.
Eventualiter sei der von den Beklagten auszugleichende Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von CHF 4,8 Mio. ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen.
Die Beklagten erstatteten am 30. April 2004 die Klageantwort mit den folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Ziff. 1 des Klagebegehrens sei vollumfänglich abzuweisen.
1.1 Es sei festzustellen, dass die Aktienzuteilung gemäss Verfügung des Willensvollstreckers vom 10. Oktober 2001 rechtsgültig erfolgt sei.
1.2 Es sei festzustellen, dass die Zuteilung der auf den Erbteil von L._____ entfallenden 100 Namenaktien à Fr. 1'000.-- der I._____ an die Klägerin A._____ einen Vorkaufsfall darstellt.
1.3 Es sei festzustellen, dass sich der ausgleichungspflichtige Betrag, der im Nachlass liegt, auf Fr. 476'075.-- beläuft.
2.2 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagten sich bei ihrer mehrfach geäusserten Bereitschaft behaften lassen, eine neutrale, vom Gericht zu bestimmende Stelle, in die Buchhaltungsunterlagen der F._____ Einsicht nehmen zu lassen.
3.2 Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben je 25 Aktien der I._____ zu der statutarischen Bewertung, d.h. zu Fr. 10'886.-- pro Aktie der Serie B, zu übertragen.
und die Beklagte D._____ einen Betrag von Fr. 3'551'685.30 sowie EUR 13'692.75 auszugleichen, seien abzuweisen.
4.2 Vielmehr sei festzustellen, dass sich die einzelnen Erben folgende Ausgleichsbeträge anrechnen lassen müssen:
4.3 Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, einen Betrag von Fr. 190'430.-- und der Kläger 2 einen Betrag von Fr. 95'215.-- den Beklagten zu bezahlen.
4.4 Soweit mehr oder anderes verlangt wird, sei die Klage abzuweisen.
5.2 Soweit mehr oder anderes verlangt wird, sei die Klage abzuweisen.
Es sei gerichtlich festzustellen, dass den Klägern durch die Anfechtung des Erbvertrages am Nachlass nur der Pflichtteil zusteht.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger unter solidarischer Haftbarkeit."
Am 5. November 2004 reichten die Kläger die Replik ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Kläger halten an ihren Rechtsbegehren 1 bis 6 fest;
Das Rechtsbegehren der Beklagten in Ziff. 1, wonach festzustellen sei, dass die Aktienzuteilung rechtmässig erfolgt sei und die Zuteilung der Aktien an Frau L._____ einen Vorkaufsfall darstellte und sich der ausgleichspflichtige Betrag auf CHF 476'075 belaufe sei abzuweisen. Stattdessen sei zu ermitteln, woraus sich die zu teilende Erbschaft tatsächlich zusammensetzt und alsdann die effektive Teilung vorzunehmen;
Das Rechtsbegehren der Beklagten in Ziff. 3, wonach die Klägerin 1 zu verpflichten sei, den das Vorkaufsrecht ausübenden Aktionären je 25 Aktien der I._____ zu übertragen, sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass das Vorkaufsrecht nicht rechtsgültig vereinbart worden ist;
Das Rechtsbegehren der Beklagten in Ziff. 4, wonach die Klägerin 1 zu verpflichten sei den Beklagten einen Betrag von CHF 190'430 und der Kläger 2 zu verpflichten sei den Beklagten einen Betrag von CHF 95'215 zu bezahlen, sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die nicht bezahlte Rente seit 1. Januar 1990 bis zum Tod des Erblassers am tt.mm. 1997 von den Beklagten auszugleichen ist;
Das Rechtsbegehren der Beklagten unter Ziff. 6, wonach gerichtlich festzustellen sei, dass den Klägern infolge Anfechtung des Erbvertrages nur der Pflichtteil zustehe, sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass die Kläger den Erbvertrag nicht angefochten haben."
Die Beklagten reichten am 11. Februar 2005 die Duplik ein mit den folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Beklagten halten an den Rechtsbegehren der Klageantwort fest.
Soweit in der Replik andere Anträge gestellt werden, seien sie abzuweisen.
Zufolge Ausübung des Vorkaufsrechts bzw. in Beachtung der im Erbvertrag vereinbarten kapitalmässigen Gleichbehandlung der Nachkommen sei die Aktienzuteilung der I._____ wie folgt vorzunehmen:
Serie A à CHF 100 Anzahl Aktien Serie B à CHF 1000 Anzahl Aktien Total Nominal A._____ 0 125 125’000 B._____ 0 125 125’000 C._____ 600 65 125’000 D._____ 600 65 125’000 Total 1200 380 500’000
Am 17. Juni 2008 fällte das Bezirksgericht Baden das folgende Urteil:
" 1. 1.1. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ in die Erbmasse des Erblassers [...], gestorben am tt.mm. 1997, einzuwerfen.
1.2. Es wird festgestellt, dass den Parteien von den durch die Klägerin 1 in die Erbmasse eingeworfenen 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ gemäss dem Erbvertrag vom tt.mm.jjjj je 1/4, somit 25 Stück, unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen.
1.3. Die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ werden verpflichtet, die Parteien innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils im Umfang der
ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre der I._____ im Aktienbuch einzutragen.
Für den Fall, dass die Eintragung nicht innert Frist vollzogen wird, wird den Beklagten gemäss § 425 Abs. 1 ZPO Busse bis Fr. 5'000.-- angedroht.
Soweit mehr oder anderes verlangt wird, sind die entsprechenden Begehren beider Parteien abgewiesen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus:
Gerichtsgebühr Fr. 107'000.00 Auslagen Fr. 170.00 Kanzleigebühr Fr. 980.00
Total Fr. 108'150.00
werden den Klägern in solidarischer Haftbarkeit zu 3/4, d.h. mit Fr. 81'112.50, und den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit zu 1/4, d.h. mit Fr. 27'037.50, auferlegt.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. September 2008 Appellation mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 17. Juni 2008 (OR.2003.50402) aufzuheben.
2.1 Die Parteien seien zu verpflichten, ihre Aktien der Serie A („Stimmrechtsaktien“) sowie die Aktien Serie B („Stammaktien“) in die Erbmasse einzuwerfen. Diese Aktien seien den Erben wie folgt zuzuteilen:
D.: 330 Namenaktien Serie A und 67 Namenaktien Serie B C.: 330 Namenaktien Serie A und 67 Namenaktien Serie B B.: 180 Namenaktien Serie A und 82 Namenaktien Serie B A.: 360 Namenaktien Serie A und 164 Namenaktien Serie B
Die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Parteien im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre im Aktienbuch einzutragen.
2.2 Eventualiter: Für den Fall des Festhaltens an der Aktienzuteilung gemäss Urteil der Vorinstanz seien die drei Miterben B., C. und
D._____ zu verpflichten, den wirklichen Wert (Art. 685b Abs. 1 OR) der zusätzlich erhaltenen 25 Stammaktien auszugleichen, wobei der Wert dieser Stammaktien durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen sei. Alsdann seien die drei Miterben zu verpflichten, der Klägerin und Appellantin den Gegenwert für die je 25 erhaltenen Stammaktien zu bezahlen.
2.3 Soweit die Beklagten mit der Zuteilung von Stimmrechtsaktien die Stimmenmehrheit in der Aktiengesellschaft erhalten, sei festzustellen, dass die Beklagten im Umfang des Kontrollwerts dieser Stimmrechtsaktien ausgleichungspflichtig sind, wobei dieser Kontrollwert gutachterlich festzustellen sei.
Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 1,6 Mio auszugleichen.
Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 1,6 Mio auszugleichen.
Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote von 2/5 CHF 3,2 Mio zuzuweisen.
2.4. Es sei festzustellen, dass ein Betrag von CHF 9'905'976.00 auszugleichen sei.
Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2'069'915.20 auszugleichen.
Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 1'892'475.20 auszugleichen.
Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote von 2/5 CHF 3'962'390 zuzuweisen.
Der Klägerin A._____ seien gemäss ihrer Erbquote von 2/5 folgende Beträge zu bezahlen: Durch den Beklagten 1: CHF 2'069'915.20 und durch die Beklagte 2: CHF 1'892'475.20.
2.5. Die gemäss Ziff. 2.3 und 2.4 zugesprochenen Beträge seien ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen.
Eventualiter sei der von den Beklagten auszugleichende Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von CHF 4,8 Mio ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen.
Eventuell: Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen.
Es sei die Gerichtsgebühr des Verfahrens vor Vorinstanz auf CHF 92'400.- festzusetzen. Es seien die Appellationsbeklagten und Beklagten zu verpflichten, die im Verfahren vor Bezirksgericht entstandenen Gerichts- und Parteikosten vollumfänglich zu tragen. Eventuell: Die Gerichtskosten seien
hälftig auf Kläger und Beklagte zu verteilen; die Parteikosten seien wettzuschlagen.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 erhob auch der Kläger mit Eingabe vom 1. September 2008 Appellation mit den folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Anträge: Das Urteil des Bezirksgerichts sei aufzuheben.
2.1. Dem Appellationskläger sei unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Rechtspflege) zu gewähren und es sei ihm Frist zur Benennung eines Rechtsvertreters anzusetzen.
2.2 Mir (Appellationskläger) soll sodann Frist angesetzt werden, eine korrekte rechtliche Begründung, nach angemessener Einarbeitungszeit des Rechtsvertreters, nachzureichen.
Der Nachlass des Erblassers E._____ sel. sei festzustellen.
Hauptanträge:
2.1. Die Aktien sind auf der Grundlage des Willensvollstreckers zuzuteilen.
2.2. Es sei festzustellen, dass der Kontrollwert der zu Eigentum verschafften Stimmrechtsaktien einen Wert von mindestens CHF 8'000'000.00 habe. Der Kontrollwert sei den Appellationsbeklagten 1 und 2 entsprechend der ihnen zu Eigentum verschafften anteilmässigen Beteiligungen an der Stimmenmehrheit anzurechnen.
3.1 Ausgleichungen 3.1.1 erbvertragliche Ausgleichungen 3.1.2 nicht erbvertragliche Ausgleichungen:
Soweit die Beklagten mit der Zuteilung von Stimmrechtsaktien die Stimmenmehrheit in der Aktiengesellschaft erhalten, sei festzustellen, dass die Beklagten im Umfang des Kontrollwertes dieser Stimmrechtsaktien ausgleichungspflichtig sind, wobei dieser Kontrollwert festzustellen sei.
Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2.4 Mio. auszugleichen.
Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2.4 Mio. auszugleichen.
Dem Kläger B._____ seien gemäss seiner Erbquote von 1/5 CHF mindestens 1.6 Mio. zuzuweisen.
Es sei der von den Beklagten auszugleichende Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von CHF 4,8 Mio. ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen.
3.1 Es sei festzustellen, dass eine Betrag von ????? auszugleichen sei:
3.2.1 Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2'069'915.20 auszugleichen.
Betreffend C._____ sei festzustellen, dass die folgenden Tatbestände ausgleichungspflichtige sind:
a) Anrechnung des [...] auf die übernehmenden Nachkommen gemäss Erbvertrag vom tt.mm.jjjj b) erbvertragliche Rente gemäss Erklärung des Erblassers vom tt.mm.jjjj c) minderpreisige Veräusserung eines Teils der [...]liegenschaft d) minderpreisige Gebrauchsüberlassung der [...]betriebsräume
3.2.2 Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 1'892'475.20 auszugleichen.
Betreffend D._____ sei festzustellen, dass die folgenden Tatbestände ausgleichungspflichtig sind:
a) Anrechnung des [...] auf die übernehmenden Nachkommen gemäss Erbvertrag vom tt.mm.jjjj b) erbvertragliche Rente gemäss Erklärung des Erblassers vom tt.mm.jjjj c) minderpreisige Veräusserung eines Teils der [...]liegenschaft d) minderpreisige Gebrauchsüberlassung der [...]betriebsräume
Die gemäss Ziff. 3.1 bis 3.2.2 zugesprochenen Beträge seien ab 7. Oktober 2003 zu 5 % zu verzinsen.
Es sei die Gerichtsgebühr des Verfahrens vor Vorinstanz auf CHF 92'400.- festzusetzen. Es seien die Appellationsbeklagten und Beklagten zu verpflichten, die im Verfahren vor Bezirksgericht entstandenen Gerichts- und Parteikosten vollumfänglich zu tragen.
Eventuell: Die Gerichtskosten seien hälftig auf Kläger und Beklagte zu verteilen; die Parteikosten seien wettzuschlagen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Appellaten/Beklagten."
Mit – je gesonderter – Appellationsantwort vom 3. Oktober 2008 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Appellation der Klägerin und der Appellation des Klägers.
Gleichzeitig mit der Antwort auf die Appellation der Klägerin und die Appellation des Klägers erhoben die Beklagten – je gesondert – fristgerecht Anschlussappellation mit den folgenden (identischen) Rechtsbegehren:
" 1. Es sei festzustellen, dass die Aktien Serie A (Stimmrechtsaktien) und Serie B (Stammaktien) gleichwertig sind, resp. es sei ein allfälliger Mehrwert der Stimmrechtsaktien nicht zur Ausgleichung zu bringen. Demzufolge sei auf eine Expertise bezüglich des allfälligen Mehrwerts der Stimmrechtsaktien gegenüber den Stammaktien zu verzichten.
„Die Gerichtskosten werden den Klägern in solidarischer Haftbarkeit zu 7/8 (sieben/achtel) und den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit mit 1/8 (ein/achtel) auferlegt.“
„Die Kläger werden in solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten ¾ (drei/viertel) ihrer richterlich genehmigten Parteikosten von Fr. 334'455.65 (inkl. Fr. 23'623.25 Mwst), d.h. Fr. 250'841.75, zu ersetzen."
Mit Antwort auf die Anschlussappellation vom 19. November 2008 stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Auf die Anschlussappellation sei nicht einzutreten.
3.1 Eventualantrag: Für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung des Ausgleichungsdispens im Zusammenhang mit dem Kontrollwert der Stimmrechtsaktien beachtlich ist, seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ihren Pflichtanspruch im Umfang von CHF je Fr. 1'335'850.00 (insgesamt CHF 2'671'700.00 unter solidarischer Haftbarkeit) zu bezahlen.
3.2 Für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung des Ausgleichungsdispens im Zusammenhang mit den zu tiefen Mietzinse, der Überlassung der Wohnungen und der Parzelle [...] beachtlich ist, sei der Beklagte 1 zu verpflichten CHF 1'552'436.25 und die Beklagte 2 zu verpflichten CHF 1’419'356.40 der Klägerin zu bezahlen.
Mit Antwort auf die Anschlussappellation vom 11. Dezember 2008 stellte der Kläger die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Mir, Appellations- und Anschlussappellationskläger, sei unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständigung zu gewähren.
3.1. Auf die Anschlussappellation von Herrn Dr. N._____ vom 03. Oktober 2008 sei nicht einzutreten.
3.2. Eventualantrag: Die Appellation und Anschlussappellation von Herrn Dr. N._____ vom 03. Oktober 2008 sei vollumfänglich abzuweisen.
Der Erbteil von Frau O._____ sei festzustellen und vorab auszuscheiden.
Es sei festzustellen, dass bei einer gerichtlichen Zuteilung von weiteren 5% Stammaktien Serie B sich der Kontrollwert der neuen Quote (25%) anpasst.
6.1 Eventualantrag: Für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung des Ausgleichungsdispenses im Zusammenhang mit dem Kontrollwert der Stimmrechtsaktien beachtlich ist, oder auch aus anderen Gründen der Pflichtteil verletzt wird, seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger seinen Pflichtteilanspruch im Umfang von gesamthaft CHF 1'335'850.-- bis 2'625'000 durch RA zu gerechnet solidarisch zu bezahlen.
6.2. Das unter 6.1 (verspätete Geltendmachung des Ausgleichungsdispenses) aufgeführte soll auch im Zusammenhang mit den zu tiefen Mietzinsen, der Parzelle [...] sowie den überlassenen Wohnungen gelten. Dabei sei
D._____ zu verpflichten CHF .und C._____ zu verpflichten CHF ........... mir solidarisch zu bezahlen. Durch RA zu berechnen. Vgl. Ausführung hinten.
Mit Beschluss des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 14. Januar 2010 wurde das Gesuch des Klägers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beklagten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2010 ab, soweit es auf diese eintrat.
Am 16. September 2010 fällte das Obergericht nach Durchführung der Appellationsverhandlung folgenden Entscheid:
" 1. In teilweiser Gutheissung der Appellation wird das Verfahren zum Entscheid über die Höhe des Anrechnungswerts der 25 zusätzlichen Stammaktien und der Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben, sowie zur Ausfällung eines entsprechenden Endentscheids mit Regelung betreffend die erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten zurückgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Appellation werden die Gerichtsgebühr vor erster Instanz auf Fr. 92'945.00 und die Gerichtskosten insgesamt auf Fr. 94'095.00 festgesetzt.
Im Übrigen werden die Appellations- und Anschlussappellationsbegehren der Parteien abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 63'227.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 1'000.00, zusammen Fr. 64'227.00, werden den Parteien von der Vorinstanz nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.
Die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren werden von der Vorinstanz nach dem Ausgang des Verfahrens verlegt."
Das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 18. April 2011 auf die von den Klägern gegen den Entscheid des Obergerichts gerichteten Beschwerden nicht eingetreten.
Am 22. August 2018 fällte das Bezirksgericht Baden folgenden Entscheid:
" 1. Die Begehren in Ziffer 3 (Hauptantrag und Eventualantrag) der Klage vom 7. Oktober 2003 werden zufolge Rückzugs als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass ein Teil des Nachlasses des Erblassers E., [...], gestorben am tt.mm. 1997, aus 1'200 Aktien Serie A (Stimmrechtsaktien) à Fr. 100.00 und 380 Aktien Serie B (Stammaktien) à Fr. 1'000.00 der I. besteht.
Es wird in Erläuterung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 festgestellt, dass die Zuteilung der Stimmrechtsaktien und der Stammaktien unter Anrechnung an den jeweiligen Erbteil der Erben erfolgt und eine Ausgleichungspflicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB besteht.
Es wird festgestellt, dass
a) der Anrechnungswert einer Aktie Serie B (Stammaktie) für die Kläger Fr. 14'154.00 und für die Beklagten Fr. 28'308.00 und
b) der Anrechnungswert einer Aktie Serie A (Stimmrechtsaktie) Fr. 2'831.00 beträgt.
Soweit mehr oder anderes verlangt wurde, sind die entsprechenden Begehren abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
Gerichtsgebühr erste Instanz Fr. 92'945.00 Auslagen und Kanzleigebühr erste Instanz Fr. 1'150.00 Gerichtsgebühr zweite Instanz Fr. 63'227.00 Auslagen und Kanzleigebühr zweite Instanz Fr. 1'000.00 Gutachten Prof. Dr. P._____ erste Instanz Fr. 94‘192.20
Auslagen und Kanzleigebühr vorliegendes Verfahren Fr. 1‘153.00
Total Fr. 253‘667.20
werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 7/10, d.h. im Umfang von Fr. 177‘567.05 und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu 3/10, d.h. im Umfang von Fr. 76‘100.15 auferlegt.
Mit Berufung vom 5. Oktober 2018 stellte die Klägerin folgende Anträge:
" Berufungsanträge[..]: 1. Die Dispositiv Ziffern 5 bis 7 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 (OR.2003.50402/hf) seien aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass der Kontrollwert der Stimmrechtsaktien einen Wert von CHF 8 Mio. habe und dieser der Ausgleichung von Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 unterliege.
Die Anrechnungswerte in Dispositiv Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 seien entsprechend abzuändern und neu zu fassen, so dass:
a) Der Anrechnungswert einer Aktie Serie B (Stammaktie) für die Kläger CHF 32'000, jedoch maximal 50% des Anrechnungswertes der Beklagten, und für die Beklagten mindestens CHF 64'000 und b) Der Anrechnungswert einer Aktie Serie A (Stimmrechtsaktie) mindestens CHF 6'400 betrage.
Es seien die Berufungsbeklagten zu verpflichten, die bisherig entstandenen Gerichts- und Parteikosten, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer, vollumfänglich zu tragen.
Eventualiter sei die Sache an das Bezirksgericht Baden zwecks Einholung eines neuen Gutachtens über den Kontrollwert sowie über die jeweiligen Anrechnungswerte der Stamm- und Stimmrechtsaktien der I._____ und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer, zulasten der Berufungsbeklagten. [....] Prozessuale[r] Antrag:
Es sei ein neues Gutachten zur Feststellung des Kontrollwertes gemäss Berufungsbegehren 2 sowie der jeweiligen Anrechnungswerte der Stammund Stimmrechtsaktien der I._____ gemäss Berufungsbegehren 3 in Auftrag zu geben."
Mit Berufung vom 5. Oktober 2018 stellte der Kläger die folgenden Anträge:
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei, mit Ausnahme der Ziffern 1, 2 und 3 des Rechtsspruchs, aufzuheben.
Die Beklagten seien unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von insgesamt 2/5 zu verpflichten, CHF 4.8 Mio. auszugleichen, insbesondere:
Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2.4 Mio. auszugleichen.
Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2.4 Mio. auszugleichen.
Dem Kläger 2, B._____, seien gemäss seiner Erbquote von 1/5 CHF 1.6 Mio. zuzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, gegenüber von B._____ den Betrag von CHF 962'315.60 auszugleichen.
Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, gegenüber von B._____ den Betrag von CHF 955'895.40 auszugleichen.
Der von den Beklagten zugunsten des Klägers 2 auszugleichende Kontrollwert der Stimmrechtsaktien in Höhe von CHF 1.6 Mio. sei ab 7. Oktober 2003 zu verzinsen.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 erhoben die Beklagten
" Berufung [...] mit den folgenden Anträgen:
1.1. Die Klägerin 1 sei in Gutheissung der Berufung zu verpflichten, 150 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ in die Erbmasse des Erblassers E._____, [...], gestorben am tt.mm. 1997, einzuwerfen.
1.2. Die Beklagten seien zu verpflichten, je 25 Aktien der Serie B (Stammaktien) einzuwerfen.
1.3. Es sei festzustellen, dass den Beklagten von den eingeworfenen 200 Stammaktien je 1/3 unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen.
1.4. Den Beklagten seien von den eingeworfenen Aktien je 67 zuzuteilen und der Klägerin 1 66.
1.5. Die Beklagten 1 und 2 seien nach Vornahme der Zuteilung der 200 Aktien (67/67/66) zu verpflichten, der Klägerin 1 je CHF 4'853.00 auszugleichen (total maximal CHF 9'706.00, entsprechend dem Wert einer Stammaktie).
Eventualiter: Dispositiv-Ziffer 5, eventualiter Dispositiv-Ziffern 1 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei[en] aufzuheben und es sei in Gutheissung der Berufung sowie der Anträge in der Klageantwort Ziff. 3.2 und der Duplik Ziff. 3 Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 zum Urteil zu erheben wie folgt:
1.1. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ in die Erbmasse des Erblassers E._____, [...], gestorben am tt.mm. 1997, einzuwerfen.
1.2. Es wird festgestellt, dass den Parteien von den durch die Klägerin 1 in die Erbmasse eingeworfenen 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ gemäss dem Erbvertrag vom tt.mm.jjjj je ¼, somit 25 Stück, unter Anrechnung an den Erbteil zustehen.
1.3. Die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ werden verpflichtet, die Parteien innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre der I._____ im Aktienbuch einzutragen. Für den Fall, dass die Eintragung nicht innert Frist vollzogen wird, wird den Beklagten gemäss § 425 Abs. 1 ZPO Busse bis Fr. 5'000.00 angedroht.
Ergänzend sei vom Gericht die erbvertraglich und statutengemässe Zuteilung der dem Kläger 2 gemäss Ziff. 1.2 zukommenden Aktien an die Klägerin 1 und die Beklagten 1 und 2 zum statutarischen Wert vorzunehmen.
Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein allfällig durch die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien resultierender Mehrwert nicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB auszugleichen sei.
Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei ersatzlos aufzuheben und das Klagebegehren Ziff. 3, Subeventualbegehren, der Kläger sei abzuweisen.
Eventualiter: Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Anrechnungswert einer Aktie der Serie B (Stammaktie) für sämtliche Parteien gleich hoch ist und der Anrechnungswert einer Aktie der Serie A (Stimmrechtsaktie) für sämtliche Parteien 1/10 des Anrechnungswerts der Aktie der Serie B beträgt:
Subeventualiter: Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Anrechnungswert einer Aktie Serie B (Stammaktie) für die Kläger und für die Beklagten je CHF 9'706.00 und der Anrechnungswert einer Aktie der Serie A (Stimmrechtsaktie) CHF 970.00 beträgt.
Subsubeventualiter: Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Anrechnungswert einer Aktie Serie B (Stammaktie) für die Kläger und für die Beklagten je CHF 8'325.00 und der Anrechnungswert einer Aktie der Serie A (Stimmrechtsaktie) CHF 832.50 beträgt.
Subsubsubeventualiter: Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 22. August 2018 sei aufzuheben und es sei der Anrechnungswert der Aktien der Serie B (Stammaktie) und der Serie A (Stimmrechtsaktie) durch ein Obergutachten zu bestimmen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
Gerichtsgebühr erste Instanz Fr. 92'945.00 Auslagen und Kanzleigebühr erste Instanz Fr. 1'150.00 Gerichtsgebühr zweite Instanz Fr. 63'227.00 Auslagen und Kanzleigebühr zweite Instanz Fr. 1'000.00 Gutachten Prof. Dr. P._____ erste Instanz Fr. 94‘192.20 Auslagen und Kanzleigebühr vorliegendes Verfahren Fr. 1‘153.00
Total Fr. 253‘667.20
werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
Eventualiter: Die Gerichtskosten [wie oben/gemäss vorinstanzlichem Urteil]
werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit zu 8/10, d.h. im Umfang von Fr. 202'933.75, und den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/10, d.h. im Umfang von Fr. 50'733.45, auferlegt.
Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten ihre Parteikosten in richterlich genehmigter Höhe von total Fr. 723'224.00 (inkl. MwSt von Fr. 53'572.15) zu bezahlen.
Eventualiter: Die Kläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beklagten 3/5, d.h. Fr. 433'934.40 ihrer richterlich genehmigten Parteikosten von total Fr. 723'224.00 (inkl. MwSt von Fr. 53'572.15) zu bezahlen.
Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vom 22. August 2018 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).
[und r]ein vorsorglich [...] eventualiter Beschwerde
betreffend Ziff. 1 des angefochtenen Urteils mit folgenden Anträgen:
Es wird festgestellt, dass den Parteien von den durch die Klägerin 1 in die Erbmasse eingeworfenen 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ gemäss dem Erbvertrag vom tt.mm.jjjj je ¼, somit 25 Stück, unter Anrechnung an ihren Erbteil zustehen.
Die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ werden verpflichtet, die Parteien innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien als Aktionäre ins Aktienbuch einzutragen.
Für den Fall, dass die Eintragung nicht innert Frist vollzogen wird, wird den Beklagten gemäss § 425 Abs. 1 ZPO Busse bis Fr. 5'000.00 angedroht.
Ergänzend sei vom Gericht die erbvertraglich und statutengemässe Zuteilung der dem Kläger 2 gemäss Ziff. 1.2 zukommenden Aktien an die Klägerin 1 und die Beklagten 1 und 2 zum statutarischen Wert vorzunehmen.
Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)."
Mit Berufungsantwort vom 15. Januar 2019 stellte die Klägerin folgende Anträge zur Berufung der Beklagten 1 & 2:
" 1. Die Berufung der Beklagten 1 & 2 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann.
Eventualiter sei die Sache zum Entscheid über die Höhe des Anrechnungswertes der zusätzlichen Stammaktien sowie zur Einholung eines Gutachtens über den Kontrollwert i.S. der Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts vom 12. November 2010 erneut an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer, zulasten der Beklagten.
Anträge zur Berufung des Klägers 2:
Mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2019 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Berufung und der Beschwerde der Beklagten, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Stellungnahme vom 18. Januar 2019 zur Berufung der Klägerin stellte der Kläger die folgenden Anträge:
" 1. Ziffer 3 der Anträge in der Berufung der Klägerin 1 vom 5. Oktober 2018 sei abzuweisen.
Stattdessen seien die Beklagten unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von insgesamt 2/5 zu verpflichten, CHF 4.8 Mio. auszugleichen, insbesondere:
Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2.4 Mio. auszugleichen.
Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, CHF 2.4 Mio. auszugleichen.
Dem Kläger 2, B._____, seien gemäss seiner Erbquote von 1/5 CHF 1.6 Mio. zuzuweisen.
Der Beklagte C._____ sei unter Berücksichtigung seiner Erbquote von 1/5 zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 2, B._____, den Betrag von CHF 962'315.60 auszugleichen.
Die Beklagte D._____ sei unter Berücksichtigung ihrer Erbquote von 1/5 zu verpflichten, gegenüber dem Kläger 2, B._____, den Betrag von CHF 955'895.40 auszugleichen.
Der von den Beklagten zugunsten des Klägers 2 auszugleichende Kontrollwert der Stimmrechtsaktien in Höhe von CHF 1.6 Mio. sei ab 7. Oktober 2003 zu verzinsen.
Mit je gesonderter Berufungsantwort vom 18. Januar 2019 zur Berufung der Klägerin und zur Berufung des Klägers beantragten die Beklagten deren kostenfällige Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.
Am 31. März 2020 fällte das Obergericht folgenden Entscheid:
" 1. 1.1. Die Berufung der Klägerin 1 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
1.2. Die Berufung des Klägers 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
1.3. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr von Fr. 52'275.00 wird der Klägerin 1, dem Kläger 2 und den Beklagten zu je einem Drittel (den Beklagten in solidarischer Haftbarkeit), d.h. mit Fr. 17'425.00, auferlegt; sie wird mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beklagten gemeinsam Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 5A_425/2020). Auch der Kläger 2 focht diesen sowie gleichzeitig den Entscheid des Obergerichts vom 16. September 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht an (Verfahren 5A_435/2020). Die Klägerin erhob keine Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht erkannte mit Urteil vom 15. Dezember 2022:
" [...]
2.1. Im Verfahren 5A_425/2020 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1.3, 2 und 3 des Entscheides des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 31. März 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung der Berufung der Beschwerdeführer/Beklagten und zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.2. Im Verfahren 5A_435/2020 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3, 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 16. September 2010 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung, einschliesslich der Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
[...]"
Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2023 beantragte der Kläger:
" 1. Das Verfahren sei zur Prüfung der Ausgleichungsansprüche infolge lebzeitiger Zuwendungen gestützt auf Art. 626 ZGB an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen.
Die Berufung der Beklagten sei abzuweisen und das Verfahren sei zur Ermittlung der Ausgleichungsansprüche des Klägers 2 gemäss Art. 608 Abs. 2 analog ZGB (vgl. Klage vom 7. Oktober 2003, Rechtsbegehren Ziffer 3, Subeventualiter; vgl. auch Ziffer 2 der Anträge in der Berufung des Klägers 2 vom 5. Oktober 2018) an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen.
Das Verfahren sei im Sinne der Verfahrensökonomie aufzuteilen in das Verfahren gemäss Ziffer 1 vorstehend zum einen und in das Verfahren gemäss Ziffer 2 vorstehend zum anderen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Am 15. Mai 2023 erfolgte eine Stellungnahme der Klägerin.
Am 16. Mai 2023 reichten die Beklagten eine Stellungnahme ein.
Am 26. Juni 2023 liess sich der Kläger erneut vernehmen.
Am 6. Juli 2023 folgte eine weitere Stellungahme der Beklagten.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 äusserte sich der Kläger erneut.
Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den Parteien handelt es sich um die Nachkommen des 1997 verstorbenen E._____ und der 1982 verstorbenen AA.. Im Nachlass befindet sich u.a. die I. (I.) mit einem Aktienkapital von Fr. 500'000.00, aufgeteilt in 1'200 Aktien der Serie A (Stimmrechtsaktien) zum Nennwert von je Fr. 100.00 und in 380 Aktien der Serie B (Stammaktien) zum Nennwert von je Fr. 1'000.00. Die Parteien haben mit den Erblassern am tt.mm.jjjj einen Erbvertrag unterzeichnet. Die daran wegen Minderjährigkeit nicht beteiligte Tochter L. trat ihren Erbteil am 26. Januar 1999 an die Klägerin ab. Bei Unterzeichnung des Erbvertrages betrieb der Erblasser E._____ im I._____ in Q._____ ein Hotel, ein Restaurant und eine Bäckerei als Einzelfirma. Im Erbvertrag vom tt.mm.jjjj wurde unter anderem festgehalten:
" 4. Das Aktienkapital der I._____ von CHF 500'000.- wird zu gleichen Teilen auf die überlebenden Kinder, bzw. Kindesstämme verteilt, d.h. die Aktien werden den Erben so zugewiesen, dass jeder kapitalmässig gleich beteiligt ist.
Die Einzelfirma des Erblassers wurde am tt.mm. 1978 in die Kollektivgesellschaft F..' umgewandelt, in welcher die Erblasserin bis zu ihrem Tod 1982, der Erblasser bis zu seinem Austritt am 23. Januar 1985 und die Beklagten bis heute als Gesellschafter fungier(t)en. Die I. verwaltet nebst dem I._____ weitere Liegenschaften ([...]). Am 10. Oktober 2001 teilte der Willensvollstrecker des Erblassers, Dr. AD., den Parteien die Aktien der I. zu, wobei die Klägerin – unter Berücksichtigung des dieser abgetretenen Erbteils von L._____ – 200 Stammaktien, der Kläger 100 Stammaktien und die Beklagten je 40 Stammaktien sowie je 600
Stimmrechtsaktien erhielten. Diese Aktienzuweisung wurde im Aktienbuch eingetragen.
Zu entscheiden ist nach der mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. Dezember 2022 erfolgten Rückweisung im Wesentlichen noch über die Zuteilung der vererbten streitgegenständlichen Aktien der I._____ an die Parteien (nachfolgend Erw. 3), die von den Klägern verlangte Ausgleichung des Mehrwerts der den Beklagten zugewiesenen Aktien, insbesondere der Stimmrechtsaktien (nachfolgend Erw. 4) sowie die von den Klägern geltend gemachte Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten (nachfolgend Erw. 5).
Mit Klagebegehren Ziff. 3 (Haupt- und Eventualantrag) beantragten die Kläger die Verpflichtung der Beklagten, eine bestimmte Anzahl von Stammund Stimmrechtsaktien in die Erbmasse einzuwerfen, sowie die Neuzuteilung dieser Aktien. Die Beklagten stellten ihrerseits eigene Anträge zur Aktienzuteilung (vgl. Klageantwortbegehren Ziff. 3.2., act. 148, Duplikbegehren Ziff. 3, act. 375 f.).
Mit dem ersten Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 (Dispositiv-Ziffer 1) verpflichtete dieses die Klägerin, 100 Aktien der Serie B (Stammaktien) der I._____ in die Erbmasse einzuwerfen. Weiter stellte es fest, dass diese eingeworfenen Aktien zu Teilen von je 25 Aktien den Parteien zustehen, und die Beklagten als Verwaltungsräte der I._____ wurden verpflichtet, die Parteien im Umfang der ihnen zugeteilten Aktien im Aktienbuch einzutragen. Diese Aktienzuteilung entsprach den Begehren der Beklagten (Duplikbegehren Ziff. 3).
Zur Begründung führte das Bezirksgericht in Erw. 2.4. jenes Urteils zusammengefasst aus, die Zuteilung von 2/5 des Aktienkapitals an die Klägerin verstosse gegen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Erbvertrages. Dass eine Abtretung des Erbanteils von L._____ an die Klägerin stattgefunden habe, ändere nichts daran, weil nur die Erbquote und nicht die einzelnen sich im Nachlass befindlichen Vermögenswerte Gegenstand dieser Abtretung gewesen seien. Ihre Erbquote von 2/5 sei anderswie wertmässig aufzufüllen, was allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden partiellen Teilungsverfahrens sei. Weil die Kläger gegen die Zuteilung prozessiert hätten, habe auch keine Realteilung stattgefunden, denn nur die vorbehaltlose Entgegennahme der Lose mache die Erbteilung verbindlich. Folglich müssten die 100 Stammaktien, die eigentlich der Erbin L._____ zugestanden hätten, im Rahmen des vorliegenden Erbteilungsprozesses noch unter den
verbleibenden Erben gemäss der Vereinbarung im Erbvertrag – also allen Erben zu kapitalmässig gleichen Teilen - verteilt werden.
Nachdem sowohl die Klägerin als auch der Kläger sich mit ihren Appellationen dagegen gewehrt hatten, bestätigte das Obergericht mit seinem ersten Urteil vom 16. September 2010 diese Aktienzuteilung (vgl. insbesondere Erw. 4). Es wies das Verfahren jedoch an das Bezirksgericht zurück zum Entscheid über die Höhe des Anrechnungswerts der 25 zusätzlichen Stammaktien und der Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben, sowie zur Ausfällung eines entsprechenden Endentscheids (Dispositiv-Ziffer 1). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden gegen diesen Entscheid nicht ein.
Mit je separaten Eingaben vom 23. April 2018 zogen die Klägerin und der Kläger ihren Klageantrag Ziff. 3 bezüglich des Haupt- und des Eventualantrags (betr. Verpflichtung der Beklagten zur Einwerfung von Aktien der I._____ und Neuzuteilung dieser Aktien) zurück, hielten jedoch am Subeventualantrag (betr. Ausgleichungspflicht des Kontrollwerts der Stimmrechtsaktien) und auch an den anderen Anträgen (insbesondere betreffend Ausgleichung von Zuwendungen durch den Erblasser) fest (act. 1014, N. 6, und act. 1030, N. 1).
Das Bezirksgericht Baden schloss daraus in Erw. 2 zu seinem Urteil vom 22. August 2018, der Antrag (der Kläger) auf Aktienzuteilung sei zurückgezogen worden und sei entsprechend von der Kontrolle abzuschreiben. Das Gericht habe sich daher nicht mehr über die Zuteilung der Aktien zu äussern.
Mit seinem Entscheid vom 31. März 2020 trat das Obergericht auf die mit Berufung und Beschwerde von den Beklagten vorgebrachte Rüge, die Rückzugserklärung der Kläger habe sich lediglich auf deren Aktienzuteilungsbegehren, nicht aber auf ihre eigenen diesbezüglichen Anträge beziehen können, nicht ein (Erw. 5, insb. 5.4.). Diese wäre nach den damaligen Erwägungen des Obergerichts mit Revision geltend zu machen gewesen, da sie die Wirksamkeit des (teilweisen) Klagerückzugs beschlage und die auf einen Klagerückzug folgende Abschreibungsverfügung kein Anfechtungsobjekt bilde, das mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden könne.
In diesem Punkt hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 gut, hob Dispositiv-Ziffer 1.3. des Entscheids des Obergerichts vom 31. März
2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, zwar wäre die Frage der Unwirksamkeit des (teilweisen) Klagerückzugs mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO geltend zu machen gewesen. Dies betreffe die Argumente der Beklagten, die Aktienzuteilung habe im neuerlichen Verfahren vor Bezirksgericht nicht mehr zur Disposition gestanden und die Berücksichtigung des Klagerückzugs komme einer reformatio in peius gleich und stelle ein venire contra factum proprium dar. Die Frage, ob das Bezirksgericht mit dem Klagerückzug auch die Begehren der Beklagten in deren Klageantwort und Duplik als erledigt habe betrachten dürfen, beschlage hingegen nicht die Wirksamkeit, sondern die Wirkung der gegnerischen Rückzugserklärung. Die unrichtige Beurteilung der Wirkung eines Entscheidsurrogats sei jedoch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO. Für die Beurteilung des Schicksals ihrer Klageantwort- und Duplikbegehren stehe den Beklagten die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zur Verfügung. Insofern müsse das Obergericht auf die Berufung eintreten und sich mit der Argumentation der Beklagten auseinandersetzen, wonach ihre eigenen Anträge betreffend die Aktienzuteilung aufgrund der Doppelseitigkeit der Erbteilungsklage von der Rückzugserklärung der Kläger nicht erfasst seien und diesbezüglich weiterhin die vom Obergericht mit Urteil vom 16. September 2020 rechtskräftig bestätigte Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 17. Juni 2008 gelte, mit der das Bezirksgericht, die 100 Stammaktien "gemäss dem Antrag der Beklagten" an alle Erben zu gleichen Teilen verteilt habe. Nicht anders verhalte es sich mit der in der Berufung erhobenen Beanstandung, das Urteil vom 22. August 2018 verstosse gegen den Dispositionsgrundsatz, weil es die beklagtischen Anträge abweise, ohne dass diese geändert oder zurückgezogen worden wären (Erw. 2, insb. 2.7.).
Bei der Erbteilungsklage handelt es sich nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung um eine actio duplex. Jede Partei ist in einem solchen Verfahren im Grunde genommen sowohl Kläger als auch Beklagter. Die (formellen) Beklagten können selbständige Begehren auf Zusprechung von Rechten stellen, ohne dass hierfür eine Widerklage erforderlich wäre (WEI- BEL, in: Abt / Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 36; BRÜ- CKNER / WEIBEL / PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl. 2022, N. 202; WOLF / EGGEL, in: Berner Kommentar, 2014, N. 70 f. zu Art. 604 ZGB; WOLF / BRAZEROL, Grundsätze für die Vornahme der Erbteilung durch das Gericht, AJP 2016, S. 1433 f.; MINNIG, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 604 ZGB; SPAHR, in: Commentaire Romand, 2. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 604 ZGB; ANTOGNINI, Die Teilungsklage des schweizerischen Erbrechts, 2022, N. 176 ff.; jeweils mit Hinweisen).
Ein Teil der Lehre (insbesondere in der allgemeinen Literatur zur actio duplex) will neben den Gegenbegehren im Rahmen der actio duplex zusätzlich eine Widerklage der Beklagten zulassen. Der Vorteil der Erhebung einer Widerklage wird darin gesehen, dass die beklagte Partei dadurch verhindern könne, dass der Kläger den Prozess durch Klagerückzug einseitig beende. Zwar befinde sich der Beklagte aufgrund der Doppelseitigkeit der Teilungsklage in der vorteilhaften Situation, dass er – ohne die Voraussetzungen der Widerklage erfüllen zu müssen – eigene Anträge stellen könne, doch teilten diese Begehren mangels prozessualer Selbständigkeit das Schicksal der Hauptklage. Um nicht der Willkür des Klägers ausgeliefert zu sein, dürfe der Beklagte seine Anträge auch in Widerklageform geltend machen und ihnen so prozessuale Selbständigkeit verleihen. Der ebenfalls teilungswillige Beklagte könne dadurch die gerichtliche Beurteilung seines Anspruchs sicherstellen, selbst wenn der Kläger seine Klage zurückziehe (BAUMANN, Gebühren und Kosten im erbrechtlichen Mandat, successio 1/2013, S. 16; GRIEDER, Die Widerklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N. 176; SOGO, Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile des materiellen Rechts und ihre Auswirkungen auf das Verfahren, 2007, S. 59; KILLIAS, in: Berner Kommentar, 2012, N. 14 zu Art. 224 ZPO; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 224 ZPO, WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N.28, zu Art. 224 ZPO; PAHUD, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 224 ZPO; Wiedergabe dieser Lehrmeinungen hier nach der Zusammenfassung in AMMANN/SUTTER-SOMM, Die Erbteilungsklage als doppelseitige Klage (actio duplex) und deren Verhältnis zur Erbteilungswiderklage, successio 1/2022, S. 27, und AMMANN, Die Erbteilungsklage nach schweizerischem Erbrecht, 2020, N. 402 f.; eine weitere Wiedergabe dieser Lehrmeinungen findet sich bei ANTOGNINI, a.a.O., N. 182, vgl. weitere Quellenverweise bei diesen Autoren).
Ein neuerer Teil der Lehre zieht die Rechtsnatur der Erbteilungsklage als "actio duplex" in Zweifel. Näher einzugehen ist vorliegend auf die von allen Parteien im vorliegenden Verfahren zitierte Lehrmeinung von AMMANN/SUT- TER-SOMM (a.a.O.). Diese Autoren stützen ihre Lehrmeinung auf ihre Auffassung bezüglich des Streitgegenstands einer Erbteilungsklage. Dieser umfasse nur die Liquidation der klägerischen Erbquote, nicht aber die Verteilung des gesamten Nachlasses (AMMANN/SUTTER-SOMM, a.a.O., S. 30 ff.; AMMANN, a.a.O., N. 440). Daraus schliessen diese Autoren, dass es sich bei den Anträgen der beklagten Partei nur um Gegenrechtsbegehren im Rahmen einer actio duplex handle, sofern sie sich auf den Teilungsanspruch des Klägers beziehen würden (in diesem Rahmen könnten die Beklagten zur Art und Weise, wie die klägerische Erbquote liquidiert werde, Anträge stellen). Sofern die Beklagten jedoch auch für ihren Erbanteil die
Teilung begehrten, liege prozessual eine Widerklage vor. Eine solche Erbteilungswiderklage bleibe (anders als unselbständige Gegenrechtsbegehren) als rechtlich selbständige Klage rechtshängig, selbst wenn der Erbteilungskläger seine Klage zurückziehe (AMMANN / SUTTER-SOMM, a.a.O., S. 32 ff.; AMMANN, a.a.O., N. 441 f.). Massgeblich für die Qualifikation der beklagtischen Rechtsbegehren als blosse Gegenbegehren im Rahmen einer actio duplex oder als Widerklagebegehren ist nach der Auffassung dieser Autoren demnach nicht deren Bezeichnung als Klageantwort- oder Widerklagebehren in der betreffenden Rechtsschrift (vgl. AMMANN / SUTTER- SOMM, a.a.O., S. 30; AMMANN, a.a.O., N. 413), sondern auf wessen Erbquote sich diese Begehren inhaltlich beziehen.
Die Lehrmeinung von AMMANN/SUTTER-SOMM stösst bei anderen Autoren auf die – nach Ansicht des Obergerichts berechtigte – Kritik, dass sie bei der Erbteilungsklage von einem zu eng (auf die Erbquote des Klägers beschränkten) gefassten Streitgegenstand ausgeht. Von einer Teilungsklage ist der gesamte Nachlass betroffen, weil sich die aufzulösende Gesamthandbeteiligung des Klägers und der Miterben über alles erstreckt. Das gesamthänderische Eigentum aller Erben an sämtlichen Erbschaftsaktiven führt dazu, dass der ausscheidende Erbe seine Rechte an allen Aktiven aufgibt, welche bei den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Erben bleiben, während letztere ihre Rechte an allen Aktiven aufgeben, welche der ausscheidende Erbe zu Alleineigentum zugewiesen erhält (ABT, Der Erbteilungsprozess als Ultima Ratio, praxisrelevante Aspekte zur Planung und Abwicklung, successio 4/2022, S. 314; WEIBEL, a.a.O., N. 36b zu Art. 604 ZGB; ANTOGNINI, a.a.O., N. 207). Aus dieser Ansicht, wonach der Streitgegenstand der Erbteilungsklage den gesamten Nachlass erfasst, folgt, dass den Beklagten gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. d und 64 Abs. 1 lit. a ZPO eine Widerklage gar nicht möglich ist, denn die Widerklage würde denselben, bereits mit der Klage rechtshängig gemachten Streitgegenstand betreffen (ANTOGNINI, a.a.O., N. 207; WEIBEL, a.a.O., N. 37; WOLF/EGGEL, a.a.O., N. 72 zu Art. 604 ZGB; SPAHR, a.a.O., N. 28 f. zu Art. 604 ZGB; vgl. auch AMANN / SUTTER-SOMM, a.a.O., S. 29, und AMMANN, N. 410). Es wäre nun aber unbillig und würde im Widerspruch zu den praktischen Bedürfnissen eines Erbteilungsprozesses stehen, wenn die Teilungsbegehren der Beklagten, die keine Widerklage erheben können, durch Rückzug der Klage ohne Weiteres dahinfallen würden und sie diese erst in einem neu anzuhebenden Verfahren wieder stellen könnten. Die Beklagten würden damit aufgrund des Charakters der Erbteilungsklage als actio duplex schlechter gestellt als Beklagte in einem gewöhnlichen Verfahren, die mit einer Widerklage selbständige Begehren stellen können, welche von einem allfälligen Rückzug der Klage unberührt bleiben. Gegenrechtsbegehren der Beklagten auf Zuteilung ihres Erbteils übernehmen vielmehr im Erbteilungsprozess die Funktion einer Widerklage. Dementsprechend sind sie als
selbständige Begehren zu betrachten, welche ein Rückzug des klägerischen Teilungsbegehrens nicht dahinfallen lässt (ANTOGNINI, a.a.O., N. 203 und 275).
Die Kläger stellen sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, die beklagtischen Begehren bezüglich Aktienzuteilung seien mit dem teilweisen Klagerückzug entfallen. Zur Begründung macht der Kläger insbesondere geltend, es liege keine Erbteilungsklage, sondern eine Klage auf Durchsetzung der rechtsgeschäftlich vereinbarten Erbteilung, auf Durchsetzung des Erbvertrags (mit Teilungsbestimmungen) vom tt.mm.jjjj vor. Dabei handle es sich nicht um eine actio duplex (Stellungnahme vom 1. Mai 2023, N. 14).
Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, jedenfalls kann der Kläger aus dieser Auffassung nichts für seinen Standpunkt ableiten. Liegt keine actio duplex vor, kann es sich nämlich bei dem mit der Klageantwort vorgebrachten Begehren Ziff. 3.2. und dem mit der Duplik gestellten Begehren Ziff. 3 nur um Widerklagebegehren handeln, denn diese beschränken sich nicht darauf, die Abweisung der Klage oder das Nichteintreten darauf zu verlangen. Auf Widerklagebegehren würde der Rückzug von Klagebegehren aber auf keinen Fall eine Wirkung entfalten, weshalb diese von der Vorinstanz zu beurteilen gewesen wären.
Beide Kläger bringen unter Berufung auf AMMANN/SUTTER-SOMM vor, die Beklagten hätten keine Widerklage erhoben und ihre Gegenrechtsbegehren seien mit dem (teilweisen) Klagerückzug dahingefallen (Stellungnahme vom 1. Mai 2023, N. 15, und Stellungnahme vom 15. Mai 2023, N. 8).
Das (zurückgezogene) Klagebegehren Ziff. 3 bezog sich auf Stimmrechtsund Stammaktien der I._____, welche nach diesem Begehren von den Beklagten in die Erbmasse hätten eingeworfen werden und in der Folge (teilweise) den Klägern hätten zugeteilt werden sollen. Betroffen waren somit Aktien, die sich nach der vom Willensvollstrecker vorgenommenen Zuteilung im Besitz der Beklagten befanden. Hingegen bezogen sich das Klageantwortbegehren Ziff. 3.2. und implizit auch das Duplikbegehren Ziff. 3 auf Stammaktien, welche sich infolge der Zuteilung des Willensvollstreckers im Besitz der Klägerin befanden und es wurde verlangt, dass diese Aktien (teilweise) an die Beklagten zu übertragen seien. Somit hatten diese Begehren der Beklagten weder dieselben Bestandteile der Erbschaft zum Gegenstand, noch betrafen sie nur den klägerischen Erbteil; vielmehr wurde damit die Zuweisung von Aktien aus der Erbmasse an die Beklagten verlangt. Somit würde es sich nach den von AMMANN/SUTTER vertretenen
Kriterien um Widerklagebegehren handeln, die mit dem (teilweisen) Klagerückzug nicht dahinfielen (in diesem Sinne auch WOLF, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, 2004, S. 99).
Gestützt auf die vom Obergericht geteilte Auffassung von ANTOGNINI handelte sich bei den betreffenden Klageantwort- und Duplikbegehren zwar nicht um Widerklagebegehren. Dennoch führte der (teilweise) Rückzug der Klagebegehren nicht zum Wegfall dieser Gegenbegehren, da diesen im Rahmen der Erbteilungsklage als actio duplex die Funktion einer Widerklage zukommt und das Dahinfallen dieser Begehren mit den praktischen Bedürfnissen einer Erbteilungsklage nicht vereinbar wäre.
Selbst wenn man von der Rechtsauffassung ausgehen würde, dass die Beklagten bei einer Erbteilungsklage frei wählen können, ob sie ihre Begehren als Gegenrechtsbegehren im Rahmen der actio duplex oder als Widerklagebegehren fassen möchten, wäre vorliegend nicht auf ein Dahinfallen der fraglichen beklagtischen Begehren zu schliessen.
Die Beklagten haben diese Begehren in der Klageantwort und Duplik nicht als Widerklagebegehren bezeichnet, weshalb bei dieser (hier nicht vertretenen) Rechtsauffassung grundsätzlich unselbständige Gegenrechtsbegehren im Rahmen der actio duplex anzunehmen wären, die bei einem Klagerückzug dahinfallen würden. Die Kläger haben jedoch ihre Klage nicht ganz, sondern nur bezüglich ihres Begehrens auf Aktienzuteilung zurückgezogen. Nicht zurückgezogen wurden hingegen (insbesondere) die Begehren betreffend Ausgleichung.
Das Ausgleichungsrecht gehört zum Erbteilungsrecht. Die Frage, ob und inwieweit lebzeitige Zuwendungen ausgeglichen werden müssen, ist eine Vorfrage zur Feststellung der Teilungsmasse und damit zur Vorbereitung der Erbteilung. Dementsprechend wird die Ausgleichung in aller Regel im Rahmen der Erbteilungsklage geltend gemacht (BURCKHARDT BERTOSSA, in: Abt / Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 84 f. zu Art. 626 ZGB; PIATTI, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 626 ZGB; PIOTET, in: Commentaire Romand, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 626 ZGB; EITEL, in: Berner Kommentar, 2004, N. 29 f. vor Art. 626 ZGB; vgl. auch BGE 123 III 49).
Die von den Klägern nicht zurückgezogenen Ausgleichungsansprüche stehen somit in einem engen Zusammenhang mit der Erbteilung. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Begehren der Beklagten zur Aktienzuteilung dahingefallen wären, wenn die Kläger ihre Klage vollständig zurückgezogen hätten. Es wäre jedenfalls unsinnig, diese Begehren nach dem nur teil-
weisen Klagerückzug nicht mehr zu beurteilen, nachdem die damit in engem Zusammenhang stehenden von den Klägern geltend gemachten Ausgleichungsansprüche vom Gericht auch nach dem teilweisen Klagerückzug noch zu entscheiden waren.
Im Ergebnis ist unabhängig von den theoretisch kontroversen Lehrmeinungen vorliegend festzuhalten, dass der teilweise Klagerückzug die Begehren der Beklagten betreffend Aktienzuteilung nicht dahinfallen liess.
Das Obergericht hat sich bereits in seinem ersten Urteil vom 16. September 2010 zur Aktienzuteilung geäussert. Fraglich ist, ob und inwiefern darauf nochmals zurückzukommen ist.
Der Willensvollstrecker verteilte am 10. Oktober 2001 die Aktien der I._____ unter den Erben. Den beiden Beklagten teilte er je 600 Stimmrechtsaktien (à nominal Fr. 100.00) und je 40 Stammaktien (à nominal Fr. 1'000.00) zu. Die Klägerin erhielt 200 und der Kläger 100 Stammaktien (Klagebeilage 36). Dadurch haben die Beklagten und der Kläger je Aktien mit einem nominalen Wert von total Fr. 100'000.00, die Klägerin dagegen von total Fr. 200'000.00 erhalten. Die Klägerin erhielt kapitalmässig doppelt so viele Aktien zugeteilt mit der Begründung, dass L._____ ihren Erbanteil an sie abgetreten habe.
Mit seinem ersten Urteil vom 17. Juni 2008 verpflichtete das Bezirksgericht Baden die Klägerin, 100 Stammaktien (entsprechend dem von L._____ erworbenen Erbanteil) in die Erbmasse einzuwerfen, und stellte fest, dass den Parteien von diesen eingeworfenen Aktien unter Anrechnung an ihren Erbteil je ¼, somit 25 Stück, zustünden (Dispositiv-Ziffer 1.1. und 1.2.). Nach Vollstreckung dieses Urteils hätten die Beklagen somit über je (unverändert) 600 Stimmrechtaktien und (neu) 65 Stammaktien verfügt und die Kläger über (neu) je 125 Stammaktien.
Diese Aktienzuteilung gemäss Urteil vom 17. Juni 2008 bestätigte das Obergericht mit Urteil vom 16. September 2010 (vgl. Erw. 3 und 4). Nur für die Fragen des Anrechnungswerts der 25 zusätzlichen Stammaktien und des Mehrwerts der Stimmrechtsaktien wies es das Verfahren an das Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 1).
Ein Rückweisungsentscheid ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur für die erste Instanz verbindlich, sondern er kann auch von der rückweisenden Instanz später nicht mehr in Frage gestellt werden (BGE 143 III 290 Erw. 1.5; BGE 135 III 334 Erw. 2; AGVE 1996 S. 67 ff.). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat daher die Rechtsauffassung, mit der sie die Rückweisung begründet hatte, ihrer Entscheidung wiederum zugrunde zu legen und es ist ihr, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 Erw. 2; AGVE 1996 S. 68).
Auszugehen ist damit grundsätzlich von der Aktienzuteilung, wie sie das Bezirksgericht und das Obergericht in ihren Entscheiden vom 17. Juni 2008 und 16. September 2010 für richtig befunden haben.
Zu prüfen ist einzig, ob seither Noven ins Verfahren eingeführt worden sind, die einerseits überhaupt zu berücksichtigen sind und andererseits zu einem anderen Resultat führen. Mit Eingabe vom 23. April 2018 (N. 3 ff., act. 1013) brachte die Klägerin (unter Einreichung der Kaufverträge, Beilagen 1-3) vor, sie habe am 1. Mai 2011 dem Kläger 50 Stammaktien abgekauft. Des Weiteren hätten die Beklagten vom Kläger je 25 Aktien gekauft.
Im Erbteilungsprozess gilt die Verhandlungsmaxime, d.h. die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO und § 75 Abs. § 1 ZPO/AG; BGE 5A_62/2014 Erw. 2.2). Unter der Geltung der aargauischen ZPO hatten die Parteien ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel grundsätzlich in Klage und Antwort vorzubringen. Sie konnten ihre Ausführungen in Replik und Duplik ergänzen (Art. 183 Abs. 1 und 2 ZPO/AG). Nach Abschluss des Behauptungsverfahrens durften neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur noch vorgebracht werden, wenn die Verspätung als entschuldbar erschien (§ 184 Abs. 1 ZPO/AG). Entschuldbarkeit bedeutet Schuldlosigkeit an der Verspätung; deren Vorliegen ist grundsätzlich nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 1998, N. 2 zu § 184 ZPO).
Das Obergericht hat bereits in seinem Entscheid vom 31. März 2020 festgehalten, dass es sich bei der Behauptung zum Aktienverkauf des Klägers an die Klägerin und die Beklagten im Jahr 2011 um ein Novum handelt, das erstmals sieben Jahre nach erfolgter Handänderung in den Prozess eingebracht wurde und von der Vorinstanz zufolge Verspätung nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (Erw. 10.2.2.4.1.).
Die Klägerin hat zwar schon im damaligen obergerichtlichen Verfahren vorgebracht, der Verkauf der Aktien durch den Kläger stelle kein Novum dar. Die Beklagten hätten den Aktienverkauf bereits mit Eingabe vom 15. August 2011 in den Prozess eingebracht (Berufungsantwort vom 15. Januar 2019, N. 10, act. 234). Auf denselben Standpunkt stellt sich im vorliegenden Verfahren sinngemäss der Kläger (Stellungnahme vom 1. Mai 2013, N. 7 und 16.3; nachdem er im letzten obergerichtlichen Verfahren selber noch von einem unbeachtlichen Novum ausging: Berufungsantwort vom 18. Januar 2019, N. A.2, act. 259).
Mit Eingabe vom 15. August 2011 nahmen die Beklagten zu den vorgesehenen Fragen an den Gutachter Stellung. In diesem Zusammenhang stellten sie folgendes Editionsbegehren:
" Gemäss Schreiben von B._____ [Kläger] vom 5. Mai 2011 hat er seine 100 Stammaktien an der I._____ an seine Geschwister verkauft. Die I._____ hat diese Kaufverträge und die entsprechenden Protokolle des Verwaltungsrates dem Experten zu edieren."
Ob es sich dabei um eine rechtsgenügend in den Prozess eingebrachte Sachverhaltsbehauptung handelt, kann offenbleiben. Auch die Behauptung eines am 1. Mai 2011 erfolgten Verkaufs erst 3 ½ Monate später wäre bereits klarerweise verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.
Selbst wenn dieser Aktienverkauf noch berücksichtigt werden könnte, würde sich im Übrigen für die vorliegend zu beurteilenden Fragen nichts Wesentliches ändern. Es ist unbestritten, dass der Kläger (anders als L.) nur Aktien an der I., nicht aber seinen Erbanteil verkauft hat. Die Umsetzung der entsprechenden Kaufverträge setzt entsprechend voraus, dass der Kläger diese Aktien in der Erbteilung zugewiesen erhält. Auf die Aktienzuteilung im Erbteilungsverfahren (welche erst die Grundlage für das Alleineigentum an den Aktien und den Verkauf von Aktien durch einen einzelnen Erben schafft) sowie auf die gestützt darauf zu bestimmenden Ausgleichungsansprüche haben diese Kaufverträge somit von vorneherein keinen Einfluss. Soweit die Kläger geltend machen, die Parteien hät-
ten mit diesen Kaufverträgen die Erbteilung bezüglich dieser Aktien vornehmen oder ihren diesbezüglichen Rechtsstreit beilegen wollen (vgl. Berufungs-antwort der Klägerin vom 15. Januar 2019, N. 11, act. 235; Eingabe des Klägers vom 1. Mai 2023, N. 16.2. - 16.4.), ergibt sich aus den Verträgen nichts dergleichen: Weder ist darin von der Erbteilung die Rede, noch davon, dass sich die Parteien damit im laufenden Erbteilungsverfahren einen Vergleich hätten schliessen wollen.
Damit hat es bezüglich der Aktienzuteilung beim vom Obergericht mit Urteil vom 16. September 2010 bestätigten Urteil des Bezirksgerichts vom 17. Juni 2008 zu bleiben: Die Klägerin hat in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten 100 Stammaktien der I._____ in die Erbmasse einzuwerfen und den Parteien stehen daran je 25 Aktien zu. Somit erhalten die Kläger in der Erbteilung je 125 Stammaktien und die Beklagten je 600 Stimmrechtsaktien und 65 Stammaktien. Soweit die Beklagten mit ihrer Berufung die Einwerfung weiterer Stammaktien in die Erbmasse beantragen (Berufungsantrag Ziff. 1, act. 121), ist ihre Berufung abzuweisen.
Die Kläger machen mit ihrer Klage (Klageantrag Ziff. 3, nicht zurückgezogener Subeventualantrag) einen Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von Fr. 8'000'000.00 geltend und verlangen dessen Ausgleichung.
In seinem ersten Urteil vom 16. September 2010 wies das Obergericht die Sache an das Bezirksgericht zurück unter anderem auch zur Frage, ob und allenfalls in welcher Höhe die Stimmrechtsaktien einen Mehrwert haben sowie zur Fällung eines entsprechenden Endentscheids (Dispositiv-Ziffer 1).
Mit seinem (zweiten) Urteil vom 22. August 2018 stellte das Bezirksgericht fest, dass die Zuteilung der Stimmrechtsaktien und der Stammaktien unter Anrechnung an den jeweiligen Erbteil der Erben erfolge und eine Ausgleichungspflicht nach Art. 608 Abs. 2 ZGB bestehe (Dispositiv-Ziffer 3), sowie dass (gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten von Prof. Dr. AE._____) der Anrechnungswert einer Aktie Serie B (Stammaktie) für die Kläger Fr. 14'154.00 und für die Beklagten Fr. 28'308.00 und der Anrechnungswert einer Aktie Serie A (Stimmrechtsaktie) Fr. 2'831.00 betrage (Dispositiv-Ziffer 4). In Erw. 2 (i.f.) zu diesem Urteil führte das Bezirksgericht aus, da der Antrag auf Aktienzuteilung zurückgezogen worden und auch kein diesbezüglicher Teilvergleich eingereicht worden sei, sei dem Gericht auch die Grundlage zur effektiven Berechnung der Ausgleichungswerte
entzogen worden. Es könne daher lediglich noch der Anrechnungswert einer Stammaktie und der Mehr- und Minderwert einer Stimmrechtsaktie bestimmt werden. Es werde Sache der Parteien sein, die auf die Erbquote anzurechnenden Ausgleichungsbeträge zu bestimmen.
Mit ihren dagegen erhobenen Berufungen machten die Kläger weiterhin einen auszugleichenden Kontrollwert der Stimmrechtsaktien von Fr. 8'000'000.00 geltend. Die Beklagten verlangten (im Hauptstandpunkt) die Feststellung, dass ein allfällig durch die Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien resultierender Mehrwert nicht auszugleichen sei.
Mit seinem (zweiten) Entscheid vom 31. März 2020 wies das Obergericht sämtliche Berufungen ab, soweit es darauf eintrat. Insbesondere bestätigte es nach sehr ausführlicher Auseinandersetzung mit den abweichenden Standpunkten der Parteien in Erw. 7 die von der Vorinstanz festgelegten Anrechnungswerte sowohl für die Stamm- als auch für die Stimmrechtsaktien.
In Abweisung der von den Beklagten erhobenen Beschwerde in diesem Punkt bestätigte das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 die Ausgleichungspflicht des aus der Zuteilung der Stimm- und Stammrechtsaktien allenfalls resultierenden Mehrwerts (Erw. 3).
Aufgrund der Aktienzuteilung gemäss dem vorliegenden Entscheid (vgl. oben Erw. 3) sowie der bereits mit dem Entscheid des Obergerichts vom 31. März 2020 festgesetzten Anrechnungswert der einzelnen Aktien (woran das Obergericht gebunden ist, vgl. oben Erw. 3.5.3) lassen sich nunmehr die infolge der Aktienzuteilung anfallenden Ausgleichungsbeträge ermitteln.
Den Klägern werden je 125 Stammaktien mit einem Anrechnungswert pro Stück von Fr. 14'154.00 zugewiesen. Den Beklagten werden je 65 Stammaktien mit einem Anrechnungswert pro Stück von Fr. 28'308.00 und je 600 Stimmrechtsaktien mit einem Anrechnungswert pro Stück von Fr. 2'831.00 zugewiesen. Der Anrechnungswert der den Klägern zugewiesenen Aktien beträgt somit je Fr. 1'769'250.00. Der Anrechnungswert der den Beklagten zugewiesenen Aktien beträgt je Fr. 3'538'620.00 (Fr. 1'840'020.00 + Fr. 1'698'600.00). Der Gesamtwert der Aktien beläuft sich dementsprechend auf Fr. 10'615'740.00 (2 x Fr. 1'769'250.00 + 2 x Fr. 3'538'620.00). An diesem Wert stehen den Parteien aufgrund ihres Erbanteils je ein Fünftel (d.h. Fr. 2'123'148.00) bzw. der Klägerin (aufgrund ihres Erwerbs des
Erbanteils von L.; vgl. dazu Klage N. 6, Klagebeilage 5 und Art. 635 Abs. 1 ZGB) zwei Fünftel (d.h. Fr. 4'246'296.00) zu. Die Beklagten haben somit je einen Betrag von Fr. 1'415'472.00 auszugleichen (Wert der zugeteilten Aktien Fr. 3'538'620.00 ./. Erbanteil Fr. 2'123'148.00). Im Gegenzug hat der Kläger, damit er seinen vollen Erbanteil erhält, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von Fr. 353'898.00 (Erbanteil Fr. 2'123'148.00 ./. Wert der zugeteilten Aktien Fr. 1'769'250.00) und die Klägerin, damit sie ihren sowie den von L. erworbenen Erbanteil erhält, auf Fr. 2'477'046.00 (Erbanteil inkl. von L._____ erworbener Anteil Fr. 4'246'296.00 ./. Wert der zugeteilten Aktien Fr. 1'769'250.00). Diese Ansprüche sind nicht zu verzinsen. Insofern bestätigte das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 das Urteil des Obergerichts vom 16. September 2010, welches auf die Appellation des Klägers in jenem Punkt nicht eingetreten ist (vgl. Erw. 5 des Bundesgerichtsurteils und Erw. 6.5.7. des Urteils vom 16. September 2010).
Mit ihrer Klage verlangten die Kläger gestützt auf Art. 626 Abs. 2 ZGB die Ausgleichung der Beträge von insgesamt Fr. 12'114'551.00 und € 45'642.55 infolge von Zuwendungen des Erblassers an die Beklagten (Klagebegehren Ziff. 4). Sie machten zahlreiche unterschiedliche Zuwendungen geltend, insbesondere (1.) zu tiefe Mietzinsen, welche die I._____ der F., an welcher die Beklagten beteiligt waren, für das [...] gewährt habe, sowie (2.) die unentgeltliche Benutzung von Wohnungen im Eigentum der I. durch die Beklagten persönlich oder die Kollektivgesellschaft und (3.) Zuwendungen der I._____ im Zusammenhang mit einer Liegenschaft(-stransaktion, "Parzelle [...]") und (4.) diverse "weitere Ausgleichungstatbestände".
Mit seinem (ersten) Urteil vom 17. Juni 2008 wies das Bezirksgericht diese Ausgleichungsansprüche ab. Zur Begründung führte das Bezirksgericht für die Zuwendungen aus dem Vermögen der I._____ aus, diese unterlägen nicht der Ausgleichung, da sie nicht aus dem Vermögen des Erblassers erfolgt seien (Erw. 6.3. und 6.5.).
Mit ihren dagegen erhobenen Appellationen verringerten die Kläger den geltend gemachten Ausgleichungsbetrag auf Fr. 9'905'976.00 (Klägerin; Appellationsbegehren Ziff. 2.4.) bzw. Fr. 9'591'055.00 (Kläger, Appellation S. 18 ff.).
Mit seinem (ersten) Urteil vom 16. September 2010 bestätigte das Obergericht bezüglich dieser Ausgleichungsforderungen das angefochtene Urteil.
Art. 626 Abs. 2 ZGB sei nicht anwendbar, da die betreffenden Verträge nicht vom Erblasser selbst, sondern durch die rechtlich selbständige Aktiengesellschaft abgeschlossen worden sei. Eine Pflicht zur Ausgleichung im Zusammenhang mit angeblich zu tiefen Mietzinsen, der angeblich unentgeltlichen Benützung von Wohnungen und Büros sowie dem Erwerb der Parzelle [...] sei daher zu verneinen (Erw. 7.1.)
Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht vom 27. Mai 2020 verlangte der Kläger unter anderem die (teilweise) Aufhebung des Urteils des Obergerichts vom 16. September 2010 und hielt daran fest, dass ein Betrag von Fr. 9'905'976.00 auszugleichen sei, wobei ihm davon Fr. 2'041'475.60 zuzuweisen seien (Begehren Ziff. 5). Diese Beträge setzten sich zusammen aus Positionen bezüglich der Sachverhaltskomplexe "zu tiefe Mietzinse", "Parzelle [...]" und "unentgeltliche Benützung von Wohnungen" (vgl. die Zusammenstellung auf S. 87 f. der Beschwerde).
Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es verwarf die vom Bezirksgericht und vom Obergericht vertretene Auffassung, dass die Ausgleichung deshalb ausgeschlossen sei, weil die fraglichen Zuwendungen nicht durch den Erblasser, sondern die von ihm beherrschte Aktiengesellschaft erfolgt seien. Das Bundesgericht hielt vielmehr fest: Dass der Erblasser für Begünstigungen den Weg über die ihm beherrschte juristische Person wähle, stehe der (grundsätzlichen) Ausgleichungspflicht nicht im Weg, wobei indes auch alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 626 Abs. 2 ZGB erfüllt sein müssten. Ob dies der Fall sei, werde das Obergericht prüfen müssen, insbesondere hinsichtlich des subjektiven Elements des Schenkungswillens und der Frage, ob der Erblasser die umstrittenen geldwerten Vorteile den Beklagten zum Zweck der Existenzbegründung, -sicherung oder –verbesserung habe zukommen lassen. Falls das Obergericht zum Schluss komme, dass unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB erfolgt seien, werde es in der Folge prüfen müssen, ob der Erblasser die Beklagten von der Ausgleichungspflicht dispensiert habe (Erw. 4).
Im Weiteren wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Kläger nur einen Betrag im Umfang von einem Fünftel der (potentiell) ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendungen für sich fordern könne, was (gestützt auf den vor Bundesgericht geltend gemachten ausgleichungspflichtigen Betrag von Fr. 9'905'976.00) Fr. 1'981'951.20. ausmachen würde. Da er im Berufungsverfahren sein Begehren jedoch auf Fr. 1'918'211.00 beziffert habe, sei dies der ihm höchstens zuzusprechende Betrag. Nicht ausgleichungspflichtig seien zudem Zuwendungen der I._____ nach dem Tod des Erblassers (Erw. 4.4.2.).
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil (Erw. 4.3.1.) die grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen an eine Ausgleichungspflicht von Nachkommen nach Art. 626 Abs. 2 ZGB anschaulich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Erforderlich ist (kurz zusammengefasst) eine unentgeltliche lebzeitige Zuwendung des Erblassers, welche Ausstattungs- oder Versorgungscharakter hat und mit Schenkungswillen des Erblassers, aber ohne seinen ausdrücklichen Dispens von der Ausgleichungspflicht erfolgt ist. Die Beweislast für den objektiven und subjektiven Schenkungscharakter einer Zuwendung obliegt dem Ausgleichungsgläubiger, jene für den ausdrücklichen Ausgleichungsdispens dem Ausgleichungsschuldner.
Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht gingen von der nunmehr vom Bundesgericht korrigierten Rechtsauffassung aus, wonach die über die I._____ erfolgten Zuwendungen von Vorneherein nicht der Ausgleichung unterliegen würden. Gestützt darauf hat nicht nur das Obergericht, sondern auch das Bezirksgericht in Bezug auf die noch fraglichen Zuwendungen die Voraussetzungen für die Ausgleichung (vgl. soeben Erw. 5.2.1) noch überhaupt nicht geprüft und auch den massgeblichen Sachverhalt nicht festgestellt. Die Parteien haben dazu im erstinstanzlichen Verfahren ausführliche Behauptungen aufgestellt und zahlreiche Beweismittel angerufen (vgl. Klage N. 109 – 158 [act. 53 – 78], und die sich auf diese Randziffern beziehenden Ausführungen in den weiteren Rechtsschriften).
Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Gestützt darauf ist das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu prüfen haben, ob überhaupt ausgleichungspflichtige Zuwendungen vorliegen und ob gegebenenfalls – soweit die Beklagten dies überhaupt ausreichend behaupteten – der Erblasser sie ausdrücklich davon dispensiert hat (die Prüfung hat sich auf die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die vor Bundesgericht noch geltend gemacht worden und damit Gegenstand der bundesgerichtlichen Rückweisung sind, zu beschränken; nicht dazu gehören die in der Eingabe vom 26. Juni 2023 des Klägers auf S. 7 ff. aufgelisteten Positionen lit. i-u: "Rückbehalt der Rückvergütung des Aargauischen Versicherungsamts", "Servicegebühren für Lift", "Cablecom-Gebühren" "Kosten der Verwaltung der Liegenschaft des I.", "Überhöhter Stundenansatz für AF. [Sanitärinstallateur], "Reduzierter Mietzins für die Wohnung von AF._____", "Ausgleich nach Übernahme des Inventars der [...] in Höhe des Gebrauchswerts", "Übernahme des Warenbestandes in der [...]", "Zu tiefer Einlagebetrag für die Beteiligung von 48 % an der Kollektivgesellschaft",
"Erlassene Rente zu Gunsten des Erblassers", "Erlass von Darlehenszinsen durch den Erblasser", "Überlassen eines Parkplatzes in R._____").
5.2.4. Falls bezüglich einzelner oder aller der behaupteten Kategorien von Ausgleichungsforderungen grundsätzlich eine Ausgleichungspflicht besteht, wird die Vorinstanz sodann jene Zuwendungen ausscheiden müssen, welche erst nach dem Versterben des Erblassers erfolgt sind. Gestützt auf die Erbanteile stünden 1/5 des verbleibenden Ausgleichungsbetrags dem Kläger und 2/5 der Klägerin (aufgrund des von ihr erworbenen Erbanteils von L._____) zu.
Die Vorinstanz wird, falls sie Ausgleichungsansprüche nach Art. 626 Abs. 2 ZGB bejaht, auch die Frage klären müssen, ob solche nur dem Kläger, oder auch der Klägerin zuzugestehen sind. Letztere hatte die Ausgleichung zwar noch mit ihrer Appellation vor Obergericht verlangt, jedoch selber keine Beschwerde gegen die Abweisung ihrer Appellation ans Bundesgericht erhoben. Insofern ist fraglich, ob sie gegebenenfalls von der Beschwerde des Klägers profitieren kann, indem auch ihre Ausgleichungsforderungen (welche sich inhaltlich weitgehend mit denen des Klägers decken) neu beurteilt werden. Immerhin hat das Bundesgericht Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts vom 17. Juni 2008, gemäss welcher "im Übrigen" die Appellationsund Anschlussappellationsbegehren der Parteien abgewiesen wurden, soweit auf sie einzutreten war, mit Dispositiv-Ziffer 2.2. des Urteils vom 15. Dezember 2022 dem Wortlaut nach als Ganzes und nicht nur bezogen auf die abgewiesenen Begehren des Klägers aufgehoben.
In der Literatur und Rechtsprechung wird (allerdings nicht in Bezug auf Gutheissung von Rechtsmitteln in Verfahren, in welchen vor der unteren Instanz noch andere Erben die gleichen Ausgleichungsansprüche geltend gemacht hatten) ausgeführt, das Urteil (im Verfahren betreffend Ausgleichung) wirke nur unter den Prozessbeteiligten; es habe lediglich den allfälligen Mehrwert des klägerischen (mit entsprechendem Minderwert des beklagtischen) Erbteils zum Gegenstand (BRÜCKNER/WEIBEL/PESENTI, a.a.O., N. 149; BURCKHARDT BERTOSSA, a.a.O., N. 96 zu Art. 626 ZGB; BGE 54 II 110 Erw. 5; PIOTET, a.a.O., N. 8 zu Art. 626 ZGB; EITEL, a.a.O., N. 35 vor Art. 626 ZGB). Andererseits wird in der Lehre auch dargelegt, die Ausgleichung sei Teil des Erbteilungsverfahrens und wirke somit gegenüber allen Nachlassbeteiligten. Es gebe nur einen Nachlass, zu dem der Zuwendungsgegenstand dem Werte nach hinzugerechnet oder in den er in Natur eingeworfen werden könne, und an diesem einheitlichen Nachlass seien alle Erben mit bestimmten Quoten beteiligt, so dass sich mit der Ausgleichung der Wert jedes Erbteils erhöhen müsse (PIATTI, a.a.O., N. 20 zu Art. 626 ZGB; WEIMAR, Zehn Thesen zur erbrechtlichen Ausgleichung, in: Familien und Recht, Festschrift Bernhard Schnyder, 1995, S. 854). Wie es sich in der vorliegenden Konstellation – Gutheissung der Beschwerde eines
Ausgleichungsgläubigers durch das Bundesgericht und Rückweisung in einem Verfahren mit einem weiteren Ausgleichungsgläubiger, welcher gegen die Abweisung der gleichen Ausgleichungsansprüche aber keine Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat – verhält, ist soweit ersichtlich in Lehre und Rechtsprechung noch nicht thematisiert worden.
5.2.5. Die Kläger haben im Übrigen mit Klagebegehren Ziff. 5 (erster Absatz) eine Verzinsung der Beträge beantragt, die ihnen infolge der Ausgleichung zuzusprechen seien. Auch dieser Antrag wird – falls solche Ausgleichungsansprüche gutgeheissen werden – noch zu prüfen sein. Sodann machten die Beklagten mit der Klageantwort für den Fall, dass das Gericht eine Ausgleichungspflicht bejahen würde, diverse Ansprüche "verrechnungsweise" geltend (vgl. Klageantwort zu N. 197 ff., S. 113 ff., act. 257 ff.). Sollte die Vorinstanz Ausgleichungsansprüche nach Art. 636 Abs. 2 ZGB bejahen, wird sie folglich prüfen müssen, ob und inwieweit eine Verrechnung mit solchen Ansprüchen überhaupt möglich ist und ob gegebenenfalls vorliegend eine solche Verrechnung gültig erfolgt ist.
Im Ergebnis ist die Sache an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen, damit dieses die Ausgleichungsansprüche der Kläger aus lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers prüft und einen Endentscheid fällt unter Berücksichtigung der in Erw. 3 oben ermittelten Aktienzuteilung und der Ausgleichungsbeträge infolge dieser Aktienzuteilung gemäss der obigen Erw. 4. In diesem Endentscheid wird sie auch die erst- und zweitinstanzlichen Kostenverteilung neu regeln müssen (vgl. nachfolgend Erw. 7).
7.1. Das Bundesgericht hat die Dispositiv-Ziffern zur Kostenverlegung beider bisherigen obergerichtlichen Urteile aufgehoben; entsprechend ist die Kostenverlegung neu vorzunehmen. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 4A_523/2013 Erw. 8.1). In einem solchen Fall ist aber die Höhe der Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens festzusetzen (JENNY und REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 104 und N. 61 zu Art. 318 ZPO).
7.2. Den für die Berechnung der Gerichtskosten massgebliche Streitwert für das obergerichtliche Verfahren bezifferte das Obergericht in seinem Urteil vom 16. September 2010 auf Fr. 11'962'390.40. Dieser setze sich zusammen aus den Ausgleichungsforderungen der Kläger in Höhe von
Fr. 3'962'390.40 (Fr. 2'069'915.20 plus Fr. 1'892'475.20) sowie aus dem Streitwert des Begehrens um Zuteilung der Stimmrechts- und Stammaktien. Dieser Streitwert sei entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil und dem geltend gemachten Kontrollwert auf Fr. 8'000'000.00 zu veranschlagen (Erw. 11.2.). Gestützt darauf setzte es die Gerichtskosten auf Fr. 64'227.00 (inkl. Kanzleigebühr und Auslagen) fest (Dispositiv-Ziffer 4). Darauf kann verwiesen bzw. es kann an dieser Festsetzung der Gerichtskosten festgehalten werden. Die von der Vorinstanz zu verteilenden zweitinstanzlichen Gerichtskosten betragen somit Fr. 64'227.00.
Das Obergericht erkennt:
Die Urteile des Bezirksgerichts Baden vom 17. Juni 2008 und vom 22. August 2018 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Baden zurückgewiesen.
Im Übrigen werden die von den Parteien erhobenen Rechtsmittel abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 64'227.00 festgesetzt. Sie sind von der Vorinstanz zu verlegen.
Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind von der Vorinstanz zu verlegen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 11'962'390.40.
Aarau, 12. September 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Brunner Donauer