Non-entry on appeal for unpaid cost advance

ZOR.2022.54Zivilgericht / II. Zivilkammer14.12.2022Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff appealed against a district court decision declaring her action inadmissible and imposing first-instance costs. The appellate court ordered a cost advance of CHF 13,860 and warned that failure to pay would result in non-entry. After the plaintiff still did not pay within the final deadline, the court declined to hear the appeal. It left open whether the filing could have been converted into a complaint against the costs decision. The appellant was ordered to pay appellate costs of CHF 800, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 101 Abs. 3 ZPO; non-payment of a court-ordered cost advance after fixation of an adequate deadline and a final deadline with warning of non-entry leads to non-entry on the appeal. If the appellant remains in default, the appellate court need not examine potential conversion of the remedy. Under Art. 106 Abs. 1 ZPO, the losing party bears the appellate costs; party compensation may be refused where no compensable effort of the respondent is shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer

ZOR.2022.54 (OZ.2022.12)

Beschluss vom 14. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Sprenger

Klägerin A._____, [...]

Beklagte B._____, [...]

Gegenstand Aberkennungsklage

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

Die Klägerin reichte am 8. August 2022 beim Bezirksgericht Lenzburg eine Aberkennungsklage gegen die Beklagte ein.

2.

Mit Entscheid vom 1. September 2022 trat das Bezirksgericht Lenzburg auf die Klage nicht ein und auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00.

3.

3.1.

Die Klägerin wandte sich mit als «Beschwerde» betitelter Eingabe vom 27. Oktober 2022 dagegen und verlangte:

1.

Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgericht Lenzburg vom 1. September 2022 nichtig und aufzuheben.

2.

Mit Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.2.

Der Instruktionsrichter forderte die Klägerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 (zugestellt am 7. November 2022) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 13'860.00 innert 10 Tagen auf.

3.3.

Mit Eingabe vom 15. November 2022 teilte die Klägerin sinngemäss mit, eine Kostenbeschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenverteilung) führen zu wollen.

3.4.

Nach unbenütztem Ablauf der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses setzte der Instruktionsrichter der Klägerin mit Verfügung vom 22. November 2022 (zugestellt am 24. November 2022) eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Vorschusses auf die klägerischen Rechtsbegehren nicht eingetreten werde.

3.5.

Die Klägerin hat den Kostenvorschuss auch innert dieser letzten Frist nicht bezahlt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.

Der Klägerin wurde mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 eine zehntägige Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 13'860.00 zu leisten. Die angesetzte Frist ist angemessen lang. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss nicht. Entsprechend wurde ihr mit Verfügung vom 22. November 2022 eine letzte zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt unter Anzeige der Nachteile des Nichteintretens bei Nichtleistung des Kostenvorschusses. Die Klägerin blieb auch unter dieser Frist säumig. Auf die Berufung ist somit androhungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).

1.2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob eine Konversion des Rechtsmittels von der mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 eingelegten Berufung hin zu einer mit der klägerischen Eingabe vom 15. November 2022 sinngemäss verlangten Beschwerde im Kostenpunkt (vgl. Art. 319 ff. ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO) möglich gewesen wäre.

Obwohl die Berufung vom 27. Oktober 2022 als «Beschwerde» betitelt war, ergibt sich aus deren Anträgen (Antragsziffer 1) und Inhalt (Ziffer II) eindeutig, dass die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids verlangt – nicht bloss des Kostenpunkts in Dispositivziffer 2 – und folglich Berufung erhoben wurde. In den klägerischen Ausführungen wird denn auch einerseits in Ziffer II/3 die Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Entscheids gefordert und in Ziffer II/4 zusätzlich («Hinzu kommt [...]») die Aufhebung der Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenauferlegung) verlangt.

Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 24. Oktober 2022 eine Klage beim Handelsgericht eingereicht hat (vgl. Beilage zur Eingabe vom 15. November 2022).

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin, auf deren Berufung nicht eingetreten wird, als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VKD), da kein Sachentscheid zu fällen ist. Der Beklagten ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Das Obergericht erkennt:

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden der Klägerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 317'729.62.

Aarau, 14. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Sprenger

Schlagwörter

non-entrycost advanceappealcostsremedy conversioncivil procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be entered into despite the appellant's failure to pay the ordered cost advance after a final warning.

Extrahierter Entscheid

No. Because the cost advance was not paid within the extended final deadline, the court had to decline to hear the appeal.

Extrahierte Begründung

The advance was ordered, the deadline was adequate, a final deadline with a non-entry warning was granted, and the appellant still did not pay; under Art. 101(3) CPC the appeal must not be heard.

Kernrechtsfrage

Whether the court needed to decide on a possible conversion of the filing into a complaint regarding costs only.

Extrahierter Entscheid

No. The question remained open because the appeal was already inadmissible for non-payment of the cost advance.

Extrahierte Begründung

Since the case ended with non-entry, there was no need to decide whether conversion of the remedy was possible.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate costs and entitlement to party compensation.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the appellate costs, fixed at CHF 800, and no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant bore the costs under Art. 106(1) CPC; no compensable effort was incurred by the respondent.

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