Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2022.41 (OF.2017.174) Art. 6
Entscheid vom 14. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella
Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Rechtsanwalt, [...]
Beklagter B._____, [...]
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung
Mit Klage vom 7. November 2017 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten folgende Begehren:
" 1. Es sei die zwischen den Parteien am tt.mm.jj vor der zuständigen Behörde in Q. / Philippinen geschlossene Ehe zu scheiden.
Es sei der gemeinsame Sohn C., tt.mm.jj, der Klägerin zur alleinigen Sorge zuzuweisen.
Es sei von der Regelung eines Besuchsrechts abzusehen.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes monatlich vorschüssig den Betrag von mindestens Fr. 2'900.00 (Fr. 900.00 Barbedarf; Fr. 2'000 Betreuungsunterhalt) bis zur Volljährigkeit des Sohnes, längstens bis zu dessen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit zu bezahlen, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren nachehelichen Unterhalt persönlich monatlich vorschüssig mindestens den Betrag von Fr. 2'000.00 ab Wegfall des Betreuungsunterhaltes für den Sohn mindestens während der Dauer von 14 Jahren zu bezahlen, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten.
Es sei die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beklagten richterlich anzuweisen, auf ein noch von der Klägerin einzurichtendes Freizügigkeitskonto die Hälfte der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung zu überweisen.
Es seien die Parteien beim derzeitigen Besitzstand per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären mit Ausnahme der vom Beklagten der Klägerin noch geschuldeten Kinderalimente und persönlichen Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzurteil.
a) Es sei der Klägerin die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren zu leisten, abzunehmen und es sei der Beklagte zu verpflichten, diesen Kostenvorschuss zu bezahlen und ihr an die Parteikosten einen Vorschuss von Fr. 4'000.00 leisten, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten; eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
b) Für die mündliche Verhandlung sei ein englischsprechender Uebersetzer beizuziehen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2017 stellte der Beklagte folgende Begehren:
" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten in Sachen Eheschutz vom 20.10.2010 sei sofort und rückwirkend ausser Kraft zu setzen.
Die Klage betreffend Scheidung sei in allen Punkten abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Klägerschaft.
Es sei Anweisung an das Alimenten Inkasso Aargau zu erteilen, keine weiteren finanziellen Forderungen zu stellen (Verantwortl. Frau D.). Die an das Personalbüro meines Arbeitgebers ergangene Anweisung betreffend Auszahlung von Kindergeld, ist unverzüglich und rückwirkend mit einer Erklärung zu stornieren. Die von mir erbrachten Zahlungen belaufen sich auf CHF 8000.00. Ich erwarte eine umgehende Rückzahlung des Betrages zuzüglich 5% Zinsen.
Es sei mir einmaliger Zutritt (nach Absprache) zum Kellerraum der Liegenschaft [...] in R. zu gewähren. Bedingt durch Obdachlosigkeit, sind noch persönliche Sachen dort verblieben.
Es sei mir ein angemessener Zeitrahmen, die Gutheissung meiner Anträge vorausgesetzt, zur Auflistung des mir entstandenen materiellen Schadens zu gewähren.
Dem Department Volkswirtschaft und Inneres sei die Anfertigung einer Zivilstandsurkunde für meine Person mit der Angabe „Ledig“ anzuordnen. Kosten zu Lasten der Behörde.
Es sei mir eine angemessene Aufwands- und Parteientschädigung auszurichten."
Am 21. Februar 2018 fand vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten die Einigungsverhandlung statt. Die Parteien erklärten sich mit der Beurteilung der Klage durch den Gerichtspräsidenten einverstanden.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 erfolgte aufgrund der beklagtischen Vorbringen eine Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage nach dem
Bestand bzw. Nichtbestand der Ehe der Parteien (insbesondere Anerkennung des ausländischen Urteils des Regional Trial Court in S. vom tt.mm.jj sowie allfälliger Umfang dieses Urteils) und Bestand bzw. Nichtbestand des Kindsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem am tt.mm.jj geborenen C. (insbesondere Anerkennung des ausländischen Urteils des Regional Trial Court in Q. vom tt.mm.jj sowie allfälliger Umfang dieses Urteils). Mit Zwischenentscheid vom 20. März 2019 stellte das Gerichtspräsidium Bremgarten sowohl den Bestand einer Ehe der Parteien als auch ein Kindesverhältnis zwischen dem Beklagten und C. fest. Eine vom Beklagten dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht mit Entscheid vom 28. April 2020 ab. Auf die vom Beklagten dagegen eingereichte zivilrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2020 nicht ein.
Mit vom 8. September 2020 datierter Klageergänzung stellte die Klägerin folgende Begehren:
" 1. Es sei die zwischen den Parteien am tt.mm.jj vor der zuständigen Behörde in Q. / Philippinen geschlossene Ehe zu scheiden.
bis 4. Gegenstandslos geworden.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an ihren nachehelichen Unterhalt persönlich monatlich vorschüssig mindestens den Betrag von Fr. 2'000.00 während der Dauer von 14 Jahren zu bezahlen, richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten.
Es sei die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beklagten richterlich anzuweisen, auf das berufliche Vorsorgekonto der Klägerin die Hälfte der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung zu überweisen.
und 8. Festhalten an den Rechtsbegehren in der Klage vom 7. November 2017.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten, insbesondere die Partei- und Gerichtskosten für das erstinstanzliche Zwischenverfahren betreffend Ungültigkeitserklärung der Ehe."
Mit Klageantwort vom 6. November 2020 (bei Gericht eingegangen am 8. Dezember 2020) stellte der Beklagte folgende Anträge:
" Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf Scheidung und die damit verbundenen finanziellen Forderungen seien zurückzuweisen.
Im Falle einer Fortsetzung sei mir ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren
Ich erhebe den Anspruch auf Rückzahlung aller mir materiell entstandenen Verluste sowie eine angemessene Entschädigung für 10 Jahre verlorener Lebensqualität
Ich beantrage eine superprovisorische Verfügung. In dieser sei dem Betreibungsamt in T. der sofortige Stopp der Lohnpfändung bei meinem Arbeitgeber anzuordnen.
Die Klägerin habe ein rechtsgültiges Dokument vorzuweisen, welches sie namentlich als die in der Klage aufgeführte Person identifiziert"
Mit Replik vom 9. April 2021 stellte die Klägerin folgende Anträge (mit zusätzlichem Begehren um Schuldneranweisung):
" Ziff. 5 des Rechtsbegehrens der Klageergänzung vom 8. September 2020 sei wie folgt zu ergänzen:
Es sei die Arbeitgeberin des Beklagten, die E., [...] V., richterlich anzuweisen, vom Lohn des Beklagten den Betrag von Fr. 2'000.00 auf das Konto der Klägerin F., [...] zu überweisen.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, jeden Wechsel seiner Arbeitsstelle unaufgefordert der Klägerin zu melden und es sei der jeweilige Arbeitgeber zu verpflichten, auf das obgenannte Konto der Klägerin den Betrag von Fr. 2'000.00 vom Lohn des Beklagten zu überweisen.
Festhalten an den Rechtsbegehren in der Klageergänzung vom 8. September 2020.
Soweit der Beklagte etwas anderes verlangt, seien seine Begehren abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten, insbesondere die Partei- und Gerichtskosten für das erstinstanzliche Zwischenverfahren betreffend Ungültigkeitserklärung der Ehe."
Mit Duplik vom 25. Mai 2021 gab der Beklagte folgende Erklärungen ab:
" Ich erkläre die Gerichtsbarkeit als befangen und verlange als deutscher Staatsangehöriger die Verweisung der weiteren Durchführung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.
Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
Sollte das Gericht auf Fortsetzung des Verfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln der Klägerin bestehen, zeige ich hiermit bereits juristische Schritte gegen die Aussteller der Anerkennungs- und Personenstandsurkunden an."
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten vom 24. März 2022 wurden die Parteien befragt. Abschliessend nahmen die Parteien zum Beweisergebnis Stellung.
Am 31. März 2022 erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten:
" 1. Die am tt.mm.jj in Q., Philippinen, geschlossene Ehe der Parteien wird in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden.
Es wird richterlich festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.
3.1. Das während der Dauer der Ehe angesparte berufliche Vorsorgeguthaben wird hälftig geteilt.
3.2. Die G., [...] V., als Vorsorgeeinrichtung des Beklagten wird nach Rechtskraft dieses Entscheids angewiesen, von dessen Konto ([...]) Fr. 79'059.40 zzgl. Zins seit 07.11.2017 auf das Konto der Klägerin ([..]) bei der H., [...] U., zu überweisen.
4.2. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine sich noch im Keller der Klägerin befindlichen Dokumente und seine Geldkassette, sofern noch vorhanden, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen hin herauszugeben.
4.3. Den Parteien wird im Übrigen zu Alleineigentum zugewiesen, was sich aktuell in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet.
4.4. Es wird festgestellt, dass die Parteien mit Vollzug der Ziffern 4.1. und 4.2. – mit Ausnahme allfällig ausstehender Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzverfahren – güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind.
Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.1. Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr (inkl. Begründung) von Fr. 8'000.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 612.70 Total Fr. 8'612.70
6.2 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 4'306.35 auferlegt. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Gegen diesen ihr am 18. Juli 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 7. September 2022 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:
" Es sei das Urteil des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 31. März 2022 wie folgt zu ändern:
Es sei Ziff. 4.1., wonach die Klägerin verpflichtet ist, den Beklagten den von ihm im Verfahren SF.2010.72 Akonto Güterrecht bezahlten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuzahlen, aufzuheben und ersatzlos zu streichen.
Es sei Ziff. 6.2 des Urteiles aufzuheben und es seien die Gerichtskosten von Fr. 8'612.70 dem Beklagten aufzuerlegen. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zulasten des Kantons. Der Beklagte sei zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Es sei Ziff. 7 des Urteiles aufzuheben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ihr entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 16'236.60 zu bezahlen. Sie gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zulasten des Kantons. Der Beklagte sei zur Nachzahlung zu verpflichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Es sei der Klägerin die Verpflichtung, einen Kostenvorschuss für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen, abzunehmen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Anwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten."
Mit Berufungsantwort vom 16. Oktober 2022 beantragte der Beklagte, "das Rechtsbegehren der Klägerin sei in allen Punkten zurückzuweisen".
Gleichentags, d.h. am 16. Oktober 2022, erhob der Kläger, der den begründeten Entscheid vom 31. März 2022 am 17. September 2022 zugestellt erhalten hatte, selber Berufung, worin er folgenden Antrag stellte:
" Den in meiner Klageantwort vom 06. November 2020 sowie dem Antwortschreiben auf die Replik der Klägerin vom 25. Mai 2021 gemachten Anträgen sei stattzugeben."
Mit Berufungsantwort vom 15. November 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der beklagtischen Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Beide Parteien haben im vorliegenden Verfahren – mutmasslich entsprechend der dem angefochtenen Entscheid angefügten Rechtsmittelbelehrung – "Berufung" erklärt. Mit Bezug auf das von der Klägerin erhobene Rechtsmittel ist zu prüfen, ob die von ihr angefochtenen Punkte des Scheidungsurteils berufungsfähig sind (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO, wonach ein Urteil – vorbehaltlich Art. 282 Abs. 2 ZPO – in dem Umfang, als es nicht angefochten wird, in Rechtskraft erwächst).
Nach Art. 308 ZPO sind mit Berufung anfechtbar erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide und erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Abs. 1), in vermögensrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Abs. 2). Gegen nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide steht die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 319 lit. a ZPO).
Das Aussprechen der Scheidung durch den Scheidungsrichter stellt ein Gestaltungsurteil in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit dar,
sodass dagegen Berufung erhoben werden kann (Art. 308 ZPO). Allerdings ist in einem Scheidungsverfahren auch über vermögensrechtliche Nebenfolgen (Güterrecht, Vorsorgeausgleich und Unterhalt, vgl. Art. 120 sowie Art. 122 ff. ZGB) zu befinden. Werden nur solche angefochten (womit das erstinstanzliche Scheidungsurteil – vorbehaltlich einer Berufung oder Anschlussberufung der Gegenpartei – im Hauptpunkt in Rechtskraft erwächst, Art. 315 Abs. 1 ZPO), gilt seit BGE 116 II 493 ff. (betreffend ein Abänderungsverfahren, in dem erstinstanzlich nicht nur über Kinderunterhalt, sondern auch über die elterliche Gewalt zu befinden gewesen war), dass eine auf die vermögensrechtlichen Nebenfolgen beschränkte Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Mindeststreitwert erreicht ist (vgl. auch BÜH- LER/SPÜHLER, Berner Kommentar, 1980, N. 56 f. zu aArt. 146 ZPO). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung betrifft zwar das Rechtsmittel vor Bundesgericht (unter dem OG Berufung, unter dem BGG zivilrechtliche Beschwerde), wird aber für das kantonale Rechtsmittelverfahren als gleichermassen einschlägig betrachtet (DIGGELMANN, in Brunner/Gasser/Schwander, Kommentar ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 28 zu Art. 91 ZPO). Sodann hat das Bundesgericht in BGE 134 III 237 ff. für Art. 52 BGG die zu Art. 47 Abs. 1 OG entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGE 99 II 125 E. 1) bestätigt, wonach bei mehreren vor Vorinstanz streitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Berechnung des massgebenden Streitwerts eine Zusammenrechnung nur dann erfolgt, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht. Diese Rechtsprechung wird wiederum als auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren massgeblich betrachtet (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., 2016, N. 41 zu Art. 308 ZPO).
Die Klägerin hat in ihrem Rechtsmittel von den im vorinstanzlichen Entscheid vermögensrechtlichen Nebenfolgen einzig das güterrechtliche Erkenntnis angefochten. Zwar wird mit dem Rechtsmittel zusätzlich die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteikosten, vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) beanstandet. Diese fallen für die Streitwertberechnung indes von vorherein ausser Betracht (Art. 91 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Art. 110 ZPO, wonach ein Kostenentscheid selbständig stets nur mit Beschwerde [Art. 319 ff. ZPO] anfechtbar ist).
Es fragt sich, ob der güterrechtliche Streitwert im vorliegenden Fall vor Vorinstanz Fr. 10'000.00 erreichte: Die Klägerin führte in erster Instanz zum Güterrecht aus, dass kein eheliches Vermögen geschaffen worden sei, das aufgeteilt werden könnte, weshalb die Parteien güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche beim "derzeitigen" Besitzstand auseinandergesetzt zu erklären seien. Zwar wurden die Unterhaltsansprüche, die der Beklagte gemäss Eheschutzentscheid schuldig sei, davon "ausdrücklich ausgenommen" (Klage, act. 8; Replik, act. 273). Aber abgesehen davon,
dass eine erst nach dem güterrechtlichen Stichtag (zwischen den Parteien wurde im Eheschutzurteil vom 20. Oktober 2010 die Gütertrennung rückwirkend auf den 29. Juli 2010 angeordnet) aufgelaufene Unterhaltsschuld von vornherein nicht in die Gütermassen und damit die güterrechtliche Auseinandersetzung (im eigentlichen Sinn) fällt, hat die Klägerin im vorliegenden Scheidungsverfahren keinerlei Ausführungen zur Höhe dieser Ausstände gemacht bzw. keine Bezifferung vorgenommen. Der Beklagte wehrte (und wehrt) sich im ganzen vorliegenden Verfahren (erst- und zweitinstanzlich) gegen die Scheidung, stellte aber auch Begehren auf Herausgabe ihm gehörender Gegenstände, die allerdings nie aufgelistet wurden, sodass ihnen kein Streitwert zugeordnet werden kann. Die Vorinstanz hat die Rückzahlung eines der Klägerin im Eheschutzverfahren zugesprochenen Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.00 angeordnet. Unter solchen Umständen (fehlende Bezifferungen) lässt sich nicht beurteilen, ob der für eine Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 im vorliegenden Scheidungsverfahren güterrechtlich erreicht wurde.
Dennoch ist das Vorliegen eines für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderlichen Mindeststreitwerts von Fr. 10'000.00 zu bejahen. Denn für das Scheidungsrecht gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils, d.h. das Gericht hat grundsätzlich in einem Entscheid sowohl über die Scheidung selber als auch über die Nebenfolgen zu befinden (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund sind die verschiedenen vermögensrechtlichen Nebenfolgen (nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich und Güterrecht) ohne Weiteres als im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 1.2.2 in fine) zusammenhängend bzw. konnex zu betrachten (zur materiellrechtlichen Interdependenz der Ansprüche vgl. insbesondere Art. 124b sowie Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB).
Beide Parteien haben die für eine Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf ihre Berufungen nichts entgegen (vgl. aber nachfolgende E. 3 betreffend weitere Rechtsmittelvoraussetzungen [Rechtsmittelantrag, Beschwer etc.] auf Seiten des Beklagten).
Die Berufung der Klägerin wendet sich zum einen gegen deren Verpflichtung zur Rückzahlung des Prozesskostenvorschusses (dazu nachfolgende E. 2.2) und zum andern gegen die Regelung der Prozesskosten (Gerichtsund Parteikosten, Art. 95 ZPO) durch die Vorinstanz (dazu sogleich, E. 2.1).
Als ohne Weiteres unbegründet erweist sich die klägerische Berufung, soweit sie gegen die Regelung der Prozesskosten durch die Vorinstanz gerichtet ist. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 107 lit. c ZPO die Gerichtskosten (Entscheidgebühr zuzüglich Übersetzungskosten) den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Dies entspricht der Praxis im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren, wie auch die Klägerin in ihrer Berufung (S. 11) grundsätzlich ausdrücklich anerkennt (Berufung S. 11: "Tatsächlich besteht die Praxis, ...."), nachdem Scheidungsverfahren, wie auch dem vorliegenden, in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für den beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Entgegen klägerischer Auffassung (Berufung S. 11) ist diese Praxis allerdings nicht auf die Konstellation beschränkt, dass die Parteien – im Sinne von Art. 285 ff. ZPO – übereinstimmend die Scheidung beantragen (vgl. auch BGE 5A_178/2020 E. 4.3; STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 9 ff. zu Art. 107 ZPO).
Unbehelflich sind die Gründe, die die Klägerin in der Berufung (S. 11 f.) dafür vorbringt, dass sich für das vorliegende Verfahren erstinstanzlich ausnahmsweise eine einseitige Verlegung der Prozesskosten zulasten des Beklagten rechtfertigen soll. Erstens braucht bei einer festen Praxis (hier zu Art. 107 lit. c ZPO) vom Gericht nicht näher begründet zu werden, wieso es im konkreten Fall der Praxis folgt; vielmehr hat es zu begründen, wenn es im konkreten Fall von dieser Praxis abweichen will. Zweitens hat der Beklagte zwar von Anfang an gegen den von der Klägerin geltend gemachten Scheidungsanspruch opponiert mit der Begründung, zwischen den Parteien bestehe gar keine gültige ausländische Ehe. Allerdings ist nicht ersichtlich, wieso dieser Fall hinsichtlich der Kostenfolge anders beurteilt werden sollte als der, wo die beklagte Partei – erfolglos – die Abweisung einer Scheidungsklage (Art. 290 ZPO in Verbindung mit Art. 114 f. ZGB) beantragt. Auch in diesem Fall werden praxisgemäss die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. In beiden Fällen hat das Scheidungsgericht – als Folge der Gutheissung des [klägerischen] Scheidungsbegehrens – über deren Nebenfolgen zu befinden. Im Übrigen ist bezüglich der Vorfrage, ob eine anerkennbare ausländische Eheschliessung der Parteien vorliegt, ein anfechtbarer, den Bestand einer Ehe bejahender Zwischenentscheid ergangen (Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 20. März 2019, act. 128 ff.). In den daraufhin vom Beklagten angestrengten Rechtsmittelverfahren unterlag dieser (Entscheid des Obergerichts vom 28. April 2020 und Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020, act. 204 ff. und 225 ff.). Dabei wurde er im Urteil des Obergerichts vom 28. April 2020 (ausgangsgemäss) kostenpflichtig erklärt (während das Bundesgericht "angesichts der konkreten Umstände" auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete; act. 230).
Im Rahmen der Regelung der güterrechtlichen Auseinandersetzung hat die Vorinstanz die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten seine persönlichen Sachen herauszugeben (unangefochten gebliebene und insoweit in Rechtskraft erwachsene Dispositiv-Ziffer 4.2) sowie den ihr im Eheschutzverfahren SF.2010.72 mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 zugesprochenen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.00 zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 4.1). Zur Begründung hielt die Vorinstanz dafür, dass insbesondere der von ihm im Eheschutzverfahren bezahlte Prozesskostenvorschuss a conto Güterrecht in Höhe von Fr. 3'000.00 zu den vom Beklagten in genereller Weise genannten materiellen Verlusten zu zählen sei (gemeint offensichtlich die vom Beklagten in der Eingabe vom 2. Dezember 2017 [Antrag 5] sowie 6. November 2020 [nicht nummerierter Antrag] gestellten, aber unbeziffert gebliebenen [dazu nachfolgende E. 3.3.3.2] Anträge, wonach ihm ein Anspruch auf Rückzahlung aller ihm entstandener Verluste sowie auf eine angemessene Entschädigung für 10 Jahre verlorener Lebensqualität zustehe). Dieser stelle eine Schuld zwischen den Ehegatten dar, die zurückzuzahlen sei. Da keine zu teilende Errungenschaft vorliege (den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Parteien nach zu urteilen, hätten diese während der Ehe nicht wirklich viel Geld zur Verfügung gehabt und eher am Rande des Existenzminimums bzw. sicherlich nicht luxuriös gelebt), könne diese Schuld nicht vom Vorschlag abgezogen werden. Weitere materielle Verluste habe der Beklagte bloss unsubstantiiert sowie ohne entsprechende Begründung oder Bezifferung geltend gemacht. Aufgrund der Verhandlungsmaxime im Bereich des Güterrechts könnten keine weiteren Ansprüche des Beklagten gutgeheissen werden.
Dagegen wendet die Klägerin in ihrer Berufung (S. 8 ff.) ein, die zugesprochene Forderung basiere auf dem am 20. Oktober 2010 datierten Eheschutzentscheid. Diese am 20. Oktober 2010 auferlegte Verpflichtung, die nach Abweisung der vom Beklagten dagegen erhobenen Beschwerde rechtskräftig geworden sei, könne aber güterrechtlich gar nicht mehr relevant sein, nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. VI.2.2) zum Schluss gekommen sei, die güterrechtlich massgebende Periode umfasse den Zeitraum vom tt.mm. 2003 bis 29. Juli 2010. Wie die Vorinstanz selber ausführe, obliege es nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO) den Parteien, um die Beschaffung des Prozessstoffes besorgt zu sein. Die Klägerin habe aber güterrechtlich von Anfang an beantragt, die Parteien per Saldo aller Ansprüche beim derzeitigen Besitzstand auseinandergesetzt zu erklären mit Ausnahme allfällig noch offener Unterhaltsansprüche aus dem Eheschutzverfahren; der Beklagte habe demgegenüber hinsichtlich Güterrecht keine konkreten Anträge gestellt und insbesondere nie den Antrag formuliert, es sei der von ihm bezahlte Prozesskostenvorschuss a conto Güterrecht zurückzubezahlen. Es genüge nicht, wenn die
Vorinstanz darauf verweise, dass der Beklagte in genereller Weise materielle Verluste genannt bzw. Schaden moniert habe, um daraus den Schluss zu ziehen, dass dieser noch Anspruch auf Rückzahlung des von ihm seinerzeit bezahlten Prozesskostenvorschusses habe. Es sei nicht klar, was der Beklagte mit seinen materiellen Verlusten meine, zumal er bis zuletzt überhaupt den Scheidungsanspruch der Klägerin bestritten habe. Die Dispositionsmaxime zwinge die Parteien, klar auszuführen, was sie wollten. Nur so sei es einer Gegenpartei möglich, zu den Anträgen Stellung zu nehmen. Hätte der Beklagte, wie es seine prozessuale Pflicht gewesen wäre, Antrag auf Rückerstattung des von ihm geleisteten Prozesskostenvorschusses gestellt, wäre es der Klägerin möglich gewesen, die Verjährungseinrede zu erheben, weil die seinerzeitige Zahlungsverpflichtung des Beklagten mit obergerichtlichem Entscheid vom 20. Juni 2011 rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei. Einen expliziten Zahlungsnachweis habe der Beklagte nicht geliefert. Für den Fall, dass der Rückzahlungsanspruch des Beklagten gerichtlich zu behandeln sei, werde ausdrücklich die Verjährungseinrede erhoben.
Zu verwerfen ist die Auffassung der Klägerin, ihr sei durch das Vorgehen der Vorinstanz die Möglichkeit genommen worden, die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs geltend zu machen. Denn sofern der Vorinstanz darin zu folgen wäre, dass der Beklagte, indem er die Rückzahlung aller ihm materiell entstandenen Verluste geltend machte, insbesondere auch die Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses verlangt hätte, hätte er die – zehnjährige (Art. 127 OR) – Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR): Der mit Eheschutzurteil vom 20. Oktober 2010 für das Eheschutzverfahren zugesprochene Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 wurde, nachdem die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, vom 20. Juni 2011 abgewiesen worden war, nämlich erst Ende Juli 2011 rechtskräftig. Da mit der Unterbrechung der Verjährung die (Verjährungs-) Frist von Neuem zu laufen beginnt (Art. 137 Abs. 1 OR), hätte die Klägerin die Verjährungseinrede nicht (mit Erfolg) erheben können.
Beim Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten durch einen zum Unterhalt bzw. zu Beistand verpflichteten Familienangehörigen (insbesondere Ehegatten, aber auch Elternteil) handelt es sich, wie der Begriff sagt, um einen Vorschuss, d.h. dieser ist grundsätzlich zurückzuerstatten bzw. auf güterrechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des begünstigten Ehegatten anzurechnen ist (vgl. BGE 146 III 203 E. 6.3; BÜHLER, Berner Kommentar, 2012, N. 39 zu Art. 117 ZPO). In dem zwischen den Parteien im Jahre 2010 durchgeführten Eheschutzverfahren wurde der Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 der Klägerin "à conto Güterrecht"
zugesprochen (Eheschutzentscheid vom 20. Oktober 2020 E. 6 und Dispositiv-Ziffer 7).
Allerdings handelt es sich beim Prozesskostenvorschuss nicht um ein auf eherechtliche Streitigkeiten (Ehescheidung, Eheschutz) beschränktes Institut. Einen Anspruch auf Bezahlung von Prozesskostenvorschüssen gibt es auch ausserhalb eines Eheverhältnisses. So hat grundsätzlich auch ein (mittelloses) minderjähriges, aber auch ein volljähriges, noch in Ausbildung stehendes Kind Anspruch auf Finanzierung eines eigenen Prozesses durch einen entsprechend leistungsfähigen Elternteil (vgl. dazu BÜHLER, a.a.O., N. 52 f. der Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO sowie N. 47 ff. zu Art. 117 ZPO). In solchen Verhältnissen kann keine Anrechnung Anrechnung auf güterrechtliche Ansprüche erfolgen, weil es zwischen Eltern und Kindern keine Güterstände gibt. Und auch für das Verhältnis zwischen Ehegatten gilt es Folgendes zu bedenken: Erstens spielt die Prozesskostenvorschusspflicht zwischen Ehegatten nicht nur in Prozessen, die sie gegeneinander führen; vielmehr ist ein Ehegatte wegen seiner Beistands- und/ oder Unterhaltspflicht (Art. 159 und 163 ZGB) im Rahmen seiner entsprechenden Leistungsfähigkeit auch dann vorschusspflichtig, wenn der andere einen Prozess gegen einen Dritten führt (BÜHLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 117 ZPO). In dieser Konstellation dürfte es häufig offen sein, ob es je zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Lebzeiten der Eheleute kommt. Dasselbe kann auch für ein Eheschutzverfahren gelten, das – unter dem seit dem 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht – zwar häufig zur Regelung des Getrenntlebens während der für die Einleitung einer Scheidungsklage erforderlichen Trennungszeit und damit der Scheidungsvorbereitung dient, es aber nicht muss. Auch in diesem Fall braucht es – wiederum jedenfalls zu Lebzeiten der Ehegatten – nicht zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen zu kommen. Zweitens ist mit Bezug auf im Scheidungsverfahren selber (präliminariter) zugesprochene Prozesskostenvorschüsse zu beachten, dass diese in Anbetracht von Art. 204 ZGB (wonach die Auflösung des Güterstands auf den Tag der Klageeinreichung zurückbezogen wird), von vornherein nicht in die Vorschlagsteilung (Art. 210 und 215 ZGB) einfliessen, sondern nur im Rahmen der Regelung der gegenseitigen Schulden nach Art. 205 Abs. 3 ZGB berücksichtigt werden können (für den vorliegend interessierenden Fall ist ebenfalls zu konstatieren, dass die Zusprechung im Eheschutzurteil vom 20. Oktober 2010 in einem Zeitpunkt erfolgte, in dem – gemäss dem gleichen Urteil – bereits die Gütertrennung galt). Handelt es sich aber beim Rückerstattungsanspruch nicht um einen solchen, der ohne Weiteres und selbstverständlicherweise in einer güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden kann, muss es Sache des Ehegatten, der zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet wurde, sein, seinen Rückerstattungsanspruch in einem ordentlichen Prozess (insbesondere einem Scheidungsverfahren als besonderes ordentliches Verfahren) gemäss der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO und 55 Abs. 1 ZPO/
Art. 277 Abs. 1 ZPO) rechtzeitig einzuführen. Grundsätzlich nur so kann auch der Ehegatte, der seinerzeit den Prozesskostenvorschuss geltend machte und zugesprochen erhielt, einwenden, der Prozesskostenvorschuss sei – trotz der Verpflichtung – gar nie geleistet worden bzw. es sei bereits eine Rückerstattung – unter Umständen zufolge Verrechnungserklärung des Ehegatten, der geleistet hat (vgl. dazu BÜHLER/SPÜHLER, a.a.O., N. 302 f. zu aArt. 145 ZGB), – erfolgt oder die Verpflichtung zur Rückerstattung sei im konkreten Fall unbillig (Art. 4 ZGB; BGE 146 III 203 E. 6.3). Eine Ausnahme ist höchstens für die Konstellation zuzulassen, dass zwischen den Ehegatten der Prozesskostenvorschuss in einem Massnahmeverfahren zu einem Hauptprozess (in aller Regel einem Scheidungsprozess) zugesprochen worden ist (so BÜHLER/SPÜHLER, N. 303 zu aArt. 145 ZGB mit dem Hinweis auf gegenteilige kantonale Urteile, darunter AGVE 1953 Nr. 1, die eine Antragstellung verlangten). Sie ist vorliegend nicht gegeben.
Der Beklagte hat im Rahmen des Behauptungsverfahrens keine Ausführungen zur Rückerstattung des im seinerzeitigen Eheschutzverfahren zugesprochenen Prozessvorschusses gemacht und keinen entsprechenden Antrag gestellt. Folglich ist die Berufung der Klägerin insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses verlangt wird.
Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, bedarf es für das Eintreten auf eine Berufung als Rechtsmittelvoraussetzung rechtsgenügender Rechtsmittelanträge, d.h. einer Willensbekundung des Rechtsmittelklägers, wie der angefochtene Entscheid materiell anders zu fassen ist, was bezüglich Geldforderungen eine Bezifferung erfordert (REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 34 f. zu Art. 311 ZPO; dazu, dass die Rechtsmittelvoraussetzung des Rechtsmittelantrags selbst hinsichtlich der von der Offizialmaxime beherrschten Punkte [insbesondere die Belange minderjähriger Kinder] gilt, vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Bei fehlendem Rechtsmittelantrag ist auf die Berufung nicht einzutreten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO). Grundsätzlich genügt es deshalb nicht, wenn ein Rechtsmittelkläger lediglich einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils stellt. Nur ausnahmsweise kann ein (ausschliesslich) auf Aufhebung eines angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz lautender Rechtsmittelantrag genügen, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz nach Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind, insbesondere wenn ein Gericht zu Unrecht auf eine Klage bzw. ein Klagebegehren nicht eingetreten ist und die Sache damit materiell nicht behandelt hat (vgl. zum Ganzen REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO sowie REETZ/HILBER, ZPO-
Kommentar, a.a.O., N. 34 zu Art. 318 ZPO). Das Erfordernis eines grundsätzlich materiellen Rechtsmittelantrags steht ferner unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Ergibt sich – insbesondere, aber nicht nur bei einem von einem Laien erhobenen Rechtsmittel – auch ohne rechtsgenügenden (formellen) Rechtsmittelantrag mit der erforderlichen Eindeutigkeit, welche materielle(n) Änderung(en) des angefochtenen Entscheids verlangt wird (werden), muss dies genügen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Zu denken ist insbesondere an den Fall, dass sich aus der Begründung der Berufung eines in erster Instanz (teilweise oder ganz) unterlegenen Klägers (zweifelsohne) ergibt, dass er an einem oder mehreren vor Vorinstanz gestellten Begehren vollumfänglich festhält, ebenso, wenn bei (teilweiser oder vollständiger) Gutheissung der Klage durch die erste Instanz die beklagte Partei in ihrer Berufung (zweifelsohne) zu erkennen gibt, dass sie an der vollständigen Abweisung der Klage oder zumindest an der vollständigen Abweisung einzelner Klagebegehren festhält.
Der formelle Rechtsmittelantrag in der Berufung des Beklagten geht dahin, es sei den von ihm in seiner Klageantwort vom 6. November 2020 sowie in seinem "Antwortschreiben auf die Replik der Klägerin" (Duplik) vom 25. Mai 2021 gemachten Anträgen stattzugeben. Es handelt sich dabei um die folgenden Begehren (durchgehende Nummerierung hinzugefügt):
Klageantwortbegehren (act. 259):
" [1.] Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens auf Scheidung und die damit verbundenen finanziellen Forderungen seien zurückzuweisen.
[2.] Im Falle einer Fortsetzung sei mir ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren
[3.] Ich erhebe den Anspruch auf Rückzahlung aller mir materiell entstandenen Verluste sowie eine angemessene Entschädigung für 10 Jahre verlorener Lebensqualität
[4.] Ich beantrage eine superprovisorische Verfügung. In dieser sei dem Betreibungsamt in T. der sofortige Stopp der Lohnpfändung bei meinem Arbeitgeber anzuordnen.
[5.] Die Klägerin habe ein rechtsgültiges Dokument vorzuweisen, welches sie namentlich als die in der Klage aufgeführte Person identifiziert"
Duplikbegehren (act. 282):
"[6.] Ich erkläre die Gerichtsbarkeit als befangen und verlange als deutscher Staatsangehöriger die Verweisung der weiteren Durchführung des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.
[7.] Die Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
[8.] Sollte das Gericht auf Fortsetzung des Verfahrens ohne Vorlage von Beweismitteln der Klägerin bestehen, zeige ich hiermit bereits juristische Schritte gegen die Aussteller der Anerkennungs- und Personenstandsurkunden an."
Abgesehen davon, dass [8.] lediglich eine Absichtserklärung des Beklagten enthält und kein(en) Rechtsbegehren/Antrag, mit dem sich die Vorinstanz hätte auseinandersetzen können/müssen, liegt die Problematik der beklagtischen Berufung darin begründet, dass sie jedwede Auseinandersetzung mit den im vorinstanzlichen Entscheid getroffenen materiellrechtlichen Anordnungen (Aussprechen der Scheidung sowie Regelung der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen) missen lässt und stattdessen die vor Vorinstanz gestellten Begehren/Anträge aufrechterhalten werden. Diese waren ihrerseits unter der – irrigen (vgl. dazu nachfolgende E. 3.3.3.1) – Annahme gestellt worden, dass zwischen den Parteien keine gültige Ehe geschlossen worden war und deshalb keine Scheidung auszusprechen sei.
Die Begründung der Berufung beschränkt sich dabei darauf, prozessual die Befangenheit (vgl. Duplik, act. 282) aller mit den Rechtsstreitigkeiten der Parteien befassten Schweizer Behörden (nicht nur der Vorinstanz) "in mehr als einem Dutzend Fällen" zu behaupten. Eine Befangenheit der Vorinstanz würde einen schweren Verfahrensmangel darstellen, der die Rückweisung der Sache zur Durchführung des Verfahrens vor einem unbefangenen Gericht/Richter rechtfertigt (REETZ/HILBER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 37 zu Art. 318 ZPO). Auf diese Rüge ist in nachfolgender E. 3.3.2 vorab einzugehen. Auf die übrigen Anträge wird in der gebotenen Kürze in E. 3.3.3 eingegangen.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen,
in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 147 I 173 E. 5.1).
Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 lit. b-e, die ohne Weiteres einen Ausstand begründen, enthält Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel ("aus anderen Gründen"). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklauselartig umschriebenen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein "persönliches Interesse" auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Vergleichbare Generalklauseln finden sich auch in Art. 34 Abs. 1 lit. a und lit. e BGG. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten. Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO gehören nicht nur solche, welche die Gerichtsperson direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Gerichtsperson eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist. Das Interesse kann materiell oder ideell sein und es kann die rechtliche oder die tatsächliche Situation beeinflussen. Es muss aber, um die richterliche Unabhängigkeit infrage zu stellen, die betreffende Gerichtsperson nicht nur allgemein berühren, sondern deren persönliche Interessensphäre spürbar und mehr als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren. Das Interesse kann auch über die Beziehung zu einer Drittpartei gegeben sein, die dem Richter einen Vor- oder Nachteil im Zusammenhang mit dem Ausgang des Rechtsstreits verschaffen kann (vgl. BGE 4A_162/2010 E. 2.2 zu Art. 34 Abs. 1 lit. a BGG), oder weil eine direkte oder indirekte Betroffenheit einer Person zu bejahen ist, mit welcher die Gerichtsperson im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. c oder lit. d ZPO persönlich verbunden ist (BGE 140 III 221 E. 4.2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hatte (Art. 34 Abs. 2 BGG, vgl. auch Art. 47 Abs. 2 ZPO); solche mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründete Ausstandsbegehren sind rechtsmissbräuchlich, weil sie letztlich auf die Lahmlegung eines Gerichts gerichtet sind (BGE 1F_5/2009 E. 3, wonach in diesem Fall sogar die abgelehnte Person am Entscheid über das unzulässige Ablehnungsbegehren mitwirken kann, sowie mit Hinweis auf BGE 114 Ia 278 E. 1, wonach auf ein solches Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist). Ein Ausstandsbegehren hat sich sodann gegen einzelne (natürliche) Personen zu richten, unter Umständen auch gegen alle Mitglieder einer Behörde; ein gegen die Behörde als solche gerichtetes Ausstandsbegehren ist dagegen grundsätzlich unzulässig (BGE 8C_102/2011 E. 2.2, wonach auf ein entsprechendes Ausstandsbegehren ebenfalls gar nicht erst einzutreten ist; vgl. zum Ganzen auch WULLSCHLE- GER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 50 ZPO).
Gemäss Art 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Andernfalls ist der Anspruch auf eine spätere Anrufung verwirkt (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2; BGE 4A_600/2015 E. 6.2).
Der Beklagte hat den – von der Vorinstanz in E. II des angefochtenen Entscheids behandelten – Antrag, er erkläre die Gerichtsbarkeit (gemeint offensichtlich die gesamte Schweizer Gerichtsbarkeit) als befangen, damit begründet, dass er seit elf Jahren kein einziges faires Verhalten erhalten habe; er verlange deshalb als deutscher Staatsangehöriger "die Verweisung der weiteren Durchführung des Verfahrens" an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (Duplik, act. 281 f. [6.]).
Im Lichte der in vorstehender E. 3.3.2.1 gemachten rechtlichen Ausführungen ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ausschliesslich die Befangenheit der Vorinstanz zu prüfen, nicht auch Mitglieder weiterer Behörden, mit denen es der Beklagte im Rahmen von in der Schweiz mit der Klägerin durchgeführten Verfahren zu tun bekommen hat. Nachdem vor Vorinstanz aber weder vor, mit oder nach der Duplik je ein Vorkommnis vorgetragen worden war, das auch nur als Indiz für eine Befangenheit der Vorinstanz (Gerichtspräsident als Einzelrichter) hätte gewertet werden können, – und gestützt darauf der Ausstand verlangt worden wäre –, durfte das vom Beklagten in seiner Duplik (act. 281 f.) gestellte Ausstandsgesuch als auf Lahmlegung der Justiz gerichtet taxiert werden. In einer solchen Konstella-
tion braucht – mangels eines hinreichend konkretisierten Ausstandsgrundes – kein separates Verfahren nach Art. 50 ZPO stattzufinden, an dem der bzw. die Richter, dessen/deren Ausstand verlangt wird, nicht mitwirken darf/dürfen. Das mit der Klage befasste Gericht muss auch keinen förmlichen (Nichteintretens-) Entscheid fassen. Vielmehr kann es das Verfahren weiterführen und im Endentscheid begründen, wieso kein Ausstandsverfahren nach Art. 50 ZPO durchgeführt wurde (so E. II des angefochtenen Entscheids). Die Rechte einer den Ausstand verlangenden Partei bleiben dadurch gewahrt, dass sie selbstverständlich in einem Rechtsmittel geltend machen kann, es sei die Prüfung des Vorliegens eines konkreten, glaubhaft gemachten Ausstandsgrundes in einem separaten Verfahren zu Unrecht unterlieben. In der Berufung macht der Beklagte indes solches nicht geltend.
Stattdessen bringt der Beklagte erstmals Sachverhalte vor, die die Befangenheit der Vorinstanz belegen sollen:
(1) Es sei zu einer Erpressung des Beklagten gekommen: Nachdem der Gerichtspräsident das von jenem mit der Klageantwort gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. März 2021 abgewiesen habe (die der Beklagte wegen nachweislicher berufsbedingter Abwesenheit zwischen 18. Januar und 1. April 2021 nicht habe entgegennehmen können, weshalb er keine Beschwerde habe erheben können), sei ihm diese Rechtswohltat mit Verfügung vom 18. Juni 2021 dann doch noch "antragslos" gewährt worden. Er (der Beklagte) sei sich bereits im Vorfeld sicher gewesen, den Grund der Meinungsänderung des Gerichtspräsidenten zu wissen. Seine Ahnung sei mit einem Schreiben seines Anwalts (Dreifuss) vom 23. September 2021, den er zwischenzeitlich beigezogen gehabt habe, bestätigt worden. Darin habe dieser vom Beklagten die Vollmacht verlangt, sein Ausstandsgesuch gegen die schweizerische Gerichtsbarkeit zurückziehen zu dürfen, dies im Zusammenhang mit der Aussicht auf unverzügliche Einstellung von Unterhaltszahlungen an die Klägerin. Deren Anwalt habe in einem Schreiben an die Vorinstanz diese Bereitschaft bestätigt, allerdings nur unter der Voraussetzung der Anerkennung des Verfahrens (gemeint Anerkennung des vor der Vorinstanz hängigen Verfahrens durch den Beklagten). Dies erfülle den Tatbestand der Erpressung. Nachdem der Beklagte die Vollmacht verweigert habe, habe sein Rechtanwalt den Antrag auf Entlassung aus dem Mandatsverhältnis gestellt, dem im Januar 2022 stattgegeben worden sei (beklagtische Berufung S. 1 und 2).
Diese Ausführungen sind schon in sachverhaltlicher Hinsicht kaum verständlich. Insbesondere bleibt offen, welche Rolle, wenn überhaupt, der – im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren allein interessierende – Gerichtspräsident bei der "Erpressung" gespielt haben soll. Im Übrigen ist
nicht ersichtlich, dass dieser im Zusammenhang mit der ersten abweisenden Verfügung betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechte des Beklagten verletzt hat. Selbst wenn dieser – wie er behauptet – in dieser Zeit berufsbedingt auslandabwesend gewesen sein sollte (auch wenn angeblich "nachweisbar", so sind die Auslandabwesenheit als solche und insbesondere eine Abwesenheitsmeldung auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht belegt), hat eine Partei in einem hängigen Verfahren dafür besorgt zu sein, dass ihr die Entscheide zugestellt werden können (z.B. durch Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, wenn nicht ohnehin ein Anwalt beigezogen wird).
(2) Zweitens macht der Beklagte geltend, er habe mit Einschreiben vom 18. April 2022 den Antrag auf Ausfertigung von Kopien des Verfahrens wie auch des (an der Hauptverhandlung gehaltenen) Plädoyers des Gegenanwalts gestellt. Ohne Begründung sei die Vorinstanz diesem Antrag nicht gefolgt. Und im Vorfeld der Verhandlung habe er (der Beklagte) beantragt, eingangs ein Plädoyer abhalten zu dürfen; diese Möglichkeit sei ihm ebenfalls nicht gegeben worden. Die geschilderte Vorgehensweise sei kein Einzelfall. Dabei verweist der Beklagte unter Hinweis auf Berufungsbeilage 6 (recte 7) auf einen angeblichen Verfahrensfehler (Nichteinvernahme eines wichtigen Zeugen), der im gegen den Beklagten eröffneten (Straf-) Verfahren betreffend mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten unterlaufen sei (beklagtische Berufung S. 2).
Diesbezüglich ist in erster Linie festzuhalten, dass Fehler, die in einem Verfahren vor einer staatlichen Behörde (hier angeblich die Staatsanwaltschaft) eines Landes passiert sind, nicht im Sinne einer Sippenhaft die Befangenheit aller anderen Behörden des gleichen Staates zu begründen vermögen. Und selbst wenn man im vorliegenden Verfahren Verstösse des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten gegen Art. 53 Abs. 2 ZPO (wonach Parteien unter anderem die Anfertigung von Kopien von Akten verlangen können) einerseits und Art. 228 ZPO (wonach vor der Beweisabnahme [Art. 230 ZPO] den Parteien – selbst ohne entsprechenden Antrag – Gelegenheit zu einer doppelten Äusserung eingeräumt werden muss) anderseits bejahen wollte, vermögen diese für sich alle genommen keine Befangenheit des Gerichtspräsidenten glaubhaft zu machen.
Zu ergänzen bleibt mit Bezug auf die im vorliegenden Berufungsverfahren konkret gegen die Vorinstanz vorgebrachten, angeblich Befangenheit begründenden Verfahrensfehler, dass der Beklagte sie – mit Ausnahme des Versäumnisses, die mit (dem nach Zustellung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv verfassten) Schreiben vom 18. April 2022 verlangten Kopien von Dokumenten und des vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers herauszugeben – schon vor Vorinstanz hätte geltend machen können und müssen, weshalb
er damit im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu hören ist (vgl. vorstehende E. 3.3.2.1 letzter Absatz).
Zusammenfassend ist die Berufung, soweit damit an der Befangenheit der Vorinstanz (und der ganzen schweizerischen Gerichtsbarkeit) festgehalten wird, abzuweisen, soweit darauf eingetreten ist.
Zu den weiteren Begehren/Anträgen ([1.] bis [5.] und [7.]) des Beklagten, an denen der Beklagte in seiner Berufung festhält, ist Folgendes zu erwähnen:
Die Argumentation des Beklagten vor Vorinstanz ging im Wesentlichen dahin, es habe zwischen den Parteien nie einen gültigen Eheschluss in den Philippinen gegeben, weshalb eine Scheidung nicht stattfinden und damit auch keine Nebenfolgen geregelt werden könnten. Die entsprechenden Anträge ([1.] und [7.]) stellte der Beklagte aber in einem Zeitpunkt, als die Frage, ob die Ehe der Parteien auf den Philippinen rechtsgültig geschlossen wurde (vgl. Art. 45 Abs. 1 IPRG), bereits in einem Zwischenverfahren rechtskräftig entschieden war (vgl. den von der Vorinstanz am 20. März 2019 gefällten Zwischenentscheid [act. 128 ff.], der vom Obergericht und vom Bundesgericht geschützt wurde, vgl. dazu vorstehende E. 2.1).
Umstritten ist, wie vorzugehen ist, wenn nach dem Zwischenentscheid im nach wie vor hängigen Verfahrens neue Tatsachen zutage treten, die im Sinne von Revisionsgründen den Zwischenentscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Nach BGE 4A_591/2015 (E. 2.4 in fine) muss die Revision des Zwischenentscheids verlangt werden. Demgegenüber wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass neue Tatsachen und Beweismittel, die den Zwischenentscheid als falsch erscheinen lassen können, im weitergeführten erstinstanzlichen Verfahren selber nach Massgabe von Art. 229 ZPO bzw. in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nach Massgabe von Art. 317 ZPO – "ohne Verzug" und nicht etwa innert der 90-tägigen Frist nach Entdeckung von Art. 329 ZPO – vorgebracht werden können und müssen (STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 8 zu Art. 328 ZPO). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, nachdem der Beklagte in seiner Berufung nicht vorbringt und auch sonst nicht offensichtlich ist, dass er nach Eintritt der Rechtskraft des Zwischenentscheids (mit Ausfällung des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, am 3. Juli 2020 [act. 225 ff.], vgl. Art. 61 BGG) neue Tatsachen oder Beweismittel vorgefunden hat, die den Zwischenentscheid als falsch erscheinen liessen. Demgemäss hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht auf eine erneute Beurteilung der (bereits rechtskräftig entschiedenen) Frage eingelassen.
In diesem Zusammenhang ist der Antrag [5.] des Beklagten zu erwähnen, die Klägerin habe ein rechtsgültiges Dokument vorzuweisen, das sie als die in der Klage aufgeführte Person identifiziere. Darauf war und ist nicht einzugehen, wurde doch vom Beklagten nie dargetan, weshalb die in behördlichen Dokumenten aus den Philippinen (z.B. den Marriage Contract und das Certificate of Marriage, Beilagen 2 und 11 zur beklagtischen Stellungnahme vom 2. Dezember 2017) aufgeführten Personalien der Klägerin (insbesondere Name und Geburtsdatum) unzutreffend sein sollen.
Was den vom Kläger vorinstanzlich gestellten Antrag [2.] auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt, hatte die Vorinstanz das Gesuch zwar zunächst abgewiesen (vgl. Verfügung vom 4. März 2021), dann aber ohne weitere Begründung (für das ganze Verfahren) mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (act. 315) doch noch gewährt. Es fehlt demnach an einer Beschwer des Beklagten, soweit er mit seiner Berufung am Antrag festhalten wollte, es sei ihm erstinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Mit Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung aller ihm entstandenen materiellen Verluste (vgl. schon die Ziffer 5 der Stellungnahme des Beklagten vom 2. Dezember 2017, act. 20) sowie eine angemessene Entschädigung für zehn Jahre verlorener Lebensqualität (Begehren [3.]) ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass er die Verluste bzw. die Beeinträchtigung seiner Lebensqualität, die (Schadenersatz- und/oder allenfalls Genugtuungs-) Ansprüche begründet haben sollen, nicht substanziiert behauptet hat. Ferner und vor allem fehlt es aber an der nach Art. 84 Abs. 2 ZPO notwendigen Bezifferung dieser Begehren. Ohne solche konnte die Vorinstanz – gleichviel, ob der Beklagte die Ansprüche ausserhalb einer güterrechtlichen Auseinandersetzung oder eventualiter innerhalb einer solchen geltend machen wollte – wegen der Geltung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) von vornherein nichts zusprechen (vgl. auch LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 40 zu Art. 221 ZPO).
Mit Bezug auf Antrag [4.], wonach im Sinne einer superprovisorischen Verfügung der sofortige Stopp der laufenden Lohnpfändung bei seinem Arbeitgeber anzuordnen sei, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz die Zuständigkeit für die Aufhebung dieser Anordnung fehlte: Nachdem die Schuldneranweisung in einem summarischen Verfahren angeordnet worden war, konnte sie nur auf dem Weg der Abänderung (Art. 179 ZGB sowie Art. 271 lit. i ZPO) durch den Summarrichter aufgehoben werden.
Zusammenfassend ist die beklagtische Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens (die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung in einem Punkt [Verpflichtung zur Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses] und unterliegt im anderen Punkt [Verteilung der Prozesskosten], der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung vollständig) rechtfertigt sich, die Gerichtskosten (Entscheidgebühr gemäss § 7 Abs. 4 VKD: Fr. 3'500.00) zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten aufzuerlegen sowie den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind ausgehend von einer unter Berücksichtigung der sehr begrenzten Fragestellung im Berufungsverfahren angemessenen Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und c AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, die durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die Berufungsantwort kompensiert wird, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT sowie § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 2'934.85 (= [Fr. 3'500.00 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen. Davon hat der Beklagte der Klägerin ausgangsgemäss die Hälfte, d.h. Fr. 1'467.40, zu ersetzen.
Die Klägerin verlangt die unentgeltliche Rechtspflege (auch) im Berufungsverfahren. Deren Bewilligung setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Prozessführung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ausserdem ist der (gegen den Staat gerichtete) Anspruch einer Partei auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege subsidiär zum (gegen den beistands- bzw. unterhaltspflichtigen Ehegatten gerichteten) Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss (WUFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 168; BGE 5A_97/2017 E. 12.1).
Die Berufung der Klägerin kann schon in Anbetracht ihres teilweisen Obsiegens nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Was ihre Mittellosigkeit anbelangt, wurde ihr vor Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege – ohne Begründung – bewilligt. In ihrer Berufung (S. 12) weist die Klägerin hinsichtlich ihrer finanziellen Situation – zusätzlich zum erstinstanzlich geltend gemachten Umstand, dass sie Sozialhilfe beziehe (Klage, act. 9) – darauf hin, dass sie am 3. Juni 2022 (und damit nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids) zusammen mit ihrem Sohn Jean-René wegen Beziehungsproblemen mit dem Kindsvater und wegen häuslicher Gewalt Zuflucht in einem Frauenhaus habe suchen
müssen; sie sei daher gezwungen gewesen, sich krankschreiben zu lassen, und habe schliesslich bei ihrer bisherigen Wohngemeinde materielle Hilfe anfordern müssen.
Wie es um die finanzielle Situation der Klägerin genau bestellt ist, kann indes offenbleiben. Denn offen ist, ob ihr ein (dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehender) Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch den Beklagten zusteht. Einen solchen hatte sie denn auch im Umfang von Fr. 4'000.00 erstinstanzlich noch geltend gemacht. Er wurde aber nie gerichtlich geprüft. Gemäss dem vom Beklagten an der Verhandlung vom 21. Februar 2018 eingereichten Lohnausweis 2017 belief sich im besagten Jahr sein Nettoeinkommen auf – mindestens – Fr. 84'668.00 (= Fr. 88'148.00 abzüglich mutmasslich darin enthaltener Ausbildungszulagen von 12 x Fr. 290.00 [vgl. die ebenfalls an der Verhandlung vom 21. Februar 2018 eingereichte Lohnabrechnung Januar 2018]) und damit Fr. 7'055.00 pro Monat (im Eheschutzentscheid vom 20. Oktober 2010 [E. 3.3.2.1] war von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'743.00 ausgegangen worden). Eine Behauptung des Beklagten, geschweige denn ein Beweis, dass er – beim gleichen Arbeitgeber – in den Folgejahren weniger verdient hätte, fehlt. In dem von der Klägerin als Beilage zu ihrer Eingabe vom 12. Juni 2018 verurkundeten, in einem Strafverfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegen den Beklagten ergangenen Urteil der obergerichtlichen 2. Strafkammer vom 5. Juni 2018 (S. 15) wurde für die Zeit ab Februar 2016 von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten von Fr. 2'770.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'210.00; Berufsauslagen Fr. 360.00) ausgegangen. Addiert man eine Krankenkassenprämie von Fr. 400.00 sowie einen 25 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag (vgl. AGVE 2002 S. 65), beläuft sich das aktuelle zivilprozessuale Existenzminimum des Beklagten mutmasslich auf Fr. 3'470.00. Damit dürfte dieser über einen monatlichen Überschuss in der Grössenordnung von gut Fr. 3'500.00 verfügen, was auf zwei Jahre hochgerechnet Fr. 86'040.00 ergibt. Damit wäre die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Bezahlung eines – dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehenden – Prozesskostenvorschusses in der Höhe von weniger als Fr. 10'000.00 (Gerichtsgebühr und eigene Parteikosten; vgl. vorstehende E. 4) im vorliegenden Berufungsverfahren gegeben.
Abzuweisen wäre in Anbetracht der aktuellen Ungewissheit über die Einkommensverhältnisse des Beklagten auch ein von diesem im Berufungsverfahren allenfalls sinngemäss geltend gemachtes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorstehende E. 3.3.3.2). Abgesehen davon müsste seine Berufung, weil haltlos, auch als aussichtslos taxiert werden.
Das Obergericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 4.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 31. März 2022 ersatzlos aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird zu einem Viertel mit Fr. 875.00 der Klägerin und zu drei Vierteln mit Fr. 2'625.00 dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'934.85 (inkl. MWSt), somit Fr. 1'467.40, zu ersetzen.
Zustellung an: [...]
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 14. Februar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Tognella