Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.98 (KEKV.2025.108)
Entscheid vom 6. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler
Beschwerdeführer A._____, [...]
Betroffene Person B._____, [...]
Mutter C._____, [...]
Beiständin D._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 21. Oktober 2025
Betreff unentgeltliche Rechtsvertretung
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2022, steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der unverheirateten und getrennt lebenden A._____ und C._____.
Mit superprovisorischer Verfügung des Fachrichters des Familiengerichts Aarau vom 18. Juni 2024 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgehoben und die Betroffene in der Institution E._____ untergebracht. Diese Verfügung bestätigte das Familiengericht Aarau mit Entscheid vom 19. Juli 2024 (KEMN.2024.230).
Mit Entscheid des Familiengerichts Aarau vom 20. Dezember 2024 wurde die Betroffene per 1. Januar 2025 unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt (KEMN.2024.762).
Mit Eingabe vom 9. September 2025 beantragte der Vater beim Familiengericht Aarau die alleinige elterliche Sorge (KEKV.2025.108 act. 1 f.).
Mit Eingabe vom 19. September 2025 (Postaufgabe) beantragte der Vater die unentgeltliche Rechtspflege (KEKV.2025.108 act. 7 f.).
Mit Verfügung vom 29. September 2025 bewilligte die Gerichtspräsidentin dem Vater die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten (KEKV.2025.108 act. 10 f.).
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Postaufgabe) ersuchte der Vater darum, ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen und eine geeignete anwaltliche Vertretung zu bestimmen (KEKV.2025.108 act. 14 f.).
Am 21. Oktober 2025 verfügte die Gerichtspräsidentin (KEKV.2025.108 act. 16 ff.):
" 1. Das Gesuch des Vaters um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."
Gegen diese ihm am 23. Oktober 2025 zugestellte Verfügung erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe an das Familiengericht Aarau vom 30. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit den Anträgen:
" 1. Die Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 21. Oktober 2025 sei aufzuheben.
Diese Eingabe leitete die Gerichtspräsidentin am 3. November 2025 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiter.
Die Vorinstanz liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Das Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren sowohl vor der KESB als auch der Beschwerdeinstanz wird im ZGB nur punktuell geregelt, weshalb eine kantonale Kompetenz zur Ergänzung des Verfahrensrechts besteht. Ohne abschliessende kantonale Regelung gelangen gestützt auf Art. 450f ZGB die Vorschriften der ZPO als ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 2 f. zu Art. 450f ZGB). Das ZGB kennt keine Regelungen
betreffend die Verfahrenskosten, Parteikostenentschädigung sowie unentgeltliche Rechtspflege im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren, weshalb zunächst auf das kantonale Recht abzustellen ist. Der Kanton Aargau hat diesbezüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und in § 38 Abs. 3 EG ZGB die Bestimmungen der ZPO, insbesondere für die unentgeltliche Rechtspflege, für anwendbar erklärt. Das Bewilligungsverfahren richtet sich folglich nach Art. 117 ff. ZPO sowie dem EG ZGB.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Zuständig für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Der Beschwerdeführer ist nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. September 2025 (KEKV.2025.108 act. 10 f.) die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten gewährt. Unbestritten ist somit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Strittig und daher zu prüfen ist hingegen die sachliche Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Die Vorinstanz hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, im betreffenden Verfahren sei die elterliche Sorge zu regeln. Die Kindesschutzbehörde erforsche den Sachverhalt und wende das Recht von Amtes wegen an. Dabei seien vor allem sachverhaltliche und keine komplexen juristischen Fragen zu prüfen. Der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei nicht notwendig (E. 4.5 der angefochtenen Verfügung).
Der Beschwerdeführer macht hingegen im Wesentlichen geltend, es falle ihm mangels Ausbildung und Erfahrung schwer, juristische Formulierungen korrekt anzuwenden, Fristen und Verfahrensschritte richtig einzuschätzen und seine Interessen in Schriftsätzen sachgerecht zu vertreten. Für ihn sei das Verfahren sehr komplex, auch da er emotional stark betroffen sei. Die Offizial- und Untersuchungsmaxime entlaste ihn nicht davon, seine Sicht der Dinge klar und rechtlich nachvollziehbar darzustellen.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV, welcher bei den Voraussetzungen und Wirkungen von Art. 117 ff. ZPO zu berücksichtigen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 15), hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Partei liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
Von Bedeutung für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist, ob die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten ist. Es muss sichergestellt sein, dass die mittellose Partei im Sinne der "Waffengleichheit" prozessual über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Weise verfügt, dass die von einem Anwalt vertretene Gegenpartei sich nicht vorweg in einer günstigeren Lage befindet. Damit die mittellose Partei in Fällen, wo die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist und nicht über Bagatellen gestritten wird, über gleich lange Spiesse verfügen kann, ist unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch bei Geltung der Offizialmaxime mit richterlicher "Fürsorgepflicht" regelmässig zu bewilligen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 118 ZPO).
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers, unter dessen Obhut die Betroffene steht, ihm anstelle der derzeit geltenden gemeinsamen elterlichen Sorge die alleinige elterliche Sorge zu übertragen.
Als Elternteil, der das Kind allein betreut, kann er gemäss Art. 301 Abs. 1 bis ZGB bereits unter der Geltung der gemeinsamen elterlichen Sorge allein entscheiden, wenn eine Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder die Mutter nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Die Gutheissung seines Antrags würde für ihn daher nur bei nicht alltäglichen Entscheidungen eine Veränderung bedeuten. Als einziges Beispiel und Anlass seines Antrags nennt er eine Angelegenheit, bei welcher die Mutter bei der Registrierung der Geburt des Kindes bei den [...] Behörden nicht ausreichend mitgewirkt habe (KEKV.2025.108 act. 1).
Das fragliche Verfahren vor dem Familiengericht Aarau bzw. der Entscheid in diesem Verfahren stellt unter diesen Umständen keinen besonderes schweren Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar.
Der Beschwerdeführer macht auch geltend, von der Mutter seit Monaten beleidigt und bedroht zu werden (KEKV.2025.108 act. 1 f.).
Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge bei elterlichen Konflikten setzt voraus, dass ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vorliegt. Diese müssen sich negativ auf das Kindswohl auswirken und es muss von der Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden können (SCHWENZER/COTTIER, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 14 zu Art. 298 ZGB mit Hinweisen).
Massgeblich für den Entscheid der Vorinstanz wird daher die Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des Umgangs der Eltern miteinander
sein und nicht komplexe juristische Fragen. Die Eltern können über ihren Umgang miteinander am besten Bescheid geben. Es handelt sich, auch wenn diese Lebensumstände die Eltern emotional belasten, nicht um komplexe Sachverhaltsfragen. Vielmehr dürfte auch ein Laie ohne Weiteres in der Lage sein, die massgeblichen Geschehnisse zu begreifen und wiederzugeben. Schliesslich besteht für das betroffene Kind auch bereits eine Beistandschaft und auch die Beiständin kann dem Gericht über die massgeblichen Verhältnisse Bericht erstatten.
Die Mutter ist ausweislich der vorinstanzlichen Akten bisher nicht anwaltlich vertreten. Solange das so ist, erscheint es dem Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime zumutbar, das weder rechtlich noch tatsächlich besonders komplexe Verfahren ohne Rechtsvertretung zu bestreiten. Es sind für ihn dadurch keine wesentlichen Nachteile zu erwarten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Falls hingegen die Mutter sich anwaltlich vertreten lassen sollte, wird eine rechtliche Vertretung des mittellosen Beschwerdeführers angezeigt sein. Beim Entscheid über die elterliche Sorge handelt es sich nicht mehr um eine Bagatellstreitigkeit. Aus Gründen der "Waffengleichheit" müsste ein dannzumaliges Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen werden. Das Gleiche gilt, falls die Mutter Gegenanträge stellen sollte, die besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreifen würden (zum Beispiel einen Antrag auf Obhutswechsel).
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist gestützt auf § 5 Abs. 3 GebührD ausnahmsweise infolge Geringfügigkeit zu verzichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.