Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.73 (KEMN.2024.158)
Entscheid vom 22. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Kläusler
Beschwerdeführer A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Ralph Schiltknecht, Rechtsanwalt, [...]
Betroffene Person B._____, [...] vertreten durch Andreas Fischer, Advokat, [...]
Mutter C._____, [...]
Erziehungsaufsichtsperson D._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 21. Februar 2025
Betreff Änderung einer Massnahme
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
B., geboren am tt.mm.2008 (nachfolgend: Betroffener), ist der Sohn der geschiedenen Eltern C. (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Der Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Mit Beschluss vom 24. August 2023 wurde die Platzierung des Betroffenen im Schulinternat Q._____ aufgehoben und das Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Mutter zurückgegeben (KEMN.2022.365, act. 521 ff.).
Mit Entscheid vom 28. September 2023 bestätigte das Familiengericht Rheinfelden den Beschluss vom 24. August 2023, hob die bis dahin bestehende Beistandschaft für den Betroffenen auf und ordnete stattdessen eine Erziehungsaufsicht an (KEMN.2022.365, act. 541 ff.).
Am 13. März 2024 erstattete die Schulleiterin der Schule E._____ eine Gefährdungsmeldung (KEMN.2024.158, act. 567 ff.).
Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer (KEMN.2024.158, act. 621 ff.):
" 1. In Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. September 2023 sei für B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 StGB (wieder) anzuordnen. Die Aufgaben der Beistandsperson seien im Entscheid konkret festzulegen. Als Beistandsperson sei eine geeignete, fachlich ausgewiesene Person, jedenfalls nicht D._____, zu ernennen.
Solange D._____ noch als Erziehungsbeauftragter im Amt ist, sei er zu verpflichten, den Gesuchsteller aufgrund dessen Informations- und Auskunftsrechts als Inhaber der elterlichen Sorge periodisch unter Einhaltung einer strengen Dokumentationspflicht über die wichtigen Belange von B._____, wie schulische Situation, Schulabsenzen, Gesundheitszustand, Verhältnis zur Kindesmutter etc., zu informieren.
(recte: 3.) Für B._____ sei eine Therapie bei Dr. med. F._____ anzuordnen. Mit dem Vollzug sei die Beistandsperson zu beauftragen."
Am 16. Juli 2024 erstattete die Erziehungsaufsichtsperson einen Bericht (KEMN.2024.158, act. 632 ff.).
Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 ordnete die Vorinstanz für den Betroffenen eine Kindsvertretung gemäss Art. 314a bis ZGB an (KEMN.2024.158, act. 635 ff.).
Mit Eingabe vom 3. September 2024 (KEMN.2024.158, act. 672 ff.) beantragte der Beschwerdeführer:
"1. In Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 28. September 2023 sei für B._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 StGB (wieder) anzuordnen. Die Aufgaben der Beistandsperson seien im Entscheid konkret festzulegen.
D._____ sei sofort aus seinem Amt als Erziehungsbeauftragten für B._____ zu entlassen.
Als Beistandsperson sei eine geeignete, fachlich ausgewiesene Person, jedenfalls nicht D._____, zu ernennen.
Die neu eingesetzte Beistandsperson sei zu verpflichten, den Gesuchsteller aufgrund dessen Informations- und Auskunftsrechts als Inhaber der elterlichen Sorge periodisch unter Einhaltung einer strengen Dokumentationspflicht über die wichtigen Belange von B._____, wie schulische Situation, Schulabsenzen, Gesundheitszustand, Verhältnis zur Kindesmutter etc., zu informieren.
Für B._____ sei eine Therapie bei Dr. med. F._____ anzuordnen. Mit dem Vollzug sei die Beistandsperson zu beauftragen.
Dem Gesuchsteller sei als Inhaber der elterlichen Sorge über B._____ ein Akteneinsichtsrecht in die von D._____ angelegten Akten betreffend B._____ einzuräumen und D._____ sei mit der Herausgabe dieser Akten sowie der von seiner Vorgängerin angelegten und ihm übergebenen Akten an den Gesuchsteller zu verpflichten.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Am 12. September 2024 hörte eine Fachrichterin die Mutter an (KEMN.2024.158, act. 681 ff.).
Am 28. Oktober 2024 hörte ein Fachrichter den Betroffenen an (KEMN.2024.158, act. 700 ff.).
Am 13. November 2024 reichte die Mutter eine auf den 10. November 2024 datierte Stellungnahme ein (KEMN.2024.158, act. 711 ff.).
Mit Stellungnahme vom 15. November 2024 beantragte der Kindsvertreter, die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen (KEMN.2024.158, act. 716 ff.).
Am 3. Dezember 2024 folgte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers (KEMN.2024.158, act. 721 f.).
An der Verhandlung vom 12. Februar 2025 befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die Mutter, den Vater und den Kindsvertreter (KEMN.2024.158, act. 731 ff.).
Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 (KEMN.2024.158) erkannte das Familiengericht Rheinfelden:
" 1. Die Anträge des Vaters gemäss Gesuch vom 24. Juni 2025 und 3. September 2024 werden vollumfänglich abgewiesen.
Das Bezirksgericht Rheinfelden, Abteilung Familiengericht erteilt in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutz an Stelle des Vaters die Zustimmung zur psychiatrischen Abklärung bei den Psychiatrischen Diensten Aargau, Klinik H._____.
Der sorge- und obhutsberechtigten Mutter wird die Befugnis erteilt, über die Zustimmung oder Verweigerung für medizinische und psychiatrische Behandlung von B._____ alleine zu entscheiden.
[...]
Gegen diesen ihm am 10. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. Der Entscheid KE.2017.00342 / KEMN.2024.158 des Bezirksgerichts Rheinfelden, Familiengericht, vom 21. Februar 2025 sei in den folgenden Punkten aufzuheben bzw. wie folgt neu zu fassen:
Der Entzug der Entscheidbefugnis des Beschwerdeführers über die Zustimmung und Verweigerung für medizinische und psychiatrische Behandlung von B._____ sei aufzuheben.
Für B._____ sei eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen. Die Aufgaben der Beistandsperson seien im Entscheid konkret festzulegen. Als Beistandsperson sei eine geeignete, fachlich ausgewiesene Person zu ernennen.
Die Beistandsperson oder eventualiter die Erziehungsaufsichtsperson sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Informationsund Auskunftsrechts als Inhaber der elterlichen Sorge periodisch unter Einhaltung einer strengen Dokumentationspflicht über die wichtigen Belange von B._____, wie schulische Situation, Schulabsenzen, Gesundheitszustand etc., zu informieren.
Der Erziehungsaufsichtsperson, D._____, sei das Mandat zu entziehen und an eine andere Fachperson zu übergeben.
Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Eingabe vom 9. September 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung und erklärte, auch keine Wiedererwägung in Betracht zu ziehen.
Mit Stellungnahme vom 26. September 2025 beantragte der Betroffene die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung.
Mit Stellungnahme vom 26. September 2025 (Postaufgabe: 29. September 2025) beantragte die Mutter die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Die Erziehungsaufsichtsperson liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Der Beschwerdeführer ist als Vater des Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht.
Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids der Mutter die Befugnis erteilt, über die Zustimmung oder Verweigerung für medizinische und psychiatrische Behandlungen des Betroffenen alleine zu
entscheiden. Der Beschwerdeführer beantragt (Beschwerdebegehren Ziff. 2), der Entzug seiner diesbezüglichen Entscheidbefugnis sei aufzuheben.
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Eltern seien sich zwar einig, dass eine Abklärung und Therapie des Betroffenen nötig sei, jedoch nicht in welcher Art und Weise, weshalb die Situation seit Dezember 2023 blockiert sei. Es erscheine daher als sinnvoll, die Entscheidkompetenz über die medizinische und psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers alleine der Mutter zuzuteilen. Diese kenne die Auswirkungen, das Leid und die Schwierigkeit der Angststörung des Betroffenen und habe unter Berücksichtigung dessen Interessen und in verantwortungsvoller Weise entsprechende Schritte eingeleitet (angefochtener Entscheid E. 3.2.2.).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entziehung einer Teilbefugnis sollte dem Kindswohl und nicht bloss gewissen Personen zur Erleichterung des Verfahrens dienen. Das weitere Fortkommen sei nicht an einer unterschiedlichen Auffassung der Eltern, sondern an den Entscheidungen des Betroffenen gescheitert. Zudem genüge alleine die Uneinigkeit der Eltern über die adäquate medizinische Behandlung des Betroffenen nicht, um die Entscheidungskompetenz bezüglich medizinischer Behandlung des Betroffenen dem Beschwerdeführer generell und zeitlich unbegrenzt zu entziehen. Dies verletzte das Gleichbehandlungsgebot und sei nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe eine Zusammenarbeit mit der Klinik H._____ zurecht verweigert, da er deren Verhalten aus verschiedenen Gründen als unprofessionell beurteilt habe. Dies dürfe nicht mit dem partiellen Entzug seiner elterlichen Sorge sanktioniert werden. Es sei denn auch der Beschwerdeführer gewesen, der die Notlage und Kindswohlgefährdung des Betroffenen in Form von dessen Schulabsentismus erkannt und von der Schule die notwendigen Vorkehrungen in Form einer Gefährdungsmeldung verlangt habe. Unzutreffend sei daher die vorinstanzliche Beurteilung, die Mutter habe in verantwortungsvoller Weise das Kindsinteresse des Betroffenen berücksichtigt und die entsprechenden Schritte eingeleitet. Dem Beschwerdeführer liege das Wohl des Betroffenen am Herzen, weshalb er am weiteren Vorgehen bezüglich medizinische und psychiatrische Behandlung beteiligt sein wolle. Er wolle das Verfahren weder verzögern noch verhindern, sondern sich lediglich am weiteren Fortkommen seines Sohnes beteiligen und dazu die nötigen Informationen erhalten. Die Voraussetzungen gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB für den partiellen Entzug der elterlichen Sorge lägen nicht vor und würden auch nicht begründet, was zusätzlich mit einer Gehörsverletzung einhergehe. Ein Entzug diene auch nicht dem Kindswohl und verletzte in rechtswidriger Weise die Elternrechte des Beschwerdeführers (Beschwerde N. 3 ff.).
Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Das urteilsfähige Kind kann jedoch selber höchstpersönliche Rechte ausüben (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art. 19c Abs. 1 ZGB). Bezüglich solcher (relativ) höchstpersönlicher Rechte können die Eltern das urteilsfähige Kind nur mit seiner Zustimmung vertreten. Dazu gehört unter anderem die Einwilligung in medizinische Behandlungen (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK ZGB I], 7. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 304/305 ZGB). Der gesetzliche Vertreter kann weder in einen medizinischen Eingriff einwilligen, welchen der urteilsfähige Minderjährige ausdrücklich ablehnt, noch kann er die Zustimmung des Minderjährigen zu einem solchen aufheben. Im Bereich medizinischer Behandlungen treten einem Vertragspartner allerdings oft zugleich der urteilsfähige Minderjährige und dessen gesetzlicher Vertreter gegenüber. Sofern ein eindeutiger Wille des Betroffenen fehlt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vertreter zur Vornahme der Handlung im Namen des Betroffenen (mindestens konkludent) ermächtigt ist. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn sich der Minderjährige an der Grenze der Urteilsfähigkeit bewegt. Es ist dem Vertragspartner unter diesen Umständen nicht zuzumuten, die oftmals schwierige Frage der Urteilsfähigkeit, die sich namentlich bei fortdauernder medizinischer Behandlung auch weiterentwickeln kann, im Einzelnen abzuklären (BUCHER/AEBI-MÜLLER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 242 zu Art. 19-19c ZGB).
Der am tt.mm.2008 geborene Betroffene steht kurz vor seiner Volljährigkeit. Es bestehen, obwohl der Beschwerdeführer dies in Frage zu stellen scheint (vgl. Beschwerde N. 7), keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Betroffenen. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, das kognitive Potenzial und die schulischen Leistungen des Betroffenen seien durchschnittlich. In der Anhörung habe der Betroffene den Eindruck vermittelt, dass er aufgrund seines Alters, seiner Reife und seiner Erfahrungen in der Lage sei, die Schwierigkeiten, in denen er wegen seiner Angstzustände stecke und die ihn an einer Alltagsroutine, am Schulbesuch und der beruflichen Integration hinderten, richtig einzuordnen und beurteilen zu können. Auch zeige er Bereitschaft, Hilfe in Bezug auf seine psychische Gesundheit anzunehmen, dies verbunden mit der Hoffnung auf Besserung der Situation (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Daraus, dass seine gesundheitlichen Einschränkungen den Betroffenen entgegen seinen guten Absichten daran gehindert haben, die Schule zu besuchen, lässt sich in Bezug auf die Abklärung und Therapierung dieser Einschränkungen keine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Vielmehr erkennt er den Therapiebedarf (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 4 f., act. 703 f.) und hat die psychiatrische Abklärung bei der Klinik H._____ (vgl. die nicht angefochtene Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids) offenbar
bereits absolviert (vgl. Beschwerdeantwort des Kindsvertreters N. 2 und Beschwerdeantwort der Mutter S. 3 f.).
Der Betroffene hat an seiner Anhörung am 28. Oktober 2024 auch nachvollziehbar begründet, weshalb er es entgegen dem damaligen Willen des Beschwerdeführers ablehnt, bei Dr. med. F._____ eine Therapie zu absolvieren. Er führte dazu aus, Dr. med. F._____ habe alle Standpunkte des Beschwerdeführers vertreten und seine Mutter als nicht fähig dargestellt (Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 5, act. 704). Diese Aussage erweist sich mit Blick auf den Kurzbericht von Dr. med. F._____ vom 2. Dezember 2024 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2024, act. 721 ff.) als zutreffend. Der Bericht ist nicht mit der von einem Arzt zu erwartenden Sachlichkeit formuliert, sondern übernimmt in einseitig-anwaltschaftlicher Manier den Standpunkt des Beschwerdeführers: Die Mutter habe den Betroffenen in destruktiver Weise für ihre Bedürfnisse missbraucht, während der Beschwerdeführer ausgeschlossen gewesen sei und "dieses Drama machtlos mitansehen" habe müssen. Auch verwendet Dr. med. F._____ im Bericht unprofessionell anmutende, saloppe Formulierungen, etwa im Satz: "Homeschooling in Bezug soziale Kontakte und Aneignen entsprechender Fähigkeiten ist so viel wert wie zwei Wochen Griechenland am Bildschirm, null" (Fettschreibung im Original). Sodann erschien Dr. med. F._____ zusammen mit dem Beschwerdeführer offenbar ohne Anmeldung und ohne Einladung zu einem Termin des Betroffenen und der Mutter bei der Klinik H._____ (Dr. med. G._____; vgl. Beschwerdeantwort der Mutter S. 1 f.), was ebenfalls nicht einem gewöhnlichen professionellen Verhalten entspricht.
Der urteilsfähige Betroffene lehnt seine Vertretung durch den Beschwerdeführer in medizinischen Angelegenheiten offensichtlich ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 4 f., act. 703 f.). Es erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer durch die Alleinübertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter bezüglich medizinischer Behandlungen überhaupt beschwert ist. Rein juristisch betrachtet bewirkt eine solche Einschränkung des Sorgerechts des Vaters kaum eine Änderung, denn der Beschwerdeführer hätte (entgegen dem Willen des Beschwerdeführers) in diesem Bereich ohnehin keine Entscheidbefugnis (vgl. E. 2.4 oben). Allerdings hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotzdem versucht, auf diese Entscheidungen Einfluss zu nehmen, was bei den medizinischen Leistungserbringern zu Unsicherheiten führen kann und auch dazu, dass eine an sich indizierte und vom Betroffenen gewünschte Behandlung verzögert oder sogar verhindert wird. Im Sinne der Klarheit für alle Beteiligten erscheint es daher sinnvoll und notwendig, die Entscheidbefugnis des Beschwerdeführers auch formell zu beschränken.
Selbst wenn man von einer Urteilsunfähigkeit des Betroffenen ausgehen würde oder davon, dass er in der kurzen verbleibenden Zeit bis zu seiner Volljährigkeit noch urteilsunfähig werden könnte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Anhaltende Konflikte zwischen den sorgeberechtigten Eltern, welche die Blockierung eines für den Schutz der Gesundheit notwendigen Entscheides bedeuten, stellen eine Kindswohlgefährdung dar und geben zu Kindesschutzmassnahmen Anlass. Bei Unmöglichkeit einer Einigung kann die Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten an einen Elternteil übertragen werden (SCHWENZER/COTTIER, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 3h zu Art. 301 ZGB).
Die Vorinstanz führte dazu insbesondere aus, aufgrund der unterschiedlichen Auffassung der Eltern über die Symptome und die Ursache des Verhaltens und weil keine Einigung in Bezug auf die Therapie möglich gewesen sei, sei die Situation seit Dezember 2023 blockiert. Dies führe zu einem Stillstand und hindere den Betroffenen in seinem Fortkommen (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Diese zutreffenden Erwägungen werden implizit durch die Ausführungen in der Beschwerde bestätigt. Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, das "weitere Fortkommen" sei nicht an der unterschiedlichen Auffassung der Eltern, sondern an den Entscheidungen des Kindes gescheitert (Beschwerde N. 4). Allerdings räumt er selber ein, er habe die Zusammenarbeit mit der Klinik H._____ verweigert, da er deren Verhalten als unprofessionell beurteilt habe (Beschwerde N. 5). Die Zuweisung der elterlichen Sorge in Bezug auf Entscheide über medizinische Angelegenheiten ist in dieser Situation eine geeignete, notwendige und verhältnismässige Massnahme. Der Betroffene wohnt mit der Mutter und pflegt zu ihr ein intaktes Verhältnis. Demgegenüber lehnt er den Kontakt zum Beschwerdeführer ab (vgl. Protokoll der Anhörung vom 28. Oktober 2024, S. 4 f., act. 703 f.). Unter diesen Umständen kommt als allein entscheidbefugter Elternteil in medizinischen Angelegenheiten nur die Mutter in Frage. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei für den Betroffenen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anzuordnen (Beschwerdebegehren Ziff. 3).
Die Vorinstanz führte zu diesem Antrag namentlich aus, der Kontakt zwischen der Mutter – als obhutsberechtigtem Elternteil – und der Erziehungsaufsichtsperson habe bislang gut funktioniert, weshalb es als sinnvoll und ausreichend erachtet werde, die bestehende Erziehungsaufsicht beizubehalten und die bisherige Erziehungsaufsichtsperson im Amt zu belassen.
Die Wiedereinrichtung einer Beistandschaft sei weder angezeigt noch nötig (angefochtener Entscheid E. 3.2.4).
Der Beschwerdeführer beantragt (Beschwerdebegehren Ziff. 3), die Aufgaben der (gemäss seinem Begehren neu einzusetzenden) Beistandsperson seien "im Entscheid konkret festzulegen". Er konkretisiert aber auch in der Beschwerdebegründung nicht, welche Aufgaben dieser Beistandsperson übertragen werden sollen. Einzig mit Beschwerdebegehren Ziff. 4 fordert er, die Beistandsperson sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer "unter Einhaltung einer strengen Dokumentationspflicht" über die wichtigen Belange des Betroffenen wie schulische Situation oder Gesundheitszustand zu informieren.
Gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB kann jeder Elternteil (unabhängig von der Sorgeberechtigung) bei Drittpersonen wie namentlich Lehrkräften und Ärztinnen und Ärzten Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. Dies gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes. Für die Information des Beschwerdeführers ist dementsprechend keine Beistandschaft notwendig, sondern der Beschwerdeführer kann sich diese Informationen grundsätzlich selbst und direkt einholen. Beschränkt wird der Informationsund Auskunftsanspruch allerdings (unabhängig vom Bestehen einer Beistandschaft) durch die Persönlichkeitsrechte des Kindes. Das urteilsfähige Kind entscheidet insbesondere selbst, welche Informationen über seinen Gesundheitszustand weitergegeben werden dürfen (FOUNTOULAKIS, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 8a zu Art. 275a ZGB).
Im Übrigen unterscheidet sich eine Beistandschaft – beschränkt sie sich auf Rat und Tat – kaum von einer funktionierenden Erziehungsaufsicht (BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, a.a.O., N. 5 zu Art. 308 ZGB). Da vorliegend keine weiteren besonderen Aufgaben geltend gemacht werden, welche einem Beistand zu übertragen wären, und auch nicht ersichtlich ist, dass eine Übertragung weiterer Aufgaben notwendig wäre, erscheint die bestehende Erziehungsaufsicht ausreichend und die Errichtung einer Beistandschaft nicht als notwendig.
Mit Beschwerdebegehren Ziff. 5 fordert der Beschwerdeführer eine Amtsenthebung der Erziehungsaufsichtsperson D._____. Zur Begründung bringt er vor, die Erziehungsaufsichtsperson sei den ihr aufgetragenen Pflichten nicht nachgekommen. Trotz Kenntnis des Schulabsentismus des Betroffenen habe die Erziehungsaufsichtsperson nicht die notwendigen Schritte eingeleitet. Sie habe sich denn auch – entgegen ihren Pflichten –
nicht mit der Schule in Kontakt gesetzt und Abklärungen vorgenommen (Beschwerde N. 11).
Ein kindesschutzrechtlicher Mandatsträger ist gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 423 Abs. 1 ZGB zu entlassen, wenn keine Eignung für die Aufgaben mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Für die Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Gefährdung der Interessen bzw. des Wohls der betroffenen Person zu verlangen. Der wichtige Grund setzt ein dem Mandatsträger zuzuschreibendes Handeln oder Unterlassen voraus, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der kindesschutzrechtlichen Tätigkeit darstellt. Dazu zählen Ursachen wie etwa Amtsmissbrauch, Amtsanmassungen, Persönlichkeitsverletzungen oder Rollenkonflikte (Urteile des Bundesgerichts 5A_839/2021 vom 3. August 2022 E. 2.1.1; 5A_443/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweisen). Auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Person des Mandatsträgers darstellen (BGE 143 III 65 E. 6.1).
Die Vorinstanz setzte den Erziehungsbeistand mit ihrem Entscheid vom 28. September 2023 (KEMN.2022.365, act. 541 ff.), Dispositiv-Ziff. 5, ein, und beauftragte ihn damit, in periodischen Abständen Auskunft bei der Mutter und der Schule zum Schulbesuch sowie zur Entwicklung des Betroffenen einzuholen und dem Familiengericht bis am 31. Juli 2024 Bericht zu erstatten.
Die Erziehungsaufsichtsperson berichtete der vorinstanzlichen Fachrichterin bereits mit E-Mail vom 2. Februar 2024 (act. 554), dass der Betroffene gemäss Auskunft der Mutter und der Klassenlehrerein seit Dezember nicht mehr in die Schule gehe. Der Betroffene zeige Angst- und Panikattacken und leide unter Versagensängsten und Antriebsarmut. Die Mutter beschreibe ihn als zurückgezogen und depressiv. Sie habe Kontakt mit der psychiatrischen Kinderklinik in R._____ und es sei ein erstes Gespräch in Anwesenheit des Betroffenen geplant, um herauszufinden und zu beraten, was es jetzt brauche. Es ergibt sich auch aus der Gefährdungsmeldung der Schule vom 13. März 2024 (S. 2, act. 568), dass die Erziehungsaufsichtsperson bereits vor Einreichung dieser Meldung sowohl mit der Schule als auch der Mutter in Kontakt gestanden ist. Am 16. Juli 2024 reichte die Erziehungsaufsichtsperson ihren Bericht an die Vorinstanz ein (act. 632 ff.), woraus ebenfalls hervorgeht, dass sie den Kontakt sowohl zur Mutter als auch der Schule gepflegt hat. Die Mutter hat mit ihrer Stellungnahme vom 10. November 2024 bestätigt, dass die Erziehungsaufsichtsperson regelmässig mit ihr im Kontakt gestanden sei (act. 714). Daraus ergibt sich, dass
die Erziehungsaufsichtsperson ihrer Aufgabe im Wesentlichen nachgekommen ist; schwerwiegende Pflichtverletzungen, die Anlass zu einer Amtsenthebung geben könnten sind nicht ersichtlich. Ein Mandatsträgerwechsel zum jetzigen Zeitpunkt wäre überdies kaum sinnvoll, da der Betroffene sehr kurz vor der Volljährigkeit steht und sich ein neuer Mandatsträger kaum mehr wirksam in das Mandat einarbeiten könnte. Auch der Antrag auf Amtsenthebung bzw. Mandatsträgerwechsel ist damit abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren von Fr. 1'500.00 und der Entschädigung des Kindsvertreters, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dieser hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Kindsvertreter des Betroffenen beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren in seiner Kostennote vom 20. Oktober 2025 die Genehmigung und Auszahlung eines Honorars von Fr. 1'414.20 (inkl. Auslagen von Fr. 24.90 und MwSt. von Fr. 105.97). Das beantragte Honorar erscheint für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als angemessen, ist richterlich zu genehmigen und dem Kindsvertreter aus der Obergerichtskasse auszurichten. Der Antrag des Betroffenen auf unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Der nicht anwaltlich vertretenen Mutter sind keine entschädigungsfähigen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Kosten der Kindsvertretung von Fr. 1'414.20, zusammen Fr. 2'914.20, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Andreas Fischer, Advokat, für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 1'414.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.