Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.65/66 (KEMN.2025.77/78)
Entscheid vom 12. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerdeführerin A._____, [...]
Betroffene Person 1 B._____, [...]
Betroffene Person 2 C._____, [...]
Vater D._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheide des Familiengerichts Lenzburg vom 12. und 15. Mai 2025
Betreff Prüfung einer Massnahme
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
C._____ (nachfolgend: Betroffene 2), geboren am tt.mm.2009, und B._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm.2015, sind die Töchter der geschiedenen und getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und D._____ (nachfolgend: Vater). Die Betroffenen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der faktischen Obhut der Mutter. Bis Juli 2022 lebten die Betroffenen bei ihrem Vater in Q._____. Danach zogen sie zur Beschwerdeführerin in die Schweiz.
Nach einer Gefährdungsmeldung der Gesamtschulleitung der Schule E._____ am 23. Januar 2025 eröffnete das Familiengericht Lenzburg für die Betroffenen je ein Verfahren zur Prüfung von kindsschutzrechtlichen Massnahmen (act. 2 ff. in KEMN.2025.78; die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf dieses Dossier). Nach Anhörung der Mutter am 31. Januar 2025 (act. 10 ff.), nach Einholung des Sozialberichts vom 11. April 2025 (act. 18 ff.) sowie nach den Anhörungen der Betroffenen und ihrer Eltern am 5. Mai 2025 (act. 67 ff.) erklärten sich sowohl die Eltern als auch die Betroffenen mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. Das Familiengericht Lenzburg erliess in der Folge für die Betroffene 1 am 12. Mai 2025 und für die Betroffene 2 am 15. Mai 2025 folgende gleichlautende Entscheide (KEMN.2025.77/78):
" 1. Für die Betroffene wird per 15. Mai 2025 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
Die Eltern in ihrer Sorge um die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen;
die Betroffene mit Rat und Tat zu unterstützen;
die persönliche, gesundheitliche und schulische Entwicklung der Betroffenen zu begleiten und in Zusammenarbeit mit den Eltern allfällige Unterstützungsmassnahmen aufzugleisen und Finanzierungsfragen zu klären;
in Zusammenarbeit mit den Eltern den Aufenthalt und die Obhut der Betroffenen zu klären;
mit allen involvierten Fachpersonen aktiv im Austausch zu sein;
mit den Eltern eine einvernehmliche Besuchsregelung auszuarbeiten oder, falls das scheitert, dem Familiengericht entsprechend Antrag zu stellen;
nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z.B. Festlegung von Übergabeort/-zeit, von Ferienwochen etc.), mit den Eltern verbindlich zu vereinbaren.
Zur Beiständin wird F._____, [...], ernannt.
Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.
Der Beiständin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht für die Periode vom 15. Mai 2025 bis 30. April 2027 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis spätestens 31. Juli 2027 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.
6.1. Die Gemeinde R._____ wird ersucht, die allenfalls nötige Kostengutsprache zu leisten.
6.2. Die Gemeinde R._____ wird eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids i.S.v. § 33 Abs. 3 EG ZGB allfällig Stellung zu nehmen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."
Gegen diese ihr am 27. Juni 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide erhob die Mutter mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (persönlich überbracht am 24. Juli 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie beantragte die Aufhebung der errichteten Beistandschaften sowie sinngemäss die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sie, die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge, die Verantwortlichkeit der Beratungsstelle G._____ und einen Mandatsträgerwechsel.
Das Familiengericht Lenzburg erliess am 28. Juli 2025 für die Betroffenen je einen weiteren Entscheid, mit welchem ein Wechsel der
Beistandsperson angeordnet wurde. Zudem wurde in Dispositivziffer 3 dieser Entscheide festgehalten, dass die bestehende Massnahme unverändert weitergeführt wird (KEMN.2025.374/375). Diese Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2025 zugestellt.
Am 7. August 2025 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine ergänzende Stellungnahme und reichte diverse Beilagen zur Kenntnisnahme ein, darunter das an die Vorinstanz adressierte Begründungsbegehren vom 4. August 2025. Darin erklärte sie, mit den Entscheiden des Familiengerichts Lenzburg vom 28. Juli 2025 (KEMN.2025.374/375) betreffend den Wechsel der Beiständin vollumfänglich einverstanden zu sein und gegen diese Entscheide kein Rechtsmittel ergreifen zu wollen.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. August 2025 auf eine Vernehmlassung oder eine Wiedererwägung der angefochtenen Entscheide.
Am 5. September 2025 sowie am 18. Dezember 2025 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Obergericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere Eingaben samt zusätzlichen Beilagen.
Der Vater liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
Da die beiden Entscheide des Familiengerichts Lenzburg vom 12. und 15. Mai 2025 für die beiden Betroffenen gleich lauten, sind die beiden Beschwerdeverfahren (XBE.2025.65 und XBE.2025.66) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
Anfechtungsobjekte sind die vorinstanzlichen Entscheide vom 12. und 15. Mai 2025, mit denen für die Betroffenen je eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet wurde.
Die Beschwerdeführerin reicht umfangreiche und teilweise weitschweifige Ausführungen ein. Sie verkennt dabei, dass vorliegend weder Fragen der elterlichen Sorge noch der Obhut oder des Besuchsrechts Verfahrensgegenstand sind. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an sie sowie die Verpflichtung des Vaters zur Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand vor dem Familiengericht Lenzburg war die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren beantragte Verantwortlichkeit der Beratungsstelle G._____ (Antrag 5 auf S. 27 der Beschwerde, sofern dafür das Familiengericht Lenzburg überhaupt zuständig wäre) sowie der beantragte Mandatsträgerwechsel, welcher Gegenstand der späteren Verfahren KEMN.2025.374/375 gewesen ist. Auf diese Anträge kann daher nicht eingetreten werden. Der Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beschränkt sich daher lediglich auf die Frage, ob die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Betroffenen zu Recht errichtet wurde.
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer emotionalen und psychischen Instabilität nicht in der Lage sei, sich in Zukunft im erforderlichen Mass um die Betroffenen zu kümmern. Die Überforderung habe in der Vergangenheit zur physischen und psychischen Misshandlung der Betroffenen geführt, welche in der Herabsetzung durch verbale Äusserungen, im Nichterkennen der Bedürfnisse der Betroffenen sowie der inadäquaten Aufgabenerteilung und dem Aufbau von grossem psychischem Druck ihren Ausdruck gefunden hätten. Dazu komme die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem neuen Partner bestehende Partnerschaftsgewalt, selbst wenn sie gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner im heutigen Zeitpunkt "nur" noch verbaler Natur sei. Für die Entwicklung der Betroffenen sei es dringend erforderlich, dass sie sich künftig in einem stabilen Umfeld entfalten könne. Dazu gehöre die Gewissheit, wo sie nach den Sommerferien wohnen und zur Schule gehen werden, aber auch die Erarbeitung eines konstanten Erziehungsmusters der Beschwerdeführerin und deren Partner, in welchem die Handlungen vorhersehbar und konstant seien. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner benötigten dazu Handlungsanleitungen, wie sie in und mit schwierigen Situationen im familiären Kontext umgehen könnten. Die im Rahmen der freiwilligen Beratung getroffenen Massnahmen würden dazu nicht ausreichen, weshalb für die Betroffene eine Beistandschaft zu errichten sei. Die Beistandsperson habe die Beschwerdeführerin, den Vater und den Partner der Beschwerdeführerin bei der Erziehungstätigkeit zu begleiten und zu beraten. Für die Betroffenen habe sie zudem als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und ihre persönliche, gesundheitliche und schulische Entwicklung zu begleiten, in Zusammenarbeit mit den Eltern allfällige Unterstützungsmassnahmen aufzugleisen und Finanzierungsfragen zu klären. Ausserdem habe die Beistandsperson mit den Eltern die anstehenden Themen betreffend Obhut, Aufenthalt und persönlicher Verkehr zu besprechen und die Eltern dabei zu unterstützen, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten (angefochtener Entscheid E. 4.2 und 4.3).
Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Betroffenen seien im August 2022 aus unsicheren und gesundheitlich belastenden Wohnverhältnissen beim Vater in Q._____ zu ihr in die Schweiz gezogen. Seither trage sie allein die Kosten, habe Wohn- und Bildungsbedingungen verbessert und die Betroffenen bei Sprache und Integration unterstützt. Wegen familiären Drucks und Konflikten habe sie ab August 2023 freiwillig Hilfe bei der Beratungsstelle G._____ gesucht, dort aber in fünf Monaten keine konkrete Unterstützung erhalten, sich vielmehr zusätzlich seelisch belastet und nicht ernst genommen gefühlt, weshalb sie die Zusammenarbeit Anfang 2024 beendet habe. Nach dem Umzug der Kinder in die Schweiz habe sich die Situation mit ihrem Partner zugespitzt.
Es sei zu grossem familiärem Stress, häufigen Konflikten und körperlicher Gewalt zwischen ihr und ihrem Partner gekommen. Durch seine Teilnahme an einem Gewaltinterventionsprogramm sei die körperliche Gewalt zwar eingestellt worden, die eigentlichen Ursachen der Konflikte seien aber ungelöst geblieben, sodass alle Familienmitglieder weiterhin stark unter Druck stünden. Sie sei sich bewusst, dass die Konflikte und körperlichen Auseinandersetzungen mit ihrem Partner die Kinder emotional belastet hätten, und wolle eine sichere, gesunde Umgebung schaffen. Ein wesentlicher Konfliktfaktor sei, dass die Kinder die Rolle und die langjährigen Bemühungen des Stiefvaters noch nicht vollständig akzeptiert hätten. Dessen Frustration über Vermeidung und Ablehnung von Kommunikation durch die Betroffenen führe zu Spannungen, auch wenn er sich insgesamt bemühe, seine Kommunikationsweise anzupassen und schrittweise Vertrauen aufzubauen. Das Familiengericht blende ihre anhaltenden Bemühungen um Betreuung, Stabilität und ein intaktes Familienleben ebenso aus wie die positiven Anteile des Partners, der im Alltag grosse Verantwortung übernehme und sich stärker engagiere als der leibliche Vater. Dessen langjähriges Fehlverhalten – Kontaktverweigerung, Vernachlässigung elterlicher Pflichten, ausbleibender Unterhalt – und die daraus resultierenden psychischen Folgen für die Betroffenen würden im Entscheid unzureichend berücksichtigt. Selbst gegenüber den Suizidgedanken der Betroffenen habe sich der Vater gleichgültig gezeigt. Die Äusserungen der Betroffenen 2 zum Vater zeigten nach ihrer Auffassung tiefe Einsamkeit und emotionalen Verlust. Der Vater manipuliere die Kinder und stürze sie in einen Loyalitätskonflikt, was ihre psychische Gesundheit langzeitig beeinträchtige. Wut und Ablehnung der Betroffenen seien ein Hilferuf und kein gewöhnlicher Mutter- Tochter-Konflikt. Die Gefährdungsmeldung der Schule und der Bericht der Beratungsstelle G._____ seien ohne genügende Abklärungen erstellt, einseitig und teilweise falsch. Seit April 2025 befinde sie sich in psychotherapeutischer Behandlung, um Emotionsregulation und Konfliktbewältigung zu verbessern und die Eltern-Kind-Beziehung zu stabilisieren. Sie und ihr Partner setzten alle verfügbaren Ressourcen ein, um den Kindern ein stabiles, geordnetes und förderliches Umfeld zu bieten. Die familiäre Dauerbelastung wirke sich psychisch und physisch stark aus, weshalb sie um klare rechtliche Unterstützung und Schutz ersuche.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Eine Kindeswohlgefährdung liegt dabei vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3/b). Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Gemäss
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedingt die Anordnung einer Beistandschaft, dass der Gefährdung des Kindeswohls nicht durch die Eltern oder eine weniger einschneidende Massnahme nach Art. 307 ZGB begegnet werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 3.6.1; BGE 140 III 241 E. 2.1). Die Erziehungsbeistandschaft in ihrer mildesten Ausprägung (Unterstützung durch Rat und Tat) unterscheidet sich kaum von der Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 308 ZGB). Ein sogenannter Besuchsrechtsbeistand hat im Rahmen der gerichtlich oder behördlich festgelegten Besuchsrechtsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (BREITSCHMID, a.a.O., N. 14 zu Art. 308 ZGB).
Die Behörde, die Kindesschutzmassnahmen anordnet, verfügt über grosses Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2 und 5A_656/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3). Die Anordnung oder Abänderung einer Massnahme setzt in einem gewissen Ausmass die Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384 E. 4d). Es ist die sachlich richtige Massnahme nicht aufgrund bloss juristischer Klassifikation, sondern unter Würdigung der im Einzelfall bestimmenden sozialen, medizinischen und erziehungswissenschaftlichen Gesichtspunkten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2010 vom 31. Mai 2011 E. 3.1.2 m.w.H.). Wo absehbar ist, dass mit der Anordnung von Massnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB und auch mit ihrer Kombination die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sind die schärferen Behelfe von Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen. Ob Weisung und/oder Überwachung genügen oder eine Beistandschaft anzuordnen ist, hängt von der Intensität der Gefährdung, vor allem aber auch von der Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen ab (Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2016 vom 12. Mai 2017 E. 4.2; BREIT- SCHMID, a.a.O., N. 24 zu Art. 307 ZGB).
Der aktenkundige Verlauf zeigt eine erheblich belastete Familiensituation. Diese ist einerseits durch häusliche Gewalt zwischen der Mutter und ihrem Ehepartner, anderseits durch eine Überforderung der Mutter geprägt. Letztere steht in besonderem Masse im Zusammenhang mit dem konfliktbelasteten Verhältnis zum Vater der Betroffenen, dessen fehlender Unterstützung sowie dessen aus ihrer Sicht bestehender Gleichgültigkeit gegenüber den Betroffenen. Die Beschwerdeführerin legt selbst dar, die aktuelle
Familiensituation sei für die Betroffenen emotional stark belastend und wirke sich negativ auf deren psychisches Befinden aus; diese befänden sich aufgrund des elterlichen Konflikts in einem Loyalitätskonflikt und hätten in der Vergangenheit sogar Suizidgedanken geäussert.
Vor diesem Hintergrund steht vorliegend nicht – wie die Mutter geltend macht – die Frage im Zentrum, ob ihre Rolle als Hauptbezugsperson ausreichend anerkannt wird. Massgeblich ist einzig der Schutz des Kindeswohls. Der Kindesschutz bezweckt, auf eine bestehende Situation derart einzuwirken, dass sie sich im Interesse des Kindes verbessert. Nachdem die Beratungen bei der Beratungsstelle G._____ nicht zur gewünschten Beruhigung und Stabilisierung der familiären Situation geführt haben, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – zur Abwendung der Kindswohlgefährdung eine weitergehende Unterstützung erforderlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung vom 5. Mai 2025 befürworteten beide Elternteile die Unterstützung durch eine Beistandsperson (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung vom 5. Mai 2025). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss ebenfalls eine entsprechende Unterstützung zum Schutz der Betroffenen beantragt.
Die angeordnete Beistandschaft bezweckt eine Entschärfung des Elternkonflikts. Die Beistandsperson soll als neutrale und fachkundige Ansprechperson die Eltern in Bezug auf die Ausgestaltung und Ausübung des persönlichen Verkehrs sowie dessen Modalitäten sachgerecht beraten, sie dabei unterstützen und mit ihnen einvernehmliche und im Kindeswohl liegende Lösungen erarbeiten.
Die unklare zukünftige Aufenthalts- und Obhutssituation der Betroffenen spricht zusätzlich für eine Unterstützung der Familie durch eine Beistandschaft. Da die Beistandsperson einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet ist, ist sie im Rahmen ihres Mandats in der Lage, deren Bedürfnisse und Anliegen angemessen wahrzunehmen und zu vertreten. Die Klärung der Aufenthalts- und Obhutssituation kann dazu beitragen, die bislang bestehenden Spannungen der Betroffenen im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr nach Q._____ zu verringern und ihr psychisches Wohlergehen zu schützen.
Zudem ist es wichtig, den Betroffenen zur Bewältigung ihrer familiären Konflikte – sowohl im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als auch zu deren Partner – eine verlässliche Ansprechperson zur Verfügung zu stellen, welche sie mit Rat und Tat unterstützt. Mittels geeigneter Konfliktlösungsstrategien können so Auseinandersetzungen zwischen der
Beschwerdeführerin und den Betroffenen sowie zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner möglichst vermieden oder zumindest entschärft werden.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der familiäre Konflikt in der Vergangenheit insbesondere im schulischen Bereich erheblich nachteilig auswirkte und das Wohlergehen der Betroffenen beeinträchtigte, was die Schule letztlich zu einer Gefährdungsmeldung veranlasste. Um eine kindswohlgerechte Entwicklung der Betroffenen trotz der schwierigen familiären Situation sicherzustellen, erweist sich daher eine Begleitung ihrer schulischen, persönlichen und gesundheitlichen Entwicklung als notwendig. Dadurch wird gewährleistet, dass die Beistandsperson bei einer erneuten Gefährdung oder einer Verschlechterung der Situation beziehungsweise der Befindlichkeit der Betroffenen rechtzeitig intervenieren und in Zusammenarbeit mit den Eltern geeignete Unterstützungsmassnahmen veranlassen kann.
Die für die beiden Betroffenen errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich damit als geeignete, verhältnismässige und notwendige Kindesschutzmassnahme.
Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich des vorliegenden Verfahrensgegenstandes abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.