Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz
XBE.2025.62 (KEMN.2022.378)
Entscheid vom 19. Januar 2026
Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor
Beschwerdeführerin A._____, [...]
Betroffene Person B._____, [...] vertreten durch Andreas Fischer, Rechtsanwalt, [...]
Vater C._____, [...] vertreten durch lic. iur. Roland Egli, Rechtsanwalt, [...]
Beiständin D._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2025
Betreff Änderung einer Massnahme
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten:
B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2021, ist die Tochter der unverheirateten, getrennt lebenden A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._____ (nachfolgend: Vater). Die Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Beschwerdeführerin.
Seit der Geburt der Betroffenen streiten sich die Eltern über das dem Vater zu gewährende Besuchsrecht. Mit zahlreichen rechtskräftigen Beschlüssen, Verfügungen und Entscheiden des Familiengerichts Rheinfelden wurde dem Vater ein unbegleitetes Besuchsrecht eingeräumt. Entgegen dieser gerichtlichen Anordnung hat die Beschwerdeführerin bislang die unbegleiteten Kontakte zwischen dem Vater und der Betroffenen verwehrt.
Mit begründetem Entscheid vom 15. Januar 2025 erkannte das Familiengericht Rheinfelden (KEMN.2022.378):
" 1. 1.1. Dem Vater wird ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden am Ort seiner Wahl zugesprochen, jeweils am Mittwoch und sowie jeden zweiten Samstag oder Sonntag.
1.2. Sechs Monate nach Beginn der unbegleiteten Besuche, ist der Vater berechtigt, sein Kind jeweils am Mittwoch für 4 Stunden sowie alle 14 Tage am Samstag oder am Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich zu nehmen.
Die Eltern erarbeiten den Besuchsplan gemeinsam und vereinbaren den Übergabeort. Die Besuchstermine sind schriftlich festzulegen und gelten verbindlich.
Die Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB ausdrücklich angewiesen, in Zusammenarbeit mit dem Vater einen verbindlichen Besuchsplan zu erstellen und diesen umzusetzen.
Die Mutter wird ausdrücklich angewiesen, die Besuche entsprechend zuzulassen. Der Mutter wird für den Widerhandlungsfall die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht.
Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet:
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."
Die Beistandschaft wird gemäss Entscheid vom 30. Juni 2021 (KEMN.2020.441) weitergeführt. Der Auftrag der Beiständin wird wie folgt ergänzt: • Die Beiständin unterstützt und berät den Vater bei Anliegen betreffend die Besuchszeiten und die Übergaben des Kindes und steht der Mutter bei Bedarf und auf Anfrage zur Verfügung • Die Beiständin meldet dem Gericht, wenn die Besuche nicht wie vom Gericht angeordnet durch Verschulden der Mutter umgesetzt werden.
5.1. Der Antrag der Mutter auf ein Kontakt- und Besuchsverbot des Vaters wird abgewiesen.
5.2. Die übrigen Anträge der Mutter werden, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Der Antrag der Kindsvertreterin auf Begutachtung der Familiensituation wird in separatem Verfahren behandelt.
7.1. Die Kostennote vom 15. Januar 2025 der Kindsvertreterin, Ladina Solèr, wird im Umfang von Fr. 10'115.15 (inkl. MwST Fr. 757.95) genehmigt. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Kindsvertreterin, Ladina Solér, Fr. 10'115.15 zu überweisen.
7.2. Die Kostennote vom 12. Juni 2025 der Kindsvertreterin, Ladina Solèr, wird im Umfang von Fr. 1'166.20 (inkl. MwST Fr. 87.40) genehmigt. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Kindsvertreterin, Ladina Solèr, Fr. 1'166.20 zu überweisen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten für die Kindsvertretung in Höhe von Fr. 10'115.15 und Fr. 1'166.20, total Fr. 11'281.35, gehen zu Lasten der Staatskasse.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10.1. Zufolge Niederlegung der Anwaltstätigkeit wird Advokatin Ladina Solèr, [...], als Kindsvertreterin von B._____ per 24. Juni 2025 aus dem Mandat entlassen.
10.2. Als Kindsvertreter für B._____ wird per 30. Juni 2025 Rechtsanwalt Andreas Fischer, [...], eingesetzt.
Die beim Obergericht des Kantons Aargau von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2025 gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 3. November 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (XBE.2025.43).
Gegen den ihr am 17. Juli 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 19. Juli 2025 und 7. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:
" 1. 1.1 Von einem sofortigen, unbegleiteten Besuchsrecht mit dem Beschwerdegegner ist abzusehen, respektiv abzulehnen.
1.2. Von unbegleiteten Besuchen Mittwochs für 4 Stunden sowie alle 14 Tage am Samstag oder Sonntag von 10:00 bis 17:00 Uhr ist abzusehen, respektiv abzulehnen.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner sollen einen Besuchsplan erarbeiten und Besuchstermine schriftlich festlegen. Das ist ein Widerspruch des Gerichts zu den Vorgaben, dass Mittwochs und alle 14 Tage am Samstag oder Sonntag Besuchsrecht stattfinden soll. Dies ist abzulehnen.
Ich beziehe mich auf soeben erwähnten Punkt 2 - ein Widerspruch in sich. Die Kindsmutter befolgt die juristischen Regeln mit juristischen und fristgerechten Eingaben. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist ein Widerspruch. Dies ist abzulehnen.
Von den permanenten Personen-/Beistandswechsel ist abzusehen. Die Beistandschaft ist per sofort aufzuheben. Dieser Punkt ist abzulehnen.
Der Antrag der Mutter auf ein Kontakt- und Besuchsverbot ist gutzuheissen.
Der Antrag der ehemaligen Kindsvertreterin auf Begutachtung der Familiensituation ist abzulehnen.
Die Kostennote vom 15. Januar 2025 der Kindsvertreterin ist abzuweisen oder gehen zu Lasten der Staatskasse.
Die Gerichtskosten, bestehend aus den Kosten für die Kindsvertretung in Höhe von Fr. 10'115.5 und Fr. 1'166.20, total Fr. 11'281.35 gehen zu Lasten der Staatskasse.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der neue Kindsvertreter, Andreas Fischer, [...], ist aus dem Mandat zu entlassen.
10.2. Der neue Kindsvertreter, Andreas Fischer, [...], ist per 30.06.2025 aus dem Mandat zu entlassen.
Der Beschwerde der Kindsmutter wird die aufschiebende Wirkung gutgeheissen.
Die Anträge der Kindsmutter vom 13.05.2025, 20.06.2025 und 19.07.2025 sind gutzuheissen.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand und Rechtsverfahren für das Kind und die Kindsmutter ist gutzuheissen.
Der Kindsmutter ist eine angemessene Parteientschädigung gutzuheissen."
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2025 beantragte der Vater die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:
Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b).
Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfolgend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Prüfung des angeordneten unbegleiteten Besuchsrechts.
Für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs (Art. 273 ZGB) steht das Kindeswohl im Vordergrund und allfällige Interessen der Eltern haben zurückzutreten. Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen. Bei der Regelung des Kontaktrechts ist zu berücksichtigen, dass der Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil für das Kind von grosser Bedeutung ist. Bei Kleinkindern ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten zentral. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wo-
chen, sondern um Kontakte von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen (BÜCHLER/CLAUSEN, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, FamPra 2020 S. 539).
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Als wichtige Gründe fallen beispielsweise Vernachlässigung, physische Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1).
Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 275 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (Urteil des Bundesgerichts 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses so genannt begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln (Urteil des Bundesgerichts 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). Auch diese Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs setzt freilich konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Besuch unter Aufsicht einer Begleitperson für die Beteiligten nicht denselben Wert hat wie ein unbegleiteter. Entsprechend darf die Eingriffsschwelle beim begleiteten Besuchsrecht nicht tiefer angesetzt werden, als wenn es um die Verweigerung oder den Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr überhaupt ginge (BGE 122 III 404 E. 3c S. 408). Auch für das begleitete Besuchsrecht gilt, dass diese Massnahme zur Erreichung ihres Ziels erforderlich sein muss und immer nur die mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden darf (Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 5. März 2013 E. 5.1).
Massgeblich, ob und in welcher Form dem Vater ein Besuchsrecht zu gewähren ist, ist demnach einzig das Kindeswohl. Nur konkrete Anzeichen für
dessen ernsthafte Gefährdung können eine Beschränkung des Anspruchs auf rechtlichen Verkehr rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin macht als konkrete Gefährdung die angebliche Gewaltbereitschaft sowie Gewaltanwendung des Vaters geltend. Auch seine Borderline-Störung, sein Alkoholkonsum und seine emotionale Instabilität würden die Betroffene bei einem unbegleiteten Besuchsrecht gefährden. Die Betroffene orientiere sich an ihr und stelle Verhaltensweisen des Vaters in Frage, was sich negativ auf das Verhältnis zwischen dem Vater und der Betroffenen auswirken könne. Zudem habe der Vater keinen Babysitter-Kurs absolviert. Es bestehe bei der Betroffenen eine zusätzliche kindswohlgefährdende Überforderung aufgrund ihrer Einschulung im August 2025. Die Betroffene müsse den neuen Lebensabschnitt zuerst emotional wie auch kognitiv verarbeiten ohne zusätzliche Belastungen und Überforderungen durch ein unbegleitetes Besuchsrecht. Dies wäre zu viel für die Betroffene.
Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unsubstantiiert, unbelegt oder unbegründet. In Bezug auf die angebliche Gewaltbereitschaft des Vaters ist festzuhalten, dass er hinsichtlich der ihm strafrechtlich zur Last gelegten Vorwürfen von sämtlichen Gerichtsinstanzen vollumfänglich freigesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024; anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 27. März 2024 vom Vater eingereicht). Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen «Stalkings» wurde von der Staatsanwaltschaft E._____ sodann mangels Erfüllung des fraglichen Straftatbestandes nicht an die Hand genommen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2025, Beilage zur Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 im Verfahren XBE.2025.43). In Bezug auf seine angebliche Borderline-Störung und Alkoholsucht wird von der Beschwerdeführerin keine fachärztlich gesicherte Diagnose vorgelegt und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder eine Alkoholproblematik des Vaters, welche die Ausübung des persönlichen Verkehrs beeinträchtigen oder das Kindeswohl gefährden könnten. Ein fehlender Babysitter-Kurs wirkt sich nicht auf die Fähigkeit des Vaters zur gebotenen Betreuung der Betroffenen aus, zumal es sich bei dieser nicht mehr um ein Baby, sondern ein bald fünfjähriges Kind handelt. In Bezug auf die befürchtete Überforderung der Betroffenen im Hinblick auf ihre Einschulung ist davon auszugehen, dass sie sich seit August 2025 erfolgreich in den Schulalltag eingefunden und an die veränderte Lebenssituation angepasst hat. Darüber hinaus ist die bald fünfjährige Betroffene altersentsprechend in der Lage, sich auf neue oder erweiterte soziale Konstellationen einzulassen. Hinzu kommt, dass der Vater der Betroffenen
durch die von der Beschwerdeführerin begleiteten Besuche nicht fremd ist und ein Vertrauensverhältnis demnach bereits vorhanden ist.
Aus der gesamten mehrjährigen Entwicklung wird deutlich, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ein unbegleitetes Besuchsrecht uneinsichtig zeigt und ein grosses Misstrauen hegt. Nach dem hiervor Gesagtem ist jedoch keine vom Vater ausgehende Kindeswohlgefährdung ersichtlich. Eine Einschränkung des Besuchsrechts im Sinne eines begleiteten Besuchsrechts rechtfertigt sich somit nicht. Im Gegenteil ist bei schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnissen die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und spielt bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle (BGE 131 III 209 E. 5, BGE 127 III 295 E. 4a, BGE 123 III 445 E. 3c). Mit dem angeordneten unbegleiteten Besuchsrecht und der Ausweitung nach sechs Monaten wird der Betroffenen und ihrem Vater ermöglicht, eine vertrauensvolle und ungezwungene Beziehung aufzubauen, was für die gesunde Entwicklung der Betroffenen wichtig ist.
Das anfängliche Besuchsrecht am Mittwoch und jeden zweiten Samstag oder Sonntag für jeweils drei Stunden erscheint sinnvoll, weil damit dem Bedürfnis nach kürzeren Zeitintervallen zwischen den Besuchen entsprechend dem kindlichen Zeitgefühl Rechnung getragen werden kann. Durch die neue Wohnsituation des Vaters in R._____ kann das Besuchsrecht ohne lange Anfahrten durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin brachte in der Vergangenheit die lange Anfahrt zum früheren Wohnort des Vaters in S._____ jeweils als Argument gegen die Ausübung eines Besuchsrechts vor. Die Ausweitung des Besuchsrechts nach sechs Monaten erfolgt in behutsamer Weise und trägt damit dem Stabilitätsbedürfnis der Betroffenen angemessen Rechnung. Die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts liegt somit im Interesse der Betroffenen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Vater sind im Rahmen des Besuchsrechts darauf hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 274 ZGB alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Sie haben darüber hinaus ein positives Verhältnis des Kindes zum andern Elternteil zu fördern (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 274 ZGB). Namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4).
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Anordnung, wonach die Eltern gemeinsam einen Besuchsplan erarbeiten und den Übergabeort vereinbaren sollen. Diesen Antrag begründet sie nicht substantiiert, sondern führt lediglich aus, dass sie und der Vater seit der Geburt der Betroffenen das Besuchsrecht jeweils allein gemeistert hätten.
Angesichts der aktenkundigen Vorgeschichte, insbesondere der jahrelangen Verwehrung eines unbegleiteten Besuchsrechts durch die Beschwerdeführerin, den bestehenden elterlichen Spannungen und den wiederholten Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen den Eltern erscheint es als fraglich, ob diese tatsächlich in der Lage sind, gemeinsam einen verbindlichen Besuchsplan zu erarbeiten und sich auf einen Übergabeort zu einigen. Vergangene Erfahrungen zeigen, dass dies bislang nicht funktioniert hat.
Vor dem Hintergrund der konflikthaften Elternbeziehung und des unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin erscheint es sinnvoll, das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht zu konkretisieren, so dass die Besuchskontakte künftig zu klar definierten Zeiten erfolgen können. Dadurch lassen sich potenzielle zukünftige Konflikte zwischen den Eltern reduzieren, was der Beruhigung der familiären Situation dient.
Die Dispositivziffern 1 und 2 sind daher entsprechend anzupassen und das angeordnete Besuchsrecht ist wie folgt zu konkretisieren:
1.1 Dem Vater wird ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden am Ort seiner Wahl zugesprochen, jeweils am Mittwoch von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Besuchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Besuchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubringen.
1.2 Sechs Monate nach Beginn der unbegleiteten Besuche ist der Vater berechtigt, sein Kind jeweils am Mittwoch für 4 Stunden von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Besuchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Besuchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubringen.
1.3 Ein weitergehendes Besuchsrecht und/oder ein von dieser Regelung abweichendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Eltern.
Die zwischen den Eltern vereinbarten Besuchstermine sind schriftlich festzulegen und gelten verbindlich.
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner in unsubstantiierter Weise die Anordnung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB. Angesichts des bislang verweigernden und unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin erscheint die Androhung einer Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zur Durchsetzung des angeordneten, unbegleiteten Besuchsrechts erforderlich und auch verhältnismässig. Die Androhung einer solchen Strafe gemäss Art. 292 StGB als Vollstreckungsmassnahme kann von Amtes wegen angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2).
Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft für die Betroffene. Dabei begründet sie nicht sachbezogen, weshalb eine Beistandschaft bzw. die mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete Erweiterung der Beistandschaftsaufgaben nicht notwendig ist.
Im vorliegenden Fall soll die Beistandschaft der Förderung der Kooperation der Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht und der Entschärfung des Elternkonflikts dienen. Als neutrale und fachkundige Ansprechperson ist die Beiständin in der Lage, die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht sachgerecht zu beraten und zu unterstützen. Sie bleibt dabei im Bild darüber, ob die Besuchskontakte der Betroffenen mit dem Vater tatsächlich stattfinden. Da die Beiständin einzig den Interessen der Betroffenen verpflichtet ist, wird ihr ermöglicht, im Rahmen ihrer Beistandschaftsaufgaben die Bedürfnisse der Betroffenen adäquat wahrzunehmen und ihre emotionale Belastung infolge des Elternkonflikts entsprechend zu mildern. Aufgrund der vorliegenden Gesamtsituation erscheint eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB als notwendige und geeignete Massnahme zur Abwendung der Kindswohlgefährdung. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin objektive Nachteile für die Beschwerdeführerin entstehen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen, sofern darauf überhaupt einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin rügt die Dispositivziffer 6, wonach der Antrag der Kindsvertreterin auf Begutachtung der Familiensituation in einem separaten Verfahren behandelt werden soll.
Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass im vorinstanzlichen Verfahren nicht materiell über die Anordnung der Begutachtung der Familiensituation
entschieden wurde. Folglich bildet diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Mit ihrer unbegründeten Rüge hinsichtlich der Auferlegung der Gerichtskosten übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr mit angefochtenem Entscheid die Gerichtskosten, zu welchen auch die Kosten für die Kindesvertretung zählen, nicht auferlegt wurden, sondern diese zulasten der Staatskasse festgesetzt wurden. Es fehlt der Beschwerdeführerin somit an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheids, weswegen darauf nicht eingetreten werden kann.
Die Anträge der Beschwerdeführerin, Dispositivziffer 5.2, mit welcher ihre übrigen vorinstanzlichen Anträge abgewiesen wurden, aufzuheben sowie den neu eingesetzten Kindsvertreter aus seinem Mandat zu entlassen, werden von ihr nicht hinreichend substantiiert begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Über das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits im obergerichtlichen Verfahren XBE.2025.43 mit Entscheid vom 3. November 2025 entschieden (vgl. Sachverhalt Ziff. 2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerdeschrift vom 7. August 2025 sinngemäss ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gestellt.
Das Gericht beauftragt grundsätzlich keine Anwälte für die Parteien. Die Parteien haben soweit gewünscht selbst einen Anwalt zu beauftragen, welcher dann bei einer Zusprechung der unentgeltlichen Rechtspflege als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt werden kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren zeichnet sich durch den Untersuchungsgrundsatz aus, wird jedoch durch eine umfassende Mitwirkungspflicht der mittellosen Person beschränkt (RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 119 ZPO). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus in jede Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1 m.w.H.).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege weder (substanziiert) begründet noch entsprechende Belege beigefügt. Da die Begründung gänzlich fehlt, besteht unter diesen Umständen auch kein Ausgangspunkt für weiterführende Abklärungen seitens des Gerichts. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist somit mangels rechtsgenüglicher Begründung betreffend die erforderliche Mittellosigkeit abzuweisen.
Im Übrigen waren die Begehren der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch von Vornherein aussichtslos. Auch dies führt zur Abweisung ihres Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege.
Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu verlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde im Ergebnis vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten zuzüglich der Kosten für die Kindsvertretung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zudem hat sie dem anwaltlich vertretenen Vater eine Parteientschädigung zu leisten.
Das Honorar des Rechtsvertreters des Vaters für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutz geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 zu berechnen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Dieses ist wegen der im Grundhonorar
inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 48.60; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 135.15) sind die dem Vater entstandenen Parteikosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 1'803.75 festzusetzen.
Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Andreas Fischer, [...], hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihm nur ein moderater, pauschal mit Fr. 100.00 zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Von Amtes wegen werden die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids des Familiengerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2025 wie folgt konkretisiert resp. angepasst:
1.1 Dem Vater wird ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden am Ort seiner Wahl zugesprochen, jeweils am Mittwoch von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Besuchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Besuchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubringen.
1.2 Sechs Monate nach Beginn der unbegleiteten Besuche ist der Vater berechtigt, sein Kind jeweils am Mittwoch für 4 Stunden von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr und alle 14 Tage alternierend am Samstag oder Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat die Betroffene zu Beginn der Besuchszeit am Wohnort der Mutter abzuholen und am Ende seiner Besuchszeit zum Wohnort der Mutter zurückzubringen.
1.3 Ein weitergehendes Besuchsrecht und/oder ein von dieser Regelung abweichendes Besuchsrecht obliegt der Absprache zwischen den Eltern.
Die zwischen den Eltern vereinbarten Besuchstermine sind schriftlich festzulegen und gelten verbindlich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 800.00 sowie den Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 900.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädigung von Fr. 1'803.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den Kindsvertreter, Andreas Fischer, Rechtsanwalt, [...], für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.